L513 1431627-1•BVwG L513 1431627-1
L513 1431627-1Federal Administrative CourtApr 28, 2014
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Übergangsbestimmungen, Wehrdienstverweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 28.11.2012, Zl. 12 01.969-BAI, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste versteckt in einem LKW illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2012 im Polizeianhaltezentrum Graz einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11). Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.
I.1.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.02.2012 (AS 21 - 31) wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe ausgeführt, dass er kurdischer Herkunft sei. Er sei in seiner Heimat immer ausgegrenzt worden. Während er in Istanbul gelebt habe, sei bei seiner Familie in XXXX eine Hausdurchsuchung erfolgt. Hierbei seien seine Eltern darüber informiert worden, dass gegen ihn - wegen seiner politischen Aktivitäten - ein Haftbefehl vorliege. Er hätte in der Türkei an Demonstrationen für einen Unterricht in kurdischer Sprache teilgenommen. Während der Demonstrationen seien Fotos gemacht worden. Deshalb werde nach ihm gefahndet.
Er sei krank und würde an Hepatitis B leiden. Bei einer ärztlichen Untersuchung in der Türkei sei zudem auf der linken Brustseite ein Tumor festgestellt worden. Der Arzt habe gemeint, dass er dringend operiert werden müsse. In der Türkei würde ihn wegen seiner politischen Aktivitäten niemand operieren. Er wolle sich in Österreich behandeln bzw. operieren lassen.
Zudem wolle er in der Türkei keinen Militärdienst verrichten.
Bei einer Rückkehr befürchte er sofort festgenommen zu werden. Obwohl er krank sei, würde er keinem Arzt vorgeführt werden. Zudem würde er misshandelt werden. Er wisse nicht, ob er lebend aus dem Gefängnis komme. Er sei überzeugt, dass er unmenschlich behandelt werden würde. Ob er dabei zu Tode komme, könne er nicht beantworten (AS 27 - 29).
I.1.1.2. In etwa gleichlautende Ausführungen wurden vom BF auch bereits zuvor in seinem schriftlichen Ansuchen (zwischen AS 45 und AS 47 [Übersetzung: AS 35]) und der Einvernahme im Schubhaftverfahren vor der Bundespolizeidirektion Graz am 16.02.2012 (AS 33 - 37) getroffen.
I.1.1.3. Im Zuge einer Stellungnahme vom 22.02.2012 (AS 55 - 93 [AS
101 - 139]) präzisierte der BF sein bisheriges Vorbingen.
Demnach sei er aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen die herrschende Situation der Kurden in der Türkei in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Es habe sich um Proteste gegen die Festnahme und Inhaftierung der kurdischen Abgeordneten sowie um die seit Jahrzehnten dauernde Politik der Republik Türkei, den Kurden die Bildung in eigener Muttersprache zu verweigern, gehandelt. Im Zuge einer Demonstrationsteilnahme zwischen April und Juni 2011 sei es in XXXX zu Fotoaufnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte gekommen. Aufgrund der Teilnahme an dieser Demonstration seien 18 Personen festgenommen worden, wobei auch gegen den BF eine aufrechte Festnahmeanordnung bestehe. Zum Beweis dafür, dass das türkische Gericht gegen elf der festgenommenen Personen die Haft verhängt habe, werden mit 08.12.2012 und 11.12.2012 datierte Nachrichten aus der Homepage eines lokalen Internetportals vorgelegt.
Ferner sei auf den bevorstehenden Militärdienst, der für den BF aufgrund seines Engagements für die kurdischen Belange, ein großes Lebensrisiko dargestellt habe, verwiesen worden, zumal die Ermordung junger kurdisch-stämmiger Soldaten während des Militärdienstes, die eine besonders "kurdische" Vorgeschichte aufweisen würden, nicht selten vorkomme. Diesbezüglich wird auf den Zeitungsartikel der Journalistin Hilal Kaplan vom 13.01.2012 verwiesen.
Hinzu komme, dass der Cousin des Vaters ein aktiver Kämpfer bei der PKK gewesen sei, was auch den türkischen Behörden bekannt sei. Dies würde nicht nur die Festnahme und in der Folge die Verurteilung des BF aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration in der Türkei wahrscheinlicher machen, sondern wäre er auch unter ständiger Beobachtung der Sicherheitskräfte.
Darüber hinaus wurde nochmals auf die Hepatitis B Erkrankung hingewiesen und ausgeführt, dass sich der BF in der Türkei aufgrund einer im Brustbereich vorliegenden Schwellung einer Untersuchung unterzogen habe. Der BF sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich diese Schwellung zu einem Tumor bzw. Krebs entwickeln könnte.
In der Folge wurde ausgeführt, dass des Separatismus bezichtigt werde, wer sich in irgendeiner Weise verdächtig mache, für die kurdische Sache einzutreten. Gutachten und internationale Berichte würden darauf hinweisen, dass Familienangehörige politischer Aktivisten, gesuchte Personen bzw. Personen aus bekannten oppositionellen Familien und Herkunftsorten in der Türkei in überdurchschnittlichem Ausmaß gefährdet seien und dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Festnahme und Folterung an der Grenze nach der Einreise sehr hoch sei.
In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Feststellungen in einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats hinsichtlich der Asylrelevanz von politischem Engagement kurdischer Personen in der Türkei verwiesen (UBAS 02.08.2006, 242.349/0-XI/34/03). An dieser Stelle müsse erwähnt werden, dass im Rahmen der KCK-Ermittlungen in den letzten zwei Jahren 8.000 Menschen festgenommen worden seien (siehe unter: http://www.ecoi.net/local_link/205347/324992_de.html).
Übermittelt wurden darüber hinaus zahlreiche Passagen des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (in weiterer Folge kurz als "SFH" bezeichnet) bzw. des Gutachtens des Autors des zitierten Berichts der SFH, Helmut OBERDIEK sowie Berichte bezüglich der Themenschwerpunkte "Unfaire Gerichtsverfahren und überzogene Strafen bei politischem Hintergrund" und "Menschenrechte und Minderheiten".
Weiters wird vorgebracht, dass der BF befürchte, aufgrund des Umstandes, dass er die Ableistung des Militärdienstes verweigert habe, verfolgt zu werden. Diesbezüglich werden Auszüge aus dem Accord-Länderbericht, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, vom März 2009, insbesondere zum Militärdienst in der Türkei dargestellt und auch darauf verwiesen, dass sowohl der Asylgerichtshof (GZ. B12 302.480-C1/2008 vom 17.09.2008) als auch zuvor der Unabhängige Bundesasylsenat bereits in ähnlich gelagerten Fällen (268.172/0/8E-XIV/08/06, 218.716/0/22E-XIV/16/00, 267.974/0/12E-I/01/06, 267.974/0/11Z-I/01/06, 266.673/0/13E-II/06/05, 242.955/0/18Z-I/01/03) festgestellt habe, dass jenen Asylwerbern, die die Ableistung des Militärdiensts verweigern, eine menschenunwürdige Behandlung drohe und diese im dortigen Verfahren im Zuge ihrer Rückkehr sofort einer "vertiefenden Befragung" seitens der Polizei ausgesetzt wären, welche in der Regel auch mit Folter verbunden sei. Militärdienstverweigerung gelte in der Türkei als Landesverrat, sodass mit einer Verurteilung im Ausmaß von sieben Jahren (Höchststrafe) zu rechnen sei. Zudem würden Kurden bei den andauernden Auseinandersetzungen der PKK mit den türkischen Sicherheitskräften eingesetzt werden, wo es unter anderem auch vorkommen könne, dass Kurden gegen Kurden eingesetzt werden. Aus aktuellen Medienberichten gehe zudem hervor, dass bereits die Kritik am Militär bzw. der Wehrpflicht bestraft werde und wird zum Beweis dafür auf einen Zeitungsbericht vom 26.09.2008 (Der Standard) verwiesen, wonach eine bekannte türkische Sängerin aufgrund ihrer öffentlichen Aussage, sie würde im Zusammenhang mit dem Einmarsch der türkischen Armee im Irak ihr Kind nicht "unter die Erde schicken" wegen "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" vor Gericht stehe.
Die dem BF wegen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen drohende Behandlung oder Bestrafung stehe daher sowohl aufgrund seiner Unverhältnismäßigkeit als auch aufgrund des Umstandes, dass der BF Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei, in kausalem Zusammenhang zur Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung.
I.1.1.4. Im Zuge einer weiteren Stellungnahme vom 12.03.2012 (AS 141 - 147 [AS 155 - 161]) brachte der BF zunächst einen Festnahmeantrag der türkischen Staatsanwaltschaft vom 10.12.2011 (AS 149 [Übersetzung: AS 185]) und die entsprechende Bewilligung durch das türkische Gericht vom 10.12.2011 (AS 151 [Übersetzung: AS 181]) zum Beweis in Vorlage, dass gegen ihn von den türkischen Behörden wegen einer Demonstrationsteilnahme in XXXX eine Festnahmeanordnung erlassen worden sei.
Weiters wird bezüglich der Lage von kurdischen AktivistInnen in der Türkei ergänzend auf einen Bericht des Guardian, "Turkey cracks down on the parallel kurdish organization" vom 13.12.2011 und einen Bericht von reporters sans frontieres, "Judge says publishing freedom pioneer must remain in detention" vom 03.11.2011 verwiesen. Im Bericht des Guardian werde darauf hingewiesen, dass seit 2009 ca. 9000 Kurden aufgrund ihrer Verbindung zu KCK inhaftiert worden seien, wobei sich auch viele kurdische Jugendliche befänden, die sich an von den kurdischen Vereinen organisierten Demonstrationen beteiligt hätten. Der Bericht von reporters sans frontieres bringe die Verfolgungshandlung der politisch motivierten Justiz- und Sicherheitskraft der Republik Türkei am deutlichsten zum Ausdruck. Es werde darauf hingewiesen, dass jede Person, die sich für die Rechte der Minderheiten in der Türkei ausspreche, aufgrund der angeblichen Verletzung des türkischen Anti-Terror-Gesetzes inhaftiert werde.
Dem Vorbringen des BF könne eindeutig entnommen werden, dass er eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf die derzeitige Lage der (auf irgendeiner Art und Weise für die Rechte der kurdischen Bevölkerung aktiven) Kurden in der Türkei und die gegen ihn bestehende Festnahmeanordnung befürchten müsse, zumal auch viele seiner Freunde, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, inhaftiert worden seien. Der BF sei auch bereit, falls dies vom BAA verlangt werde, die Namen seiner inhaftierten Freunde bekanntzugeben.
I.1.1.5. Im Rahmen einer Mitteilung vom 16.05.2012 gab der BF die Namen der in seiner Stellungnahme vom 12.03.2012 erwähnten - von den türkischen Behörden inhaftierten -Freunde an (AS 207 - 209 [AS 211, 212]).
I.1.1.6. Am 27.06.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) (AS 259 - 281).
Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass Kurden in der Türkei immer unterdrückt würden. Er hätte zwischen 27.03.2011 und Juni 2011 in XXXX an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei er dabei von der Polizei fotografiert worden. In XXXX seien Friedenszelte aufgestellt worden, welche er immer wieder besucht habe. Von März bis Juni 2011 sei er mindestens dreimal pro Woche bei diesen Zelten gestanden. An wie vielen Demonstrationen er teilgenommen habe, könne er nicht mehr genau angeben. Er wisse nicht, wann und wo ihn die Polizei fotografiert habe. Im Dezember 2011 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Zuvor - glaublich um den 10.12.2011 - sei bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Aufgrund einer entsprechenden SMS von seiner Schwester hätte er sich bei verschiedenen Freunden seines Bruders in Istanbul versteckt.
Er sei nach Österreich gekommen, weil gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei und er seine Krankheiten (Tumor, Hepatitis) in der Türkei nicht behandeln lassen habe können. In der Türkei würden politische Häftlinge gefoltert und medizinisch nicht behandelt. Die Haftumstände seien auch nicht gut. Seine Familie habe gesehen, dass es ernst werde und er ins Gefängnis müsse. Deswegen habe diese beschlossen, dass er ins Ausland flüchte. Im Übrigen wolle er keinen Militärdienst ableisten.
Bei einer Rückkehr befürchte er verhaftet und eingesperrt zu werden. Er habe Angst, dass man ihm in der Haft etwas antue oder vielleicht sogar töte.
Der BF brachte im Rahmen der Einvernahme mehrere Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich um einen türkischen Personalausweis (AS 239, 240), einen gefälschten türkischen Personalausweis zur Flucht (AS 241, 242), einen türkischen Studentenausweis (AS 243, 244), eine Kopie eines türkisches Maturazeugnisses (AS 251), die Kopien zweier Inskriptionsbestätigungen (AS 253 - 255), eine Bestätigung über die Militärdiensttauglichkeit (AS 257) und medizinische Unterlagen aus Österreich (AS 245 - 249).
Im Übrigen verzichtete der BF darauf, dass ihm die aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden, da er die Situation in seiner Heimat sehr gut kennen würde.
I.1.1.7. Am 04.07.2012 langte beim BAA-Außenstelle Tirol ein ambulantes Behandlungsformular der Tiroler GKK (AS 285) ein.
Im Übrigen können lt. Aktenvermerk des BAA-Außenstelle Tirol vom 29.06.2012 (AS 287) - laut telefonischer Auskunft von Frau XXXX (Unterkunft GH XXXX) - keine Arztberichte und Befunde des BF vorgelegt werden, da keine weiteren Behandlungen des BF notwendig seien.
I.1.1.8. Vom Bundesasylamt wurde eine Botschaftsanfrage gestellt (AS
291 - 293 [AS 295 - 297]), um die vom Beschwerdeführer geschilderten
Ereignisse bzw. die vorgelegten behördlichen Schriftstücke einer näheren Überprüfung zu unterziehen und langte im Oktober 2012 die entsprechende Antwortbeantwortung ein (AS 305 - 307).
Demnach habe sowohl die Echtheit des Festnahmeantrages der Staatsanwaltschaft als auch der Bewilligung des Amtsgerichts XXXX bestätigt werden können. Gegen den BF bestünden insgesamt zwei Haftbefehle (vom Amtsgericht XXXX). Der Haftbefehl bestehe aufgrund der Schwere der Tat (zB während einer Demonstration vom 15.05.2011 Polizisten in XXXX körperlich und gewalttätig attackiert zu haben) sowie Unterstützung der PKK/KCK Terror-Organisation.
Die vom BF genannten Personen befänden sich zur Zeit in Haft und seien bekannte PKK-Terroristen.
I.1.1.9. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem BF das Ergebnis des Erhebungsersuchens zur Kenntnis gebracht (AS 317 - 327).
I.1.1.10. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 25.10.2012 (AS 329 - 337 [AS 339 - 347]) führte der BF aus, dass durch die Anfragebeantwortung vom 04.10.2012 das Vorbringen des BF bestätigt werde. Soweit die darin enthaltenen Ausführungen das Vorbringen des BF untermauern, werde diesen nicht entgegengetreten. Zur Situation politisch aktiver Kurden in der Türkei und zu den konkret zu befürchtenden Folgen von politischem Engagement dürfe - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen an die Erstaufnahmestelle Ost vom 22.02.2012 und 12.03.2012 verwiesen werden.
Ergänzend werde hinsichtlich der Verfolgung politisch aktiver Kurden lediglich auf den aktuellen Bericht von Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Türkei, verwiesen. Zu den angesprochenen Haftbedingungen dürfe auf den aktuellen Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 10.10.2012, hingewiesen werden. Darin werde festgehalten, dass trotz aller Versuche, Folter und Misshandlung in Gefängnissen hintanzuhalten, dennoch in Hinblick auf exzessive Gewaltanwendung durch Vollzugsbeamte, vor allem an inoffiziellen Haftorten, und in Hinblick auf die häufig darauf folgende Straflosigkeit der Beamten nach wie vor Anlass zu großer Sorge bestünde. Angesprochen würden auch die mangelhaften Sanitäreinrichtungen und fehlende medizinische Behandlung in Haft.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA (AS 435 - 576) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erläuterte die belangte Behörde umfassend, dass die Fluchtgeschichte des BF asylzweckbezogen angelegt gewesen sei. Es habe zwar als glaubhaft befunden werden können, dass der BF in der Türkei mittels Haftbefehlen gesucht werde, jedoch gehe das Bundesasylamt davon aus, dass diesen Haftbefehlen ein begründeter Verdacht zugrunde liege, wonach der BF ein allgemeines strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Haftbefehle darauf abzielen würden, den BF in seiner politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu treffen, sondern sei das staatliche Interesse am BF als legitim zum Zwecke der Strafrechtspflege einzustufen. Ebenso seien die Befürchtungen, als "Sympathisant der PKK" kein faires Verfahren erwarten zu können bzw. im Zuge der Verbüßung einer allfälligen Haftstrafe oder bei der Ableistung des Wehrdienstes als Kurde einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, als rein subjektive und objektiv nicht nachvollziehbare Befürchtungen zu werten gewesen. Letztlich seien auch die Behauptungen, als Kurde allgemein diskriminiert und benachteiligt zu werden und aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu begegnen, als rein subjektive Empfindung und Behauptung zu werten, welche in der vom BF vorgetragenen pauschalen Form nicht nachvollziehbar gewesen sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass ein allfälliges Strafverfahren bzw. eine Verurteilung wegen der Begehung von strafrechtlichen Delikten in keinem Zusammenhang mit der GFK stünde. Auch zu Unrecht erhobene Strafvorwürfe allein würden noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens begründen. Vielmehr sei es dem Betroffenen auch in diesem Falle zuzumuten, sich wie jeder Staatsbürger in jedem anderen Staate dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Vorwürfe zu entkräften. Somit sei dem Vorbringen des BF weder ein Anknüpfungspunkt im Sinne der GFK zu entnehmen, noch sei ersichtlich, weshalb ihm - auch im Falle einer Verurteilung - nicht die Möglichkeit offenstehen würde, die vom türkischen Rechtsstaat angebotenen Mittel zu ergreifen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein allfälliges gegen den BF eingeleitetes Strafverfahren nicht rechtstaatlichen Grundsätzen entsprechen würde oder dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung Gefahr laufen würde, in einem unfairen Verfahren verurteilt zu werden. Auch habe keinerlei GFK-Relevanz, etwa in dem Sinne festgestellt werden können, dass der BF eine strengere Strafe zu erwarten hätte, als andere in ähnliche Strafverfahren involvierte Bürger der Türkei. Vor allem könne aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 (Fragen der Rückkehrsituation eines verurteilten PKK-Kämpfers betreffend) auch nicht erkannt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr aufgrund seiner politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Aus der zitierten Anfragebeantwortung gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass selbst ein verurteilter PKK-Kämpfer - wie in dem der zitierten Anfragebeantwortung zugrunde liegendem Fall - bei der Rückkehr mit keinen Konsequenzen rechnen müsse. Aus diesem Grunde sei auch nicht ersichtlich, dass der BF, welcher nicht einmal Mitglied einer pro-kurdischen Partei oder Gruppierung ist und auch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, einer Gefahr ausgesetzt wäre, in einem unfairen Verfahren verurteilt zu werden. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der wegen seines politischen Engagements in anderer Weise mit Diskriminierungen oder Sanktionen zu rechnen hätte. Schließlich könne auch nicht erkannt werden, dass der BF - selbst für den Fall der Verurteilung - einer Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seiner politischen Gesinnung mit unzumutbaren Haftbedingungen konfrontiert zu sein. Insoweit der BF zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz ins Treffen geführt habe, in der Türkei den Militärdienst ableisten zu müssen, sei auszuführen, dass in diesem Vorbringen lt. ständiger Rechtsprechung ebenfalls keine Asylrelevanz erblickt werden könne, zumal nicht erkannt werden könne, dass die Einberufung des BF aus einem von der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Motiv erfolgt wäre. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der BF im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes einer Gefährdung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Merkmales ausgesetzt wäre oder ihm eine unverhältnismäßig hohe Strafe bzw. gegenüber anderen türkischen Wehrdienstverweigerern höhere Strafe für den Fall der Wehrdienstverweigerung drohen würde. Insofern darauf Bedacht zu nehmen sei, dass der BF im Verdacht stehe, ein Naheverhältnis zur PKK zu pflegen, sei vor allem auf die Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 zu verweisen. Demnach würden nicht einmal einem verurteilten PKK-Kämpfer in der Türkei bei Ableistung des Wehrdienstes Maßnahmen wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Dies erscheine im Fall des BF umso unwahrscheinlicher, da gegen den BF nicht einmal eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Aus diesem Grund sei noch einmal schlussfolgernd anzuführen, dass nicht ersichtlich sei, dass der BF aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachtes der PKK-Unterstützung einer maßgeblichen asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Weder in Bezug auf ein allfälliges Gerichtsverfahren, noch bezüglich einer allenfalls zu verbüßenden Haftstrafe, noch im Hinblick auf den abzuleistenden Wehrdienst. Letztlich könne auch aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden allein keine maßgebliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, zumal ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen von einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht gesprochen werden könne und die Familie des BF momentan keine Probleme in der Heimat habe. Generell wurden keine Abschiebungshindernisse festgestellt und die Ausweisung für gerechtfertigt erachtet.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, auf deren Kenntnisnahme der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2012 ausdrücklich verzichtete.
