BVwG G305 1207031-2

G305 1207031-2Federal Administrative CourtApr 29, 2014

Regest

geänderte Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>Zukunftsprognose

Full text

BVwG G305 1207031-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1207031.2.00

Spruch

G305 1207031-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 10 00.781-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) reiste am 31.08.1998 schlepperunterstützt als Beifahrer eines Lastkraftwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein.

Am 07.09.1998 stellte er den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Anlässlich seiner am 28.09.1998 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, weil sein Haus an jenem Tag, als er ausreiste, von Panzern angegriffen und beschossen worden sei. Er sei jedoch nicht persönlich verfolgt oder gesucht worden. Er sei auch politisch nie tätig gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998, Zl. 98 07.635-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Kern damit begründet, dass der BF seinen Heimatstaat wegen der damals dort herrschenden Kriegssituation verlassen habe. Die Kriegsgefahr und die damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen hätten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als individuell gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden können und habe der BF angegeben, weder politisch verfolgt worden zu sein, noch Probleme mit Behörden gehabt zu haben, noch politisch aktiv gewesen zu sein. Die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat basiere auf der gesetzlichen Verpflichtung des § 8 AsylG, demzufolge die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages festzustellen habe, ob die genannte Maßnahme zulässig sei. Im Übrigen sei kein in der Person des BF gelegenes konkretes Merkmal hervorgekommen, aus welchem auf die Gefahr der Bestrafung oder Erniedrigung zwangsläufig habe geschlossen werden können.

Gegen diesen, dem BF am 01.12.1998 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die bei der belangten Behörde am 15.12.1998 eingelangte Berufung bzw. Beschwerde des Jugendwohlfahrtsträgers beim Magistrat der Stadt XXXX, als gesetzlicher Vertreter des BF. Mit seiner Beschwerdeschrift verband der Jugendwohlfahrtsträger eine Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, dem damals minderjährigen BF Asyl zu gewähren, die amtswegige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF.

Mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998 gerichteten Berufung bzw. Beschwerde des BF insoweit statt, als dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 internationalen Schutz gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bundesasylsenat begründete sein Erkenntnis im Kern damit, dass übereinstimmende Berichte von Flüchtlingen und Augenzeugen aus dem Kosovo systematische Vertreibung gegen die albanische Bevölkerung mit dem Ziel der "ethnischen Säuberung" belegt hätten. Aus Landkarten lasse sich ableiten, dass davon der gesamte Kosovo betroffen sei. Gemäß § 7 AsylG habe die Behörde Asylwerbern, auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliege. Die keineswegs anlassgeprägten Verfolgungen im Kosovo träfen willkürlich Personen, die der Ethnie der Albaner angehören. Die mit den "ethnischen Säuberungen" im Zusammenhang stehenden Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen würden von staatlicher Seite direkt oder mit Einverständnis des Staates vorgenommen und beträfen ausschließlich Kosovoalbaner ohne Unterscheidung. Die auf die physische Vernichtung von auf der anderen Seite stehenden Personen gerichteten Exzesse seien asylrechtlich beachtlich, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale, wie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, stattfinden. Aufgrund seiner Herkunft und dessen Zugehörigkeit zur Ethnie der Albaner bestehe auch beim BF eine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Nationalität. Eine inländische Fluchtalternative scheide schon wegen des Fehlens einer internationalen Schutzmacht, wie etwa der UNO, aus.

Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 29.04.1999 in Rechtskraft.

2. Am 04.08.1999 wurde das Bundesasylamt durch die Polizeiinspektion

XXXX (Deutschland) unter gleichzeitiger Rückübermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung davon benachrichtigt, dass der BF in XXXX einen Asylantrag gestellt habe und am 15.07.1999 untergetaucht sei.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die mehrfache Qualifikation, mildernd dessen Unbescholtenheit.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 2,00, gesamt EUR 400,-- rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, mildernd das Geständnis.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen §§ 129 Z. 1, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unbedingt, sowie 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. 3XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch blieb.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen mehrerer Straftaten und mildernd das Geständnis.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Schadenersatzbetrages verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.XXXX, wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 4 StPO widerrufen. Im Fall des BF wertete das Gericht erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Faktenmehrheit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und mildernd die überwiegend geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des BF hielt das Gericht fest, dass dieses eine auch nur teilbedingten Strafnachsicht verbiete.

