BVwG L513 2005780-1

L513 2005780-1Federal Administrative CourtApr 28, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG L513 2005780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2005780.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch PG-Finanzberatung Philippine Gründler, Siemensstraße 5, 4030 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 18.02.2013, Zl. 14-2013-BW-MS2BG-0007A, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 18.02.2013 ausgesprochen, dass XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.

Die OÖGKK führte begründend aus, dass gem. § 34 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber verpflichtet ist, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Lohnzettel für XXXX, XXXX, XXXX wurden nicht fristgerecht vorgelegt, weshalb der angeführte Beitragszuschlag vorzuschreiben war.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Es wird vorgebracht, dass der Lohnzettel 2012 für die DN XXXX per Mail zeitgerecht übermittelt worden sei. Da dies die Grundlage für den vorliegenden Bescheid darstelle, wird daher um Nachsicht des vorgeschriebenen Betrages ersucht, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für XXXX wären mit 31.01.2013 durch die Dienstgeberin die Lohnzettel der OÖGKK zu übermitteln gewesen. Die Dienstgeberin hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls der Dienstgeberin anzulasten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

Die verspätete Vorlage der Lohnzettel wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der OÖGKK vom 18.02.2013 festgestellt.

Unstreitig wurden von XXXX die Lohnzettel der Arbeitnehmer nicht fristgerecht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Frau XXXX hat als Dienstgeberin der oa. Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin die Lohnzettel der OÖGKK vorgelegt. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 80,00 Euro wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Das Vorbringen, dass der Lohnzettel 2012 für die DN XXXX per Mail zeitgerecht übermittelt worden sei und dies die Grundlage für den vorliegenden Bescheid darstelle, führt hier nicht zum Erfolg. So ist vom erkennenden Richter festzuhalten, dass von der OÖGKK mit Bescheid vom 18.02.2013, BZ.: 14-2013-BW-MS2BG-0007A, auch bei der DN XXXX ein Meldeverstoß festgestellt wurde. Es wurde lediglich von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Offenbar wird von der BF die Übermittlungsart der Lohnzettel an die OÖGKK unrichtig beurteilt. Die Jahres-Beitragsgrundlagennachweise (amtliche Vordrucke) sind auch dann bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln wenn sie mittels Mail weitergeleitet werden. Lediglich elektronische Lohnzettel haben eine Vorlagefrist bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres. Da die von der BF vorgelegten Nachweise eine Übermittlung von Vordrucken (auch wenn diese mittels Mail weitergeleitet werden) darstellen, besteht die Vorlagefrist bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Die DG wurde dahingehend auch von der OÖGKK aufgeklärt.

Ergänzend ist vom erkennenden Richter noch festzustellen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 4 ASVG nicht ausschließt.

Der OÖGKK ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 4 ASVG den Betrag von 80,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass Frau XXXX in fünf Fällen ihrer Abgabepflicht nicht nachgekommen wäre. So wären fünf Meldeverstöße festzustellen gewesen, welche zu Vorschreibungen nach § 113 Abs. 4 ASVG geführt hätten, wobei bei einer DN von einer Vorschreibung Abstand genommen wurde. Aufgrund des erschwerenden Umstandes, dass fünf Meldeverstöße vorgelegen sind, war von einer Verhängung eines Beitragszuschlages nicht abzusehen.

Zum Beschwerdevorbringen, von der Vorschreibung des Betrages abzusehen, ist festzustellen, dass aufgrund des erschwerenden Umstandes, dass gleichzeitig fünf Meldeverstöße vorgelegen sind, eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten ist. Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der Behörde wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe bis zu 1.480,00 zugestanden. Der nunmehr vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von 80,00 Euro ist somit angemessen.

In der Beschwerde an die OÖGKK v. 20.02.2013, wurde der Antrag gestellt dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 14.05.2014 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die aufschiebende Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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