L502 2006415-1•BVwG L502 2006415-1
L502 2006415-1Federal Administrative CourtApr 29, 2014
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird als unbegründet
abgewiesen mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Geburt in Österreich durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 22.11.2013 einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens, wobei angegeben wurde, dass der mj. BF keine eigenen Rückkehrbefürchtungen habe und sich der gg. Antrag ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern beziehe.
Als Beweismittel wurden (jeweils in Kopie) die Geburtsurkunde des BF, seine Meldebescheinigung und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte des Vaters vorgelegt.
2. Am 25.02.2014 wurde der Vater des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren auch: BFA) zum Antrag des BF niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte der Vater, dass der BF keine individuellen Antragsgründe habe, zudem sei der BF geistig und körperlich gesund.
Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Informationen des BFA wollte der Vater keine Stellungnahme abgeben, wollte diese auch nicht ausgefolgt erhalten und verwies diesbezüglich auf sein eventuelles Vorbringen in einer allfälligen Beschwerdeschrift.
3. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18.03.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde stellte neben der Identität, Staatenlosigkeit sowie familiären Herkunft und dem gesundheitlich unbeeinträchtigten Zustand des BF fest, dass die von den Eltern des BF vormals angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft waren, weshalb diese Abgaben nun im gg. Verfahren auch keine Relevanz für den BF selbst hätten. Darüber hinaus wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Gaza-Streifen getroffen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass sich die genaue Identität des BF aus den vorlegelegten Nachweisen ergebe, und verwies im Hinblick auf die Feststellungen zu den Antragsgründen darauf, dass der Vater das Vorliegen individueller Antragsgründe seines Sohnes verneinte und auch aus dem Vorbringen der Eltern in ihren eigenen Verfahren keine relevanten Folgen für den BF abzuleiten waren.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr für den BF aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes an die Eltern sei jedoch auch ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 20.03.2014.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.03.2014 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom gesetzlichen Vertreter des BF hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei inhaltlich lediglich auf das Beschwerdevorbringen des Vaters vom 29.07.2011 in dessen Verfahren verwiesen wurde.
6. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erfolgte mit 01.04.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA sowie in die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX, die Angehörigen des BF betreffend.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und wurde in Österreich geboren. Sein Vater reiste im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein, seine Mutter und seine beiden Geschwister im Jahr 2012, alle stammen aus XXXX. Allen Angehörigen des BF wurde im Gefolge der erstinstanzlichen Abweisung ihrer jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asylberechtigten jeweils erstinstanzlich subsidiärer Schutz zuerkannt. Ihre gegen die Abweisung der Asylbegehren erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX abgewiesen, wogegen sie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbrachten, die gegenwärtig dort anhängig sind.
2.2. Zu den Antragsgründen des BF:
Die Antragsstellung des BF erfolgte aus dem Grunde der Zuerkennung desselben Schutzumfangs an den BF wie dem seiner Eltern im Rahmen des Familienverfahrens.
2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die auch der gg. Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
3.2. Die genaue Identität des BF und seine Geburt auf österr. Bundesgebiet, seine Staatenlosigkeit, seine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, seine Familienzugehörigkeit und die regionale Herkunft seiner Angehörigen konnten aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität und familiäre Herkunft betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben seines gesetzlichen Vertreters im erstinstanzlichen Verfahren sowie anhand der Feststellungen des AsylGH in den Beschwerdeverfahren der Angehörigen des BF festgestellt werden.
3.3. Die Feststellungen zu den Antragsgründen des BF stützen sich auf die im Verfahrensakt wiedergegebenen und diesbezüglich stringenten Angaben des gesetzlichen Vertreters des BF.
3.4. Den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde wurde vom gesetzlichen Vertreter des BF nicht entgegen getreten.
4.1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4.2. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Gemäß Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
4.3. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte."
(Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013)
4.4. In der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX, die Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister des BF betreffend wurde festgestellt, dass
diese "als staatenlose Palästinenser aus XXXX stammen und als Flüchtlinge bei der UNRWA registriert sind".
Zu deren Asylbegehren wurde festgestellt, dass sie XXXX wegen der allgemeinen unsicheren bzw. instabilen Lage verlassen haben, dass die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt werden konnten und sohin nicht festgestellt werden konnte, dass sie aus politischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt wurden beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
4.5. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).
Aus den Feststellungen des AsylGH in den Beschwerdeverfahren der Angehörigen des BF war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass der mj. BF im Falle einer Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in ihre Herkunftsregion als deren Familienangehöriger - ebenso wie diese dort vor ihrer Ausreise - eine Registrierung bei der UNRWA und damit den Beistand derselben erlangen kann.
Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.
Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.
4.6. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61).
Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.
4.7. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben.
Die Eltern des Beschwerdeführers hatten zur Begründung ihrer Schutzbegehren behauptet, sie seien zum Verlassen ihrer Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil sie dort aus von ihnen behaupteten Gründen durch Dritte mit gravierenden Eingriffen in ihre Rechtssphäre, die ihren weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen seien. Aus vom AsylGH in seiner Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (von den Beschwerdeführern) zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.
Diese Feststellungen schlagen auch auf das gg. Verfahren des mj. BF durch, zumal von seinem gesetzlichen Vertreter das Vorliegen individueller Antragsgründe explizit verneint wurde bzw. sich der Antrag auf internationalen Schutz des BF ausdrücklich auf die Antragsgründe seiner Eltern bezogen hat. Daraus war zu folgern, dass auch im Fall des mj. BF keine Gründe für die Annahme der Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA vorliegen.
Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die Feststellungen der belangten Behörde zur Herkunftsregion des BF keine Auswirkungen in der Form zeigen würden, dass eine Ausreise dorthin gemeinsam mit seinen Angehörigen grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.
Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion seiner Angehörigen den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.
4.8. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistands angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären
Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt ... den
Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug (Rn 66 - 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen.
4.9. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abzuweisen.
5. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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