BVwG W228 2002965-1

W228 2002965-1Federal Administrative CourtApr 25, 2014

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung

Full text

BVwG W228 2002965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2002965.1.00

Spruch

W228 2002965-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid der SVA der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) vom 01.07.2013, ZL. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (in der Folge: ASG) vom 10. Juni 2013 wurde in der "Sozialrechtssache - Alterspension (Feststellung)" das Verfahren gem. § 74 Abs. 1 ASGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen das Verfahren unterbrochen und die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob im Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 beim Kläger eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG vorlag, angeregt.

Der Beschluss des ASG wurde an beide Parteien und die SVA zugestellt. Die Zustellung an die SVA erfolgte am 12.06.2013. Erwähnenswert ist, dass der Beschluss an den Vertreter der klagenden Partei, RA XXXX (in der Folge: RV), zugestellt wurde.

Mit Bescheid der SVA vom 01.07.2013, ZL. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der PV und KV gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Der Bescheid wurde gemäß beiliegendem Rückschein am 03.07.2013 dem Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Schreiben datierend auf 03.09.2013 erfolgte die Information an das ASG, dass der Bescheid vom 01.07.2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß Aktenvermerk vom 10.09.2013 ersuchte der RV um Übermittlung der Übernahmebestätigung, da der Versicherte ihm gegenüber angegeben habe, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Bescheid und Schreiben vom 03.09.2013 seien dem RV bereits vom ASG Richter übermittelt worden. Die Übermittlung der Übernahmebestätigung erfolgte seitens der SVA am selben Tag.

Mit Schreiben datierend auf 23.09.2013, eingelangt bei der SVA am 24.09.2013, wurde ein Einspruch seitens des Rechtsvertreters eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit führte der RV, im Wesentlichen, aus: "[...] Da somit die Anregung zur Erlassung eines Bescheides betreffend Pflichtversicherungszeitraum im Rahmen des ASG-Verfahrens XXXX durch einen Beschluss, in welchem der gefertigte Rechtsanwalt als Vertreter des Versicherten bezeichnet wird, ergangen ist, erstreckt sich das im Rahmen des letztgenannten Verfahrens begründete Vertretungsverhältnis auch auf das Verfahren zur Bescheiderlassung, sodass der Bescheid betreffend den Pflichtversicherungszeitraum an den gefertigten Vertreter zugestellt hätte werden müssen.

Die Zustellung des den Gegenstand des vorliegenden Einspruchs bildenden Bescheides nur an der Versicherten war daher nach § 9 Abs. 3 ZustG unwirksam.

Der angefochtene Bescheid ist dem gefertigten Vertreter erst am 10.09.2013 übermittelt worden.

[...]

Da folglich der angefochtene Bescheid nicht vor dem 10.09.2013 gesetzmäßig zugestellt worden ist, ist der hier vorliegende Einspruch rechtzeitig."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bzw. früher des § 26 Abs. 1 AVG 1950 (vgl. den Beschluss des VwGH vom 6. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2027/A, das Erkenntnis vom 25. Februar 1960, Slg. N.F. Nr. 5222/A, den Beschluss vom 20. Juni 1978, Zlen. 585, 586/78 = ZfVB 1979/2/555, in dem nicht in Slg. 9598/A veröffentlichten Teil, sowie den Beschluss eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10327/A = ZfVB 1982/2/607).

Die Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit des Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 12. Dezember 1955, Slg. Anhang 77 A/1956, und das Erkenntnis vom 24. Jänner 1956, Slg. N.F. Nr. 3949/A), wobei nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Zustellgesetz (vgl. dazu noch den VwGH Beschluss vom 17. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10327/A = ZfVB 1982/2/607) - gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Zustellgesetzes eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3726/A, ausgeführt hat, dient die Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sondern sie ist zugleich als eine der Behörde gegenüber abgegebene Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen, dass er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten wolle. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen; das bedeutet, dass die Partei von Fall zu Fall volle Entschlussfreiheit besitzt. Darum ist die Behörde nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, dass die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hierzu nicht aus.

In seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1971, Slg. Nr. 6474, hat sich auch der Verfassungsgerichtshof dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist somit entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll. Ist nach einem dieser beiden Gesichtspunkte die Vertretungsbefugnis zu bejahen, so endet sie mit der Beendigung des betreffenden Verfahrens, sofern die Vollmacht nicht vorher gekündigt wird, wobei die Kündigung der Vollmacht der Behörde mitgeteilt werden muss, um ihr gegenüber wirksam zu sein (vgl. im Besonderen zur Kündigung einer Zustellungsvollmacht z.B. den VwGH Beschluss vom 6. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2027/A).