I.1.2.3. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2012 (AS 609 - 663 [AS 665 - 691]) innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.
Zunächst wurden einerseits der bisherige Verfahrensgang und andererseits das bisherige Vorbringen wiederholt. In der Folge wurde ausgeführt, dass das BAA fälschlicherweise zum Schluss gelange, dass den ausgestellten Haftbefehlen ein Verbrechen allgemeiner Natur zugrunde liegen würde und dass es nicht festgestellt werde habe können, dass die Haftbefehle nicht allein aufgrund der prokurdischen politischen Gesinnung ausgestellt worden wären. Dies könne nur so verstanden werden, dass die ausgestellten Haftbefehle zwar schon auf die prokurdische Gesinnung zurückzuführen seien, jedoch dieser Umstand nicht den ausschließlichen Grund für die Ausstellung der gegen den BF erlassenen Haftbefehle darstelle. Unter diesem Aspekt sei die Vorgehensweise der Türkei gegen den BF als eine Handlung anzusehen, die eine Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darstelle.
Die Tatsache, dass sich der BF für die Interessen der kurdischen Minderheit in der Türkei eingesetzt habe, ohne Mitglied einer kurdischen Organisation zu sein und zu diesem Zweck auch die im März 2011 in seiner Heimatstadt XXXX aufgestellten Friedenszelte besucht sowie an verschiedenen ebenfalls von der BDP organisierten Demonstrationen teilgenommen habe, habe die türkischen Behörden dazu veranlasst, gegen den BF die erwähnten Haftbefehle zu erlassen, die eine willkürliche Entscheidung darstellen würden.
Völlig überraschend sei die Vorgangsweise des BAA, dass es ausführe, dass den Haftbefehlen ein Verbrechen allgemein krimineller Natur zugrunde liegen würde. Bei dieser Betrachtungs- und Argumentationsweise müsste man jeden Asylantrag mit der Begründung abweisen, dass die betroffenen Asylwerber in ihren Heimatstaaten lediglich aufgrund des Vorwurfs des Verbrechens allgemein krimineller Natur verfolgt werden würden, zumal die formale Grundlage der Verfolgung dieser Personen in den meisten Fällen nicht auf ihrer Rasse, Weltanschauung oder politischen Gesinnung usw. beruhe, sondern diesen allgemein gehaltene Strafdelikte vorgeworfen werden würden, um eine mögliche Reaktion der Außenwelt abwenden zu können.
Aus den vom BAA als glaubwürdig erachteten Angaben des BF gehe ausdrücklich hervor, dass er lediglich zum Zweck des Protests gegen die Verhaftung der inhaftierten, politisch wichtigen Persönlichkeiten und für den Waffenstillstand sowie zur Gewährung kultureller Rechte, wie beispielsweise Unterricht in eigener Muttersprache, an den Demonstrationen teilgenommen habe und die sogenannten Friedenszelte in seiner Heimat besucht habe. Offensichtlich hätten lediglich diese Fakten den Anlass für die Erlassung der Haftbefehle gestellt.
Dem BF werde gemäß § 220 Abs. 6 des türkischen Strafgesetzbuches vorgeworfen, dass er im Namen einer kriminellen Vereinigung ein Verbrechen begangen hätte, obwohl dieser kein Mitglied dieser Organisation sei. Dies heiße, dass dem BF zwar nicht vorgeworfen werde, dass er Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei, sondern für diese kriminelle Vereinigung ein Verbrechen begangen hätte. Unter diesem Verbrechen seien offensichtlich der Besuch der Friedenszelte und die Teilnahme an den von der BDP organisierten Demonstrationen gemeint. Ein weiterer Straftatbestand, der dem BF lt. Bescheid des BAA zur Last gelegt werde, sei § 314 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch, der für die Mitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung eine Strafe von fünf bis zehn Jahren vorsehe. Dies heiße, dass dem BF Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung gleichzeitig vorgeworfen werde. Auch darin sei ein willkürlich erlassener Haftbefehl zu erblicken, da das gleichzeitige Bestehen und Nichtbestehen der Mitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung begrifflich nicht möglich sei und dies mit dem Maßstab der Vernunft nicht nachvollziehbar sei.
Das substantiierte Vorbringen des BF und die unten erwähnten Ausführungen zur Verfolgung der kurdischen AktivistInnen würden eindeutig die Richtigkeit der Angaben des BF und seiner aufgrund seiner politischen Gesinnung bestehenden Verfolgung durch die türkischen Behörden bestätigen. Im Hinblick auf den möglichen Status des BF in der Türkei als politisch Inhaftierter und seine aktuelle gesundheitliche Situation würde eine Rückkehr des BF in die Türkei eine ernsthafte Drohung für das Leben und die Gesundheit bedeuten.
Da der BF aufgrund der bestehenden Haftbefehle den türkischen Behörden bekannt sei, könne davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Militärdienstes mit einer erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung zu rechnen habe. Es komme auch nicht selten vor, dass das türkische Militär die von den türkischen Behörden als potentielle Gefahr eingestuften, kurdisch-stämmigen Soldaten während des Militärdienstes umbringe und diese Morde in der Öffentlichkeit als Selbstmord berichte. Es sei auch ein Faktum, dass man in die risikoreichen, mit ständigem Konflikt behafteten, südöstlichen Gebiete hauptsächlich die kurdisch-stämmigen Soldaten entsende. Aufgrund der besonderen "kurdischen" Vorgeschichte des BF stelle der bevorstehende Militärdienst in der Türkei für den BF ein großes Risiko für sein Leben dar. Obwohl der BF in seinem Verfahren vor dem BAA ausdrücklich den bevorstehenden Militärdienst für ihn als eine weitere Gefahr eingestuft habe, sei die belangte Behörde darauf nur unzureichend eingegangen. So gehe aus den Länderfeststellungen des BAA auf Seite 40 ff des bekämpften Bescheides nicht hervor, welche Konsequenzen es für die kurdisch-stämmigen Soldaten haben könnte, wenn diese eine "kurdisch-motivierte" politische Vorgeschichte aufweisen. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF würden jedoch jegliche Feststellungen der belangten Behörde fehlen. Auf Seite 48 des bekämpften Bescheides werde lediglich ausgeführt, dass es in Bezug auf Personen kurdischer Ethnizität nur unzureichende Hinweise bezüglich der Diskriminierung während des Militärdienstes oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung geben würde und loyale Kurden keine Probleme hätten. Zu beachten sei, dass es sich beim BF um keinen - für die Türken - "loyalen" Kurden handle. Durch die vom BAA getroffene allgemeine und unzureichende Feststellung werde der Verpflichtung der belangten Behörde zur tatsächlichen Überprüfung des gegenständlichen Sachverhalts im Hinblick auf den bevorstehenden Sachverhalt nicht entsprochen.
In diesem Zusammenhang wurde nochmals auf den Zeitungsartikel von Hilal Kaplan vom 13.01.2012 (Hilal Kaplan, TSK-da 10 günde 5 intihar) verwiesen, aus dem hervorgehe, dass in zehn Tagen fünf Soldaten Selbstmord begangen hätten. Ferner würden die folgenden auszugsweise zitierten Berichte das Vorbringen des BF bzw. diesen Zeitungsartikel unterstützen: Quaker Concil for European Affairs.
Türkei: die aktuelle Situation der Kurden und http://www.diekurden.de/news/fragwuerdige-selbstmorde-von-soldaten-und-wehrdienstpflicht-in-der-tuerkei-161716/.
Um die Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung bzw. des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts während des bevorstehenden Militärdienstes des BF bejahen bzw. verneinen zu können, hätte das BAA Feststellungen treffen müssen, die sich auf den konkreten, vom BF vorgebrachten Sachverhalt beziehen. Vor allem wäre die Frage, ob eine Person, die durch die türkischen Behörden als Mitglied einer KCK-nahen Jugendorganisation etikettiert worden sei und an den Demonstrationen der BDP aktiv teilgenommen habe, weshalb gegen sie zwei Haftbefehle ergangen seien und dieser Umstand den türkischen Behörden bekannt sei, mit Repressalien während der Ableistung des Militärdienstes zu rechnen habe bzw. ob die Ermordung (oder zufällige Tod) dieses kurdisch-stämmigen Soldaten wahrscheinlich sei.
Dass man sich hinsichtlich des in der Türkei nicht bestehenden Sozialdienstes auch mit einem Verweis auf Presseberichte auf eine Prognose beziehe, wonach hinkünftig mit der Einführung des Sozialdienstes zu rechnen sei (Seite 47 des bekämpften Bescheides), sei als eine willkürliche Feststellung der belangten Behörde zu erachten. Die Feststellungen dürften sich nicht auf bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen beziehen.
Wenn das BAA auf Seite 93 des bekämpften Bescheides ausführe, dass die Übergriffe auf BDP-Anhänger im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz seien, zumal der BF in keiner Partei oder anderen pro-kurdischen Organisation Mitglied wäre, so sei dem entgegenzuhalten, dass es richtig sei, dass der BF nicht Mitglied der BDP sei, jedoch an den von der BDP veranstalteten Demonstrationen teilgenommen und die von dieser Partei aufgestellten Friedenszelte besucht habe, weshalb der BF faktisch als BDP-Anhänger betrachtet und auch entsprechend behandelt werde. Nichtsdestotrotz werde ihm vorgeworfen, er wäre Mitglied der KCK-nahen Jugendorganisation, die fast ausschließlich aus Mitgliedern der BDP bestehe. Hierbei übersehe die Behörde jedoch die Tatsache, dass auch die Bestimmung des § 220 Abs. 6 türkisches Strafgesetzbuch, welche die Rechtsgrundlage dieser Haftbefehle darstelle, die Nichtmitglieder einer Organisation bestrafe, wenn sie im Namen dieser kriminellen Vereinigung Verbrechen begehen würden. Das Verbrechen stelle in diesem Fall lediglich die Teilnahme an den von der BDP organisierten Demonstrationen dar.
Auf Seite 97 des bekämpften Bescheides führe das BAA aus, dass sich das hinsichtlich des fehlenden fairen Prozesses erstattete Vorbringen vom 25.10.2012 lediglich auf Einzelfälle beziehen würde, in welchen etwa Journalisten oder sich öffentlich kritisch äußernde Kurden bedroht worden seien und daraus im konkreten Fall des BF nichts gewonnen wäre. Anzumerken sei jedoch die Tatsache, dass in den Medien - wie in allen anderen Staaten - naturgemäß vor allem das Schicksal der "wichtigen" Persönlichkeiten die Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde. Wenn diese Personen einen unfairen Prozess erhalten, dann werde es eher wahrscheinlich sein, dass der gerichtliche Prozess gegen die Personen von untergeordneter Bedeutung noch unfairer verlaufe. Darüber hinaus sei auszuführen, dass der Umstand, dass sich der BF nicht in exponierter Stellung für die Kurden eingesetzt habe, an der Tatsache nichts ändere, dass er aufgrund seiner bloßen Teilnahme an den Demonstrationen und Besuche der Friedenszelte der strafrechtlichen Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sei, auch wenn die Erlassung der Haftbefehle scheinbar auf allgemein strafbare Delikte gestützt werde.
Übermittelt wurden darüber hinaus auszugsweise zahlreiche Berichte (etwa The Guardian, Turkey cracks down on the parallel kurdish organization vom 13.12.2011; Bericht von reporters sans frontieres, "Judge says publishing freedom pioneer must remain in detention" vom 03.11.2011; Human Rights Watch: Protesting as a Terrorist Offense vom 01.11.2010; Amnetsy Report 2012 - Turkei; Amnesty International, Amnesty Journal vom Dezember 2012; UK Border Agency, Bericht vom August 2012; aktueller Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 10.10.2012) bezüglich der Themenschwerpunkte "Kurdische Opposition, Verfolgung der kurdischen AktivistInnen, KCK und Militärdienst(verweigerung)" und "Unfaires Gerichtsverfahren und freie Meinungsäußerung".
Abschließend wurde im Übrigen die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2013 (OZ 3Z) wurde der BF ersucht, die diesem Schreiben beigefügte Zustimmungserklärung zur Einholung weiterer Auskünfte persönlich zu unterschreiben und dem Asylgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstücks zu übermitteln. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist bekanntzugeben, ob sich seine persönlichen Verhältnisse (im Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK bzw. seinen Gesundheitszustand) seit der Einreise im Jahr 2012 geändert haben.
I.1.5. Nach einer auf Antrag erfolgten Fristerstreckung langte am 06.12.2013 (OZ 7 [OZ 8]) beim Asylgerichtshof die unterschriebene Zustimmungserklärung vom 21.11.2013 ein. Ferner brachte der BF mehrere - teilweise bereits vorgelegte - medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2012, eine Meldebestätigung vom 24.05.2012 und Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen in Vorlage.
I.1.6. Am 20.12.2013 langten Im Zuge einer Urkundenvorlage (OZ 11 [OZ 12]) weitere Unterlagen bezüglich der Integration des BF in Österreich ein.
I.1.7. Mit Schreiben vom 10.02.2014 (OZ 13Z) wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich seine persönlichen Verhältnisse (im Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) geändert haben.
I.1.8. Am 05.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein (OZ 15).
Zunächst wurde moniert, dass sich das Beweisergebnis praktisch ausschließlich auf Berichte aus dem Jahre 2012, der jüngste datiert aus dem Jänner 2013, stütze. Die gravierende Änderung in der Türkei im Laufe des Jahres 2013 bleibe somit völlig außer Betracht. Die Regierung habe im vergangenen Jahr zunehmend autoritäre Züge angenommen und seien die Rechte auf Demonstration und freie Meinungsäußerung sowie die Pressefreiheit massiv eingeschränkt. Für ihn als Kurden habe sich die konkrete Bedrohungssituation massiv verschärft. Bezüglich der aktuellen Lage in der Türkei wurden insoweit vom BF auszugsweise mehrere Berichte zu den Themenbereichen Menschenrechte in der Türkei, Türkei und Anti-Terror-Gesetz, Internetgesetz, Folter in der Türkei, Situation der Kurden, Pressefreiheit und Meinungsäußerung in der Türkei, Kriegsdienstverweigerer, AKP-"Demokratisierungspaket": Kein Durchbruch in der kurdischen Frage" und ein Bericht von Bernd Liedtke "Transformation des politischen Systems der Republik Türkei" übermittelt (OZ 16).
Im Übrigen führte der BF aus, dass er seit Juni 2012 im Flüchtlingsheim XXXX leben würde. Er sei allein und ohne familiären Anschluss. Beschäftigung hätte er keine. Er würde sich in einem kurdischen Kulturverein betätigten und hätte Kontakt mit der Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck aufgenommen, weil er beabsichtigen würde, dorthin zu übersiedeln. Am 13.02.2014 hätte er die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch bestanden und die Einladung zur Teilnahme am Kurs A1.3 Deutsch Grundstufe 3 beim BFI erhalten. Die diesbezüglichen Bestätigungen wurden ebenfalls übermittelt.
I.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörigen Türken, der sich zum islamischen Mehrheitsglauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei legte der BF erfolgreich seine Matura ab und übte der BF in seinen Ferien Gelegenheitsarbeiten aus. In der Türkei leben noch die Eltern und mehrere Geschwister.
Der BF hat bislang seinen Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und wird zudem gelegentlich von seiner Familie finanziell unterstützt. Er verfügt über eine Einstellungszusage der Pizzeria XXXX vom 12.12.2013 und hat durch seine sozialen Kontakte sowie durch die Absolvierung mehrerer Sprachkurse gewisse Deutsch-Kenntnisse erworben. Zudem ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
Nunmehr ist der BF in Österreich seit Februar 2014 Mitglied in einem kurdischen Verein (XXXX), der auch integrative Ziele verfolgt.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich diesbezüglich auf die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den nunmehr im Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeführten aktuellen Berichten zur Türkei (Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Jänner 2013, Feststellungen des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Republik Türkei vom 26.08.2012).
Allgemeine Lage
Block 1: Staatsaufbau
Die Türkei hat je nach Schätzung zwischen 74 und 79 Millionen Einwohner.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, People and Society, Stand: 5.12.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html Zugriff 3.1.2013 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 3.1.2013)
Die Türkei hat ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan haben das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach öffentlich betont. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Am 12. September 2010 haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Im Oktober 2011 wurde zudem ein breit angelegter Prozess zur Erstellung einer gänzlich neuen Verfassung gestartet, der neben den im Parlament vertretenen Parteien auch alle Teile der türkischen Gesellschaft einbezieht. Erklärtes Ziel ist die Ausarbeitung einer deutlich liberaleren Verfassung, in deren Mittelpunkt die Grundrechte des Einzelnen stehen und die dadurch zur weiteren Demokratisierung und Modernisierung der Türkei beitragen soll. Nach derzeitigen Planungen soll dieser Prozess Ende 2012 mit der Verabschiedung eines neuen Verfassungstextes abgeschlossen werden.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Block 2: Politik / Wahlen
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament. Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8 Prozent der Stimmen (+ 2,2 Prozent). Sie verfügt mit aktuell 327 der 550 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem neuen Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9 Prozent (+5 Prozent) zulegen konnte und 135 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9 Prozent der Stimmen (+ 1,4 Prozent) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 53 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 35 Abgeordneten ins Parlament ein.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Menschenrechte
Block 1: Allgemein
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
seit 16.06.2002);
seit 29.03.1950);
unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft.
Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet, jedoch mit einer Vorbehaltsklausel am 29.06.2006 ratifiziert (in Kraft seit 05.08.2006). Das 2. Fakultativprotokoll (Abschaffung der Todesstrafe) ist seit 27.12.2005 in Kraft.
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
In Bezug auf internationale Menschenrechtsinstrumente hat die Türkei am 14.3.2012 die Konvention des Europarats zur Vermeidung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt ratifiziert. Drei zusätzliche Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden noch nicht ratifiziert. Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet.
Die Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Strafrechtliche Verfolgungen gegen Menschenrechtsverteidiger stiegen, wobei hierbei insbesondere Paragraphen betreffend Terrorismus angewandt wurden. Die breite Definition von Terrorismus im Anti-Terrorismus Gesetz bleibt weiterhin Anlass zur Sorge. Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.
Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit. Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von Fällen von Folter und Missbrauch durch Sicherheitskräfte, vor allem wenn sich Opfer in Polizeigewahrsam befanden (jedoch nicht in Haftanstalten selbst), bei Demonstrationen und bei Transfers zu Gefängnissen. Folter und Missbrauch fanden meistens außerhalb von Anhaltezentren statt. Der Grund hierfür liegt darin, dass in diesen informellen Kanälen eine Aufzeichnung der Taten schwieriger ist. Gerichte untersuchten im Berichtszeitraum [2011] Vorwürfe von Missbrauch und Folter durch Sicherheitskräfte, aber verurteilten die Täter eher selten. Die Behörden erlauben Sicherheitsbeamten, die des Missbrauchs bezichtigt wurden üblicherweise, in ihren Ämtern zu verbleiben. Es gab im Berichtsraum weder politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen, noch politisch motivierte Tötungen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Block 4: Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Im Rahmen einer Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende Organisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) wurden seit April 2009 über 1.500 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der pro-kurdischen BDP. Nach anderen Angaben (u.a. der Europäischen Union) sind sogar über 2.000 Personen betroffen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die als politische Dachorganisation der verschiedenen zivilen und militärischen Untergruppierungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) gilt, hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der PKK in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Das Verfahren ist derzeit in einer Sackgasse, da das Gericht u.a. Anträge auf Verteidigung in kurdischer Sprache ablehnte. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren wie Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Die vom dritten Justizreformpaket erwarteten Entlassungen einer größeren Zahl von Angeschuldigten oder Angeklagten aus der (Untersuchungs)Haft haben sich bislang nicht realisiert.
Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des
Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt. Anderes gilt für die PKK.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Block 5: Haftbedingungen
In der Türkei gibt es zurzeit 377 Gefängnisse (2010: 371, 2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. 2011 wurden 10 (2010: 7, 2009: 22) neue Haftanstalten geschaffen. In den vergangenen sechs Jahren wurden insgesamt 118 Haftanstalten geschlossen. Justizminister Ergin erklärte 2010, dass 87 neue Gefängnisse bis 2015 eröffnet werden sollen.
Die Gefängnisse sind überfüllt. Bei einer offiziellen Kapazität der Gefängnisse für 121.804 Personen (2010: 114.220) waren Ende 2011 nach offiziellen Angaben 127.831 Personen inhaftiert (2010: 120.814, 2009: 116.917). Darunter befinden sich 73.419 Strafgefangene (2010: 65.236, 2009: 77.040) und 54.412 Untersuchungshäftlinge (2010: 55.578, 2009: 39.877), wobei in 17.950 (2010: 21.330) Fällen ein Urteil ergangen, aber noch nicht rechtskräftig ist.
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig. Das CPT empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend. Die 2007 vom CPT kritisierten Haftbedingungen des im Imrali-Hochsicherheitsgefängnis inhaftierten Abdullah Öcalan wurden verbessert. Im November 2009 wurden fünf weitere Insassen auf der Insel untergebracht. Medienberichten zufolge hat Öcalan Zugang zu Freizeitmöglichkeiten; ein Besuchsrecht für Familienangehörige wurde eingeräumt.
2011 bestanden in der Türkei lediglich drei geschlossene Haftanstalten für Kinder und Jugendliche (Altersgruppe 12-21 Jahre), so dass ein großer Teil der Kinder und Jugendlichen in Erwachsenen-Haftanstalten untergebracht ist. Soweit wie möglich werden Kinder und Jugendliche dort getrennt von den erwachsenen Häftlingen untergebracht, zumindest die Gemeinschaftseinrichtungen müssen jedoch gemeinsam genutzt werden. Die
Erwachsenenhaftanstalten verfügen in der Regel kaum auf die junge Zielgruppe abgestimmte Bildungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, in den Jugendhaftanstalten gibt es zumindest teilweise eine recht umfassende Angebotspalette. Vorwürfe von Gewalt und sexueller Misshandlung von jugendlichen Insassen in der (Erwachsenen)Haftanstalt Pozanti haben das Thema der Inhaftierung Minderjähriger in der Türkei Anfang 2012 in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Justizminister Ergin bezeichnete die Vorwürfe als nicht neu und unzutreffend. Gleichwohl wurden Anfang März auf seine Weisung 199 Minder-jährige aus Pozanti in die Jugendhaftanstalt Ankara verlegt und leitende Mitarbeiter von Pozanti in andere Haftanstalten versetzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen tr. Behörden - Kritik an den Haftbedingungen v.a. Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Laut EU-Fortschrittsbericht 2012 gab es Beschwerden über die Haftbedingungen in den Gefängnissen des F-Typs, welche zu physiologischen und psychologischen Schäden führen würden. Es kommt auch zu Fällen von Misshandlung durch das Gefängnispersonal. In der Vergangenheit kam es zu Hungerstreiks, v. a. um gegen Unterbringung in Zellen in geringerer Zahl oder auch gegen Einzelhaft zu protestieren (v.a. in Gefängnissen des F-Typs).
Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von VN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Die Umsetzung des Programms zur Gefängnisreform ging weiter. Die Überbelegung bleibt weiterhin problematisch. Maßnahmen zur Rehabilitation von Straftätern wurden gesetzt und sind in fünf Rehabilitationszentren im Einsatz. Das Justizministerium startete eine Untersuchung der Vorwürfe gegen das Adana Pozanti Gefängnis. Die Implementierung eines Protokolls zwischen Gesundheitsministerium, Justizministerium und Innenministerium, das Exekutivbeamten untersagt bei medizinischen Untersuchungen von Häftlingen anwesend zu sein, begann im November 2011. Die Anzahl von Urteilen mit Bewährungsstrafe stieg an und die Änderung des Gesetzes über bedingte Freilassung führte zur Freilassung einer beträchtlichen Anzahl von Häftlingen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Gefängnisbedingungen können hart sein, mit Überbelegung und Praktiken wie Isolation in manchen Einrichtungen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Block 6: Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Minderheiten in der Türkei
Von den je nach Quelle zwischen 74 und 79 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. Es werden auch verschiedene kurdische Sprachen und andere Dialekte gesprochen.
(CIA World Factbook: Turkey, Stand 28.6.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;
Zugriff 4.1.2013 / AA - Auswärtiges Amt: Übersicht; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_35D1B0BD0C9AED8F54321B840B1E8C77/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 4.1.2013)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)
Der Staat verlangt, dass alle türkischen Bürger gleich behandelt werden, da jedoch nur drei Minderheiten rechtlich anerkannt werden, sehen sich andere Minderheiten und vor allem auch Kurden Einschränkungen bei der Sprache, Kultur und Meinungsfreiheit gegenüber. Die Situation hat sich aber seit den Reformen aufgrund der EU-Beitrittsverhandlungen verbessert.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Kurden allgemein
Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 74 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert.
Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Mit den wieder aufgeflammten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und den türkischen Streitkräften im Juli 2011 steht der Sicherheitsaspekt wieder verstärkt im Vordergrund der türkischen Politik. Die Regierung hält jedoch offiziell an der "Demokratischen Öffnung" fest.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Erst vor kurzem gab die türkische Regierung die so genannte "4+4+4?-Schulreform bekannt, die den Schulbesuch türkischer Kinder künftig in je vier Jahre Grund-, Mittel- und Oberstufe einteilt. Mit der Einführung von Kurdisch-Unterricht tritt nun eine weitere Neuerung im Schullehrplan des Landes in Kraft. Der Ankündigung durch den stellvertretenden Ministerpräsident Besir ATALAY, Kurdisch könnte bald als Wahlfach in türkischen Schulen angeboten werden, folgte nun prompt die Zusage. Premier Recep Tayyip ERDOGAN sicherte die Einrichtung entsprechender Klassen zu. Den Vorstoß gab er auf einer parlamentarischen Sitzung der AKP bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB Türkei per Email vom 9.7.2012)
Die Türkei will Kurdisch als Wahlfach an den Schulen einführen. Der Unterricht in der Sprache ist bisher von der Regierung mit der Begründung verboten, dies könnte zur Spaltung des Landes beitragen. Am Dienstag [12.6.2012] gab Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan bekannt, dass seine Regierung den Unterricht des Kurdischen sowie einiger anderer Sprachen und Dialekte an Schulen erlauben werde. "Dies ist ein historischer Schritt", sagte Erdogan.
Seit Jahrzehnten kämpfen die Kurden im Südosten der Türkei für Autonomie. Zuletzt zeigte sich die Regierung in Ankara kompromissbereit. Kurdische Sprachinstitute sowie private Kurdischklassen erhielten bereits die Erlaubnis zum Unterrichten. Ebenso sind mittlerweile kurdischsprachige Fernsehprogramme zugelassen. Aufseiten der Rebellen sowie der kurdischen Politik wurde allerdings Kritik laut, dass der Schritt nicht weit genug gehe. Sie beharrten auf ihrer Forderung nach Autonomie sowie nach einem vollständig in Kurdisch gehaltenem Unterricht.
(Der Standard: Türkische Regierung will Kurdisch als Wahlfach an Schulen erlauben, 12.6.2012;
http://derstandard.at/1338559377332/Tuerkische-Regierung-will-Kurdisch-als-Wahlfach-an-Schulen-erlauben Zugriff 4.1.2013)
Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhalten hatten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Während des Berichtszeitraumes [2011] erhöhten Polizei und Justiz den Druck auf Mitglieder der pro-kurdischen Partei des Friedens und der Demokratie (BDP). Menschenrechtsaktivisten und Parteifunktionäre behaupteten, dass die Behörden mehr als 4
000 Fälle gegen kurdische Politiker verfolgten. Die meisten Mitglieder wurden wegen angeblicher Verbindungen zur KCK, regierungskritischer Äußerungen oder wegen Unterstützung der PKK bzw. von Abdullah Öcalan untersucht und strafrechtlich verfolgt.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die türkische Regierung brachte am 12.11.2012 einen Gesetzentwurf ins Parlament ein, mit dem die Verwendung der kurdischen Sprache vor Gericht zugelassen werden soll, wie türkische Medien berichteten. Dies ist eine Hauptforderung der kurdischen Hungerstreikenden in türkischen Gefängnissen sowie einiger kurdischer Parlamentsabgeordneter, die sich der Aktion angeschlossen hatten. Zudem fordern sie bessere Haftbedingungen für PKK-Chef Abdullah Öcalan.
(ORF.at: Kurdische Sprache vor Gericht, 13.11.2012; http://volksgruppen.orf.at/diversitaet/aktuell/stories/173744/ Zugriff 15.1.2013)
Nach Aufforderung des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan haben mehr als 700 kurdische Gefangene in der Türkei im November 2012 einen seit 68 Tagen andauernden Hungerstreik beendet. Das teilte einer der Sprecher der Streikbewegung, Deniz Kaya, vom Gefängnis aus mit, wie die prokurdische Nachrichtenagentur Firatnews meldet. Kayas Bruder Mehmet hatte am Samstag den zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilten Öcalan getroffen und danach eine schriftliche Erklärung des Gründer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) veröffentlicht.
Darin hieß, die Hungerstreikaktion habe "ihr Ziel erreicht" und sollte "umgehend und ohne jedes Zögern" eingestellt werden. Die Streikenden hatten unter anderem bessere Haftbedingungen für Öcalan sowie die Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht gefordert. Den Hungerstreik hatten am 12. September [2012] etwa 60 Gefangene begonnen. Nach und nach schlossen sich ihnen landesweit immer mehr Häftlinge an.
(Welt.de: Über 700 Kurden in der Türkei beenden Hungerstreik, 18.11.2012;
http://www.welt.de/newsticker/news1/article111249190/Ueber-700-Kurden-in-der-Tuerkei-beenden-Hungerstreik.html Zugriff 15.1.2013)
"Hürriyet" hatte am Montag [31.12.2012] berichtet, Beamte des Geheimdienstes MIT seien am 23. Dezember zu einem vierstündigen Treffen mit Öcalan zusammengekommen. Ziel sei es, die PKK dazu zu bringen, die Waffen niederzulegen und den seit knapp drei Jahrzehnten andauernden Aufstand zu beenden, in dem bisher rund 45.000 Menschen getötet wurden.
Die türkischen Behörden haben zwei kurdische Abgeordnete zu dem seit 1999 inhaftierten Chef der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, vorgelassen. Wie der türkische Fernsehsender NTB berichtete, fand das Treffen am Donnerstag [3.1.2013] auf der Gefängnisinsel Imrali im Marmara-Meer statt, wo Öcalan inhaftiert ist. Bei den Volksvertretern, die mit Öcalan sprachen, handelt es sich dem Bericht zufolge um die Abgeordnete Ayla Akat Ata von der Partei für Frieden und Demokratie [BDP] sowie um den parteilosen Abgeordneten Ahmet Türk [ehemaliger Parteivorsitzender der DTP, die wiederum die Vorgängerpartei der BDP war; mittlerweile ist er unabhängiger Abgeordneter im türkischen Parlament].
Justizminister Sadullah Ergin rief laut einem Bericht des Senders HaberTürk dazu auf, den Besuch der Abgeordneten bei Öcalan nicht politisch zu instrumentalisieren. Falls dies versucht werde, komme eine "Fortsetzung" der Kontakte nicht infrage, sagte Ergin. Anfang der Woche hatte Yalçin Akdogan, der Berater von Regierungschef Recep Tayyip Erdogan, bestätigt, dass kurz vor Weihnachten mit Öcalan über die Entwaffnung der Kurden-Rebellen verhandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit verlangte Öcalan laut Informationen der Zeitung "Hürriyet", dass er direkten Kontakt zu Vertretern der Kurden haben wolle.
(Der Standard: Kurdische Abgeordnete besuchten Öcalan in Haft, 4.1.2013;
http://derstandard.at/1356426713552/Kurdische-Abgeordnete-besuchten-Oecalan-in-Haft Zugriff 4.1.2013)
Drei kurdische Aktivistinnen werden in Paris mit Schüssen in Leib, Genick oder Kopf tot aufgefunden. Unter ihnen ist auch eine Mitbegründerin der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK. Die Türkei geht von einem Angriff auf die Friedensgespräche aus. Die Frauen waren am frühen Donnerstagmorgen [10.1.2013] erschossen in den Räumen des Kurdischen Instituts aufgefunden worden, das eng mit der militanten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbunden ist.
In der Türkei gibt es derzeit neue Friedensgespräche zwischen dem türkischen Geheimdienst MIT und dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan. Die türkische Regierung will erreichen, dass die PKK die Waffen niederlegt und führende PKK-Kader die Türkei verlassen. Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan warnte vor Störungen der Gespräche. Es sei nicht klar, ob es sich bei der Tat um eine interne Abrechnung oder um das Werk von Gegnern der Friedensgespräche handele, zitierte die türkische Nachrichtenagentur Anadolu den Regierungschef am Donnerstag. Erdogan rief zur Ruhe auf, bis das Ergebnis der Ermittlungen vorliege.
(Frankfurter Rundschau: Entsetzen über Mord an Kurdinnen, 10.1.2013; http://www.fr-online.de/politik/frankreich-entsetzen-ueber-mord-an-kurdinnen,1472596,21429098.html Zugriff 15.1.2013)
Die Kurden am Tatort äußerten sich überzeugt, dass türkische Hardliner hinter dem Dreifachmord steckten. Diese wollten die aktuellen Friedensgespräche Ankaras mit den Kurden sabotieren. Der türkische Geheimdienst verhandelt, wie halboffiziell bestätigt wird, mit dem inhaftierten kurdischen Rebellenchef Abdullah Öcalan. Dabei geht es um ein Ende des fast 30 Jahre alten Kurdenkonflikts, der mehr als 40.000 Opfer gefordert hat.
Jüngst hieß es sogar, die beiden Seiten hätten sich im Grundsatz darauf geeinigt, dass die PKK-Kämpfer den bewaffneten Kampf aufgäben und die Türkei verließen; im Gegenzug würden ihrem Volk Autonomierechte gewährt, und es sollten hunderte Häftlinge freigelassen werden.
In Ankara erklärte ein Sprecher der türkischen Regierungspartei AKP von Ministerpräsident Tayyip Erdogan, eine interne Fehde könnte den Mord erklärten; in der Vergangenheit habe es schon öfter solche Abrechnungen in der PKK gegeben. Darauf deute auch, dass die Mörder offenbar ohne Gegenwehr ins Institut eingelassen worden seien.
Am Kurdeninstitut wurde dem entgegengehalten, es passe zu türkischen Offizieren und Nationalisten, Frauen zu Zielscheiben zu machen. Unter den 150.000 Kurden in Frankreich sind sehr viele Aktivistinnen.
(Der Standard: "Hinrichtung" dreier Kurdinnen in Paris, 10.1.2013; http://derstandard.at/1356427249357/Kurdische-Aktivistinnen-in-Paris-erschossen Zugriff 15.1.2013)
Wer die drei Frauen wirklich ermorden ließ, wird möglicherweise nur schwer zu ermitteln sein - beide Seiten haben in den langen Jahren des Kurdenkonflikts schon zur Gewalt gegriffen, um Vermittlungsbemühungen zu torpedieren. Kendal Nezan, der Leiter des angesehenen "Kurdischen Instituts", einer anderen kurdischen Einrichtung in Paris, sagte nach einem Bericht der türkischen Zeitung "Hürriyet", Sabotageakte seien sowohl von türkischen als auch von kurdischen Hardlinern denkbar.
(Die Presse: Wer steckt hinter den Pariser Kurdenmorden? 10.1.2013; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1331458/Wer-steckt-hinter-den-Pariser-Kurdenmorden?from=suche.intern.portal Zugriff 15.1.2013)
Kurden - politische Organisationen
Halkin Demokrasi Partisi - HADEP
Die prokurdische Demokratische Partei des Volkes (HADEP) wurde 1994 gegründet. Bei den Kommunalwahlen 1998 wurde sie in Teilen des kurdischen Siedlungsgebiets im Südosten der Türkei die stärkste Kraft und stellte in über 30 Gemeinden die Bürgermeister. Am 13. März 2003 verbot der Verfassungsgerichtshof die HADEP und begründete dies mit Kontakten der Partei zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK). Als Nachfolger war bereits zuvor die Demokratik Halk Partisi (DEHAP) gegründet worden.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Demokratik Halk Partisi - DEHAP
Die 1997 gegründete prokurdische Demokratische Partei des Volkes (DEHAP) ist Nachfolgepartei der im März 2003 verbotenen Halkin Demokrasi Partisi (HADEP). Nach Einleitung des Parteiverbotsverfahrens gegen die HADEP wurde bereits im November 1997 vorsorglich die DEHAP als Nachfolgepartei gegründet, die aber bis 2003 kaum in Erscheinung trat. Die Partei hatte nach eigenen Angaben über 30.000 Mitglieder. Wie gegen ihre Vorgängerparteien (DEP, ÖZDEP und HADEP) wurde auch gegen die DEHAP wegen angeblicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) ein Verbotsverfahren eingeleitet. Aufgrund des laufenden Parteiverbotsverfahrens beschloss die DEHAP im August 2005 ihre Selbstauflösung, die sie am 19.11.2005 auf dem 3. Parteitag vollzog. Die DEHAP-Vertreter traten nahezu vollzählig in die im Oktober 2005 gegründete Demokratik Toplum Partisi (DTP) über, so dass von einer Gesamtnachfolge ausgegangen werden kann.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Demokratik Toplum Partisi - DTP
Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als Nachfolgepartei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) statt (...). Bei den Parlamentswahlen am 22. Juli 2007 konnte die DTP aus wahltechnischen Gründen nicht selbst antreten, sondern unterstützte die Wahl "unabhängiger Direktkandidaten", denen teilweise der Einzug ins Parlament gelang. Zwanzig dieser direkt gewählten Abgeordneten schlossen sich nach den Wahlen wieder der DTP an und bildeten eine eigene Parlamentsfraktion. Im Unterschied zu den Parlamentswahlen von 2002 (mit der Vorgängerpartei DEHAP) konnten die von der DTP unterstützten Kandidaten aber nur noch in sechs Provinzen im Südosten der Türkei eine Mehrheit erringen (Verlust von 7 Provinzen).
In den anderen Provinzen der Region siegte die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP), die im Südosten der Türkei erstmals stärkste Partei wurde und fast doppelt so viele Stimmen erhielt wie die von der DTP unterstützten Kandidaten. Die DTP stellt jedoch weiterhin mehr als 50 Bürgermeister im Südosten der Türkei, u.a. in der Millionenstadt Diyarbakir. Im November 2007 wurde ein Verbotsverfahren gegen die DTP wegen ihrer Nähe zur Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) eingeleitet.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)
Am 11.12.2009 verbot der türkische Verfassungsgerichtshof die DTP.