4. Am 10.08.2010 wurde der BF aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vor diesem niederschriftlich einvernommen. Nachdem er damit konfrontiert wurde, dass er schon fünf Vorstrafen aufweise, gab der BF an, dass er nur von drei Vorstrafen wisse. Dem Vernehmungsorgan des Bundesasylamtes nannte drei Vergehen, die er begangen haben wollte. Erst über Vorhalt des ihn betreffenden Vorstrafenkataloges gab er zu, sich an alle erinnern zu können. Seine letzten Vergehen bzw. Verbrechen verantwortete er damit, diese nur deshalb begangen zu haben, um Heroin kaufen zu können und verteidigte sich damit, dass dabei auch andere Personen dabei gewesen wären. Seit seiner Asylgewährung habe er Österreich nach Deutschland und nach Spanien verlassen. In Spanien sei er gewesen, um dort Urlaub zu machen. Auch sei er in Frankreich und in der Schweiz gewesen. Im Kosovo sei er nicht gewesen, da er eine österreichische Staatsangehörige, XXXX geehelicht habe und deswegen mit seiner Familie im Streit liege. Seine Frau verbüße ebenfalls eine Haftstrafe. Im Kosovo leben seine Mutter und sein Bruder und bewohnen sie ein in XXXX gelegenes Haus. Ein Bruder lebe in Österreich und zwei Geschwister leben ihm unbekannten Aufenthaltes in Spanien. Eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe im Kosovo. In den Kosovo wolle er nicht mehr zurückkehren, da er nicht wisse wohin er gehen soll. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde ihm ein Länderbericht zum Kosovo ausgehändigt.

Da der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aussagte, dass er, was sein linkes Bein betrifft, sehr krank sei, er einen Bypass bekommen habe und Therapien erhalte, sowie Marcoumar nehmen müsse, holte das Bundesasylamt, nachdem sich der BF damit einverstanden erklärt hatte, eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes ein.

In seiner zum 14.09.2010 datierten Stellungnahme teilte der behandelnde Arzt des BF mit, dass der BF an einer peripheren Verschlusskrankheit leide und deshalb Marcoumar erhalte. Die Einstellung mit Marcoumar sei bereits im Heimatland erfolgt. Der behandelnde Arzt wies darauf hin, dass das Absetzen des Marcoumars die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Verschlusses erhöhe. Die Einnahme von Marcoumar erfordere einen Magenschutz, der gemeinsam mit dem Marcoumar auch im Heimatland verabreicht werden könne. Erwähnt wurden auch die Morphinabhängigkeit des BF und der Umstand, dass ein Entzug im Heimatland möglich sei.

Über Aufforderung durch das Bundesasylamt erstattete auch das behandelnde Krankenhaus am 10.09.2010 eine Stellungnahme zum BF. Aus dieser ergibt sich, dass der BF im Zeitraum 01.12.2008 bis 03.12.2008 wegen einer Perimyocarditis in stationärer Behandlung gewesen sei und eine medikamentöse Therapie erhalten habe. Hingewiesen wurde darauf, dass eine Perimyocarditis in der Regel ohne Komplikationen ausheile.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 10 00.781-BAL, wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 107.031/0-XI/25/98, zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

