BVwG W128 1428568-1

W128 1428568-1Federal Administrative CourtApr 25, 2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W128 1428568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1428568.1.00

Spruch

W128 1428568-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zl. 12 08.607-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.04.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, in Pakistan geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger.

Vor ca. fünf Monaten [sohin im März 2012] habe er seinen Wohnort XXXX (Pakistan) mit einem Sammeltaxi verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe, bis er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Pakistan aufgrund familiärer Probleme verlassen habe. Seine Cousins seien Taliban und hätten ihn verfolgt und auf ihn geschossen. Nach Afghanistan könne er nicht gehen, da er dort niemanden habe.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 30.07.2012 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er Pashtu und Dari spreche und in Dari einvernommen werden wolle. Richtig stellen wolle er, dass er zwar in XXXX (Pakistan) gelebt habe, jedoch in Afghanistan geboren sei. Er habe auch einen afghanischen Reisepass gehabt, den ihm der Schlepper weggenommen habe. Dieser Reisepass sei ihm in der Provinz Nangarhar vor ca. fünf oder sechs Monaten [sohin Anfang 2012] ausgestellt worden. Damals sei er versteckt in die Provinz Nangarhar gefahren, da er Angst gehabt habe, seine Feinde könnten ihm etwas antun. Durchgehend habe er niemals in Afghanistan gelebt, sei jedoch immer wieder hingefahren. Seine Heimatadresse in Afghanistan sei in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Vor ca. zwei Jahren [sohin im Jahr 2010] habe er dort eine Woche verbracht. Vor drei bis viereinhalb Jahren [sohin im Zeitraum 2008/2009] sei er einen Monat in Afghanistan gewesen. Sonst habe er sich nicht in Afghanistan aufgehalten. Er sei immer wieder hingefahren, aber nie lange geblieben. Vor sechs bis sieben Monaten [sohin Anfang 2012] sei er wegen des Reisepasses einen Tag dort gewesen. Dann sei er wieder hingegangen, um den Reisepass abzuholen und habe zwei oder drei Tage dort verbracht. Daran, wann konkret er sich in Afghanistan aufgehalten habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Als er die eine Woche in Afghanistan verbracht habe, habe er abwechselnd bei seinen Cousins mütterlicherseits und väterlicherseits gewohnt. Eine Nacht habe er bei einem Onkel mütterlicherseits verbracht, dessen Sohn ein Taleb sei und dem Beschwerdeführer "diese Probleme" verursacht habe.

Der Beschwerdeführer sei gesund. Bis zur fünften Klasse habe er in XXXX die Schule besucht und danach als Schweißer zu arbeiten begonnen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Ehegattin und sein Sohn würden in XXXX leben. Auch seine fünf Schwestern und seine Eltern würden in XXXX leben. In Afghanistan habe er Tanten, Onkeln und deren Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers habe in Afghanistan Grundstücke und ein Haus, wobei ein Teil des Grundstücks verkauft worden sei, damit er ausreisen könne. Nach Afghanistan habe er derzeit keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei kein Mitglied einer politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung und habe niemals Probleme aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Glaubens gehabt. Weiters sei er niemals in Strafhaft gewesen und gegen ihn bestehe auch kein Haftbefehl.

