W162 2002597-1•BVwG W162 2002597-1
W162 2002597-1Federal Administrative CourtApr 28, 2014
Bescheidbehebung, Notstandshilfe
W162 2002597-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse, Versicherungsnummer XXXX, vom 17.01.2011, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2014 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin war ab 04.01.2010 bei der Firma Eurotours GmbH als mobile Reiseberaterin tätig. Der Dienstgeber hatte sie ursprünglich ab 04.01.2010 als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Sie arbeitete rund 10 Stunden pro Woche und rechnete weiters monatlich ein Fahrtenbuch ab. Bei der ersten Gehaltsauszahlung bemerkte sie, dass der ausgezahlte Betrag höher als der vereinbarte war und kontaktierte den Dienstgeber, der ihr die Richtigkeit der Auszahlung bestätigte. Tatsächlich ergab sich der höhere Betrag aufgrund einer Änderung im Gehaltsanspruch wegen einer Anrechnung von Vordienstjahren, und die Beschwerdeführerin wurde über Gehalt und Abrechnung des Fahrtenbuchs insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt (Abrechnung des Fahrtenbuchs im Jahr 2010: Jänner: € 53,76; Februar: € 65,94; März: € 142,38; April:
€ 134,82; Mai: € 130,20; Juni: € 132,30; Juli: € 200,76; August: €
136,50; September: € 148,26; Oktober: € 145,74; November: € 101,64).
In der Folge übermittelte der Dienstgeber am 26.01.2010 eine Änderungsmeldung an die WGKK, wonach die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 04.01.2010 der Vollversicherungspflicht unterliege. Diese Änderungsmeldung wurde von der WGKK erst am 23.11.2010 in Folge der Abmeldung des Dienstverhältnisses (per 30.11.2010) durchgeführt. Die Beschwerdeführerin selbst wurde von dieser Änderung nicht informiert, und ging deshalb von einer vereinbarungsgemäßen Abgeltung aus.
2. Aufgrund dieser verspäteten Abmeldung durch die WGKK erhielt das Arbeitsmarktservice (AMS) erst am 26.11.2010 eine Meldung vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach die ursprüngliche geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma Eurotours GmbH rückwirkend ab 04.01.2010 in eine vollversicherte Beschäftigung geändert worden sei, wodurch sich eine Versicherungsüberlagerung ergeben habe. Am 05.12.2010 kontaktierte die Beschwerdeführerin den Dienstgeber ein weiteres Mal und bat ihn darum, den Differenzbetrag der geringfügigen Beschäftigung so zu erklären, dass sie keine Schwierigkeiten bekommen würde. Am 21.12.2010 antwortete der Dienstgeber, dass eine Änderung der ordnungsgemäßen Meldung bei der WGKK nicht in Frage komme.
3. Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, Stellung zu nehmen. Sie übermittelte am 07.01.2011 eine schriftliche Stellungnahme, in der sie angab, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit der ihr übermittelten Lohn- und Gehaltsrechnungen gehabt habe, da sie auf die korrekte sozialversicherungsrechtliche Anmeldung und Verrechnung des Dienstgebers vertraut habe. Erst durch die Mitteilung des AMS vom 30.11.2010, als sie zu einer Vorsprache zur Abklärung ihres Dienstverhältnisses eingeladen wurde, habe sie bemerkt, dass die Abrechnungen nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden seien, und sie an Stelle als geringfügig Beschäftigte, als Teilzeitangestellte mit einem Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze abgerechnet wurde. Am 05.12.2010 habe sie den Dienstgeber ersucht, die Lohnabrechnung nachträglich zu korrigieren. Mit E-Mail vom 21.12.2010 habe sich dieser jedoch geweigert, dies zu tun und geantwortet, dass eine Änderung der ordnungsgemäß bei der WGKK gemeldeten Informationen nicht in Frage komme. Sie sei völlig schuldlos an der unrichtigen Anmeldung durch den Dienstgeber.
4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2011 des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse, Versicherungsnummer XXXX, wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG idgF für den Zeitraum 04.01.2010 bis zum 31.10.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird, und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Betrages von EUR 8.665,79 verpflichtet ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin im vorzitierten Zeitraum Arbeitslosenversicherung bezogen habe, obwohl sie gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma Eurotours GmbH gestanden habe.
5. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse, vom 17.01.2011 fristgerecht Berufung am 31.01.2011. In der Berufung wurden insbesondere das Ermittlungsverfahren und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerein in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand, kritisiert. Deshalb wurde die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerein im Zeitraum von 04.01.2010 bis 31.10.2010 nicht in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe, beantragt. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 08.04.2011 wurde dem Antrag in der Berufung der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aussichtslos erscheine, und aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.