Die offiziellen Gründe lauteten: "Unterminierung der staatlichen Einheit" und "Verknüpfungen zur PKK". 37 DTP-Mitgliedern - darunter auch der Parteivorsitzende Ahmet Türk - wurde ein fünfjähriges Politikverbot auferlegt. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes war einstimmig. Die DTP ist die fünfundzwanzigste Partei, die seit 1962 verboten wurde.
(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi, DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010; http://www.ecoi.net/local_link/139392/330992_de.html Zugriff 4.1.2013)
Bari ve Demokrasi Partisi - BDP
Die Partei für Frieden und Demokratie (BDP) wurde in Hinblick auf das Parteiverbotsverfahren der DTP schon vorsorglich 2008 gegründet und gilt als ihre Nachfolgepartei. Die 19 Abgeordneten der DTP verblieben im Parlament und schlossen sich der BDP an. Am 1.2.2010 wurde der Jurist Selahattin Demirtas zum Parteivorsitzenden gewählt. Die BDP hat nach der Wahl im Juni 2011 nunmehr 36 Abgeordnete im Parlament. (IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: The Situation and Treatment of Members and Supporters of the Democratic Society Party (Democratik Toplum Partisi, DTP) and the Peace and Democracy Party (Bari ve Demokrasi Partisi, BDP) [TUR103419.E], 9.3.2010; http://www.ecoi.net/local_link/139392/330992_de.html Zugriff 16.1.2013 / DW-World.de - Deutsche Welle: Erdogan siegt, verfehlt aber sein Wahlziel, 13.6.2011;
http://www.dw-world.de/dw/article/0„15149864,00.html Zugriff 4.1.2013)
Partiya Karkerên Kurdistan - PKK
Die PKK wurde am 27.11.1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Ihre offizielle Bezeichnung änderte sich mehrfach, wobei in den Medien und im Volksmund noch immer der Begriff PKK vorherrscht. In den Anfangsjahren der PKK stand die Forderung eines unabhängigen und sozialistischen Kurdistans. Zunächst sollte das kurdische Siedlungsgebiet in der Türkei, später die kurdischen Gebiete in Syrien, Irak und Iran zu einem Nationalstaat zusammengefasst werden. Seit 1993 jedoch hat sich das Ziel dahingehend geändert, "dass nunmehr kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb des türkischen Staatsverbandes angestrebt wurden".
Nach einem Militärputsch im Jahr 1980 war die PKK geschwächt, erholte sich bis 1984 aber soweit, dass sie am 18. August desselben Jahres mit Angriffen auf türkische Militärposten den bewaffneten Kampf aufnahm. In der kurdischen Bevölkerung gewann die PKK an Unterstützung - zumindest die inhaltlichen Ziele betreffend. Die türkischen Behörden blieben aber nicht untätig und setzten sich mit der Einführung sogenannter "Dorfschützer" (koruculuk sistemi) zur Wehr. Diese Dorfschützer sind aus der Dorfbevölkerung rekrutierte Kurden mit der Aufgabe, die ansässige Bevölkerung vor Übergriffen der PKK zu schützen. Problematisch hierbei ist aber, dass den Dorfschützern selbst häufig Amtsmissbrauch, Beteiligung an Verbrechen und organisierte Kriminalität vorgeworfen wird. Mit der Verhaftung Öcalans im Jahr 1999 entspannte sich die Lage. Die PKK rief einseitige Waffenstillstände aus, jedoch wurden diese selten eingehalten. Bis ins Jahr 2004 flaute der Terror langsam ab, um danach wieder in gewaltsame Zusammenstöße mit dem türkischen Militär zu münden. In den letzten Jahren gab es einige medienwirksame Anschläge (...). Im Laufe des Jahres 2010 kamen zahlreiche Soldaten und PKK-Kämpfer ums Leben. Das türkische Militär unternimmt weiterhin grenzüberschreitende Operationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Die Sicherheitsvorkehrungen sind deshalb auf relativ hohem Niveau, vor allem im Südosten des Landes kann es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Kämpfern der PKK und den türkischen Sicherheitsbehörden kommen. Hinzukommt, dass die PKK Ende Mai [2010] den 13 Monate zuvor einseitig von ihr verkündeten Waffenstillstand auflöste. In Folge kam es vermehrt zu Anschlägen und Toten auf beiden Seiten. Im August 2010 gab die PKK bekannt, die Waffen bis Ende des Fastenmonats Ramadan ruhen zu lassen. Diese Waffenruhe wurde wiederum erweitert. Fast zeitgleich mit dem am 31.10.2010 verübten Selbstmordanschlag in Istanbul, bei dem 32 Menschen verletzt wurden, verkündete die PKK den Waffenstillstand bis nach den Parlamentswahlen im Juni 2011 auszuweiten. Der Selbstmordanschlag dürfte aber nicht, wie anfangs von der Regierung vermutet, direkt der PKK zuzurechnen sein, sondern einer ihrer Splittergruppen - nämlich den Freiheitsfalken Kurdistans (TAK). Da die PKK sofort jegliche Verantwortung für den Anschlag zurückwies, kamen Gerüchte über ein mögliches Zerwürfnis der unterschiedlichen Gruppen auf.
(BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation:
Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011;
http://www.integrationsfonds.at/publikationen/laenderinformation/kurden/ Zugriff 4.1.2013)
Die von der internationalen Gemeinschaft als Terrororganisation eingestufte Gruppe ist nach wie vor aktiv und handlungsfähig. In der kurdischen Bevölkerung ist die PKK populär, und ihr ehemaliger Anführer Öcalan gilt für viele immer noch als Führer der Kurden. An den Jahrestagen seiner Verhaftung kommt es regelmäßig zu Zusammenstössen zwischen kurdischen Demonstranten und den Sicherheitskräften. Zwar gibt es Berichte, dass sich gebildete, städtische Kurden von der PKK nicht mehr vertreten fühlen, aber dennoch berufen sich insbesondere DemonstrantInnen nach wie vor auf sie und skandieren ihre Slogans.
Die PKK ist hierarchisch organisiert. An der Spitze befindet sich der Führer-Rat. Oberster Anführer ist Murat Karayilan. Weitere Figuren aus dem engsten Machtzirkel sind: Cemil Bayik, Riza Altun, Nizamettin Toguç, Duran Kalkan, Rostam Joudi, Bubeyir Aydar und Fehman Huseyin. Anscheinend gibt es innerhalb der PKK verschiedene Ansichten über das weitere Vorgehen zur Erreichung ihrer Ziele. Gemäß der regierungsnahen Zeitung Today's Zaman befürwortet Karayilan Öcalans dialogbereite Position, während eine Fraktion um Huseyin den bewaffneten Kampf und eine kompromisslosere Linie vertritt. Offizielle PKK-Verlautbarungen deuten darauf hin, dass sich Karayilan gegen interne Widerstände durchgesetzt hat. So hat die PKK verkündet, keine Gewalt gegen Zivilpersonen mehr anzuwenden. Außerdem rief die Gruppe mehrere unilaterale Waffenruhen aus, die aber von der Regierung unbeantwortet blieben. Es ist unklar, ob die trotzdem stattfindenden Zwischenfälle durch die PKK provoziert, durch Operationen der Armee ausgelöst wurden oder auf andere kurdische Gruppen zurückgehen.
Es ist ungewiss, wie einflussreich die zentrale Führung der PKK ist. Berichten zufolge stehen verschiedene Untergruppen beim "Einziehen von Spenden" miteinander in Konkurrenz und behalten diese teilweise für sich. Ebenso scheint die Führung die Kontrolle über städtische Widerstandsformen und Demonstrationen zu verlieren. In den letzten Jahren hat sich die TAK (Freiheitsfalken Kurdistans), die unabhängig von PKK-Waffenruhen Bombenanschläge im Westen der Türkei verübt, abgespalten. Die offizielle PKK hat diese Anschläge verurteilt und beklagt, dass sie ihren Führungsanspruch und den Friedensprozess gefährden. Weitere PKK-Namen, Splittergruppen und nahestehende Organisationen
• ARGK: Volksbefreiungsarmee Kurdistans. Bewaffneter Arm der PKK.
• ERNK: Nationale Befreiungsfront Kurdistans. Teil der PKK.
• KADEK: Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistan. In 2002 verkündete die PKK, ihre Aktivitäten einzustellen und fortan als KADEK ihre Ziele friedlich zu verfolgen.
• KCK: Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans. Urbaner Arm der PKK.
• Kongra Gel: Volkskongress Kurdistan. Alternative Bezeichnung der PKK.
• KHK: Volkskongress Kurdistan. Abkürzung der türkischen Bezeichnung von Kongra Gel.
• PKK-DCS: Kämpfer der Revolutionären Linie. 1999.
PKK-Splittergruppe.
• PKK-Vejin: Wiederaufleben. PKK-Splittergruppe, die ihren Kämpfern mehr soziale Rechte gibt (Familienleben und Austritt). Mit PKK verfeindet.
• TAK: Freiheitsfalken Kurdistans. Splittergruppe der PKK, die 2006 die Verantwortung für Anschläge in Istanbul und Touristenresorts übernahm. Anscheinend hat sie auch die Anschläge vom 31. September 2010 in Istanbul ausgeführt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Rechtsschutz
Block 1: Justiz
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (dessen Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen,
Insbesondere bei Anti-Terrorismus relevanten Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2011 127.042 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft.
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch gelegentlich von Außen beeinflusst. Das Gesetz verbietet der Regierung Anordnungen oder Empfehlungen zu erteilen, die die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen. Der "Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte" kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählen die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches.
Es gibt eine unabhängige und unparteiische Justiz in Zivilsachen. Laut Gesetz haben alle Bürger das Recht, einen Zivilrechtsfall zur Kompensation von physischem oder psychologischem Schaden einzureichen, hierzu zählen auch mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen. Ab 12.9.2012 sollten Personen direkt beim Verfassungsgericht um Entschädigung ansuchen können.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahre 2010 wurde beschlossen, die Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof einzuführen. Diese wird ab dem 23. September 2012 allen Staatsbürgern offenstehen. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung wurde er um sechs Senate aufgestockt (jetzt 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen insgesamt 9 regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Dies war ursprünglich für Juni 2011 vorgesehen und soll jetzt im September 2013 erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur fertig gestellt ist.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das
3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei hat die Verfassungsbeschwerde seit ihrem Referendum im Oktober 2010 in der Landesverfassung verankert. Das Ausführungsgesetz zur Verfassungsbeschwerde soll im September 2012 in Kraft treten. Dann wird der Türkische Verfassungsgerichtshof erstmals Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen. Bis zu diesem Meilenstein für Land, Volk und Verfassung war die Türkei oftmals negativ im öffentlichen Fokus. Aufgrund von Spitzenbeschwerdezahlen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah sich die Türkei teils massiver Kritik ausgesetzt. Die neue Option, nun in der Türkei individuelle Verfassungsbeschwerden zu erheben, wird daher neben dem sicherlich zu erwartenden Imagegewinn der Türkei bei Juristen aus aller Welt auch dem sonstigen öffentlichen Negativimage der Republik entgegenwirken. Ein verfassungsmäßig garantierter nationaler Rechtsschutz kann auch die anprangernde Wirkung einer Feststellung von Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR verhindern.
Ein weiterer großer Vorteil der Einführung der Verfassungsbeschwerde in der Türkei ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der per Urteil festgestellten Verstöße gegen Grundrechte - im Gegensatz zu den Feststellungen des EGMR.
Die neue Beschwerde macht, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des türkischen Verfassungsgerichts nach Art. 148 Türkische Verfassung (TV) möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde. Art. 148 TV schränkt die Beschwerde allerdings auf solche Grundrechte ein, die auch in der EMRK enthalten sind.
Die erstaunliche Wandlung der Türkei ist nicht zu übersehen. Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ist sie wesentlichen demokratischen Grundgedanken nachgegangen und hat den Status des Bürgers als aktivem Mitgestalter der verfassungsmäßigen Demokratie weiter ausgebaut. Es gelingt ihr mehr und mehr aus eigener Kraft, gerade in rechtlicher Hinsicht an westeuropäische Standards anzuknüpfen. Die erneute klare Positionierung für den Schutz der Menschenrechte ist ein deutliches Zeichen, welches Kontinente übergreifend Beachtung finden sollte.
(LTO - Legal Tribune Online: Verfassungsbeschwerde in der Türkei - Countdown für mehr Menschenrechte? 31.5.2012;
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-fuehrt-die-verfassungsbeschwerde-ein-menschenrechte/ Zugriff 3.1.2013)
Die Individualbeschwerdemöglichkeit ist seit September 2012 in Kraft.
Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz. Die Gesetzgebung wurde geändert, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Das im Juli 2012 verabschiedete 3. Justizreformpaket ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl es manche Probleme, vor allem im Bereich der Verwaltung des Strafjustizsystems nicht angeht.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Artikel 301 tStGB kriminalisiert Beleidigung der Türkischen Nation, aber dieser Artikel wurde immer weniger oft angewendet. Der Justizminister gab seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 8 Fällen von 305 - 297 wurden zurückgewiesen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Block 2: Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Tausende Sicherheitskräfte bekamen Training im Bereich der Menschenrechte als Teil ihrer Ausbildung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma-Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekamen 32 Stunden Menschenrechtstraining während des Berichtszeitraumes [2011]. Jedes Jahr stellt die TNP für ein Fünftel des Personals Ausbildung im Menschenrechtsbereich zur Verfügung. 48 Mitglieder der Jandarma wurden während des Jahres [2011] entlassen. Von 133 Untersuchungen gegen Polizeipersonal wegen exzessiver Gewaltanwendung wurden 95 fallengelassen und 37 Untersuchungen waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.3.2012)
Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Die Hauptaufgabe des türkischen Nachrichtendienstes MIT (Milli Istihbarat Teskilati) ist das Sammeln von Informationen. Im MIT sind die Aufgaben sowohl von inländischen als auch ausländischen Nachrichtenbehörden vereint. Der MIT hat keine exekutive Macht, er ist ausschließlich autorisiert für die Sammlung von Informationen, Spionageabwehr, und für die Aufdeckung von Kommunisten, Extremisten und Separatisten. Der MIT-Chef berichtet dem Ministerpräsidenten. Die Organisation operiert unter strenger Disziplin und Geheimhaltung. Jeder Teil des Militärs [Luftwaffe, Marine, Armee] hat eigene Nachrichtendienste, ebenso die Nationalpolizei und die Gendarmerie.
(Globalsecurity: Milli Istihbarat Teskilati - MIT National Intelligence Organization, ohne Datum;
http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/mit.htm Zugriff 4.1.2013)
Block 4: Polizeigewalt/Folter
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begingen keine politischen Morde, obwohl Sicherheitskräfte einige Personen töteten. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die derzeitige Regierung erließ Gesetze und führte Schulungen durch, um Folter vorzubeugen, aber Berichte über Misshandlungen kamen weiterhin vor. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erhielt das staatliche Präsidium für Menschenrechte 3.461 Beschwerden, die meisten davon hängen mit Gesundheits- und Patientenrechten, dem Recht auf ein faires Verfahren und Folter zusammen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von (rechtswidrigen) Folterungen im Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden wären. Folter bliebe in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, wo Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen. Von einer systematischen Anwendung der Folter kann jedoch nicht mehr gesprochen werden. Der EK-Fortschrittsbericht 2012 stellt außerdem fest, dass es einen "Abwärtstrend" in Anzahl und Schwere von Misshandlungen gegeben habe. Die Umsetzung der in den vergangenen Jahren beschlossenen Rechtsreformen stellt somit nach wie vor eine Herausforderung dar.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Es gab weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden. Die Polizei ging bei Demonstrationen regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen Protestierende vor, dies galt vor allem für die Protestkundgebungen vor und nach den Parlamentswahlen im Juni 2011. Häufig endeten ursprünglich friedliche Demonstrationen mit gewaltsamen Zusammenstößen, weil die Polizei Reizgas, Wasserwerfer und Plastikgeschosse gegen die Protestierenden einsetzte. In vielen Fällen dokumentierten die Medien, wie die Ordnungskräfte mit Schlagstöcken gegen Demonstrierende vorgingen.
(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei 2012, 24.5.2012)
Block 5: Korruption
In Bezug auf Anti-Korruptionsbemühungen können geringe Fortschritte vermeldet werden. Fortschritte gab es bei der Transparenz von Parteienfinanzierung. Das 3. Justizreformpaket enthält Änderungen bezüglich der Korruptionsbestimmungen im Strafgesetzbuch, nämlich die Neubestimmung und Ausweitung des Ausmaßes von Bestechung als Straftat. Alle sind in Einklang mit den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO).
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Auf dem Papier ist die türkische Antikorruptionsgesetzgebung robust. Im Februar 2010 erließ die Regierung einen nationalen Fünfjahresaktionsplan zur Verbesserung der Transparenz und Verantwortlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. Es gibt eine Null-Toleranz-Richtlinie für Beamte, die Geschenke annehmen und 2009-2010 bekamen 7 000 Beamte Ausbildungen in Ethik. Im täglichen Leben gibt es Anhaltspunkte, dass in der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen "Schmiergeld" und "Trinkgeld" verschwommen ist, da die Gesellschaft akzeptiert (und erwartet), dass Dienste honoriert werden sollen. Die Medien berichteten weithin über niedrig- und mittelrangige Korruptionsfälle, bei denen lokale Regierungen und Immobilienbüros involviert waren. Im März 2010 wurde der Bürgermeister der Provinzstadt Adana aufgrund von Korruptionsvorwürfen von seinen Pflichten enthoben - dies war das erste Mal, dass ein amtierender Bürgermeister wegen Bestechung suspendiert wurde.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)
Die Türkei kämpft mit Korruption sowohl auf Regierungsebene, als auch im täglichen Leben. Die AKP hat einige Anti-Korruptionsmaßnahmen getroffen, jedoch gibt es laut internationalen Organisationen noch Grund zur Sorge. Vorwürfe gibt es sowohl gegen Politiker der AKP, als auch der CHP.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 auf Platz 54 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results Zugriff 15.1.2013)
Militär
Block 1: Wehrdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) vom 21.06.1927, das mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 17.07.1927 in Kraft trat. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen (die sogenannte "Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich, bis zum Ende des Jahres in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, durch Zahlung von etwa 10.000 Euro, vorher etwa 5.100 Euro, freikaufen (genannt "Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen"). Der Betrag kann, wie auch schon vor der Gesetzesänderung, bei der Antragstellung in voller Summe oder aber auch in vier gleichen Raten - die erste ist sofort bei Antragstellung zu entrichten - bis zum Ende des Jahres in dem das 38. Lebensjahr vollendet wird, bezahlt werden. Der Grundwehrdienst ist anders als nach der alten Regelung nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollendet haben, keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind und deswegen vom Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ausgeschlossen wurden, können durch Einmalzahlung von ca. 10.000 Euro (vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes: knapp 7.700 Euro) von den Bestimmungen der neuen Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft.
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet haben, können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag kann in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen ist.
Insoweit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen". Andererseits wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von finanziellen Gegebenheiten der Familien abhängig gemacht; Banken haben aber hierfür Kreditpakete aufgelegt. Allerdings gilt diese Regelung - wie oben dargestellt - nur für einen eng umgrenzten Personenkreis. Wieviele Personen davon bislang Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt; die Regelung lief zum 15.06.2012 aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit dem 30. November 2011 haben sich bis zum 15.06.2012 insgesamt 69.073 türkische Staatsbürger vom Wehrdienst "freigekauft". Die ersten Ratenzahlungen von 15.000TL wurden im Juni 2012 bezahlt, die zweite Rate wird im Dezember 2012 eingezogen. Der Freikauf vom Wehrdienst funktioniert zwar, jedoch scheint es so, dass der Staat mit sehr viel mehr Bewerbern gerechnet hatte.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Der Wehrdienst wird gemäß der türkischen Verfassung und den Gesetzen Nr. 1111 und 1076 durchgeführt.
