W117 1427248-1•BVwG W117 1427248-1
W117 1427248-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014
Fristsetzungsantrag
W117 1427248-1/8Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner über den Fristsetzungsantrag des XXXXvom 04.04.2014, GZ: W 117 1427248-1/6, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, Zahl: 12 03.527-EAST West, vom 27.05.2012, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 06.06.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 14.06.2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West vom vom 27.05.2012, Zahl: 12 03.527-EAST West. Mit Schriftsatz vom 04.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2014, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten
Behörde vom 27.05.2012, Zahl: 12 03.527-EAST West, noch keine Entscheidung getroffen habe.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhadt aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichthofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellung (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingerichtet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Beschluss Zl. Fr 2014/01/0002-5, vom 24.03.2014 - sind Fristsetzungsanträge, Asylangelegenheiten betreffend, in denen der Asylgerichtshof keine Entscheidung innerhalb der von ihm anzuwendenden 6-Monatsfrist des §23 Abs. 1 iVm § 73 AVG, die vor 30. Juni 2014 gestellt wurden, zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus:
"Dementsprechend normiert § 38 Abs. 1 VwGG, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normkiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.
Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG angesprochene "Behördenkontinuität" (vgl. dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar [2013], 159, RZ 9 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung der Entscheidungsfrist anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Entscheidung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111; sowie vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des 30. Juni 2014 endet."
Im gegenständlichen Fall endet die Entscheidungsfrist daher gem. § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 30.06.2014.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gem. § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Da der gegenständliche Beschluss auf der Grundlage des § 30a Abs. 1 VwGG erfolgte, ist die Revision bereits von Gestzes wegen gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG unzulässig.
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