Vor ca. fünf Monaten habe er seine Reise in Afghanistan begonnen und habe einen Flug von Afghanistan nach Teheran gehabt. Seine Flucht habe er von Kabul aus begonnen. Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er angegeben, von XXXX aus mit einem Sammeltaxi in Richtung Iran gefahren zu sein, gab er an, es sei nicht gefragt worden, ob er gefahren oder geflogen sei. Er habe gesagt, dass er in den Iran gereist sei. Er wisse nicht, warum man das so aufgeschrieben habe. Er habe heute erzählt, dass er geflogen sei; er habe nicht gesagt, dass er von Pakistan in den Iran gefahren sei. Auf Vorhalt, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht alles rückübersetzt worden sei und dass er wisse, dass es einen Unterschied zwischen fahren und fliegen gebe. Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass er in Afghanistan gewesen sei bzw. dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, gab er an, ihm sei in der Erstbefragung nicht die Frage gestellt worden, wie lange er in der Heimat verbracht habe. Vermutlich sei angenommen worden, dass er seine Reise aus Pakistan begonnen hätte, weil er dort gelebt habe. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er überhaupt in Afghanistan aufhältig gewesen sei, brachte er vor, er könne es nicht beweisen, aber er erzähle die Wahrheit.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus zwei Gründen aus der Heimat geflohen: Sein Cousin mütterlicherseits sei als Student aus der Universität entfernt worden, weil man ihn für einen Taleb gehalten habe. Dieser Cousin hätte dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er den staatlichen Behörden verraten habe, dass der Cousin zu den Taliban gehöre. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Cousin noch inhaftiert gewesen. Weiters sei seine Cousine mütterlicherseits mit einem anderen Mann "davongelaufen". Von Seiten des Onkels und des inhaftierten Cousins sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass die Cousine nicht davongelaufen wäre, wenn sie der Beschwerdeführer geheiratet hätte. Daher habe er die Ehre der Familie verletzt. Obwohl sein Cousin inhaftiert sei, habe er Personen zum Beschwerdeführer geschickt, die ihn bedroht hätten. Daher sei er geflohen. Sein Cousin sei seit zwei Jahren [sohin seit Sommer 2010] inhaftiert. Er sei in einen Vorfall am Flughaften Nangarhar involviert gewesen, was dieser auch zugegeben habe. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan gelebt. Als er in die Heimat zurückgekehrt sei, sei ihm vorgeworfen worden, er hätte den Behörden erzählt, dass sein Cousin mit den Feinden vereint sei. Der Cousin habe dann seine Leute nach XXXX nachgeschickt. Zwei Personen seien auf einem Motorrad vorbeigefahren und hätten auf den Beschwerdeführer geschossen. Als sein Cousin vor ca. zwei Jahren und drei Monaten [sohin im Frühjahr 2010] verhaftet worden sei, sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. Vor ca. einem Jahr und drei Monaten [sohin im Frühjahr 2011] sei vor dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, auf ihn geschossen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich nicht um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt, da man ihm gesagt habe, der Vorfall habe sich in XXXX ereignet und die [dortigen] Behörden seien zuständig. Außer diesem Schuss habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Es seien Freunde des Cousins - nämlich Taliban - gewesen. Das wisse der Beschwerdeführer, weil er nach fünf Tagen angerufen und ihm das gesagt worden sei. Bis dahin habe er gedacht, es sei Zufall gewesen, aber einer der Cousins mütterlicherseits habe ihm gesagt, dass sie das geplant hätten. In Afghanistan habe es keine Vorfälle gegeben. Seine Cousins mütterlicherseits und sein Onkel würden in Afghanistan in der Provinzhauptstadt leben.

Auf Vorhalt, aus welchen Gründen sein nunmehriges Vorbringen nicht mit der Erstbefragung übereinstimme, gab der Beschwerdeführer an, er habe erzählt, dass sein Cousin ein Taleb sei. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden zu sagen, dass er in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, Pakistan aufgrund der Probleme mit den Cousins verlassen zu haben, brachte er vor, als sie die Entscheidung getroffen hätten, nach Afghanistan zurückzukehren, seien die Probleme entstanden und sie hätten nicht mehr zurückkehren können. Er habe auch bei der Erstbefragung gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er sei auch über die Verwandtschaft, die in der Heimat lebe, nicht befragt worden. Zwei Monate nachdem sein Cousin inhaftiert worden sei, sei er eine Woche lang bei der Familie dieses Cousins in Afghanistan gewesen. Damals hätten sie ihm noch nicht die Schuld an der Inhaftierung gegeben. Das hätten sie erst später getan, nämlich als die Cousine davongelaufen sei. Auf die Frage, warum er trotz der Gefahr nach Afghanistan gereist sei, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, gab der Beschwerdeführer an, er sei heimlich hingefahren und hätte ohne Reisepass nicht ausreisen können. Auf die Frage, warum er das Problem mit seiner Cousine nicht schon in der Erstbefragung angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe das gesagt."

Bei einer Rückkehr ins Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst, dass man ihn nicht am Leben lasse. Wenn sein Cousin aus der Haft entlassen würde, würde er ihn nicht am Leben lassen. Die Polizei habe seinem Cousin gesagt, dass ihn seine eigene Familie aus dem eigenen Dorf verraten habe. Der Beschwerdeführer sei nicht im Dorf gewesen; er sei auch nicht in Afghanistan gewesen. Wegen seiner Cousine sei ihm das alles angehängt worden. Er könnte sich auch nicht woanders im Heimatland niederlassen, da ihn sein Cousin überall finden würde.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer angab, dazu nichts zu sagen zu haben.