Musterung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden über das gesamte Jahr Musterungen durchgeführt.
Einberufung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden die Bekanntmachungen über die TRT (staatliche Fernsehen) gemacht. Zudem werden den Dorf- und Bezirksgemeindevorstehern Listen geschickt. Ein Exemplar dieser Liste wird auf die Anschlagtafel der Einberufungsfiliale ausgehängt.
(Antwort des VB für die Türkei, per Email am 7.8.2011)
Wehrpflichtige müssten selbst dafür sorgen, dass ihre Einberufung korrekt durchgeführt werde. Sollten sie keinen Aufschub beantragt und erhalten haben, würden sie automatisch als flüchtig gelten, wenn sie sich nicht bei der Wehrdienstbehörde melden würden, auch wenn ihnen kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.
(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)
Die türkische Armee verwendet noch immer ein Handbuch, das Homosexualität als eine "psychosexuelle Störung" definiert und deklariert daher Homosexuelle als untauglich. Wehrpflichtige, die sich als homosexuell bezeichnen, müssen dies mit Fotos beweisen. Manche müssen sich erniedrigenden medizinischen Untersuchungen unterziehen.
Im Großen und Ganzen wurden die Fortschritte in Bezug auf die zivile Kontrolle der Streitkräfte gefestigt. Die Einführung der parlamentarischen Kontrolle über das Militärbudget ist positiv, jedoch ist sie in der Praxis eingeschränkt. Der Generalstab hielt sich bei der Ausübung von direktem oder indirektem Druck bei politischen Themen im Allgemeinen zurück. Einige symbolische Schritte bei der weiteren Demokratisierung der zivilen und militärischen Beziehungen wurden unternommen. Weitere Reformen, vor allem in Bezug auf Militärjustiz und ziviler Kontrolle der Gendarmerie werden noch benötigt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Im türkischen Militär hat man die Möglichkeit sich zu beschweren, wenn man der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein. Es gibt zwar keine unabhängige Stelle, die sich dieser Beschwerden annimmt, man hat aber die Möglichkeit, die Beschwerde beim nächsten vorgesetzten Offizier schriftlich oder mündlich einzureichen. Sollte dieser Offizier Gegenstand der Beschwerde sein, wendet man sich an den nächst höheren Vorgesetzten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Block 2: Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Bislang ist der Wehrdienst in der Türkei verpflichtend. Zwar beschäftigen sich immer noch Verteidigungsminister Ismet Yilmaz und Justizminister Sadullah Ergin mit der Rechtslage und möchten diesen wichtigen Punkt ins Kabinett bringen, doch dies könnte noch eine gewisse Zeit andauern. Die Zeitung "SABAH" publizierte am 09.03.2012 einen Artikel mit der Überschrift "kritisches Urteil bei Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen". Im Artikel wird der Fall von Muhammed Serdar DELICE beschrieben, wo in der Geschichte der Türkei zum ersten Mal ein Militärgericht das Recht auf "die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen" im gewissen Maße akzeptiert hat. Zudem sei in der türkischen Verfassung in Artikel 90 Abs. 5 festgelegt, dass die Grundrechte und -freiheiten mit den völkerrechtlichen Verträgen übereinstimmen müssen und damit gesetzmäßig seien. "Wenn andere Gesetze der Türkei diesen widersprechen, müssen die Artikel der internationalen Übereinstimmung angewendet werden." so der Tenor.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Jeder türkische Staatsangehörige hat das Recht und die Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Es gibt einen sprachlichen Unterschied zwischen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Wehrdienstverweigerung. Letzteres wird im Gesetz wiederum unterschieden in Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung, Verweigerung der Einberufung und Desertion. Wehrdienstverweigerer müssen mit Strafverfolgung rechnen, da Wehrdienstverweigerung und Desertion Straftatbestände sind. Es gibt keinen zivilen Wehrersatzdienst in der Türkei, auch wenn dies international immer wieder gefordert wird.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Bisher gelten Verweigerer rechtlich als Deserteure und werden vor Militärgerichte gestellt und abgeurteilt - in manchen Fällen erhielten Verweigerer mehrmals Haftstrafen. Auf Druck des EUGH für Menschenrechte muss die Türkei dies nun ändern. Die Mehrfach-Bestrafung wird abgeschafft, und laut Presseberichten sollen Verweigerer künftig einen nicht-militärischen Dienst ableisten können: entweder in den Kasernen als Koch, Putzhilfe oder Frisör, oder in Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Der zivile Dienst soll demnach doppelt so lange dauern wie der Militärdienst. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass Militärdienstverweigerer den Ersatzdienst ableisten, dieser soll aber neun Monate länger dauern wie der 15-monatige Wehrdienst. Außerdem können Verweigerer vom folgenden "Gesetz der tätigen Reue" Gebrauch machen, was auch zu keiner Mehrfachbestrafung führt.
§ 269 Tätige Reue
(1) Nimmt der Verdächtigende vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen die verdächtigte Person die Verdächtigung zurück, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um vier Fünftel herabgesetzt.
(2) Wird die Verdächtigung vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die verdächtigte Person zurückgenommen, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um drei Viertel herabgesetzt.
(3) Kommt es zur tätigen Reue
a) bevor ein Urteil gegen die verdächtigte Person ergangen ist, kann die Strafe um zwei Drittel,
b) nach der Verurteilung der verdächtigten Person, kann die Strafe um die Hälfte,
c) nach Beginn der Vollstreckung der Strafe gegen die verdächtige Person, kann die Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
(4) Wenn es aufgrund einer Tat, die eine falsche Verdächtigung darstellt und ausschließlich die Verhängung einer behördlichen Maßnahme erfordert,
a) vor dem zu erlassenden Urteil über die behördliche Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um die Hälfte,
b) vor dem Anwenden der behördlichen Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen konnten Fortschritte verzeichnet werden, vor allem in Hinblick auf die Mehrfachbestrafung und der Einführung einer zivilen Alternative des Wehrdienstes unter besonderen Umständen. Militärgerichte begannen Entscheidungen in Einklang mit den Urteilen des EGMR zu fällen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Lehrer, öffentliche Bedienstete) können Spezialdienst leisten. Dieser Spezialdienst ist ein Dienst in den Streitkräften und mit Uniform. Üblicherweise werden diejenigen, die diesen Spezialdienst leisten nicht in Kampfeinsätze geschickt.
(WIR - War Resisters International: Turkey, 23.10.2008; http://www.wri-irg.org/de/co/rtba/turkey.htm Zugriff 14.1.2013)
Block 3: Kurden und Wehrdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.
Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
In Bezug auf Personen kurdischer Ethnizität gibt es nur unzureichende Hinweise bezüglich Diskriminierung während des Militärdienstes oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Prinzipiell haben loyale Kurden keine Probleme, wenn sie eine Karriere im Militär verfolgen, sie können in die höchsten Ränge aufsteigen. Kurden gibt es in allen Führungsebenen, auch im Generalstab. Durch die Probleme im Südosten gibt es aber trotzdem Tendenzen, die als kritisch gegenüber Kurden charakterisiert werden können. Dies begründet aber keine systematische Diskriminierung gegenüber kurdischen Soldaten, vor allem, da das Verhältnis von Kurden in allen Bereichen der Armee beinahe das Verhältnis in der Bevölkerung widerspiegelt - nämlich ca. 20%.
Wenn Soldaten kurdischer Herkunft in den Krisenregionen eingesetzt werden, steht ihre Loyalität außer Frage. Jeder Wehrpflichtige nimmt an grundlegenden Trainings außerhalb seiner Heimatregion teil. Dies macht es möglich, herauszufinden, ob eine Person für einen Einsatz in den Krisenregionen in Frage kommt. Es ist unwahrscheinlich, das jene kurdische Rekruten, deren Einstellung zum Konflikt mit der PKK sich als widerwillig oder neutral herausstellt, dort zum Einsatz kommen. Es ist noch unwahrscheinlicher, dass speziell Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, nach ihrer Rückkehr den Militärdienst in den Krisengebieten im Südosten oder in benachbarten Gebieten ableisten müssen. Obwohl die Türkei einen Asylantrag nicht als eine staatsfeindliche Tat ansieht, kann dies Auskunft über die Loyalität geben. Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird aber nicht automatisch als Sympathie für die PKK interpretiert.
(ECS - European Country of Origin Sponsorship: Turkey - Kurds in the army, Answer of the ECS Expert, 10.6.2010)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft als Grundwehrdiener und gegen ihren Willen in einem engeren oder weiteren Sinne im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden, da die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Personenkategorie nicht überdurchschnittlich dergestalt eingesetzt wird. Die türkischen Streitkräfte eruieren auch gar nicht speziell, welche Wehrdienstleistende kurdischer oder sonstiger ethnischer Herkunft sind und welche gegen die PKK kämpfen wollen und welche nicht. Ein beachtlicher Teil der Kurden in der Türkei ist aber der PKK gegenüber durchaus auch kritisch eingestellt. Zudem gibt es wohl auch unter den Wehrdienstpflichtigen nicht kurdischer Herkunft Personen, die in ihrem Wehrdienst lieber nicht aktiv gegen die PKK oder andere Formationen kämpfen möchten.
(BFM - Bundesamt für Migration (Hans Peter Bläuer): Türkei - Einsatz von Kurden gegen die PKK, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof, 4.9.2008, in: AGh - Asylgerichtshof: Themenpapier (E14) - Türkei Wehrdienst, 11.4.2010)
Zur Bekämpfung der PKK macht die Türkei nunmehr seit 2011 neue strategische Schritte und vertraut die Grenzregion Generälen an, die zuvor Kommandanten der Spezialeinheiten waren. Dass die Türkei die kritischen Posten an der irakischen Grenze mit Personen besetzt, die in ihrer Karriere als Kommandanten der Spezialeinheiten agierten, stellt eine Säule der neuen Strategie dar. Die Türkei arbeitet an einer neuen Leitlinie um eine neue Strategie im Kampf gegen die PKK entwickeln zu können und überlässt die Einheiten an der Grenzregion den Kommandanten der Spezialeinheiten. Eine neue Phase, die auf einer Zusammenarbeit der Polizei und des Militärs basieren und in der nur professionelle Berufssoldaten an den Operationen teilnehmen sollen, hat begonnen. Währenddessen sollen laut den Entscheidungen des Hohen Militärtribunals [YAS] Personen, die Kommandanten der Spezialeinheiten waren, die aus auserwählten Soldaten innerhalb des Generalstabs besteht, die wichtigsten Posten in den Grenzregionen übernehmen. Der ehemalige Oberkommandierende der Spezialeinheiten, General Servet YÖRÜK, der seit einem Jahr für das 2. Armee-Hauptquartier zuständig ist, betreut die Region um die Grenzen zu Syrien und Irak. Im Rahmen der Entscheidungen des YAS soll Generalmajor Yildirim GÜVENC einen der wichtigsten Posten im Kampf gegen die PKK besetzen. Güvenc, der ab dem 30.08.2011 den Dienstgrad des Generalleutnants inne haben wird, hat die Aufgabe, das Generalkommando der Gendarmerie für Sicherheit mit Hauptsitz in Van zu betreuen und wird verantwortlich für kritische Regionen wie Hakkari und Sirnak sein.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rückkehrfragen
Block 1: Grundversorgung / Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.
(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011)
Die türkische Wirtschaft hatte sich von den Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 trotz massiver Konjunkturseinbrüche (BIP-Wachstum: -4,7%) relativ schnell erholt und im Jahr 2010 mit 8,9% das größte Wirtschaftswachstum nach China und in den ersten neun Monaten von 2011 mit 9,6% sogar das größte Wirtschaftswachstum vor China erzielt. Auch darüber hinaus kann die Türkei im Vergleich mit zahlreichen anderen EU-Staaten mit vielen positiven wirtschaftlichen Indikatoren glänzen. Trotz der positiven Wirtschaftsentwicklung bei einem Wachstum von 8,5% im Jahr 2011 zeichnet sich mittlerweile eine langsame Abkühlung ab. Der IWF prognostiziert für 2012 ein Wachstum von 0,4%, während die Schätzung der Regierung noch bei 4% liegt.
(Auswärtiges Amt: Wirtschaft; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html Zugriff 15.1.2013)
In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist zu sagen, dass die Beschäftigungsrate in der Türkei höher sein könnte - vor allem jene der Frauen, es aber staatliche Anlaufstellen zur Jobsuche gibt. Das Äquivalent des Österreichischen Arbeitsmarktservices wird in der Türkei Zentrales Beschäftigungsbüro genannt und hat Zweigstellen im ganzen Land. In Bezug auf Ausbildungen gibt es staatliche und private Einrichtungen, die Trainings anbieten. Während die Beiträge bei den privaten Anbietern von Dauer und Art des Trainings abhängen, sind die Beiträge bei den staatlichen Einrichtungen als moderat anzusehen. Auch in der Türkei gibt es Existenzaufbauprogramme durch zum Beispiel Mikrokreditvergaben.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe
bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.
Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Block 2: Medizinische Versorgung
Das Land ist in Bezug auf Arbeitsmarkt, Bildung und auch bei der medizinischen Versorgung von einem West-Ost-Gefälle betroffen, wobei zu erwähnen ist, dass vor allem im wirtschaftlichen und im Gesundheitsbereich Anstrengungen unternommen wurden und noch immer werden, um diese regionalen Disparitäten auszugleichen. Grundsätzlich herrscht in der Türkei weder ein Mangel an Ärzten, noch an Pflegepersonal. Weiters gibt es eine große Anzahl an Krankenhäusern, wobei jene in den großen Städten besser ausgerüstet sind, als jene am Land. Sollten Patienten in Spitälern am Land nicht ausreichend versorgt werden können, werden sie in besser ausgerüstete Krankenhäuser verlegt. Prinzipiell sind in der Türkei alle Krankheiten behandelbar. Seit 2004 gibt es tiefgreifende Reformen im Gesundheitswesen und es gibt in der Türkei ein funktionierendes Sozialversicherungsnetz. Für Personen, die nicht sozialversichert sind, gibt es die Möglichkeit sich selbst zu versichern. Sollten Personen auch diese Versicherungsbeiträge nicht aufbringen können, gibt es eine staatliche Beitragsdeckung.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen - sozioökonomische Faktoren, Oktober 2011)
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12% des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2012)
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden acht Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. Die Auswirkungen einer solchen Reform auf die Qualität der Behandlung ist noch nicht abzusehen, die ohnehin nur begrenzt bestehenden Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, würden mit diesem Vorhaben jedoch noch weiter reduziert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Im Bereich der mentalen Gesundheit gab es guten Fortschritt. Aufgrund des Aktionsplans für mentale Gesundheit von 2011 wurden 50 neue Gemeindezentren für mentale Gesundheit in 42 Provinzen eröffnet. Einige vielversprechende Maßnahmen bezüglich Eingliederung von Personen mit mentalen Problemen wurden unternommen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2011; 12.10.2011)
Therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in acht psychiatrischen Kliniken in Ankara, Antalya, Denizli, Manisa, Samsun, Elazig, Adana, sowie in zwei Kliniken in Izmir.
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben.
Derzeit bestehen landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 122 Untersuchungszentren (KETEM) bieten eine Früherkennung von Krebs an.
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" (s.u.) grundsätzlich auch berechtigt - kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der
grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und einem vollen Mindestlohn liegt der monatliche Beitragssatz bei derzeit rund 35 TL, bis zu einem Einkommen des zweifachen Mindestlohns TL bei rund 106 TL und darüber bei rund 213 TL. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bei Ausländern findet eine Vermögensprüfung nicht statt, sie zahlen - soweit sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen - den Beitrag von zurzeit rund 213 TL/Monat.
Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Block 3: Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
• Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr;
• ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
• SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr;
• Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org;
• Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi;
• Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30);
• Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft.
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen
Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
Block 4: Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Der BF nahm zwischen März und Juni 2011 an mehreren - teilweise nicht genehmigten - Demonstrationen für die kurdischen Belange ein, die von der BDP organisiert wurden. Die nicht genehmigten Demonstrationen wurden von der Polizei unter Einsatz von Wasserwerfern, Gummigeschossen und Pfefferspray aufgelöst. Hierbei kam es auch zu Festnahmen von Demonstranten; entgegen den Aussagen des BF erscheint es aufgrund dieses gewaltsamen Vorgehens der Polizei jedenfalls möglich, dass Demonstranten auch Steine gegen die Exekutive warfen, wobei dies jedoch mangels klarer Beweise nicht als Sachverhalt festgestellt werden kann.
Gegen den BF wurde aufgrund dieser Vorfälle vom Amtsgericht XXXX am 10.12.2011 ein Festnahmeantrag der Oberstaatsanwaltschaft XXXX bewilligt. Ferner besteht aus diesem Grund auch ein Haftbefehl des Amtsgerichts XXXXr gegen den BF.
Nicht festgestellt werden kann, dass die dem BF im Fall seiner Rückkehr in die Türkei drohende strafrechtliche Verfolgung im Wege eines Gerichtsverfahrens bzw. eine mögliche Haft eine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass eine allfällige Wehrdienstverweigerung generell unverhältnismäßig schwer bestraft würde. An all diesen negativen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass der BF mittels zweier Haftbefehle gesucht wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer ist prinzipiell - mit Ausnahme einer diagnostizierten Hepatitis B bzw. einer Gynäkomastie links - gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten türkischen Dokumenten (speziell dem Personalausweis) und seinen eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind.
Dass der BF seinen Wehrdienst noch nicht absolviert hat, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit der Bestätigung über die Militärdiensttauglichkeit und steht andererseits im Einklang mit seinem Alter und seinem Ausreisedatum.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Befunden und ärztlichen Schreiben sowie den persönlichen aktuelleren Angaben des BF.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, den vorgelegten Dokumenten sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Angaben des BF waren auch stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seinen Lebensunterhalt in der Türkei und in Österreich falsche Angaben hätte machen sollen.
II.1.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Den vom Bundesasylamt bzw. den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurde auch in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 04.03.2014 nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
Insoweit ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von den vom BAA getroffenen wie auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen abweicht, womit aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht bzw. unterstellt werden soll, dass die vorgelegten Berichte nicht objektiv sein mögen.
Vor allem ist bezüglich der vom BF bislang noch nicht vorgelegten und nunmehr in der Beschwerde übermittelten Länderberichten (Human Rights Watch: Protesting as a Terrorist Offense vom 01.11.2010; Amnesty International, Amnesty Journal vom Dezember 2012; UK Border Agency, Bericht vom August 2012) festzuhalten, dass diese nach Ansicht des erkennenden Richters generell zu keiner anderen Beurteilung der Situation des BF führen könnten, zumal diese keinen direkten Bezug zum BF aufweisen. Tatsächlich ist damit mangels Zusammenhang zum individuellen Fall für das Vorbringen des BF nichts gewonnen. Es wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Angaben lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
Im Übrigen ist dem BAA beizupflichten, dass die in den Stellungnahmen vor dem BAA zitierten Berichte (vor allem Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei vom 09.10.2008; Helmut Oberdiek, Autor für SFH, "Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeiten" vom 25.05.2007; Amnesty International, Jahresbericht Türkei 2009; ACCORD, KurdInnen in der Türkei vom Juni 2009; ACCORD, Wehrdienstverweigerung in der Türkei vom März 2009) und die Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats bzw. des Asylgerichtshofs aus den Jahren 2006 bis 2008 bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes veraltet waren. Dies umso mehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts. Die zitierten Berichte sind daher von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA und des BVwG zur Türkei in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer einer Diskriminierung ausgesetzt sein würde, wurde nicht fundiert dargelegt. Daran vermag richtigerweise auch der vom BF mehrmals zitierte Bericht von Hilal Kaplan nichts zu ändern, zumal auch damit keine systematische Diskriminierung, vor allem kurdischer Soldaten, belegt werden konnte.
