BVwG W144 2007282-1

W144 2007282-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014

Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W144 2007282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.2007282.1.00

Spruch

W144 2007282-1/3E

W144 2007283-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, beide StA. des Iran, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 11.4.2014, Zlen. 1000024902/VZ 14007255 (ad 1.) und 1000024804/VZ14007218 (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheid werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer geben an, dass sie im September 2013 von ihrem Heimatland zu Fuß in die Türkei gereist seien. Von dort hätten sie sich am 17.12.2013 auf dem Luftweg über den Libanon nach XXXX begeben, wo sie - entgegen ihrer Absicht, da ihr Ziel England gewesen sei - einen Asylantrag hätten stellen müssen. In der Folge seien sie am 6.1.2014 mit der Bahn nach Österreich eingereist, von wo aus die Weiterreise nach England hätte erfolgen sollen. Da der Schlepper jedoch nicht wie vereinbart in XXXX erschienen sei, stellten die Beschwerdeführer am 8.1.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zu den Beschwerdeführern liegen Eurodac-Treffermeldungen bezüglich ihrer Asylantragstellung in Italien am 20.12.2013 vor.

Mit E-Mail via DubliNet vom 14.1.2014 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 18 Dublin III-VO, wobei auf der 1. Seite des Ersuchens aufgrund technischer Schwierigkeiten (- ein Eintrag der bezughabenden Artikel der Dublin III-VO wurden vom DubliNet-(Formular)System nicht angenommen) noch Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO eingetragen wurde.

Italien hat in der Folge mangels fristgerechter Antwort akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 31.1.2014 an die italienischen Behörden nahm das Bundesasylamt darauf Bezug und erklärte, dass Italien damit unwiderruflich gem. Art. 16 Abs. 1 lit c iVm 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) für die Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann den Antrag der Beschwerdeführer mit Bescheiden jeweils vom 11.4.2014, Zlen. Wie im Spruch, gem. § 5 AsylG als unzulässig zurück und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Italien aus. Begründend führte das Bundesamt aus, dass gem. Art 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Italien zur Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei.

Gegen diese Bescheide haben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei unter anderem geltend gemacht, dass sich Österreich gemäß Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für zuständig erklären hätte müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

In den vorliegenden Fällen fällt auf, dass das Bundesasylamt im Spruch seiner Bescheide ausdrücklich anführt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Italien gemäß Art 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig sei.

Bereits damit ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtlich verfehlt, da im vorliegenden Fall gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden war bzw. ist:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Wiederaufnahme der Antragsteller seitens des Bundesamtes erst am 14.1.2014 somit nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (1.1.2014) gestellt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte somit Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Tatbestände, die der Dublin III-VO zugrunde liegen, treffen und diese entsprechend subsumieren müssen, um eine Beurteilung, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags der Beschwerde führenden Partei zuständig ist, durchführen zu können. Dieser Mangel steht somit einer Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Verwaltungshandels entgegen, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Zudem ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass sich die Beweiswürdigung des BFA, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25.2.2014 zur polizeilichen Behandlung insbesondere der 2.-Beschwerdeführerin in Italien unglaubwürdig sei, in einer bloßen Gegenvermutung erschöpft, die keiner Schlüssigkeitsprüfung standhalten könnte. Wenn das BFA den Beschwerdeführern entgegenhält, dass "ihr Vorbringen nicht glaubhaft sein könne, da so ein Vorfall einer absoluten Menschenrechtsverletzung gleichkommen" würde, so fehlt dabei jegliches Argument nach den logisch-schlüssigen Denkgesetzen, warum dies nicht der Fall sein könnte. Auch die weiteren Ausführung, dass sich die Beschwerdeführer diesfalls an italienische Menschenrechtsorganisationen hätten wenden "müssen", bieten keine tragfähige Grundlage für die Beweiswürdigung, zumal eine solche Verpflichtung zum unmittelbaren Vorstelligwerden bei Hilfsorganisationen nicht besteht. Nach der (derzeitigen) Aktenlage kann ohne diesbezügliche Ermittlungen (z.B. in Form einer Stellungnahme Italiens) dem in Rede stehenden Vorbringen der Beschwerdeführer auf der Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

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