In Österreich habe er keine Verwandten und auch keine sonstigen Beziehungen und/oder soziale Bindungen. Er werde vom Staat versorgt. Einen Deutschkurs oder sonstige Kurse besuche er nicht.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente in Kopie vor:

Tazkira des Beschwerdeführers;

Schreiben eines Krankenhauses in XXXX, demzufolge der Beschwerdeführer vom 31.10.2011 bis zum 01.11.2011 dort in Behandlung war (Schreiben zum Teil in englischer Sprache; vgl. AS 133);

Anzeige

Zu den Dokumenten brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater ihm diese nachgeschickt habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe und sein Geburtsdatum der XXXX sei. Er sei afghanischer Herkunft, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei gesund und arbeitsfähig. Weiters sei er verheiratet, habe einen Sohn und verfüge über Verwandtschaft in Afghanistan. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit seinen Cousins ausgereist sei. Es könne keine sonstige besondere Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Auch könne keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würde daher nach seiner Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Weiters könnte er in Afghanistan einer Arbeit nachgehen und besitze seine Familie ein Haus und Grundstücke. Seine Familie lebe in Pakistan, seine Verwandtschaft in Afghanistan.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 15 bis 22 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Urkunden nicht nachgewiesen habe werden können. Soweit im Verfahren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen worden seien, würden diese ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes sei glaubhaft, dass er aus Afghanistan stamme. Die Feststellung, dass er gesund sei und seine Familie über ein Haus und Grundstücke verfüge, stütze sich auf seine eigenen Angaben. Die behauptete Gefährdungslage habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Er habe schon hinsichtlich lapidarer Dinge wie Aufenthaltsorte der Verwandtschaft widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zwar im gesamten Verfahren übereinstimmend seine Furcht vor Verfolgung durch seine Cousins vorgebracht, habe dabei jedoch nicht ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie, plausible und somit glaubhafte Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zu tätigen vermocht. Massive und unaufgelöst gebliebene Widersprüchlichkeiten seien in der Einvernahme vom 30.07.2012 in Zusammenhang mit seinen Aufenthalten aufgetreten. Weiters habe der Beschwerdeführer behauptet, über Verwandtschaft, die in der Heimat lebe, nicht befragt worden zu sein, was schlichtweg falsch sei. Wenn er nun behaupte, dass in der Niederschrift Dinge nicht niedergeschrieben worden seien, sei dies unglaubwürdig. Dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, den Ausgangsort seiner Reise gleichlautend anzugeben, lasse für die Behörde nur den Schluss zu, dass er einen nicht selbst erlebten Sachverhalt schildere. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortet habe, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahrens anders dargestellt oder gesteigert habe, sei der Wahrheitsgehalt zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln gewesen. So sei er im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage gewesen, die zahlreich vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten aufzuklären. Er habe zwar immer gleichlautend angeführt, dass er aufgrund seiner Cousins ausgereist sei, habe jedoch in der Befragung vom 30.07.2012 nachgeschoben, auch aufgrund seiner Cousine Probleme gehabt zu haben. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang, dass er angegeben habe, vor seiner Ausreise noch einen Identitätsausweis und einen Reisepass beantragt zu haben. Hätte tatsächlich Gefahr für sein Leben bestanden, wäre er wohl nicht nach Afghanistan gefahren. Eine Ungereimtheit ergebe sich auch aus seiner Aussage, wonach sein Cousin ihn verdächtigt habe, ihn bei den staatlichen Behörden verraten zu haben. So habe er angegeben, dass seinem Cousin gesagt worden sei, dass jemand aus dem Dorf in Afghanistan aus seiner Familie ihn verraten hätte. Bemerkenswert sei hierbei jedoch, dass der Beschwerdeführer in Pakistan aufhältig gewesen sei. Die erkennende Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen würden, dass sie bloß der Asylantragstellung dienen sollten. An der Wertung der Unglaubwürdigkeit könne auch der Umstand nichts ändern, dass er etwaige Knochenbrüche oder Operationsnarben aufweise, sage doch das Vorhandensein solcher Narben nichts über ihre Entstehung aus. Zur vorgelegten Anzeige sei zu sagen, dass diese in Kopie vorgelegt worden sei und Kopien nicht als Beweise herangezogen würden. Die Anzeige sei weiters derart unleserlich geschrieben, dass es zwei Dolmetschern nicht möglich gewesen sei, diese zu übersetzen. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergebe sich zwar, dass die Lage in Afghanistan nicht die beste sei. Jedoch ergebe sich auch, dass davon nicht praktisch jeder ohne Unterschied betroffen sei. Auch habe der Beschwerdeführer kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht einer exzeptionellen Gefährdungslage unterliege, die praktisch jeden träfe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen habe können. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde. Vielmehr handle es sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht in Zusammenhang mit einem der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven. In der Heimat wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der in Afghanistan über familiäre Bande verfüge und dessen Familie ein Haus und landwirtschaftliches Land besitze, als arbeitsfähiger, gesunder Mann relativ einfach durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen hätte können. Aus den Feststellungen zu Afghanistan ergebe sich eindeutig, dass die Sicherheitslage in Nangarhar nicht besonders schlecht sei, sodass es zumutbar sei, dass er Beschwerdeführer versuche, dort wieder zu leben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei als jene der übrigen Bewohner seines Herkunftsstaates. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Eigenschaften abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation im Durchschnitt seiner Mitbürger liege und an sich nicht menschenrechtswidrig, sondern zumutbar sei. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Es sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle, und hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu decken. Seine Familie besitze ein Haus und Land und habe der Beschwerdeführer in Pakistan seinen Lebensunterhalt als Schweißer verdienen können. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 08.607-BAT, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.08.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung seines wesentlichen Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensgangs führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt habe den Anforderungen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt und sei das Verfahren daher mangelhaft. Er habe bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen im Heimatland überprüft werde. Die Behörde beurteile zwar seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand als glaubhaft, lege jedoch bei der Beurteilung des Fluchtgrundes einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab an. Dies erwecke den Anschein, dass die Behörde die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selektiv beurteile und einzelne Punkte zu seinem Nachteil zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft bewerte.