Was die sonstigen in den Stellungnahmen vor dem BAA - und teilweise nochmals in der Beschwerde - übermittelten Berichte bezüglich der Themenschwerpunkte "Unfaire Gerichtsverfahren und überzogene Strafen bei politischem Hintergrund" und "Menschenrechte und Minderheiten" betrifft, so haben diese nach Ansicht des erkennenden Richters - dem BAA folgend - ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung der Situation des BF führen können. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Berichte keinen direkten Bezug zum Vorbringen des BF aufweisen und ihnen daher bei der Beurteilung des vom BF geschilderten Sachverhalts keine Relevanz zukommt. Weiters ist eine mögliche Diskriminierung einzelner Personen im Einzelfall niemals völlig ausgeschlossen. Ein gezieltes, systematisches Vorgehen ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (AS 693 - 695) - auf Basis des Berichtmaterials jedoch nicht erkennbar. Diese Überlegungen gelten schließlich richtigerweise auch für den Artikel des Guardian, Turkey cracks down on the parallel kurdish organization vom 13.12.2011, den Bericht von reporters sans frontieres, Judge says publishing freedom pioneer must remain in detention vom 03.11.2011, den Amnesty International Jahresbericht zur Türkei 2012 und den Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 10.10.2012 sowie den Bericht Eurasianet, Ankara indimidatin academics, restricting free speech vom 09.11.2011.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [jetzt § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.1.4.1. Dem Bundesasylamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn dieses aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass das Vorbringen des BF zwar glaubwürdig, im Ergebnis aber nicht asylrelevant ist:
" [...]
Glaubhaft war, dass Sie an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen haben, welche von der BDP organisiert worden sind.
Glaubhaft war in Ihrem Fall aufgrund Ihrer eigenen Angaben sowie aufgrund des Wortlautes der Anfragebeantwortung der Staatendokumenation des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, dass gegen Sie vom Amtsgericht XXXX sowie vom Amtsgericht XXXX Haftbefehle ausgestellt wurden.
Aus dem im Original vorgelegten Haftbefehlt des Amtsgerichtes XXXX geht auch hervor, dass Sie der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 220/6, 220/2, 314/2, 152/1a und 265/1 Türkisches Strafgesetzbuch sowie § 7/2 Anti-Terrorismusgesetz, § 32 Demonstrations- und Versammlungsgesetz verdächtigt werden.
Dem Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.10.2012 ist auch zu entnehmen, dass gegen Sie der Verdacht erhoben wird, als Sympathisant des PKK-KCK-nahen Patriotisch-Demokratischen Jugendrates am XXXX an einer Demonstration teilgenommen zu haben und u.a. Polizisten mit Steinen beworfen zu haben.
Den ausgestellten Haftbefehlen liegt somit ein begründeter Tatverdacht zugrunde, dass Sie ein Verbrechen allgemein krimineller Natur begangen haben, das sich gegen die allgemein anerkannten Rechtsgüter Leib und Leben richtet und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Friedens darstellt.
Nicht ersichtlich ist, dass die Haftbefehle gegen Sie ausgestellt worden seien, um Sie in einem in Ihrer Person gelegenen Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu sanktionieren. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Haftbefehle allein aufgrund Ihrer pro-kurdischen politischen Gesinnung ausgestellt worden wären.
Glaubhaft waren Ihre Angaben, wonach es gegenüber Ihnen nie zu körperlichen Übergriffen von staatlicher oder privater Seite gekommen ist.
Glaubhaft waren auch Ihre Angaben, wonach Sie kein Mitglied des Patriotisch Demokratischen Jugendrates waren oder sind, und dass Sie auch bei keiner anderen Gruppe oder Organisation Mitglied sind.
Widersprüchlich waren Ihre eignen Angaben und die Ausführungen Ihres rechtlichen Vertreters insofern, als letzterer in der Mitteilung vom 16.05.2012 anführte, dass die inhaftierten Personen XXXX- laut Anfragebeantwortung bekannte, inhaftierte PKK-Terroristen - Freunde von Ihnen seien, wohingegen Sie selbst am 26.06.2012 angaben, dass Sie nur XXXX kennen würden, die anderen Personen seien Ihnen unbekannt. Sie selbst vermochten diesen Widerspruch nicht aufzuklären, sodass ein allenfalls von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter behauptetes besonders Naheverhältnis zu bekannten PKK-Terroristen nicht als glaubhaft angesehen werden konnte, zumal Sie selbst nicht einmal sagen konnten, ob diese Personen noch in Haft seien.
Insofern Sie angaben, als Kurde allgemein benachteiligt zu werden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen an sich zu vage, oberflächlich und pauschal ist, um eine relevante Verfolgungsgefahr annehmen zu lassen, zumal auch Ihre Familie laut Ihren Angaben gegenwärtig keine Probleme in der Heimat hat und somit auch wegen der kurdischen Abstammung keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
Die Ausführungen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters in den diversen Stellungnahmen werden wie folgt gewürdigt:
In der Stellungnahme vom 22.02.2012 führte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter u.a. aus, dass der bevorstehende Militärdienst für Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie sich für die Rechte der kurdischen Minderheiten eingesetzt und an den von kurdischen Organisationen veranstalteten Demonstrationen teilgenommen hätten, ein großes Lebensrisiko darstelle. Diesbezüglich zitierte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter einen Artikel vom 13.01.2012, in welchem ausgeführt wird, dass in den letzten 10 Tagen 5 Soldaten während des Militärdienstes angeblich einen Selbstmord begangen hätten. Dem Artikel sei weiters zu entnehmen, dass nicht ermittelt werden könne, wie viele Personen pro Jahr tatsächlich während des Militärdienstes umkommen, ohne in einen Kampf verwickelt zu sein.
Diesbezüglich ist zu sagen, dass den vom Bundesasylamt herangezogenen mannigfachen, verschiedenen, objektiven und verlässlichen Quellen nicht entnommen werden kann, dass ein Kurde während der Ableistung des Wehrdienstes einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt wäre wie andere türkische Wehrdiener:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)
Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.
Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen erfolgt ausschließlich auf Computerbasis. Auch das Quaker Council for European Affairs (QCEA) erwähnt in einem älteren Bericht aus dem Jahr 2005, dass die Stationierung von Wehrdienstleistenden üblicherweise mittels computergesteuertem Zufallsverfahren erfolge. Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkommen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen wird von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden.
(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)
In Bezug auf Personen kurdischer Ethnizität gibt es nur unzureichende Hinweise bezüglich Diskriminierung während des Militärdienstes oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Prinzipiell haben loyale Kurden keine Probleme, wenn sie eine Karriere im Militär verfolgen, sie können in die höchsten Ränge aufsteigen. Kurden gibt es in allen Führungsebenen, auch im Generalstab. Durch die Probleme im Südosten gibt es aber trotzdem Tendenzen, die als kritisch gegenüber Kurden charakterisiert werden können. Dies begründet aber keine systematische Diskriminierung gegenüber kurdischen Soldaten, vor allem, da das Verhältnis von Kurden in allen Bereichen der Armee beinahe das Verhältnis in der Bevölkerung widerspiegelt - nämlich ca. 20%.
Wenn Soldaten kurdischer Herkunft in den Krisenregionen eingesetzt werden, steht ihre Loyalität außer Frage. Jeder Wehrpflichtige nimmt an grundlegenden Trainings außerhalb seiner Heimatregion teil. Dies macht es möglich, herauszufinden, ob eine Person für einen Einsatz in den Krisenregionen in Frage kommt. Es ist unwahrscheinlich, das jene kurdische Rekruten, deren Einstellung zum Konflikt mit der PKK sich als widerwillig oder neutral herausstellt, dort zum Einsatz kommen. Es ist noch unwahrscheinlicher, dass speziell Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, nach ihrer Rückkehr den Militärdienst in den Krisengebieten im Südosten oder in benachbarten Gebieten ableisten müssen. Obwohl die Türkei einen Asylantrag nicht als eine staatsfeindliche Tat ansieht, kann dies Auskunft über die Loyalität geben. Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird aber nicht automatisch als Sympathie für die PKK interpretiert.
(ECS - European Country of Origin Sponsorship: Turkey - Kurds in the army, Answer of the ECS Expert, 10.6.2010)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft als Grundwehrdiener und gegen ihren Willen in einem engeren oder weiteren Sinne im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden, da die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Personenkategorie nicht überdurchschnittlich dergestalt eingesetzt wird. Die türkischen Streitkräfte eruieren auch gar nicht speziell, welche Wehrdienstleistende kurdischer oder sonstiger ethnischer Herkunft sind und welche gegen die PKK kämpfen wollen und welche nicht. Ein beachtlicher Teil der Kurden in der Türkei ist aber der PKK gegenüber durchaus auch kritisch eingestellt. Zudem gibt es wohl auch unter den Wehrdienstpflichtigen nicht kurdischer Herkunft Personen, die in ihrem Wehrdienst lieber nicht aktiv gegen die PKK oder andere Formationen kämpfen möchten.
(BFM - Bundesamt für Migration (Hans Peter Bläuer): Türkei - Einsatz von Kurden gegen die PKK, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof, 4.9.2008, in: AGh - Asylgerichtshof: Themenpapier (E14) - Türkei Wehrdienst, 11.4.2010)
Da in letzter Zeit aufgrund der erneuten Offensive der PKK wieder mehr Soldaten ums Leben kamen, wird der Ruf nach einem Berufsheer wieder lauter. Begonnen wurde mit der Umstellung auf professionalisierte Einheiten schon im Mai 2008, indem man keine Wehrpflichtigen mehr als Reserveoffiziere in die Kommandobrigaden rekrutierte. Eine Umstellung auf eine komplette Berufsarmee ist aber zu teuer. Mittlerweile sind sich die Experten aber sicher, dass der Kampf gegen die PKK nicht mit Rekruten gewonnen werden kann, sondern dass es hierfür einer professionalisierten Einheit bedarf. Der Plan ist, in naher Zukunft sechs Brigaden der Jandarma (Gendarmerie General Command) und der Landstreitkräfte (Land Forces Command) von gut trainierten Berufssoldaten die Grenzüberwachung zwischen der Türkei und dem Nordirak übernehmen zu lassen.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Zur Bekämpfung der PKK macht die Türkei nunmehr seit 2011 neue strategische Schritte und vertraut die Grenzregion Generälen an, die zuvor Kommandanten der Spezialeinheiten waren. Dass die Türkei die kritischen Posten an der irakischen Grenze mit Personen besetzt, die in ihrer Karriere als Kommandanten der Spezialeinheiten agierten, stellt eine Säule der neuen Strategie dar. Die Türkei arbeitet an einer neuen Leitlinie um eine neue Strategie im Kampf gegen die PKK entwickeln zu können und überlässt die Einheiten an der Grenzregion den Kommandanten der Spezialeinheiten. Eine neue Phase, die auf einer Zusammenarbeit der Polizei und des Militärs basieren und in der nur professionelle Berufssoldaten an den Operationen teilnehmen sollen, hat begonnen. Währenddessen sollen laut den Entscheidungen des Hohen Militärtribunals [YAS] Personen, die Kommandanten der Spezialeinheiten waren, die aus auserwählten Soldaten innerhalb des Generalstabs besteht, die wichtigsten Posten in den Grenzregionen übernehmen. Der ehemalige Oberkommandierende der Spezialeinheiten, General Servet YÖRÜK, der seit einem Jahr für das 2. Armee-Hauptquartier zuständig ist, betreut die Region um die Grenzen zu Syrien und Irak. Im Rahmen der Entscheidungen des YAS soll Generalmajor Yildirim GÜVENC einen der wichtigsten Posten im Kampf gegen die PKK besetzen. Güvenc, der ab dem 30.08.2011 den Dienstgrad des Generalleutnants innehaben wird, hat die Aufgabe, das Generalkommando der Gendarmerie für Sicherheit mit Hauptsitz in Van zu betreuen und wird verantwortlich für kritische Regionen wie Hakkari und Sirnak sein.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Nun kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es zu Übergriffen auf Kurden während der Ableistung des Wehrdienstes kommen kann, jedoch kann von einer derartigen Gefahr in einer Intensität und Wahrscheinlichkeit, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde, keinesfalls gesprochen werden.
Die Informationen des Bundesasylamtes beruhen auf verschiedenen, verlässlichen und objektiven Quellen, sodass ein einzelner von Ihrem Vertreter zitierter Artikel eines einzelnen Journalisten - dessen Objektivität in Zweifel gezogen werden kann - nicht geeignet ist, die ausgewogenen Quellen der erkennenden Behörde zu entkräften, aus denen sich eine maßgebliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kurden nicht ableiten lässt.
Zudem ist an dieser Stelle auf die Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 zu verweisen, in welchem nicht einmal im Fall eines verurteilten PKK-Kämpfers eine Verfolgungsgefahr im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes bescheinigt wurde.
Wenn Ihr Vertreter auch darauf verweist, dass der Cousin Ihres Vaters ein aktiver PKK-Kämpfer sei, kann daraus in Ihrem persönlichen Fall bzw. für ein Sie allenfalls erwartendes Strafverfahren keine höhere Gefährdung erkannt werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die ausgestellten Haftbefehle dadurch begründet gewesen seien oder damit in irgendeinem Zusammenhang gestanden wären, sondern wurden die Haftbefehle nur aufgrund eines gegen Sie persönlich bestehenden Verdachtes der Begehung krimineller Handlungen ausgestellt und nicht etwa wegen einer allfälligen Verwandtschaft zu PKK-Kämpfern, welche zudem von Ihrem Vertreter auch nur behauptet, aber in keiner Weise untermauert wurde.
Wenn Ihr Vertreter auf Ihre gesundheitlichen Probleme verweist und anführt, dass Sie aufgrund des bestehenden Haftbefehls nicht behandelt worden seien, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass zum Einen aktuell keine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, zum Anderen ist auch nicht erkennbar, dass Ihnen - selbst für den Fall einer Behandlungsbedürftigkeit - eine Behandlung in der Türkei nicht möglich wäre, auch ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen diese nicht auch im Zuge einer allfälligen Haft zuteil werden würde.
In der Stellungnahme vom 22.02.2012 zitiert Ihr Vertreter schließlich auch eine Entscheidung des früheren Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS 02.08.2006, 242.349/0XI/34/03). Diesbezüglich ist anzuführen, dass die damaligen Ausführungen erstens vor anderen Hintergründen getroffen wurden - die Lage der Kurden hat sich laut aktuellen Länderfeststellungen insbesondere seit der Entscheidung des vormaligen UBAS 2006 verbessert, zweitens werden in der erwähnten Entscheidung des UBAS allgemeine Länderberichte zitiert, welche jedoch nicht generell zur Zuerkennung von Asyl an politisch aktive Kurden führen können, sondern bedarf jeder Fall einer Einzelprüfung.
Weiters ist an dieser Stelle abermals darauf zu verweisen, dass die Ihnen zur Last gelegten Delikte allgemein krimineller Natur sind und tätliche Angriffe auf Polizisten mit Steinen - wie der Vorwurf in Ihrem Fall lautet - auch in anderen Ländern strafrechtlich relevante Verhaltensweisen darstellen. In dem Umstand, dass deswegen gegen Sie Haftbefehle erlassen wurden, kann deshalb keine Verfolgungshandlung erkannt werden, welche auf Ihre politische Gesinnung oder Ihre Volksgruppenzugehörigkeit zielen würde, sondern handelt es sich vielmehr um die Verfolgung allgemein krimineller Handlungen, was jedoch nicht als asylrelevante Verfolgungshandlung eingestuft werden kann.
Auch der zitierte Bericht der SFH ist nicht in der Lage, eine in Ihrem Fall maßgebliche Verfolgungsgefahr wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es mag zwar zu Missständen und Ausschreitungen bei der Strafverfolgung kurdischer Aktivisten kommen, jedoch ist eine derartige Gefahr in Ihrem Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ersichtlich, zudem ist es auch in der Vergangenheit gegenüber Ihnen nie zu körperlichen Übergriffen gekommen, sodass nur von einer entfernten Möglichkeit gesprochen werden kann, dass Sie Opfer von Übergriffen werden könnten, was jedoch keine Verfolgungsgefahr mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nahezulegen vermag.
Wenn Ihr Vertreter auch Passagen betreffend Übergriffe auf BDP-Anhänger zitiert, ist dem entgegenzuhalten, dass Sie selbst in keiner Partei oder anderen pro-kurdischen Organisation Mitglied sind, sodass die diesbezüglichen Ausführungen Ihres Vertreters ins Leere gehen.
Zudem kann der zitierte Bericht der SFH nicht mehr als gänzlich aktuell bezeichnet werden.
In Bezug auf die angesprochene Problematik der Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeiten ist zu befinden, dass diese Frage nicht relevant ist, da Sie keinerlei politische Aktivitäten seit der Ausreise aus der Türkei betrieben haben.
Wenn Ihr Vertreter schließlich auch sinngemäß ausführt, dass Terrorverdächtigte kein faires Verfahren zu erwarten hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die aktuellen Länderberichte keinen stichhaltigen Hinweis darauf bieten, dass gerade Verfahren gegen Terrorverdächtige nicht rechtstaatlichen Standards entsprechen würden.
Zwar wird nicht verkannt, dass gewisse Missstände im Rechtschutzsystem der Türkei nach wie vor bestehen, jedoch kann nicht gesagt werden, dass gerade kurdische Terrorverdächtige davon in einem asylrelevanten Ausmaß betroffen wären, und kann auch nicht erkannt werden, dass sich die Umstände einer Verfahrensführung in der Türkei derart desaströs darstellen würden, dass bereits vor diesem Hintergrund die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz in jedem Fall eines unter Anklage stehenden geboten wäre, im Übrigen kann an dieser Stelle auf die Ausführungen im Abschnitt "rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II" verwiesen werden.
Schließlich führt Ihr Vertreter in der Stellungnahme vom 22.02.2012 auch die allgemein schlechte Lage von Kurden ins Treffen und zitiert Berichte von Folterungen an Kurden.
Dazu ist zu sagen, dass von einer Gruppenverfolgung von Kurden nicht gesprochen werden kann, auch Ihre Familie hat derzeit offenbar keine Probleme wegen der kurdischen Abstammung, sodass die Zitierung einzelner Berichte von Übergriffen auf Kurden nicht geeignet ist, Ihre Anerkennung als Flüchtling zu bewirken.
Zudem können auch die hier von Ihrem Vertreter zitierten Quellen durch die nunmehr vorliegenden und im gegenständlichen Bescheid aufgenommenen Quellen vielfach als überholt betrachtet werden. Den nunmehrigen Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Lage der Kurden verbessert hat, von einer Gruppenverfolgung kann eben nicht gesprochen werden.
Schließlich äußert sich Ihr rechtsfreundlicher Vertreter auch zur Frage des Grundwehrdienstes und zitiert hier ebenfalls einen nicht mehr aktuellen Bericht aus dem Jahre 2009, wonach es zu Übergriffen auf Wehrdienstverweigerer gekommen ist.
Dazu ist zu sagen, dass nach den aktuellen Feststellungen nicht erkannt werden kann, inwiefern Ihnen in der Heimat aufgrund der Wehrdienstverweigerung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde. Weder können die angedrohten Strafen als unverhältnismäßig angesehen werden, noch kann erkannt werden, dass Sie im Falle einer Inhaftierung einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Risiko ausgesetzt wären, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung zu werden. Das bloße Bestehen einer derartigen Möglichkeit wird von der erkennenden Behörde nicht verkannt, jedoch handelt es sich eben um eine bloße Möglichkeit, welche jedoch nicht zur Zuerkennung von Schutz in Österreich führen kann. Zudem besteht auch die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen.
Letztlich zitiert Ihr rechtsfreundlicher Vertreter auch hier wieder Einzelfallentscheidungen des früheren Unabhängigen Bundesasylsenates und veraltete Länderberichte, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als aktuell bezeichnet werden können. Die Annahme, dass jeder Wehrdienstverweigerer in der Türkei der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, findet in den aktuellen Länderberichten jedenfalls keine Deckung.