In der Begründung dieses, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin am 03.03.2011 zugestellten Bescheides stellte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass der BF seinen Asylantrag mit dem Kosovo-Konflikt begründet hätte und im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr habe festgestellt werden können, dass er im Kosovo einer Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliege. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er im Kosovo in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr könne er den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo der Gefahr des Todes, einer erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre. Nach der Herkunftsstaatenverordnung gelte der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG. Die festgestellte Erkrankung des BF (periphere art Verschlusskrankheit) könne auch im Herkunftsstaat behandelt werden. Ebenso sei dort der Entzug seiner Morphinabhängigkeit möglich. Der BF sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und befänden sich er und seine Ehegattin in Strafhaft. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesasylamt die vom BF in Österreich begangenen, zahlreichen Straftaten fest. Festgestellt wurde weiters, dass ein Bruder des BF, XXXX, im Bundesgebiet lebe, der BF jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder aufweise.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass einem Fremden bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 leg. cit. abzuerkennen sei. Auch sei so vorzugehen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Wurde der Fremde straffällig, sei ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus jedenfalls einzuleiten. Aufgrund seines wiederholten strafbaren Verhaltens, der Tatwiederholung und des Zusammentreffens von Vergehen und Verbrechen der gleichen Art sei im Verhalten des BF eine kriminelle Neigung erkennbar und stelle er aufgrund der Häufigkeit der von ihm gesetzten Delikte und des fortlaufenden Verstoßes gegen das Strafgesetz eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch sei trotz seiner letzten Verurteilung Wiederholungsgefahr gegeben. Hinsichtlich der abzugebenden Zukunftsprognose lastete das Bundesasylamt dem BF an, dass er aufgrund des Umstandes, dass er für die ausgeführten Straftaten Dritte angeheuert und Personen in großer Zahl an deren Vermögen geschädigt habe, ernsthaft die Möglichkeit weiterer Straftaten bestehe. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG, dass die Behörde bei Aberkennung des Asylstatus dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen habe, wenn dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden, hielt das Bundesasylamt fest, dass nach erfolgter Prüfung eine Gefährdungssituation des BF nicht anzunehmen sei. Auch sei der BF erwachsen und arbeitsfähig und gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht arbeiten könne. Seine Erkrankung sei im Kosovo behandelbar und sei das dortige Gesundheitssystem für jeden zugänglich. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR zog das Bundesamt in seinem Bescheid die Schlussfolgerung, dass es im Fall des BF keine außerordentlichen Umstände gäbe, die einer Zurückschiebung des BF entgegenstünden. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sei die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, es sei denn, es würde die Ausweisung eine Verletzung gemäß Art. 8 EMRK bedeuten. Aufgrund des Umstandes, dass er und seine Ehegattin infolge der über beide verhängten Freiheitsstrafen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, würde die Ausweisung im Fall des BF keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Ebenso liege mit dem in Österreich aufhältigen Bruder keine Wohngemeinschaft vor. In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde weiter darauf ein, dass die Integration des illegal ins Bundesgebiet eingereisten BF durch die von ihm begangenen und eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellenden Straftaten erheblich beeinträchtigt sei. Im Hinblick auf das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit führe, hätten auch bei stark ausgeprägte private und familiäre Interessen in den Hintergrund zu treten. Schließlich habe der BF vor der Behörde angegeben, dass seine Ehegattin ihm in den Kosovo folgen könne, würde der ausgewiesen werden.

6. Gegen diesen, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin am 03.03.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die dem Bundesasylamt am 17.03.2011 übermittelte Beschwerde des BF, die sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt. Zu seiner Rüge führte er inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Straftaten im Zusammenhang mit seiner Heroin- und Kokainsucht gestanden wären. Er sei auf Entzug und wolle künftig ein Leben ohne Suchtmittel führen und seinen Lebensunterhalt durch redliche Arbeit in Österreich verdienen. Ein Abgleiten in kriminelle Machenschaften wolle er tunlichst verhindern. Mit seiner Ehegattin wolle er das Eheleben nach erfolgter Entlassung aus dem Gefängnis fortsetzen und in naher Zukunft eine Familie gründen. Er habe starke Bindungen in Österreich und liege durch die ausgesprochene Ausweisung aus Österreich ein Verstoß gegen sein Familien- und Privatleben vor. Bei einer zwangsweisen Rückkehr in den Kosovo stünde er vor dem Nichts. Er habe keine Familie, die ihn unterstützen könne. Im Kosovo habe er keine Arbeit. Im Hinblick auf seine Erkrankung gehe er davon aus, dass eine entsprechende medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet und er auch finanziell nicht in der Lage sei, für diese Medikamente aufzukommen.

Das Bundesasylamt legte die Beschwerde des BF samt Handakt dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 vor.

7. Am 15.07.2011 legte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine von der JustizanstaltXXXX ausgestellte, zum 01.07.2011 datierte Behandlungsbestätigung vor, aus der sich ergibt, dass der BF seit Ende August 2010 an einer Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt XXXX teilnehme.

