W217 2004974-1•BVwG W217 2004974-1
W217 2004974-1Federal Administrative CourtApr 28, 2014
Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W217 2004974-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Versicherungsabteilung, vom 21.10.2013, Zl. 12-2013-BW-MS2BG-00C45, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF iVm § 17 VwGVG
idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Versicherungsabteilung, vom 21.10.2013, Zl. 12-2013-BW-MS2BG-00C45, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als Dienstgeber verpflichtet, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,- zu entrichten. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.
Da die Lohnzettel für XXXX und XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, wurde dem Beschwerdeführer der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben.
In der Rechtsmittelbelehrung des eingangs zitierten Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einspruch einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten hat.
I.2. Mit Schreiben vom 06.11.2013, bei der Post aufgegeben am 13.11.2013, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und brachte darin wie folgt vor:
"(...)
Bezugszeichen: 12-2013-BW-MS2BG-00C45
EINSPRUCH gegen Bescheid vom 21.10.2013
(...)
Bezugnehmend auf den im Betreff angeführten Bescheid erhebe ich binnen offener Frist
EINSPRUCH
und verweise auf den Inhalt meines Einspruches vom 12.09.2013 zur Zahl 12-2013-BW-MS1Z2-0023F.
(...)"
In dem vom Beschwerdeführer verwiesenen Einspruch vom 12.09.2013 wird von diesem lediglich auf die verspätet übermittelten Anmeldungen von DienstnehmerInnen Bezug genommen, nicht jedoch auf die Ursache hinsichtlich der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel für die im Bescheid vom 21.10.2013 namentlich genannten Personen.
I.3. Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt langte am 19.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Papierakt am 31.3.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 01.04.2014, zugestellt am 3.4.2014, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG den Beschwerdeführer auf, sein Anbringen binnen zweier Wochen zu verbessern, da dem Einspruch vom 06.11.2013 weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein bestimmtes Begehren zu entnehmen seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 414 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entschädigungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im gegenständlichen Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.
Einsprüche sind daher verfassungskonform als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 - 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren über eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG-Verwaltungssache im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG zu entscheiden hat, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen könnte. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist idR vorrangig durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
II.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A):
Da dem Einspruch vom 06.11.2013 weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein bestimmtes Begehren zu entnehmen war, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.04.2014, zugestellt am 3.4.2014, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, sein Anbringen binnen zweier Wochen entsprechend zu verbessern. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Diesem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. I Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es mangelt weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.3.2001, 2000/07/0261; 21.11.2002, 2002/07/0088), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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