BVwG L505 1421884-1

L505 1421884-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Full text

BVwG L505 1421884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1421884.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Michael GERNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), reiste am 03.07.2010 mit einem Visum der ÖB Teheran legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass vor 6 Tagen eine Freundin von einigen Männern in Zivil bis zum Haus der BF verfolgt worden sei. Seit diesem Tag seien die Mutter und die Freundin der BF verschwunden. Auch das Haus der BF sei durchsucht worden und habe man den Laptop, Bücher sowie Unterlagen der BF mitgenommen. Das alles habe die BF von ihrem Bruder erfahren. Sie vermute, dass es Beamte des iranischen Geheimdienstes gewesen seien, da die BF selber politisch tätig gewesen sei und auch an Demonstrationen gegen den Wahlbetrug teilgenommen habe. Weil sie Angst um ihr Leben habe, könne die BF nicht mehr in den Iran zurückkehren.

I.2. Am 14.12.2010 wurde die BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes im Beisein ihrer Vertreterin niederschriftlich befragt.

Dabei führte sie aus, dass sie die Aktivitäten, die sie im Iran begonnen habe, auch in Österreich fortgesetzt habe. So sei sie auf Fotos zu sehen, als sie am Internationalen Tag der Menschenrechte teilgenommen habe.

Die BF sei aus dem Iran ausgereist, da sie ihre Schwester und deren Familie in Österreich besuchen habe wollen.

Im Iran habe sie sich politisch betätigt und mit der XXXX Bewegung zusammengearbeitet. Die BF habe dabei etwa Flugzettel geschrieben, Nachrichten von ausländischen Fernsehsendern aufgenommen und weiterverteilt und ebenso die Parolen der XXXX Bewegung geschrieben.

Sie habe auch an Demonstrationen teilgenommen, wie viele es gewesen seien, wisse sie nicht mehr, sie sei jedoch sehr oft, vielleicht 30 Mal dabei gewesen. Die Demonstrationen hätten etwa 3 Monate nach den Wahlen stattgefunden.

Eine Freundin, mit der die BF gemeinsam politisch aktiv gewesen sei, habe ihre Mutter einmal in der Woche besucht, als die BF bereits in Österreich gewesen sei. Als weder die Mutter noch die Freundin die BF nach dem Besuch angerufen hätten, sei es auch der BF nicht gelungen, diese zu erreichen. Am nächsten Tag habe sie den Bruder angerufen und diesen gebeten, nach der Mutter zu sehen. Der Portier des Hauses, in dem die Mutter gewohnt habe, habe ihm schließlich erzählt, dass, als sich die Freundin der BF von deren Mutter habe verabschieden wollen, plötzlich vier Männer auf sie zugekommen und mit ihnen weggefahren wären. Ebenso hätten sie einen Karton und den Laptop der BF mitgenommen. Erst 8 Tage später habe die BF erfahren, dass ihre Mutter sich bei einer Freundin bzw. der Großmutter der BF aufhalte.

Die Sachen, die von der BF sichergestellt worden seien, seien sehr gefährlich. Die Freundin der BF sei aus dem Grund immer zu ihrer Mutter gekommen, da sie den Drucker der BF für ihre politischen Tätigkeiten benutzen habe wollen.

Am Ende der Einvernahme wurde von der Vertreterin der BF darauf hingewiesen bzw. beantragt, dass die BF die Möglichkeit bekommen solle, über ihre politische Tätigkeit zu berichten.

I.3. Am 15.03.2013 wurde vom Bundesasylamt für das Asylverfahren der BF ein Sachverständiger bestellt und dieser mit Recherchen im Iran beauftragt, um die Angaben der BF zu verifizieren.

I.4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.05.2011 wurden der BF das Ergebnis dieser Recherche sowie Länderfeststellungen zum Iran übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

I.5. Am 10.06.2011 langte eine Stellungnahme der Vertreterin der BF beim Bundesasylamt ein. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich die BF für die Rechte der Frau und gegen den Islamismus einsetze. Auch in Österreich habe sie bereits für die Frauenrechte demonstriert und würden sich Fotos hiervon auch im Internet befinden.

Zudem wurde der Antrag gestellt, die BF zu ihren (exil)politischen Tätigkeiten einzuvernehmen, da dies bisher nicht geschehen sei.

