L518 2003071-1•BVwG L518 2003071-1
L518 2003071-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014
Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L518 2003071-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, vom 14.01.2014, Zl. PN: XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 10.02.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, vom 14.01.2014, Zl. PN: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am 6.11.2008 erstmals beim Bundessozialamt, XXXX erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmit tel wegen dauernder Gehbehinderung" ein.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, XXXX, vom 29.10.2008 wurde gem. § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF. festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, XXXX, vom 24.11.2008 wurde der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpasses, "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gem. der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF abgewiesen.
Mit Antrag vom 21.4.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie die Eintragung des oben bezeichneten Zusatzvermerkes.
Der Grad der Behinderung wurde nunmehr mit 60 v.H. festgestellt und der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gem. der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF abgewiesen.
Das gegen den abschlägigen Bescheid erhobene Rechtsmittel der Berufung wurde durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 25.3.2010, Zl. 41.550/1350-9/09 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes nicht gegeben sind.
Mit Schreiben vom 7.1.2011 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, welche dem BF nach Feststellung - durch ein ärztliches Sachverständigengutachten - des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. gewährt wurde.
Mit Antrag vom 15.7.2013 begehrte der BF abermals die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und untermauerte sein Vorbringen durch die Vorlage diverser ärztlicher Befunde.
Ein durch die belangte Behörde veranlasstes ärztliches Sachverständigengutachten vom 21.8.2013 erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1
2
3
4
5
6
7
8
Wiederkehrende mittelgradige depressive Schübe
Restless-Legs Syndrom
Hüftgelenksarthrose mit mittelgradiger Bewegungs-einschränkung einseitig
Schlafapnoe Syndrom
Art. Hypertonie
Radialisparese links
deg. Veränderungen der Wirbelsäule
beidseit. Schwerhörigkeit analog 585
452
97
analog 284
323
468
190
643 50
40
30
30
20
10
20
10
Begründend wird im Gutachten ausgeführt:
Ad 1) depressive Störung bei Mobbing mit Somatisierungsstörung, zuletzt 4 Wochen stat. Behandlung, ambulante Therapie
Ad 2)Restless Legs syndrom mit Dauermedikationsbedarf
Ad 3) Impingementsyndrom der Linken Hüfte bei Z.n. Zystenauffüllung; operativer Eingriff geplant
Ad 4) CPAP Maske jede Nacht notwendig
Ad 5) mittelgradige art. Hypertonie mit Dauermedikation
Ad 7) chron. Lumbago bei Osteochondrose L4/L5 und Facettenarthrosen
Ad 8) Hörminderung bds., mit Hörgerät gutes Hörvermögen.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. 2-5 um zwei Stufen erhöht.
Es besteht eine wechselseitige Beeinflussung von Leiden 1 und 2-5. Leiden 6,7 und 8 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz (6,7) bzw. fehlender negativer Beeinflussung.
Eine Nachuntersuchung wurde in zwei Jahren festgesetzt, da eine Besserung des psych. Leidens durch Therapieoptimierung möglich scheint. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde verneint.
Mit Korrekturblatt vom 27.8.2013 wurde die Pos. Nr. des Leidens mit der lfd. Nr. 2 abgeändert: analog 542
Zudem gelangte die Gutachterin zum Ergebnis, dass es sich um einen Dauerzustand handelt.
Mit am 18.11.2013 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben beantragte der BF wiederum die Berücksichtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und brachte zum Beweis dafür ein ärztliches Attest vom 18.11.2013 in Vorlage, in welchem im Wesentlichen bestätigt wird, dass die Gehstrecke auf Dauer mit unter 300m wegen schmerzhaften Impingementsymptomatik und beginnender Arthrose in der linken Hüfte begrenzt ist.
Im Rahmen einer ärztlichen Stellungnahme vom 2.12.2013 verwies der Gutachter auf Pos. 3 und verwies hinsichtlich der Begründung auf Abl. 119 (Vorgutachten).
Mit Bescheid vom 3.1.2014 wies die belangte Behörde den oben bezeichneten Antrag gem. der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. ab und begründete dies dahingehend, dass die Stellungnahme vom 2.12.2013 schlüssig sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.2.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm in Vorlage gebrachte ärztliche Stellungnahme, derzufolge die Wegstrecke des BF auf unter 300 Meter bestimmt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45 BBG:
Gem. § 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Sohin läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass gem. § 28 Abs 3 VwGG die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen ist. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BBG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Im Rahmen des ärztlichen Gutachtens vom 21.8.2013 hielt der Sachverständige in der erhobenen Anamnese fest, dass die linke Hüfte starke Beschwerden mache, eine Operation geplant sei und das linke Bein nun schon mehrmals ausgelassen habe. Ebenso haben die Kreuzschmerzen zugenommen und strahlt der Schmerz ins linke Bein aus.
Folglich verneinte der Sachverständige die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung und begründete dies durch Ankreuzen der im Formblatt vorgesehenen Punkte. So sei eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert, sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Angesichts des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.1995, Zl. 94/08/0015 muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht.
Nach der zitierten Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in dem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen u.a. festgestellt werden müssen, ob die bP - aus objektiver Sicht - über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, Faustschluss,..) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und Aussteigen) zu benützen sowie ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten.
Insoweit aus dem zitierten Gutachten jedoch weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden zu ersehen ist, aus welchen der Sachverständige das Gutachten im engeren Sinn herleitet, war festzustellen, dass das Gutachten mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.
Wenn der Sachverständige ausschließlich durch Ankreuzen der im Formblatt vorgegebenen Rubrik die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung begründet, ohne eine konkrete fallbezogene Begründung eigenständig abzugeben, vermag dies den oben angeführten Mangel nicht zu beseitigen.
Auch die lapidare Stellungnahme des ärztlichen Dienstes unter Verweis auf das oben bezeichnete Gutachten war nicht geeignet das Gutachten hinreichend nachvollziehbar zu begründen, zumal der BF ein ärztliches Attest von 18.11.2013, demzufolge der BF auf eine Gehstrecke auf unter 300 Meter begrenzt ist, in Vorlage brachte.
Der Anforderung, die behördliche Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vgl § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, wird es nicht gerecht, wenn die Behörde dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen, der das Gutachten erstattete, unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr aufgezeigten Mängel zu beheben, der Partei das Ermittlungsergebnis zur Stellungnahme neuerlich zu übermitteln und die Entscheidungsfindung schlüssig darzulegen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beantwortet.
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