7. Am 11.04.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin bei der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis und darüber hinaus Kostenpauschale vereinbart gewesen waren. Nach der ersten Abrechnung, die über der Geringfügigkeitsgrenze lag, habe sie beim Dienstgeber nachgefragt, der die Richtigkeit bestätigt habe. Sie sei "aufgrund der Lohnzetteln und der Auszahlungsbelege sehr wohl der Meinung" gewesen, geringfügig tätig gewesen zu sein, da die Gehaltsabrechnungen die geringfügige Beschäftigung ausgewiesen hätten. Auch die ihr übergebene Anmeldung bei der WGKK habe eine geringfügige Beschäftigung aufgezeigt.
8. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte am 11.05.2011 ein Schreiben an die Wiener Gebietskrankenkasse, mit welchem der Antrag auf Überprüfung und Berichtigung der Anmeldung bei der Firma Eurotours GmbH im Zeitraum vom 04.01.2010 bis 30.11.2010 gestellt wurde. Beantragt wurde die Feststellung, dass es sich beim Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin um ein geringfügiges gehandelt habe.
9. Am 27.05.2011 nahm die WGKK auf Aufforderung des AMS Landesgeschäftsstelle zur Überprüfung der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin Stellung, und hielt darin hinsichtlich der Erklärung, warum die Änderungsmeldung erst am 23.11.2010 erfolgt war, fest: "Warum die Richtigstellung eventuell nicht sofort bearbeitet wurde, kann seitens des Versicherungsreferates nicht beantwortet werden."
9. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 01.06.2011 wurde das Verfahren über die Berufung vom 01.02.2011 gegen den Bescheid des AMS Wien vom 17.01.2011 betreffend Widerrufs und Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der durch die WGKK durchzuführenden Prüfung der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Eurotours GmbH ausgesetzt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass nach den Bestimmungen des § 12 AlVG nicht arbeitslos sei, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Da das Vorliegen von Arbeitslosigkeit gemäß § 7 AlVG eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe darstelle, stelle die Klärung, ob die Beschwerdeführerin nun in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, weshalb das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der WGKK über diese Vorfrage ausgesetzt wurde.
10. Der stellvertretende Abteilungsleiter beim AMS Wien wurde am 10.01.2012 vom Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Margareten als Zeuge einvernommen und führte zusammengefasst aus, dass dem AMS die Änderung der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der WGKK erst am 26.11.2010 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt worden sei, die Beschwerdeführerin selbst habe das AMS nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Die Kenntniserlangung habe zu einer sofortigen Einstellung der Leistung per 01.11.2010 zur Klärung des Sachverhaltes geführt.
11. Mit Bescheid der WGKK vom 05.11.2012, VA-VR 998882/12-Sig, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 04.01.2010 bis zum 30.11.2010 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Eurotours GmbH der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 04.01.2010 bis zum 30.11.2010 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlag.
12. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung 13.05.2013, Zl. MA 40 - SR 176.365/2012, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der WGKK vom 05.11.2012, betreffend ihrer Versicherungspflicht bei der Dienstgeberin Eurotours GmbH in der Zeit vom 04.01.2010 bis 30.11.2010 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass das grundsätzliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht strittig sei, strittig sei lediglich, ob ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, oder ob eine geringfügige Beschäftigung und somit lediglich eine Teilversicherung und ein nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führender Auslagenersatz vorgelegen habe. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin unbestritten rund zehn Stunden wöchentlich für ihre Dienstgeberin gearbeitet habe, und dass das ihr zustehende kollektivvertragliche monatliche Entgelt die damalige Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.
13. Der gegen vorzitierten Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11.11.2013, GZ BMASK-520492/0001-II/2013, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 13.05.2013 bestätigt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Eurotours GmbH jedenfalls als vollversicherungspflichtig einzustufen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 1 AVG ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
14. Die gegen den Bescheid vom 11.11.2013 erhobene Revision betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0290, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass im Bescheid vom 11.11.2013 zu Recht im Ergebnis die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt worden sei, ohne dass es noch darauf angekommen wäre, ob die der Beschwerdeführerin bezahlten Auslagenersätze unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG fallen.