I.6. Am 26.01. bzw. 23.08.2011 wurden von der BF diverse Unterlagen der Universität XXXX in Vorlage gebracht.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass die Gründe der Antragstellung, wonach die Freundin der BF, mit der diese politisch aktiv gewesen sei, verhaftet worden sei und bei der BF eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, unglaubwürdig seien. Recherchen, die zum Vorbringen der BF durchgeführt worden seien, hätten ergeben, dass die zur Flucht vorgebrachte Begründung nicht der Wahrheit entspreche.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde von der Vertreterin der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet und ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft werde.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF durch die aktive Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls asylrelevante Verfolgung drohe.

I.9. Die Beschwerde langte am 17.11.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

I.10. Mit Schreiben vom 23.01.2013 wurde von der BF bekannt gegeben, dass sie seit 04.01.2013 mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet sei und zugleich die entsprechenden Unterlagen vorgelegt.

Zudem wurden von der BF weitere Unterlagen der Universität XXXX sowie eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit bei einem gemeinnützigen Verein in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

In der Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass durchgeführte Recherchen ergeben hätten , dass der von der BF zur Begründung der Flucht vorgebrachte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Sofern das Bundesasylamt seine Entscheidung mit dem Ergebnis von Recherchen im Heimatland der BF begründet, ist diesbezüglich auszuführen, dass seitens des Bundesasylamtes nur ein Teil des Ergebnisses dieser Recherche der BF zur Stellungnahme übermittelt wurde, nämlich jener Teil der Recherche, der die Freundin der BF, XXXX, betrifft (AS 287), der übrige Teil, der die Mutter der BF bzw. deren (früheren) Wohnort betrifft, wurde der BF nicht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesasylamt ist aufgrund der ihm obliegenden Ermittlungspflicht verpflichtet, den für ein Asylverfahren maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das entsprechende Ermittlungsergebnis ist den Parteien gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im vorliegenden Fall hätte es iSd § 45 Absatz 3 AVG jedenfalls einer Konfrontation der BF mit dem vollständigen Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft.

Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Aufgrund der unvollständigen Übermittlung des Ergebnisses der im Iran durchgeführten Recherchen, welches auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben wird, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dadurch das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt hat.

Insofern ist von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen und wird dieser Mangel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.

Zu der im Iran durchgeführten Recherche ist weiters auszuführen, dass jener Teil des Ermittlungsergebnisses, welches der BF nicht übermittelt wurde, vom Bundesasylamt auch nicht in seine weitere Beurteilung miteinbezogen wurde.

Dies kann insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da durch diese Ergebnisse die Angaben der BF zumindest nicht per se widerlegt werden.

Zwar konnte die von der BF angegebene Adresse ihrer Mutter nicht im genannten Stadtteil gefunden werden, jedoch wurde in einem anderen, nahen Stadtteil in der genannten Straße in einem Haus (das jedoch wiederum eine andere Hausnummer aufweist als die von der BF genannte) ein Portier angetroffen, der angegeben hat, dass vor ihm (lt. Rechercheergebnis etwa bis November 2010) ein Mann namens XXXX als Portier tätig war.

Dies würde sich jedoch wiederum mit den Angaben der BF decken, wonach der Portier in ihrem Wohnhaus XXXX genannt worden sei.

Das Bundesasylamt wäre jedoch aufgrund dieses gerade nicht eindeutigen Ermittlungsergebnisses jedenfalls verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen durchzuführen, um das Vorbringen der BF schlüssig beurteilen zu können.

Zunächst wäre es erforderlich gewesen weitere Ermittlungen zur tatsächlichen Adresse der BF und ihrer Mutter anzustellen. Möglicherweise könnte dieser Umstand bereits, wie oben ausgeführt, durch die Übermittlung des diesbezüglichen Ermittlungsergebnisses an die BF (und die Erstattung einer Stellungnahme durch die BF) einer Klärung zugeführt werden.

Ebenfalls angeboten hätte sich diesbezüglich eine Befragung des Bruders der BF, da davon auszugehen ist, dass dieser Angaben zum Aufenthaltsort seiner Mutter tätigen kann. Dabei wäre dieser auch generell zum von der BF vorgebrachten Sachverhalt der Mitnahme der Mutter und ihrer Freundin zu befragen, zumal die BF angegeben hat, durch ihren Bruder von diesem Ereignis erfahren zu haben.