Am 24.08.2011 übermittelte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über eine Teilnahme des BF an einem Deutschkurs in der Justizanstalt XXXX.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF teils unter anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO wurde vom Widerruf der zu Zl. 181 BE 258/11a des LG für Strafsachen XXXX abgesehen, die Probezeit jedoch gemäß Abs. 6 leg. cit. auf fünf Jahre verlängert. In der Urteilsbegründung heißt es zum BF und den weiteren Mitangeklagten, darunter die Ehegattin des BF, XXXX, dass die Angeklagten Mitglieder einer kriminellen Vereinigung seien, die in professioneller Weise Einbruchdiebstähle planten und ausführten, insbesondere mit dem Ziel, die erbeuteten Gegenstände zu Geld zu machen, um ihre Drogensucht zu finanzieren. Der BF sei seit 10 Jahren heroinabhängig. Auch seine mitangeklagte und verurteilte Ehegattin sei suchtgiftabhängig. Der BF und dessen Ehegattin seien bereits wegen mehrerer Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu XXXX rechtskräftig verurteilt worden. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Nach § 130 vierter Fall StGB sei die unter anderen vom BF ausgeführte Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiter heißt es in den Ausführungen zur Strafbemessung, dass insbesondere in Ansehung des BF eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen wäre, weil er sich trotz wiederholter (teil-)bedingter Strafnachsichten nicht von der Begehung der gegenständlichen (weiteren) Einbruchsdiebstähle habe abhalten lassen.

9. Am 07.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion für XXXX dem Asylgerichtshof mit, dass sich der BF seit 28.09.2013 in der Justizanstalt XXXX befinde. Entsprechend einer beim Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2014 eingelangten Haftauskunft, werde der BF wegen der über ihn aufgrund des zur Zl. XXXX ergangenen Urteiles des Landesgerichtes XXXX über ihn verhängten Freiheitsstrafe in Haft gehalten. Am 20.02.2014 sei er aus der Strafhaft entlassen worden.

Aufgrund der an den BF ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertreterin des BF am 01.04.2014 anher mit, dass sich der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befinde. Am 09.04.2014 teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der BF nicht mehr in Untersuchungshaft befinde.

10. Am 28.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, der der ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt fernblieb. Die belangte Behörde ließ sich für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der am XXXX geborene Beschwerdeführer heißt XXXX, ist in XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er gehört der albanischen Ethnie und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist der Sohn des XXXX und der XXXX, beide StA.: Kosovo.

1. 2 Am 31.08.1998 reiste er schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, als Beifahrer eines Lastkraftwagen in Österreich ein. Am 07.09.1998 stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich.

Seinen Heimatstaat verließ er wegen der systematischen Vertreibung der albanischen Bevölkerung mit dem Ziel der "ethnischen Säuberung" im Rahmen des Kosovokonflikts. Die mit den "ethnischen Säuberungen" im Zusammenhang stehenden Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen wurden entweder von staatlicher Seite direkt oder mit Billigung des Staates vorgenommen und betrafen - ohne Unterschied - alle im Kosovo lebenden Personen, die der albanischen Ethnie angehörten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998, Zl. 98 07.635-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bzw. Beschwerde des durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen BF gab der Bundesasylsenat insoweit mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, statt, als dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 internationaler Schutz gewährt und dessen Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 leg. cit. festgestellt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 29.04.1999 in Rechtskraft.

Die den Grund für die Asylgewährung gebildet habende Konfliktsituation ist seit dem 10.06.1999 befriedet und gilt die Republik Kosovo gemäß § 1 Z. 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idF. BGBl. II Nr. 405/2013 als sicherer Herkunftsstaatgemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013.

1. 3 Der BF ehelichte am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX, die in der Folge den Familiennamen Ihres Ehegatten, des BF, annahm.

Die Ehe blieb bisher kinderlos.

Aufgrund der Urteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, und vom XXXX, Zl. XXXX, verbüßten der BF und dessen Ehegattin Haftstrafen. Zumindest während dieser Zeit war die Wohngemeinschaft aufgehoben.