Schließlich spricht Ihr Vertreter auch die Problematik des Einsatzes von Kurden im Kampf gegen die PKK an und führt aus, dass ein Großteil der im Kampf gegen die PKK verstorbenen Soldaten kurdischstämmig seien und hauptsächlich im (Süd) Osten der Türkei gegen die PKK eingesetzt werden.
Diesbezüglich ist auf die aktuellen Feststellungen zur Situation kurdischer Wehrdienstleistender zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallsverfahrens erfolgt, und dass es eine Art Übereinkunft gibt, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zum Wehrdienst einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause.
Es gibt auch keine Hinweise auf Diskriminierungen von Kurden während des Militärdienstes oder bei der Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Prinzipiell haben loyale Kurden keine Probleme, wenn sie eine Karriere im Militär verfolgen.
Zudem ist es unwahrscheinlich, dass jene kurdischen Rekruten, deren Einstellung zum Konflikt mit der PKK sich als widerwillig oder neutral herausstellt, in derartigen Krisengebieten eingesetzt werden. Noch unwahrscheinlicher ist, dass speziell Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, nach ihrer Rückkehr den Militärdienst in den Krisengebieten im Südosten oder in benachbarten Gebieten ableisten müssen.
Schließlich stellt die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee dar, den zu erfüllen es ohne Rücksicht auf die ethnische Herkunft und politische Einstellung der Rekruten gilt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte können die Ausführungen Ihres Vertreters, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass Sie in der Türkei gegen eigene kurdische Landsleute in den Kampf ziehen müssten, umso höher sei und würde der Verdacht, dass Kurden gegen Kurden eingesetzt würden, erhärtet, nur als pauschale und vage Vermutungen und Mutmaßungen angesehen werden, welche bei subjektiver Betrachtungsweise jedoch nicht in der dargestellten Form nachvollziehbar erscheinen. Angesichts der aktuellen Berichte kann es nur als bloß entfernte Möglichkeit eingestuft werden, dass Sie tatsächlich in Kurdengebieten eingesetzt würden, zudem haben Sie auch selbst derartige Befürchtungen nie explizit geäußert, sondern ist ein derartiges Vorbringen lediglich den Stellungnahmen Ihres Vertreters zu entnehmen.
Wiederholt ist darauf zu verweisen, dass sich Ihr Vertreter bei seinen Ausführungen auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates und Quellen älteren Datums bezieht, welche jedoch angesichts der nunmehr herangezogenen aktuellen Berichte nur noch bedingt Bestand haben können, und dass diese älteren Berichte nicht vermögen, neuere Berichte zu entkräften.
Wenn Ihr Vertreter schließlich auch noch ausführt, dass Ihnen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung und Ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine höhere Strafe für die Wehrdienstverweigerung drohen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Argument vor dem Hintergrund des Wortlautes der aktuellen Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 (einen verurteilten PKK-Kämpfer betreffend) sowie der übrigen aktuellen Länderberichte nicht haltbar ist. Hinweise darauf, dass Kurden allgemein oder politisch aktive Kurden eine höhere Strafe zu erwarten hätten als anderer Wehrdienstverweigerer, sind den aktuellen Quellen nicht zu entnehmen.
Insofern Ihr Vertreter in der Stellungnahme vom 12.03.2012 vorbrachte, dass Sie an einer Demonstration teilgenommen hätten, gegen Sie ein Antrag auf Bewilligung der Festnahme gestellt worden sei, dem das türkische Strafgericht stattgegeben habe, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil dieser Teil Ihres Vorbringens für glaubhaft erachtet wurde.
Wenn Ihr Vertreter aus diesem Umstand versucht, eine Verfolgungsgefahr wegen Ihrer politischen Gesinnung abzuleiten, ist dem entgegenzuhalten, dass den Haftbefehlen der begründete Verdacht zu Grunde liegt, dass Sie kriminelle Handlungen allgemeiner Natur begangen haben. Tätliche Angriffe auf Polizisten wie in Ihrem Fall stellen auch in anderen Ländern Straftatbestände dar und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies als staatliche Verfolgungshandlung anzusehen wäre, welche Sie einzig und allein in Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer ethnischen Abstammung treffen sollte.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie selbst nicht einmal Mitglied einer pro-kurdischen Partei waren oder sind, sodass in Ihrem Fall keineswegs davon gesprochen werden kann, dass Sie sich in exponierter Stelle für die Rechte der Kurden eingesetzt hätten, was Ihr Gefährdungspotential erheblich verringert und die Annahme einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr nicht zulässt.
In der Stellungnahme vom 25.10.2012 zitierte Ihr Vertreter auch einen Bericht von Amnesty International 2012 die Verfolgung von Kurden betreffend.
Dazu ist nun auszuführen, dass auch in gegenständlichem Bericht nur die Rede von einzelnen Fällen ist, in welchen etwa Journalisten oder sich öffentlich kritisch äußernde Kurden bedroht worden seien, und dass diesen kein fairer Prozess gemacht worden sei.
Allein diese Zitierung einzelner Fälle vermag jedoch noch nicht, in Ihrem konkreten Fall eine maßgebliche Verfolgungsgefahr nahezulegen. Zum Einen haben Sie sich - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht in exponierter Stellung für die Kurden eingesetzt, zum Anderen wird Ihnen in der Heimat ein allgemein strafbares Delikt zur Last gelegt, welches auch in anderen Ländern unter Strafe steht, sodass darin keine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv erkannt werden kann.
Wie ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt, ist auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass ein Sie allenfalls erwartendes Verfahren in der Türkei nicht rechtstaatlichen Grundsätzen entsprechen würde, ebenso wenig sind stichhaltige Hinweise darauf ersichtlich, dass Sie allenfalls erwartende Haftbedingungen unverhältnismäßig hart wären oder härter als im Falle anderer, nicht-kurdischer oder nicht politisch aktiver kurdischstämmiger Türken.
Insofern auf die Haftbedingungen in der Türkei Bezug genommen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die erkennende Behörde nicht verkennt, dass es zwar unbestreitbar noch Missstände gibt, jedoch kann daraus allein nicht abgeleitet werden, dass gerade Sie unter diesen Missständen in besonderem Ausmaß zu leiden hätten, zumal gegen Sie noch nicht einmal eine rechtskräftige Strafe verhängt wurde, es also nicht sicher ist, dass Sie tatsächlich eine Haftstrafe absitzen müssten.
Ausgehend von den aktuellen Länderberichten des Bundesasylamtes kann auch von einer Verbesserung der Haftbedingungen gesprochen werden, sodass eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz allein vor dem Hintergrund der Haftbedingungen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. dazu ausführlich die Ausführungen im Abschnitt "rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II").
Insgesamt ist somit noch einmal festzuhalten, dass Ihr rechtlicher Vertreter beinahe ausschließlich Entscheidungen und Quellen älteren Datums zitiert hat, den aktuellen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Berichten jedoch jedenfalls mehr Glauben zu schenken ist. Aus diesen lässt sich sowohl eine Verbesserung der Lage der Kurden allgemein als auch der Haftbedingungen ableiten. Zudem sprechen diese Berichte sowohl gegen die Annahme, dass Sie ein unfaires Verfahren zu erwarten hätten, als auch gegen die Schlussfolgerung, dass Sie im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes in irgendeiner Weise benachteiligt oder diskriminiert würden.
Weiters ist noch einmal auf die Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 zu verweisen, in welchem nicht einmal einem verurteilten PKK-Kämpfer eine Verfolgungsgefahr in irgendeiner Form bescheinigt wurde, was eine derartige Gefährdung in Ihrem Fall, wo Sie weder in exponierter Stellung politisch tätig waren noch rechtskräftig verurteilt sind, umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt war und es auch als glaubhaft befunden werden konnte, dass Sie in der Türkei mittels Haftbefehlen gesucht werden, jedoch geht die erkennende Behörde davon aus, dass diesen Haftbefehlen ein begründeter Verdacht zugrunde liegt, dass Sie allgemeines strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Haftbefehle einzig und allein darauf zielen würden, Sie in Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu treffen, sondern ist das staatliche Interesse an Ihnen als legitim zum Zwecke der Strafrechtspflege einzustufen.
Auch Ihre Befürchtungen, als Sympathisant der PKK kein faires Verfahren erwarten zu können bzw. im Zuge der Verbüßung einer allfälligen Haftstrafe oder bei der Ableistung des Wehrdienstes als Kurde einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, waren als rein subjektive und objektiv nicht nachvollziehbare Befürchtungen zu werten.
Auch Ihre Behauptungen, als Kurde allgemein diskriminiert und benachteiligt zu werden und aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu begegnen, ist als rein subjektive Empfindung und Behauptung zu werten, welche in der von Ihnen vorgetragenen pauschalen Form nicht nachvollziehbar war.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens sowie der übrigen Beweismittel gelangt die Behörde zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen aufgrund eines von der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Motives ausgesetzt gewesen wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sie nach der Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes ausgesetzt wären."
II.1.4.2. Insoweit vom BF in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass nicht festgestellt werde habe können, dass die Haftbefehle nicht allein aufgrund der prokurdischen politischen Gesinnung ausgestellt worden wären und dies nur so verstanden werden könne, dass die ausgestellten Haftbefehle zwar schon auf die prokurdische Gesinnung zurückzuführen seien, jedoch dieser Umstand nicht den ausschließlichen Grund für die Ausstellung der gegen den BF erlassenen Haftbefehle darstelle, so ist dem zu entgegnen, dass sich bei gesamthafter Betrachtung des bekämpften Bescheides erkennen lässt, dass es sich hierbei lediglich um eine unpräzise Formulierung handelt und das BAA eindeutig davon ausging, dass die Vorgehensweise der türkischen Behörden gegen den BF nicht als eine Handlung anzusehen ist, die eine Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darstellt. Insoweit resultiert aus dieser Ungenauigkeit aber weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung.
II.1.4.3. Der BF führt im Rahmen der Beschwerde (AS 681 - 683) weiters aus, dass ihm lt. dem vorliegenden Festnahmeantrag samt Bewilligung desselben gemäß § 220 Abs. 6 des türkischen Strafgesetzbuches vorgeworfen werde, dass er im Namen einer kriminellen Vereinigung ein Verbrechen begangen hätte, obwohl er kein Mitglied dieser Organisation sei. Ein weiterer Straftatbestand, der ihm zur Last gelegt werde, sei § 314 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch, der für die Mitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung eine Strafe von fünf bis zehn Jahren vorsehe. Dies heiße, dass dem BF Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung gleichzeitig vorgeworfen werde. Auch darin sei ein willkürlich erlassener Haftbefehl zu erblicken, da das gleichzeitige Bestehen und Nichtbestehen der Mitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung begrifflich nicht möglich sei. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings handelt es sich bei den vorliegenden Unterlagen eben lediglich um einen Festnahmeantrag samt dessen Bewilligung. Es wird in der Folge eines strafgerichtlichen Verfahrens bedürfen, um die Vorwürfe im Einzelnen einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus den herangezogenen Länderberichten hervorgeht, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei verfassungsrechtlich garantiert ist und die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafrecht gesichert sind.
II.1.4.4. Wenn der BF - unter Verweis auf Quaker Concil for European Affairs. Türkei: die aktuelle Situation der Kurden - behauptet, dass er aufgrund der bestehenden Haftbefehle während seines Militärdienstes mit einer erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung zu rechnen habe bzw. der bevorstehende Militärdienst in der Türkei aufgrund der besonderen "kurdischen" Vorgeschichte für ihn ein großes Risiko darstelle, jedoch aus den Länderfeststellungen des BAA auf Seite 40 ff des bekämpften Bescheides nicht hervorgehe, welche Konsequenzen es für die kurdisch-stämmigen Soldaten haben könnte, wenn diese eine "kurdisch-motivierte" politische Vorgeschichte aufweisen (AS 683 - 689), so ist dem zu entgegnen, dass das BAA diesbezüglich sehr wohl entsprechende Feststellungen traf (AS 513 - 516). Von Seiten des BAA wurde diesbezüglich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 herangezogen, die sich auf einen über 16 Jahre inhaftierten PKK-Kämpfer bezog, der bedingt entlassen wurde und seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatte. Demnach hätte eine derartige Person - auch im Falle eines drohenden Strafverfahrens wegen Wehrdienstentziehung - mit keinen besonderen Konsequenzen zu rechnen. Dass ihr in der Türkei bei Ableistung des Wehrdienstes Maßnahmen wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen ist nicht ersichtlich. Bei dem Wehrdienstentzug handelt es sich in der Türkei um Massendelikte und die Militärgerichte orientieren sich nach wie vor bei der Verhängung von Strafen am unteren Strafrahmen. Schließlich ist es im Ausland lebenden türkischen oder kurdischen Wehrpflichtigen auch möglich, lediglich eine militärische Grundausbildung zu absolvieren und sich im Übrigen vom Wehrdienst freizukaufen ( vgl. auch bisherige Infos zu Freikauf und zuletzt Hürriyet:" Männer ab 30 können nun gegen Zahlung von 30 000 Türkischen Lira (etwa 12 200 Euro) vom Dienst ausgenommen werden. Das Geld soll in den Etat des türkischen Sozialministeriums fließen. Im Ausland lebende Türken müssen abhängig vom Alter 5000 bis 7500 Euro zahlen, wenn sie eine 21 Tage dauernde Grundausbildung in der Türkei ableisten. Für 10 000 Euro werden auch sie auf Antrag komplett befreit"). Ferner hätte ein solcher ehemaliger PKK-Kämpfer mit keinen Schwierigkeiten aufgrund seiner Vorgeschichte zu rechnen, zumal bereits sehr viele ehemalige PKK-Kämpfer ihren Militärdienst ohne Probleme in der Türkei abgeschlossen haben. Wenn nun nicht einmal ein ehemaliger PKK-Kämpfer mit allfälligen Konsequenzen zu rechnen hat, so gilt dies umso weniger für eine Person mit dem vom BF geschilderten politischen Hintergrund.
II.1.4.5. Weiters wird vom BF kritisiert (AS 691), dass man sich hinsichtlich des in der Türkei nicht bestehenden Sozialdienstes auch mit Verweis auf Presseberichte auf die Prognose beziehe, dass hinkünftig mit der Einführung des Sozialdienstes zu rechnen sei (Seite 47 des bekämpften Bescheides). Dies sei als eine willkürliche Feststellung der belangten Behörde zu erachten. Die Feststellungen dürften sich nicht auf bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen beziehen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die vom BAA in diesem Punkt herangezogenen Feststellungen lediglich besagen, dass Verweigerer bislang rechtlich als Deserteure gelten und vor Militärgerichte gestellt und abgeurteilt wurden. Auf Druck des EGMR muss die Türkei dies nun ändern. Die Mehrfach-Bestrafung wird abgeschafft und laut Presseberichten sollen Verweigerer künftig einen nicht-militärischen Dienst ableisten können: entweder in den Kasernen als Koch, Putzhilfe oder Frisör, oder in Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Der zivile Dienst soll demnach doppelt so lange dauern wie der Militärdienst. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass Militärdienstverweigerer den Ersatzdienst ableisten, dieser soll aber neun Monate länger dauern wie der 15-monatige Wehrdienst.
Hierbei handelt es sich aber um keine Mutmaßungen, sondern lediglich um ergänzende Feststellungen, wonach zukünftig mit einer weiteren Verbesserung der Situation von Wehrdienstverweigerern in der Türkei zu rechnen ist.
II.1.4.6. Abschließend ist - insoweit in der Beschwerde mehrfach behauptet wird (etwa AS 677 oder 695), dass der BF lediglich aufgrund seiner bloßen Teilnahme an den Demonstrationen und Besuchen der Friedenszelte der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei - anzumerken, dass dem Festnahmeantrag samt Bewilligung (AS 181, 185) eindeutig zu entnehmen ist, dass dem BF vor allem vorgeworfen wird, in einer näher abzuklärenden Beziehung zur PKK-KCK zu stehen und hierbei die Polizei mit Steinen beworfen zu haben. Ähnliche Verhaltensweisen sind auch nach österreichischem Strafrecht zu ahnden (§ 84 Abs. 2 StGB "Schwere Körperverletzung": Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung":
Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
II.1.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des BAA an, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auch der erkennende Richter vertritt die Ansicht, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe zwar prinzipiell glaubwürdig, im Ergebnis aber nicht asylrelevant wären.
Dass gegen den BF in Zusammenhang mit gewaltsamen Ausschreitungen bei angeblich von der BDP organisierten Demonstrationen in der Türkei zwei Haftbefehle existieren, ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Ergebnis des Erhebungsersuchens vom 04.10.2012.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich versuchte, im Jahr 2011 im Rahmen eines Studentenaustausches nach Europa (Deutschland) zu gelangen, dies aber offensichtlich nicht glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der BF nunmehr in Österreich eine medizinische Behandlung anstrebte und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, bestätigt sich - unter Berücksichtigung der unter Punkt II.1.4.1. dargestellten Ausführungen des BAA (AS 519 - 532) - die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Darüber hinaus hat aber sicherlich auch der Umstand eine zentrale Rolle gespielt, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren in der Türkei vermeiden bzw. seinen dortigen Wehrdienst nicht antreten will. Bestätigt werden diese Ausführungen durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
Unter anderem gründet diese Annahme - wie bereits vom BAA dargestellt - auch auf dem Umstand, dass der damalige Beschwerdeführervertreter zunächst im Rahmen der Stellungnahme vom 12.03.2012 behauptete, dass dem Vorbringen des BF eindeutig entnommen werden könne, dass er eine konkrete, individuelle gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf die derzeitige Lage der (auf irgendeiner Art und Weise für die Rechte der kurdischen Bevölkerung aktiven) Kurden in der Türkei und die gegen ihn bestehende Festnahmeanordnung befürchten müsse, zumal auch viele seiner Freunde, die an der Demonstration teilgenommen hätten, inhaftiert worden seien (AS 161). In der Folge benannte der BF auch sieben dieser Freunde (AS 212) - lt. Anfragebeantwortung vom 04.10.2012 bekannte und inhaftierte PKK-Terroristen (AS 307) -, musste allerdings später in der Einvernahme vor dem BAA am 27.06.2012 eingestehen, dass er von diesen Personen lediglich XXXX kennen würde (AS 275). Dies belegt eindeutig, dass der BF mit Hilfe der vorliegenden Haftbefehle versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential offenbar selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er die Türkei erst auf Anraten/ Beschluss seiner Familie verlassen hat (AS 269).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Großteil seiner Familie - ebenfalls kurdische Volksgruppenzugehörige - immer noch in der Türkei lebt (AS 265).
II.1.5.2. Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgetragen wird, wird abschließend festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 13 BFA-VG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.5.3. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass insoweit das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch nicht ausreichenden Vorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei - versagt haben mag, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
II.1.5.4. Was die umfangreichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.03.2014 betrifft, so decken sich diese zum Großteil mit den Ausführungen in der Beschwerde bzw. sind diese als weiterführende Ausführungen der bereits im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Darlegungen zu betrachten, sodass diesbezüglich auf die hg. beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Einwendungen des BF verwiesen werden kann bzw. ist festzuhalten, dass die jüngsten Ausführungen des BF im Lichte der bisherigen Beweiswürdigung des erkennenden Richters als von dieser mitumfasst anzusehen sind, weshalb nicht weiter im Detail darauf einzugehen ist. Zur Vollständigkeit ist bezüglich der vom BF am 04.03.2014 übermittelten Länderberichte abschließend festzuhalten, dass diese nach Ansicht des erkennenden Richters generell zu keiner anderen Beurteilung der Situation des BF führen können. So ist festzuhalten, dass diese Berichte ebenso wenig einen direkten Bezug zum BF aufweisen und diesen daher bei der Beurteilung des von ihm geschilderten Sachverhalts keine Relevanz zukommt. Tatsächlich ist damit mangels Zusammenhang zum individuellen Fall für das Vorbringen des BF nichts gewonnen.