15. Am 01.04.2014 wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Zusammengefasst wurde in diesem Schreiben auf die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihre hohen Ausgaben verwiesen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass sich die Beschwerdeführerin an der ganzen Angelegenheit persönlich subjektiv schuldlos fühle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Insbesondere ergibt sich aus der Stellungnahme der WGKK vom 27.05.2011 hinsichtlich der Erklärung, warum die Änderungsmeldung erst am 23.11.2010 erfolgt war, aus dem mehrmaligen widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Feststellungen des BMASK im Bescheid vom 11.11.2013, dass die Beschwerdeführerin nicht über die durch den Dienstgeber erfolgte Änderungsmeldung der Versicherungspflicht informiert worden war.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:
"Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin,
eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Verfahren - Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 04.01.2010 bis zum 31.10.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl sie in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma Eurotours GmbH als mobile Reiseberaterin gestanden ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung des Rückersatzes von Leistungen dann, wenn ein Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie "generell in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wurde". Für diesen Fall komme es weder auf ein Verschulden des Leistungsempfängers noch darauf an, ob er erkennen hätte können, ob die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (VwGH 17.3.2004, 2003/08/0236). Der VwGH hat in diesem Zusammenhang jedoch entschieden, dass § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG nicht herangezogen werden könne, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird (VwGH 15.11.2000, 96/08/0106). Da im konkreten Fall nicht das grundsätzliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses, sondern nur dessen Ausmaß strittig war (Vollversicherung oder Teilversicherung iRd geringfügigen Beschäftigung) - wobei nunmehr über das Bestehen einer Vollversicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde - ist im Sinne der zuvor zitierten VwGH-Judikatur § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG nicht heranzuziehen. Vielmehr ist nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzugehen, um eine allfällige Rückforderung begründen zu können.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein dolus eventualis benötigt. Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin von der rückwirkenden Ummeldung durch den Dienstgeber in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses informiert. Zudem gab sie in zwei Einvernahmen glaubhaft an, dass sie von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen sei. Auch die Einvernahme des stellvertretenden Leiters des AMS bei der Bundespolizeidirektion Wien am 10.01.2012 bestätigte die Aussagen der Beschwerdeführerin. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Das Unterlassen der Meldung einer Beschäftigung verletzt beispielsweise die Meldepflicht gem. § 50 AlVG, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe hierbei zulässig ist (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Im konkreten Fall liegt dies nicht vor, da die Beschwerdeführerin am 17.02.2010 ihrer zuständigen Beraterin mitgeteilt hatte, dass sie mit 04.01.2010 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich der Änderungsmeldung ihrer Versicherungspflicht durch den Dienstgeber am 23.01.2010 nicht informiert worden. Von einem Verschweigen maßgebender Tatbestände kann im konkreten Fall deshalb nicht gesprochen werden.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Im konkreten Fall erfolgte die Änderungsmeldung der Versicherungspflicht durch den Dienstgeber bereits am 26.01.2010, wobei die Änderung durch die WGKK erst am 23.11.2010 in Folge der Abmeldung des Dienstverhältnisses (per 30.11.2010) durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst wurde von dieser Änderungsmeldung des Dienstgebers nicht informiert. Die zeitlich sehr verspätete Durchführung der Änderungsmeldung durch die WGKK in Folge der Abmeldung ihres Dienstverhältnisses zählt sicherlich als vermeidbarer Behördenfehler und kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Wäre die Änderungsmeldung durch die WGKK sofort erfolgt, hätte die Beschwerdeführerin auf diese Situation angemessen reagieren können. Hingegen ging die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Beschäftigungsverhältnisses von einer Geringfügigkeit aus, sie wurde von der Änderungsmeldung nicht informiert und sie brachte glaubhaft vor, dass sie eine Einbuße der Notstandshilfe für den Erhalt eines zusätzlichen Spesenersatzes nicht in Kauf genommen hätte. Zudem hatte sie in einem Beratungsgespräch am 17.02.2010 ihrer zuständigen Beraterin beim AMS mitgeteilt, dass sie eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin zwar über Gehalt und Abrechnung des Fahrtenbuchs über der Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt wurde, jedoch handelte es sich hierbei um relativ geringe Beträge, die nicht deutlich zu einem "Erkennen Müssen des Übergenusses" führen (Jahr 2010: Jänner: €
53,76; Februar: € 65,94; März: € 142,38; April: € 134,82; Mai: €
130,20; Juni: € 132,30; Juli: € 200,76; August: € 136,50; September:
€ 148,26; Oktober: € 145,74; November: € 101,64).
Schlechtgläubigkeit liegt in Fällen, in denen vermeidbare Behördenfehler unterlaufen sind, nur dann vor, wenn der Empfänger ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dabei muss ihm der Überbezug nach seinen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Hier genügt eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091), wobei der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hier keinesfalls überspannt werden darf (VwGH 4.7.2007, 2005/08/0219). Im konkreten Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin über die Ummeldung der Versicherungspflicht überhaupt nicht informiert war, sondern erst im Rahmen der Abmeldung des Dienstverhältnisses darauf aufmerksam gemacht wurde. Darüber hinaus handelte es sich, wie bereits aufgezeigt, um relativ geringe Beträge des Übergenusses. Somit kann im konkreten Fall von Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe bezüglich des Zeitraumes 04.01.2010 bis zum 31.10.2010 aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Stattgebung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120; VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120; VwGH 4.7.2007, 2005/08/0219).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W162, am 28.04.2014
Mag. Ulrike LECHNER
(RICHTERIN)
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