1. 4 Zwischen 2002 und 2013 wurde der BF insgesamt sechsmal von inländischen Gerichten zu teils mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die mehrfache Qualifikation, mildernd dessen Unbescholtenheit.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 2,00, gesamt EUR 400,-- rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, mildernd das Geständnis.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.01.2006, Zl.XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen §§ 129 Z. 1, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unbedingt, sowie 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht im Fall des BF dessen einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch blieb.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen mehrerer Straftaten und mildernd das Geständnis.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Schadenersatzbetrages verurteilt. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF teils unter anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Nach § 130 vierter Fall StGB sei die unter anderen vom BF ausgeführte Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht.

Am 09.04.2014 wurde der BF wegen des Verdachts, gemeinsam mit einer weiteren Person einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, auf freiem Fuß angezeigt.

1. 5 Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines Schweißers. In Österreich arbeitete er als Eisenbieger und nach einem Unfall als Kistenbauer. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie lange der BF einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Derzeit geht er keiner Berufstätigkeit nach. Er ist arbeitsfähig.

Der BF leidet an einer peripheren Verschlusskrankheit und erhält deshalb Marcoumar. Die medikamentöse Einstellung erfolgte bereits im Heimatland. Eine Verabreichung des Marcoumar und des aus medizinischer Sicht empfohlenen Magenschutzes ist auch im Heimatstaat möglich.

Der morphinabhängige BF hat in der Justizanstalt XXXX beginnend mit Ende August 2010 an einer Entwöhnungsbehandlung teilgenommen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass Morphinabhängige sich auch im Kosovo einer Entwöhnungsbehandlung unterziehen können.

In der Justizanstalt XXXX belegte der BF einen Deutschkurs.

1. 6 Im Kosovo leben seine Mutter und sein Bruder in einem XXXX gelegenen Haus. Im Kosovo lebt eine verheiratete Schwester des BF.

Zwei weitere Geschwister leben unbekannten Aufenthaltes in Spanien.

Ein Bruder des BF, XXXX, hält sich im Bundesgebiet auf. Dieser lebt mit dem BF nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF weist zu ihm kein Abhängigkeitsverhältnis auf.

1. 7 Die Situation im Herkunftsstaat:

1.7. 1 Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19. April 2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 5, 6 und 7)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

1.7. 2 Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

1.7. 3 Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)

1.7. 4 Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)

Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilen erhöht.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)

Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 9 und 10)

1.7. 5 Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

1.7. 6 Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

1.7. 7 Medizinische Versorgung

Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 25)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)

1.7. 8 Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 25-26)

1.7. 9 Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 31-32)

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), dessen Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und zu einer Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Kosovo, sowie zu seiner Einreise nach Österreich und zur Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Aus dieser Quelle ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen des BF, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und den für die Festsetzung des Strafmaßes maßgeblichen Strafzumessungsgründen beruhen auf den angeführten, im Akt einliegenden, im gegenständlichen Erkenntnis durch Angabe der Geschäftszahlen näher bezeichneten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX (AS 299ff, 409ff, 61ff). Die Feststellung zur jüngsten polizeiliche Anzeige des BF wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls basiert auf einer Mitteilung der LPD XXXX bzw. des Bundesministeriums für Inneres vom 15.04.2014 (AS 69ff).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf folgenden, vom BF vorgelegten Urkunden: Bestätigung des behandelnden Arztes vom 14.09.2010 (AS 545) und Mitteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 10.09.2010 (AS 551).

Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem erlernten Beruf eines Schweißers und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten im als Eisenbieger und Kistenbauer und auf seine Fähigkeiten, sich Einkünfte zu verschaffen.

2. 3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur mutmaßlichen Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2010 sowie auf dem sonstigen Vorbringen des BF.

Die Angaben des BF, seinen Herkunftsstaat im Jahr 1998 wegen des damals herrschenden Kosovokonflikts, anlässlich dessen Kosovoalbaner Adressaten "ethnischer Säuberungen" waren, verlassen zu haben, sind glaubhaft.

Urkundlich belegt sind seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft im April 2014 gründen auf den Angaben der Rechtsvertreterin des BF (AS 47 und 57). Die Feststellungen zur Anzeige vom 09.04.2014 wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls gründen auf den am 15.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten amtswegigen Mitteilungen der LPD XXXX bzw. des Bundesministeriums für Inneres (AS 69ff).