Was die in den internationalen Medien kolportierten und in der Stellungnahme erwähnten aktuellen Entwicklungen (Einschränkung des Demonstrationsrechts und der freien Meinungsäußerung bzw. der Pressefreiheit, Einschränkungen des Internets etc.) anlangt, ist zur Vollständigkeit aus asylrechtlicher Sicht festzuhalten, dass daraus keine systematische staatliche Verfolgung einer politischen oder ethnischen Gruppierung ableitbar ist. Wenn es auch zu Ausschreitungen in vielen türkischen Städten gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz befriedet wurden, kann dies für sich allein jedenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen eine bestimmte politische oder ethnische Gruppierung gewertet werden. Die Ausschreitungen haben auch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen könnte, der eine generelle Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt darstellen würde.
Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger mit oppositioneller Gesinnung und / oder kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) ist derzeit nicht gegeben.
II.1.5.5. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der erkennende Richter legt das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde, und konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
II.3.5.3. Was den Umstand betrifft, wonach der BF in der Türkei tatsächlich per Haftbefehl gesucht wird, so ist festzuhalten, dass dem BF vor allem vorgeworfen wird, bei angeblich von der BDP organisierten Demonstrationen Steine auf Polizisten geworfen zu haben.
Die Kernfrage, welche sich letztlich in diesem Zusammenhang stellt, ist jene, ob die (Straf)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre des BF darstellt. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als persecution zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben.
Im Handbuch von UNHCR über die Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welchem in Österreich zwar keine normative Wirkung zukommt, jedoch als Auslegungshilfe für die GFK heranzuziehen ist, ist zum oa. Problembereich Folgendes ausgeführt:
" ...
Es muss zwischen Verfolgung und Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen bestehendes Recht unterschieden werden. Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.
... Mitunter verwischen sich jedoch die Trennungskriterien. Erstens kann eine Person, die sich eines Verstoßes gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, einer so exzessiven Bestrafung unterworfen werden, dass diese einer Verfolgung im Sinne der Definition gleichkommt. Darüber hinaus kann die strafrechtliche Verfolgung aus einem in der Definition genannten Gründe (z.B. in Bezug auf die "illegale" religiöse Unterweisung eines Kindes) schon in sich den Tatbestand der Verfolgung erfüllen.
... Zweitens kann es Fälle geben, in denen eine Person, die eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes zu fürchten hat, darüber hinaus "begründete Furcht vor Verfolgung" haben kann. In solchen Fällen ist die betreffende Person ein Flüchtling. Es kann jedoch auch notwendig werden, Überlegungen darüber anzustellen, ob das fragliche Verbrechen nicht so schwer ist, dass eine der Ausschlussklauseln auf den Antragsteller Anwendung findet.
... Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines Deliktes einer Verfolgung im Sinne des Abkommens gleichkommt, ist es unumgänglich, sich mit den Gesetzen des betreffenden Landes auseinander zu setzen, da es möglich ist, dass ein Gesetz nicht den anerkannten Grundsätzen der Menschenrechte entspricht. Häufiger jedoch ist weniger das Gesetz, als vielmehr die Art, wie es angewandt wird, diskriminierend. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Verletzung "der öffentlichen Ordnung", z.B. wegen der Verteilung von Flugblättern, mag ein Mittel zur Verfolgung eines Einzelnen wegen des politischen Inhalts der Veröffentlichung sein.
... Da der Umgang mit den Gesetzen eines anderen Landes offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden ist, werden die staatlichen Stellen sich oft gezwungen sehen, sich bei ihrer Entscheidung der Gesetze ihres eigenen Landes als Gradmesser zu bedienen. Eine wertvolle Hilfe bei der Rechtsfindung können auch die, in verschiedenen internationalen Verträgen enthaltenen Grundsätze zur Frage der Menschenrechte sein; ..."
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist daher vorerst die Frage zu stellen, ob das Verhalten des türkischen Staates, die Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 220/6, Artikel 220/2,
Artikel 314/2, Artikel 152/1a und Artikel 265/1 des türkischen Strafgesetzes Nr. 5237 bzw. gemäß § 7/2 des Anti-Terrorismusgesetzes unter Strafe zu stellen per se eine ungerechtfertigte Verfolgung darstellt, was zweifelsfrei zu verneinen sein wird, zumal sich ähnliche Bestimmungen auch im österreichischen Strafrecht befinden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zum Charakter der PKK bzw. deren Splittergruppen und nahestehenden Organisationen wie der KCK wird davon auszugehen sein, dass zwischen einer Vielzahl von Staaten und von Staaten gegründeten Organisationen, in denen demokratisch-rechtsstaatliche Grundsätze im nationalen Recht Anwendung finden und die sich auch durch internationales Vertragswerk zur Einhaltung dieser Grundsätze bekennen, ein Konsens (sog. "Common Sense") besteht, dass es sich bei der PKK (samt deren Splittergruppen und nahestehenden Organisationen) um eine terroristische bzw. kriminelle Organisation handelt, deren Mitgliedschaft bzw. Unterstützung ein bestrafungswürdiges Verhalten darstellt. Ebenso sprechen die seitens der PKK und der ihr nahestehenden Organisationen verübten Anschläge eine klare Sprache und bedarf es vor deren Hintergrund wohl keiner weitschweifender Ausführungen, dass hier das kriminelle Motiv vor dem politischen bei weitem überwiegt und wird hier auch auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass es in der Türkei auch im legalen Rahmen und gewaltfrei möglich ist, sich für die Rechte der kurdischen Minderheit einzusetzen.
Seitens des erkennenden Gerichts besteht daher kein Anlass zur Annahme, die nach dem türkischen Recht pönalisierte Mitgliedschaft bzw. Unterstützung krimineller Organisationen, namentlich der PKK-KCK stelle "persecution" dar. Dieser Common Sense wird sichtlich auch von Österreich geteilt, zumal auch der OGH davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 02.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98) und es sich bei der PKK (bzw. deren Teilorganisationen) um eine kriminelle Organisationen im Sinne des § 278a StGB handelt (OGH 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 [Anm.: § 278b war damals noch nicht Bestandteil der österr. Rechtsordnung).
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung ist im Rahmen eines Vergleichs mit der ho. Rechtslage (exemplarisch: § 84 Abs. 2 StGB "Schwere Körperverletzung": Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung":
Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat":
Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Straftaten mit terroristischen Hintergrund zu verhindern, davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.
Ein gegen den Beschwerdeführer allenfalls eingeleitetes Ermittlungs- bzw. Strafverfahren entspricht daher dem legitimen Strafverfolgungsanspruch des türkischen Staates und wäre darin keine Verfolgungshandlung gelegen, die gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines seiner Person innewohnenden Merkmals iSd GFK gerichtet wäre. Es ist im Lichte des Vorbringens auch nicht erkennbar geworden, dass ein allfälliges gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungs- oder Strafverfahren aus Konventionsgründen unfair oder parteiisch durchgeführt würde.
Aus den Länderberichten der belangten Behörde ging im Übrigen auch hervor, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei verfassungsrechtlich garantiert ist und die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafrecht gesichert sind.
Zur Frage inwiefern Mitglieder der PKK im Rahmen eines Strafverfahrens oder auch des Strafvollzuges in der Türkei anders behandelt werden als "gewöhnliche" Straftäter, gibt es laut Amtswissen dahingehend Unterschiede, dass Personen, die verdächtigt werden, terroristische Straftaten begangen zu haben, oft nicht vor Abschluss des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen werden sowie dahingehend, dass der Strafvollzug in sogenannten Typ-F-Gefängnissen stattfindet. Einzig der türkische Menschenrechtsverein IHD spricht von Fällen von "Willkür", "Diskriminierungen" und "ungerechtfertigten Disziplinarmaßnahmen", wobei auch Amnesty International auf "willkürliche Disziplinarstrafen" hinweist. Aus all diesen Berichten ist nach Ansicht des BVwG aber nicht abzuleiten, dass Angehörige terroristischer Organisationen im Strafverfahren generell benachteiligt oder während des Strafvollzuges systematischen Misshandlungen und Folter ausgesetzt wären.
Weiters sind weder dem deutschen Auswärtigen Amt, noch türkischen Menschenrechtsorganisationen, noch Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara in den letzten Jahren Fälle bekannt geworden, in denen in die Türkei zurückgekehrte Asylwerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert, misshandelt oder auf sonstige Weise menschenrechtswidrig behandelt worden wären.
Insofern der Beschwerdeführer darauf verwies, dass ein Cousin seines Vaters ein aktiver Kämpfer bei der PKK gewesen sei, so konnte mangels Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel alleine aufgrund der vagen Aussage des Beschwerdeführers keine Feststellung in diesem Sinne getroffen werden. Ferner handelt es sich hierbei lediglich um eine entfernt mit dem BF verwandte Person und mangelt es diesem Vorbringen insoweit bereits an einem direkten asylrelevanten Bezug zum BF.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher - entgegen des Ausführungen in der Beschwerde (AS 675 - 681) - letztlich davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Fall ausgestellten Haftbefehle und ein allfälliges Gerichtsverfahren gegen den BF den in der GFK angeführten Begriff der "Verfolgung" nicht erfüllt, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde ausscheidet.
II.3.5.4. Da der BF aufgrund der Vollendung seines 19. Lebensjahres in seinem Herkunftsstaat wehrpflichtig ist und auch als wehrdiensttauglich angesehen wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß den einschlägigen Bestimmungen des türkischen Militärstrafrechts bestraft wird.
Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).
Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.
Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).
In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann und im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtete gegen den BF gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie, davon betroffen sind. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen verwiesen, auf deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.
Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen wurde, oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird, oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es auf Grund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, im Falle seiner Rückkehr eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe aufgrund seiner Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. politischen Gesinnung antreten zu müssen. Selbiges gilt für die Befürchtung des Beschwerdeführers, beim Militärdienst gegen Kurden kämpfen zu müssen bzw. im Südosten der Türkei eingesetzt zu werden und unter Umständen dabei auch umzukommen.
Die diesbezüglich herangezogenen Quellen gehen allerdings übereinstimmend davon aus, dass Wehrdienstverweigerer unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung in der Türkei einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen. Für eine systematische Diskriminierung bzw. eine bewusste Schlechterbehandlung von kurdischen Häftlingen, die politisches Engagement zeigen, gibt es keine Hinweise.
Ferner kann den herangezogenen Quellen entnommen werden, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis erfolgt und es daher zu keiner individuellen Diskriminierung dabei kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Südosten der Türkei im Kampf gegen die PKK eingesetzt wird, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus dem Kurdengebiet stammt und Kurden aus dieser Region im Allgemeinen nicht in der Nähe ihrer Herkunftsregionen eingesetzt werden.
Der allgemeine Verweis auf Berichte aus der Presse zu Todesfällen von Kurden im Militärdienst (etwa auch unter http://www.diekurden.de/news/fragwuerdige-selbstmorde-von-soldaten-und-wehrdienstpflicht-in-der-tuerkei-161716/) bietet im Übrigen keine den konkreten Fall betreffende Informationen, welche nicht bereits den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen entnommen werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es immer wieder zu ungeklärten Selbstmorden und mysteriösen Todesfällen beim türkischen Heer kommt. Dass in all diesen Fällen - Einsatz im Südosten der Türkei bzw. im Kampf gegen die PKK, mysteriöse Todesfälle und ungeklärte Selbstmorde - jedoch überproportional viele Kurden beteiligt wären, lässt sich den herangezogenen Länderquellen jedoch nicht entnehmen, so dass von einer systematischen Diskriminierung, welche den Grad einer Verfolgung erreichen würde, nicht ausgegangen werden kann.
Dass der BF aufgrund weiterer, in seiner Person liegender Umstände - etwa einem allfälligen Strafverfahren im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen - im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter behandelt werden soll als sonstige Wehrpflichtige, wurde vom BF nicht schlüssig belegt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der BF in der Türkei im Anschluss an eine Haftstrafe den Militärdienst ableisten müsste, so bestehen keine Hinweise darauf, dass der BF dabei anders behandelt oder gar misshandelt würde. So spricht das aktuelle Berichtsmaterial ganz klar davon, dass das Militär immer mehr der Kontrolle der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen wird und den Rekruten auch Beschwerdemöglichkeiten offenstehen, sodass jedenfalls nicht mehr von einem quasi rechtsfreien Raum gesprochen werden kann. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch Berichtsmaterial konkret zur Lage der Kurden beim Militärdienst eingebracht und konnten diesem keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass allfällige Vorstrafen wegen Staatsschutzdelikten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Misshandlungen führen, wobei man sich vor Augen halten muss, dass derartige Vorstrafen gerade im Südosten der Türkei relativ häufig bestehen.
Da der BF die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.
Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden Entscheidungspraxis des ho. Gerichts, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden, in Bezug auf die Zusammenfassung dieser Judikatur vgl. beispielsweise auch das Erkenntnis des AsylGH E10 312.162-1/2008-8E vom 30.7.2009) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.
Letztlich sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. Gz. E10
220. 261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.06.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachte Beschwerde ab.
II.3.5.5. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens aus, sich in Österreich seit Februar 2014 in einem kurdischen Verein zu betätigen. Hierbei nimmt er unter Umständen auch an Veranstaltungen und Versammlungen teil. Eine spezielle - herausragende - Funktion innerhalb dieses Vereins wurde vom Beschwerdeführer aber nicht zu Protokoll gegeben.
Dazu ist auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei die Vereinsmitgliedschaft Probleme bereiten könnte. Auch von amtswegen kann das Bundesverwaltungsgericht derartige Schwierigkeiten vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht erkennen, weshalb von keiner asylrelevanten, exilpolitischen Tätigkeit entsprechend obiger Länderfeststellungen ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer nicht exponiert tätig war und allenfalls als einfaches Mitglied an Veranstaltungen in Österreich teilgenommen hat.
II.3.5.6. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit allgemein schikaniert und diskriminiert gefühlt hat, vermag ebenso wenig zu einer Asylgewährung führen. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in seine Grundrechte oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Familie jahrelang in demselben Haus gelebt hat, mehrere Jahre die Schule besuchen konnte und seine Familie problemlos für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte.
Obgleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, sind türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
II.3.5.7. Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
II.3.6.3. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen (vgl. aber II.3.6.5. hinsichtlich der Gesundheitssituation) ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, prinzipiell gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus bleibt es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
II.3.6.4. In Bezug auf die zwei gegen den BF vorliegenden Haftbefehle und ein in diesem Zusammenhang bzw. wegen der Wehrdienstverweigerung zu erwartendes Strafverfahren wird im Lichte des Refoulementschutzes Folgendes erwogen:
In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass es im Strafrecht- und Strafprozessrecht der Türkei in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen kam. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen des bisherigen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wurde. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich jedoch auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Was die Abbüßung einer Haftstrafe in der Türkei betrifft, so geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Gefängnisbedingungen in der Türkei zweifellos nicht den EU-Standards entsprechen. Obwohl sich die Situation hinsichtlich von Folterungen in Gefängnissen auch nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen erheblich gebessert hat, kommt es in Einzelfällen zu Folter (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes 2012, S 24).
Dass die Vollstreckung einer dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Haftstrafe im konkreten Fall über die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinausgeht, ist aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den Länderberichten jedoch nicht wahrscheinlich.
In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen, dass Personen, die den Wehrdienst unentschuldigt (noch) nicht abgeleistet haben, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts droht. Insoweit kann die den BF zu erwartende Strafe nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden (vgl. etwa auch Strafdrohung des § 9 österr. MilStGB) und liegt innerhalb des der Türkei zuzustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes. Dass die Vollstreckung dieser dem Beschwerdeführer real drohenden Haftstrafe im konkreten Fall über die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinausgeht, ist aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den Länderberichten jedoch nicht wahrscheinlich. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in der Türkei auf Grund der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, wenn bestimmte qualifizierte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen (vgl. etwa EGMR 24.01.2006, Ulke / TR). Im gegenständlichen Fall existiert jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein hinreichend konkreter und substantiierter Hinweis darauf, dass dies hier der Fall sein könnte.
II.3.6.5. Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom Februar bis Mai 2012 wurden beim BF Hepatitis B und eine Gynäkomastie links diagnostiziert (OZ 7). Dies wurde vom BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 27.06.2012 auch bestätigt. Ferner schilderte der BF, dass er derzeit nicht in Behandlung stehe. Dementsprechend erläuterte auch Frau XXXX (Unterkunft GH XXXX) gegenüber dem BAA in einem Telefonat am 29.06.2012 (AS 287), dass keine Arztberichte und Befunde vorgelegt werden, da keine weiteren Behandlungen des BF notwendig seien. Generell wurden bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen mehr nachgereicht.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringenden Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Zur Vollständigkeit wird aber trotz des Fehlens entsprechender aktueller Bescheinigungen die vom BF erwähnte Hepatitis B bzw. Gynäkomastie links in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Fallbezogen bedeutet dies:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei vor dem Hintergrund der beschriebenen Erkrankungen und der Ausgestaltung des türkischen Gesundheitswesens belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer, mit Lebensgefährdung oder einem qualvollen Zustand verbundener Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (vgl. die Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat)
Im gegenständlichen Fall wird auch besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sichtlich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei). Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
II.3.7.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
II.3.7.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine iSd Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Daher würde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer nicht einmal einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen und Verstöße gegen das Einwanderungsrecht zu berücksichtigen.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall insgesamt etwas mehr als zwei Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren.
Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 28.11.2012 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit insgesamt etwas mehr als zwei Jahren in Österreich auf.
Zur Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einzig und allein deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um sich, unter Umgehung der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu sichern.
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Februar 2012 in Österreich auf. Hinsichtlich einer berücksichtigungswürdigenden besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurde vorgebracht, dass diese Deutschkurse besucht (hat), seit Februar 2014 Mitglied in einem kurdischen Verein ist und wurden zudem zwei Unterstützungserklärungen, sowie eine Einstellungszusage von einer Pizzeria, welche den Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigen würde, vorgelegt.
Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers besteht offenbar nur aus türkischstämmigen Personen (Freunde bzw. Unterstützer, potentieller Arbeitgeber und kurdischer Verein), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer versucht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ferner sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war er während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Somit bleiben als einziges Integrationsmerkmal die Teilnahme an Deutschkursen (zuletzt A2-Sprachzertifikat bzw. Einladung zu Kurs A1.3 Deutsch-Grundstufe 3) sowie die in der Stellungnahme vom 04.03.2014 erwähnte Kontaktaufnahme mit der Freiwilligen Feuerwehr Innsbruck übrig. Im Übrigen ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Des Weiteren war ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer missbräuchlich einen Asylantrag gestellt hat, offensichtlich um seinen Aufenthalt in Österreich zu legitimieren, ohne dafür den Weg der vorgesehenen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang muss explizit darauf hingewiesen werden, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit - neben den dafür vorgesehenen Bestimmungen im Aufenthalts- und Niederlassungsrecht - darstellt, um einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies würde an den Zielen des Asylrechtes völlig vorbeigehen.
Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war und war sein weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Bei genauer Betrachtung sind die gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung vor allem durch die rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung und das konstruierte Fluchtvorbringen stark in ihrer Gewichtung gemildert. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein. Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre -, neun Jahre (VfGH vom 10.03.2011, B 1565-10) verstreichen. Gerade im vorliegenden Fall ist aber keine derart lange Verfahrensdauer gegeben und lässt sich daraus für den Beschwerdeführer somit nichts gewinnen. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hat immer nur dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zwar einige der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt, diese besonders privaten Interessen aber nicht die öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen daher als zu gering anzusehen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 10.02.2014 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde und den Stellungnahmen betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens des BAA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
II.3.9. Soweit der BF nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird festgestellt, dass nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.10. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Relevanz von Erkrankungen hinsichtlich Artikel 3 EMRK, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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