Was nun die Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten anlangt, so geht die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - ähnlich wie die der ordentlichen Gerichte in der selben Rechtsfrage (vgl. EvBl 1947/281 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OGH vom 21. Oktober 1913, Slg. 6613, SpR 226, sowie EvBl 1950/429) - von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" aus. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellungsvollmacht miterfasst angesehen, das unter dem Gesichtspunkt der §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte.

So etwa deckt nach der Rechtsprechung eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilte Vollmacht die Zustellung des Klaglosstellungsbescheides der belangten Behörde (insofern geht die Judikatur offenbar über den Begriff der eadem res im eben genannten Sinn des AVG hinaus); die Zustellung weiterer Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, "wenn auch im gleichen Gegenstande", wäre hingegen von dieser Vollmacht nicht mitumfasst und hätte an die Partei selbst zu erfolgen (VwGH Erkenntnis vom 29. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3726/A). Im Übrigen hat eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 14. Februar 1983, Zl. 83/10/0053 = ZfVB 1983/6/2889). Auch zwischen Säumnisbeschwerdeverfahren und verwaltungsbehördlichem Verfahren zur Nachholung des versäumten Bescheides besteht keine Verfahrenseinheit, die die Zustellung des nachgeholten Bescheides an den nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Beschwerdevertreter ermöglichen würde (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 25. Februar 1981, Zl. 03/1694/79 = ZfVB 1982/2/605).

Nach der Rechtsprechung berechtigt eine lediglich bei der Betriebsprüfungsstelle der Finanzlandesdirektion ausgewiesene Vollmacht das Finanzamt nicht zur Zustellung eines Steuerbescheides (VwGH Erkenntnis vom 21. Jänner 1959, Zl. 1296/58); gleiches gilt wegen der "Verschiedenheit der Verfahrensthemen" bezüglich einer allein für das Vollstreckungsverfahren nachgewiesenen Vertretungsbefugnis für Zustellungen in dem diesem zugrundeliegenden Titelverfahren, im damaligen Fall einem Räumungs- und Demolierungsverfahren (VwGH Erkenntnis vom 10. November 1969, Zl. 1285/69). Die im gewerberechtlichen Konzessionsverfahren ausgewiesene Vollmacht gilt nicht ohne weitere Parteienerklärung auch für ein Gewerbestrafverfahren (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1971, Slg. Nr. 6474; vgl. für das Baustrafverfahren das VwGH Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/06/0006 = ZfVB 1986/1/380). Hingegen unterlief einer Verwaltungsstrafbehörde nach dem VwGH Erkenntnis vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0018, keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Bevollmächtigung in einem Strafverfahren auch für das die notwendige Konsequenz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers darstellende Verwaltungsverfahren betreffend die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG einschließlich des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Nichterteilung dieser Auskunft als gegeben erachtete. Das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend eine Gewerbeanmeldung wiederum bildet mit dem Verfahren über eine neuerliche Anmeldung desselben Gewerbes für denselben Standort keine Verfahrenseinheit in dem hier maßgebenden Sinn (VwGH Erkenntnis vom 24. September 1982, Zl. 82/04/0020 = ZfVB 1983/4/1962). Gleiches gilt für einen neuerlichen Antrag auf Beschädigtenrente, in welchem nicht darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller die seinerzeit bevollmächtigten Angehörigen des Kriegsopferverbandes als seine Vertreter auch in dem mehr als 27 Jahre späteren Verfahren namhaft macht (VwGH Erkenntnis vom 4. Mai 1983, Zl. 09/3517/80 = ZfVB 1984/2/744). Eine im Berufungsverfahren betreffend eine Campingplatz-Betriebsbewilligung vorgelegte Vollmacht ermächtigt die Behörde nicht, einen Auftrag zur Entfernung von Mobilheimen auf diesem Campingplatz dem Bevollmächtigten zuzustellen, wenn weder der Vertreter noch die Partei unmissverständlich zu erkennen gegeben haben, dass der Vertreter die Partei auch im Verfahren betreffend den Entfernungsauftrag vertreten soll - dies ungeachtet des Umstandes, dass es auch schon im Betriebsbewilligungsverfahren um die Aufstellung von Mobilheimen gegangen ist (VwGH Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/04/0070 = ZfVB 1987/3/1467).