Ebenso glaubhaft ist sein Vorbringen, dass er wegen des bei ihm bestehenden peripheren Verschlusses in Facharztbehandlung stand und deswegen mit Marcoumar medikamentös behandelt wird. Glaubhaft sind auch seine Angaben zu seiner fachärztlich attestierten Drogensucht.

2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde gegen den am 03.03.2011 dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 00.781-BAL wurde am 17.03.2011 rechtzeitig zur Post gegeben und dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage am 22.03.2011 vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status als Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Ayslausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2006 liegt vor, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein in inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Soll einem Fremden - ein solcher ist gem. § 2 Abs. 1 Z. 20a AsylG 2005 jemand, der wie der BF, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt - der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, verlangen die §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 neben der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden wegen eines besonders schweren Verbrechens auch, dass er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Beide Tatbestände müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten kumulativ der Umstand, dass der Fremde ein besonders schweres Verbrechen verübt hat, dafür rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Gesellschaft sein muss und das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die privaten Interessen des Fremden am Fortbestand des Schutzes durch den Zufluchtsstaat vorliegen (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).

Da das AsylG 2005 eine entsprechende Legaldefinition dazu, was unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fällt, nicht enthält, ist der Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes ein Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Interpretationshilfe geben die Erläuternden Bestimmungen zu § 6 AsylG 2005. Sie verstehen unter dem Begriff eines "besonders schweren Verbrechens" solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie dies bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und dergleichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) der Fall ist. Diese Aufzählung von Deliktstatbeständen ist demonstrativer Natur und steht der Strafenkatalog einer Ergänzung durch weitere gleichartig gelagerte schwere Verbrechen offen. Bei den oben beispielhaft aufgezählten Straftaten handelt es sich insbesondere um Eingriffe in die Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und der körperlichen Integrität, sowie um Eingriffe in fremdes Vermögen, die mit entsprechend hohen Strafdrohungen belegt sind; sie reichen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei Raub gemäß § 142 StGB, von fünf bis fünfzehn Jahren bzw. von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bei schwerem Raub gemäß § 143 StGB, von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei Vergewaltigung gemäß § 201 StGB.

Der BF wurde unter anderen vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. In diesem Fall wertete das Gericht erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Faktenmehrheit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und mildernd die überwiegend geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des BF hielt das Gericht fest, dass dieses eine auch nur teilbedingten Strafnachsicht verbiete.

In Anbetracht dessen, dass die vom BF ausgeführten Verbrechen des Einbruchsdiebstählen, wegen der er vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht sind, liegt in diesen Fällen eine Straftat vor, die als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren ist.

Neben der Qualifikation der Straftaten hat die belangte Behörde auch eine Zukunftsprognose vorgenommen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Strafgerichtes zur jeweiligen Strafzumessung zur Zl. XXXX die Schlussfolgerung gezogen, dass im Hinblick auf den BF keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden könne, da selbst die Androhung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könne. Das zeige sich insbesondere daran, dass er trotz eines bereits verspürten Haftübels eine kriminelle Vereinigung gegründet und eine hohe Anzahl an Einbruchsdiebstählen begangen habe.

Mit seiner Beschwerde greift der BF die von der belangten Behörde durchgeführte Interessenabwägung zwar auf, unterlässt es jedoch, eine konkrete Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF jene Straftaten, die den Gegenstand des Urteils des Landesgerichtes XXXX zu XXXX bildeten, noch gar nicht begangen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Judikatur des EGMR eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Straftaten erübrigt, da in so gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig ist (EGMR 23.06.2008, Maslow gg. Österreich, Zl. 1638/03, Randnummer 80; VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/01/0626).