Hinsichtlich der Wohnadresse der Mutter der BF ist überdies auszuführen, dass die BF selbst angegeben hat, dass ihre Mutter nach der Mitnahme durch 4 Männer zunächst bei einer Freundin und anschließend bei der Großmutter der BF aufhältig gewesen sei.

Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht nachvollzogen werden, wieso seitens des Bundesasylamtes nicht (auch) über die Großmutter versucht wurde, die Mutter der BF ausfindig zu machen, bzw. die zumindest danach zu befragen, wo sich die Mutter der BF nunmehr aufhält.

Diese bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Entsprechend wird daher zunächst der BF das gesamte Ergebnis der bereits durchgeführten Recherche zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. die BF erneut zur Adresse bzw. zum Aufenthaltsort ihrer Mutter zu befragen sein.

Ebenso erforderlich erscheinen, wie bereits ausgeführt, eine Befragung des Bruders der BF bzw. gegebenenfalls Nachforschungen an der Adresse der Großmutter der BF anzustellen, um die Mutter der BF ebenfalls zu deren Vorbringen befragen zu können.

II.3.3.2. Die BF stützt sich in der Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf, dass ihre politischen Tätigkeiten im Iran entdeckt worden seien und sie auch wegen ihrer politischen Aktivitäten in Österreich bei einer Rückkehr in den Iran der Gefahr unterliege, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Hinsichtlich der politischen Tätigkeit der BF wurden vom Bundesasylamt jedoch keine konkreten Ermittlungen angestellt, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde.

Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass aufgrund (eines Teiles) der bisherigen Ermittlungsergebnisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der BF nicht ausgeräumt werden können, jedoch befreit dies das Bundesasylamt nicht von der ihm obliegenden Verpflichtung, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, da erst dann eine abschließende Beurteilung des Vorliegens einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr der BF möglich ist.

Umso weniger kann nachvollzogen werden, wenn das Bundesasylamt in der Begründung des gegenständlichen Bescheides ausführt, dass die BF ihre Angaben zur Fluchtgeschichte lediglich in den Raum gestellt habe.

Ebenso erschließt sich der erkennenden Richterin nicht, wieso das Bundesasylamt vermeint, dass die Angaben der BF zur Teilnahme an Demonstrationen in der Realität nur schwer mit einer Berufstätigkeit in Einklang zu bringen sei, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt die BF hierzu befragt hätte.

Weiters wird in der Entscheidung des Bundesasylamt Folgendes ausgeführt (AS 427): "Da ihre Asylgründe offensichtlich nicht der Realität entsprechen, war der Antrag Ihrer Vertretung auf eine weitere mündliche Einvernahme, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, anzugeben, dass Sie sich aktiv für die Frauenrechte eingesetzt hätten, abzulehnen. Zumal Sie die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hatten."

Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt jedenfalls dazu verpflichtet ist, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, um abschließen beurteilen zu können, ob von einer Asylrelevanz des Vorbringens auszugehen ist oder nicht.

Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Vorbingen der BF zu ihrer politischen Tätigkeit im Iran nicht der Wahrheit entspricht, dennoch die nunmehrige exilpolitische Tätigkeit der BF in Österreich einer gesonderten, näheren Überprüfung bedarf und sich das Bundesasylamt nicht darauf zurückziehen darf, dass die BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hatte, sondern muss, wie bereits ausgeführt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nähere Ermittlungen zur (exil)politischen Tätigkeit der BF vorzunehmen und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen haben:

Welchen Inhalt hatten die Parolen bzw. die Flugzettel, die die BF im Iran geschrieben hat?

Welche Informationen (über die politischen Aktivitäten der BF) befanden sich genau bei den Unterlagen, die von den Beamten bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sind?

Gehört die BF in Österreich einer bestimmten (politischen) Gruppierung an?

In welcher Form betätigt sie sich in Österreich politisch?

Im Anschluss an diese vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Bei seiner Entscheidung wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zu berücksichtigen haben, inwieweit die in Österreich gesetzten (politischen) Aktivitäten der BF den Behörden im Iran bekannt geworden sind und ob daran mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen geknüpft sind.

II.3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen sowie die zwischenzeitig in Vorlage gebrachten Unterlagen der BF, insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich, zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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