Weiters ging der VwGH in seinem Beschluss vom 19. Jänner 1995, Zl. 93/09/0410 davon aus, dass auch bei einem abgeschlossenen Verfahren zu einer Witwengrundrente und dem eingeleiteten Verfahren auf Gewährung einer Hilflosenzulage kein enge, unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist. Im Erkenntnis des VwGH vom 07. September 2005, Zl. 2004/12/0212 ging der VwGH davon aus, dass selbst die Vertretung einer Partei durch ein- und denselben Rechtsanwalt in verschiedenen Verfahren bei einem Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH und einer Rechtsangelegenheit betreffend Einstellung der Bezüge nicht zu dem Schluss führen, dass im dann gegenständlichen Verfahren der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand die Behörde davon ausgehen musste, dass es sich um die selbe Angelegenheit handelt.

Im VwGH Erkenntnis vom 28. August 2008, Zl. 2008/22/0607, stellte der VwGH fest, dass eine Bevollmächtigung ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen zeitigt. In anderen Verfahren kann aber auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, verwiesen werden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen.

Im Beschluss des VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2009/21/0014, gelangte der VwGH zum Schluss, dass aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt - schon vor Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - namens des Beschwerdeführers Verfahrenshandlungen im damals verfahrensgegenständlichen Verfahren gesetzt hat, nur der Schluss gezogen werden kann, dass dieser Rechtsanwalt für die Partei als Vertreter auftrete.

Maßgeblich ist auch das Judikat des VwGH vom 30.10.2003, Zl. 2003/02/0139, wonach der Verwaltungsgerichtshof sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anschließt. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben, bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur bildet dazu keinen Widerspruch; insbesondere übersieht sie, dass es im Beschwerdefall nicht um die "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten geht. Ebenso die Argumentation des VwGH im Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0103, in dem auf das VwGH Erkenntnis vom 30.10.2003, Zl. 2003/02/0139 Bezug genommen wird.

Im Beschwerdefall war der SVA, ab Zugang des Unterbrechungsbeschlusses des ASG Wien mit 12.06.2013, unstrittig der Inhalt des Beschlusses bekannt. In diesem ist der RV ausgewiesen.

Gemäß der vorzitierten Judikatur hätte der RV zumindest irgendeine Verfahrenshandlung gegenüber der SVA vor Erlassung des Bescheides setzen müssen oder der Beschwerdeführer den RV namhaft zu machen gehabt und Letzterer hätte die Annahme der Vollmacht, zumindest in schlüssiger Form, kundtun müssen. Dergleichen ist nicht geschehen. Die ersten Handlungen des RV erfolgten nach Bescheiderlassung am 10.09.2013, was sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt erschließt.

Weiters liegt im Beschwerdefall auch der durch den VwGH geprägte, enge Begriff der "selben Angelegenheit" nicht vor. Dies ist im Beschwerdefall schon anhand mehrerer, offensichtlicher Unterschiede feststellbar. So ist bei der Feststellung betreffend Alterspension das ASG als Zivilgericht tätig. Beklagte Partei ist zudem die Pensionsversicherungsanstalt. Inhaltlich geht es um die Pensionshöhe. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist hingegen das Bundesverwaltungsgericht als Verwaltungsgericht zur Entscheidung verpflichtet. Beklagte Partei ist die SVA. Inhaltlich geht es um die Frage des Vorliegens eines Pflichtversicherungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder einer Selbstversicherung gemäß 19a ASVG. Alleine die Auswirkung der Entscheidung dieses Gerichtes auf die Entscheidung eines anderen, kann jedoch das Vorliegen des Begriffes der "selben Angelegenheit" nicht auslösen.

Somit mussten bei der SVA bei Bescheiderlassung, mangels Vorligens der "selben Angelegenheit" sowie einer entsprechenden Willensbekundung, keine Zweifel aufkommen, dass unter Umständen ein Vollmachtsverhältnis vorläge. Die Zustellung an den Beschwerdeführer war somit korrekt. Somit ist das Rechtsmittel jedoch, aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist, als verspätet zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Judikatur zur hier relevanten Rechtsfrage, ob die Zustellung an den Rechtsanwalt hätt erfolgen müssen und die belangte Behörde vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen hatte, wurde unter "3. Rechtliche Beurteilung" dargestellt. Aufgrund dessen orientiert sich das hg. Erkenntnis an der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.