Insgesamt wurde der BF sechsmal wegen in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fallender Verbrechen bzw. Vergehen zu teilbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat ihm anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen - mit Ausnahme der zu XXXX des Landesgerichtes XXXX ergangenen - wiederholt vorgehalten und im angefochtenen Bescheid umfassend dargestellt und im Hinblick auf die von ihr getroffene Entscheidung gewürdigt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, unter anderen teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG ein weiteres Mal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in professioneller Weise Einbruchdiebstähle geplant und ausgeführt habe, insbesondere mit dem Ziel, die erbeuteten Gegenstände zu Geld zu machen, um seine Drogensucht zu finanzieren. Der BF sei seit 10 Jahren heroinabhängig und wegen mehrerer Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu XXXX rechtskräftig verurteilt worden. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das als "schwer belastet" bezeichnete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Weiter heißt es in den Ausführungen zur Strafbemessung, dass insbesondere in Ansehung des BF eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen sei, weil er sich trotz wiederholter (teil-)bedingter Strafnachsichten nicht von der Begehung der gegenständlichen (weiteren) Einbruchsdiebstähle habe abhalten lassen.

Die kriminelle Neigung des BF, die schon beim rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, erkennbar war, und die belangte Behörde eine negative Zukunftsprognose treffen ließ, wird bestätigt einerseits durch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, andererseits durch die Untersuchungshaft Anfang April 2014 und die neuerliche polizeiliche Anzeige wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls.

In Anbetracht des Umstandes, dass sämtliche - rechtskräftigen - Verurteilungen des BF, auf die in der Darstellung des Verfahrensgangs näher eingegangen wurde, eine Steigerung der Intensität der kriminellen Neigung des BF erkennen lassen, und der BF seine Beteuerungen, sich bessern zu wollen, durch seine neuerliche Verurteilung am XXXX selbst ad absurdum geführt hat, ist an der von der belangten Behörde getroffenen negativen Zukunftsprognose festzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass durch das immer wieder aufgezeigte rechtswidrige, die öffentlichen Sicherheitsinteressen verletzende Verhalten des BF die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen am Fortbestand des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Da die Republik Kosovo gemäß § 1 Z. 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idF. BGBl. II Nr. 405/2013 als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013 anzusehen ist, scheidet schon deshalb das private Interesse am Fortbestand des Schutzes durch den Zufluchtsstaat aus.

Der damit verbundene Wegfall der Verfolgungsgefahr ist für die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK maßgeblich.

3. 3 Zum Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:

" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Unter einer realen Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537) Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss nahe legten, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung im Sinne der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sein werde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.

Er kam nach Österreich wegen des zwischenzeitig vollkommen befriedeten Kosovokonflikts. Dieser Konflikt hatte eine gewaltsame, gegen Personen der albanischen Ethnie gerichtete "ethnische Säuberung" des Kosovo zum Inhalt. Über diesen Konflikt hinaus hat der BF zu keinem Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungstatbestände angegeben, sodass die belangte Behörde berechtigt die - durch die Beschwerde unangefochten gebliebene - Feststellung treffen konnte, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Bedrohung im Sinne der geltenden Bestimmungen der GFK ausgesetzt ist.

Weder seine konkrete Lebenssituation, noch sein im Herkunftsstaat behandelbarer Gesundheitszustand (periphere Verschlusskrankheit und Drogensucht) führen dazu, dass er nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gebracht würde. Er verfügt über ein soziales Umfeld im Kosovo - schließlich leben seine Mutter und ein Bruder noch im Elternhaus des BF im XXXX, in das dieser nach seiner Rückkehr zurückkehren kann - und über das im Herkunftsstaat bestehende staatliche Sozialsystem, das Rückkehrer auffängt. Unbelegt geblieben und daher nicht nachvollziehbar ist der vom BF behauptete Streit, den die Verwandten des BF wegen seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen führen sollen. Selbst eine allfällige Meinungsverschiedenheit hat in der Regel keine Schmälerung der auf dem familiären Zusammenhalt beruhenden Hilfsbereitschaft zur Folge.

Im gegebenen Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, derzufolge ein Fremder grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Das gilt selbst dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, es sei denn, es lägen derart ungewöhnliche Umstände vor, die unter zwingenden humanitären Überlegungen eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen.

Dem BF war daher schon von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem BF der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Schon aufgrund des Vorbringens des BF konnte die belangte Behörde ausschließen, dass er der Gefahr einer Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten nicht ausgesetzt sein würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde diesbezüglich gezogenen Schlussfolgerungen ausgelöst hätten.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Im Allgemeinen hat ein Fremder kein Recht darauf, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9). Aus der Sicht des VfGH ist es unerheblich, wenn die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Herkunftsstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände würde die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Das wäre der Fall, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9; siehe dazu auch AGH 10.12.2013, Zl. D3 436875-1/2013/6E). Mit Erkenntnis vom 10.12.2013, Zl. D3 436875-1/2013/6E) schob der Asylgerichtshof den an einer Niereninsuffizienz leidenden, einer regelmäßigen Nierendialyse bedürfenden Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ab, nachdem sich erwiesen hatte, dass er eine Nierendialyse im Herkunftsstaat erhalten hatte bzw. dort die Möglichkeit dieser Behandlung besteht.

Im Falle des BF haben das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und jenes des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass wie in Österreich eine Behandlung der Leiden des BF im Kosovo möglich ist und auch durchgeführt wird (siehe dazu die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 14.09.2010, AS 545). Unter den angeführten Umständen besitzt der BF keinen Anspruch auf einen Verbleib in Österreich, um sich hier einer weiteren Behandlung seiner Verschlusskrankheit bzw. einer allenfalls noch notwendigen Entwöhnung seiner Drogensucht zu unterziehen. Das trifft selbst dann zu, wenn die medizinische Behandlung im Kosovo jener in Österreich nicht gleichwertig sein sollte (EGMR 29.09.2005, Hukic gg. Schweden, Appl. 17.416/05). Der unsubstantiiert gebliebene Vorhalt des BF, dass er nicht davon ausgehe, dass in seinem Fall eine entsprechende medikamentöse Betreuung mit Marcoumar gewährleistet sei bzw. er finanziell nicht in der Lage sei, für diese Medikamente aufzukommen, ist durch den aktuellen Länderbericht zum Kosovo widerlegt und entbehrt damit jeglicher Grundlage.

3. 4 Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.4. 1 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4. 2 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Die hohe Anzahl der einschlägigen Vorstrafen des BF lässt dieses wichtige Element für eine Annahme sozialer Integration ausscheiden.

3.4. 3 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang im Bescheid vom 02.03.2011, Zl. 10 00.781-BAL, festgestellt, dass der BF am 31.08.1998 illegal nach Österreich einreiste. Im Zeitpunkt der damals getroffenen Entscheidung hatte der BF in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig gewesen wäre.

Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rüge des BF, dass er eine starke familiäre Bindung in Österreich habe und die ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen sein Privat- und Familienleben verstoße, geht insoweit ins Leere, als er der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nichts entgegenzusetzen vermochte.

Am XXXX schloss er mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX die Ehe. Dazu ist festzuhalten, dass das Familienleben mit der nunmehrigen Ehegattin vor seiner Einreise nach Österreich nicht existierte.

Er stützt seinen Aufenthalt auf den ihm mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, zuerkannten Status eines Asylberechtigten. Da der Fortbestand eines bescheidmäßig zuerkannten Asylstatus vom Fortbestand der Bedrohungssituation im Herkunftsstaat abhängt, muss sich der BF der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals, sich nach erfolgter Befriedung des Kosovokonfliktes im Jahr 1999 weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein. Der Kosovokonflikt endete am 10.06.1999 (http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovokrieg). Daran anknüpfend durfte der BF, der in seinem Herkunftsstaat sonst keine asylrechtlich relevante Verfolgung erfahren hatte, nicht mehr davon ausgehen, dass er sich auf Dauer in Österreich aufhalten kann.

Werden familiäre Beziehungen in einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen durfte, erfahren die aus dieser Beziehung ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei der Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthalts nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (siehe dazu AsylGH 11.01.2013, Zl. E6 431.339-1/2012-5E unter Bezugnahme auf EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

In Österreich lebt nur ein Bruder des BF, zu dem er jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis aufweist. Diesbezüglich liegt kein schützenswertes Privatleben vor.

Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich sind konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar.

3. 5 Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG).

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I.) und II.) bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit eine Ausweisung des BF einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Der BF stützte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich auf den ihm gewährten, auf dem Kosovokonflikt begründeten Asylstatus.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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