Die afghanischen Behörden seien korrupt und könnten ihn nicht vor seinem Cousin schützen. Es gebe auch kein funktionierendes Justizsystem. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer einen Bericht "Verfassung und Justizsystem" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 wörtlich. Hinzufügen wolle er, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt habe und sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder gesteigert habe.

Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter wolle er angeben, dass sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirke, dass seine Familie und er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Wie auch den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, sei die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil. Diesbezüglich wolle er auf die unzähligen Medien- und NGO-Berichte verweisen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer einen Bericht von ECOI.net vom 12.01.2012 wörtlich. Darüber hinaus hätte die Interessensabwägung in Zusammenhang mit seiner Ausweisung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Er habe sich wohlverhalten und sich bis auf die illegale Einreise nie etwas zuschulden kommen lassen. Der bekämpfte Bescheid verletze ihn daher in seinem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.

4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-ergänzung ein, in der er auf sein bisheriges Vorbringen verwies und ergänzte, dass sein Cousin in der Zwischenzeit auch seine restlichen Familienangehörigen attackiert habe. Sein Vater und seine Schwester seien angegriffen worden und lege er Fotos, die seinen verletzten Vater zeigen würden, vor. Seine restlichen Familienangehörigen seien in der Zwischenzeit nach Pakistan geflohen, weil sie Angst um ihr Leben hätten. Sein Cousin sei sehr mächtig und habe überall seine Schlägertrupps. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer ärztliche Bestätigungen über seine Verletzungen und auch über die seines Vaters besorgen können; für diese Verletzungen sei sein Cousin verantwortlich. Sein Vater sei auch deshalb attackiert worden, weil er es gewagt habe, seinen Cousin bei der Polizei anzuzeigen. Über den Übergriff auf seinen Vater sei auch in der Zeitung berichtet worden. Die Polizei habe bis dato nichts unternommen, um die Täter zu fassen. Der Zeitungsbericht sei quasi ein Hilfeschrei an die Öffentlichkeit, um auf die prekäre Situation aufmerksam zu machen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da ihm in anderen Regionen seines Heimatlandes aufgrund der äußerst prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug seiner Lebensgrundlage drohe. Darüber hinaus wäre er auch in anderen Landesteilen nicht vor den Schlägertrupps seines Cousins sicher. Verfolgung von privater Seite komme dann Asylrelevanz zu, wenn der Heimatstaat nicht gewillt bzw. nicht imstande sei, seinen Staatsbürgern Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. In seinem Fall seien sowohl die Anforderungen der wohlbegründeten Furcht als auch die mangelnde Schutzfähigkeit seines Heimatstaates gegeben, weshalb seinem Vorbringen eindeutig Asylrelevanz zukomme.

Neben seinen erwähnten Asylgründen spiele natürlich auch die unsichere Lage in Afghanistan für das Verlassen des Herkunftslandes eine große Rolle. Nach wörtlicher Zitierung von zwei Berichten vom Juli 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sehr schwer sei, unter diesen Umständen in Afghanistan zu leben. Die Gewalt in Afghanistan habe mittlerweile ein so hohes Niveau erreicht, dass die Zivilbevölkerung dort einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei.

Er ersuche die Behörde, seine Beweismittel nicht automatisch als gefälscht zu werten. Diese Dokumente seien nicht gefälscht und auch die Fotos seien echt. Wenn in den vorgelegten Dokumenten sein Name nicht richtig oder mit Fehlern ausgestellt worden sei, liege das daran, dass die Behörden in Afghanistan nicht ordnungsgemäß und achtsam arbeiten würden.

Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren folgende Unterlagen im Original:

Strafanzeige mit der Nummer XXXX vom XXXX, eingebracht bei der Polizeistation XXXX im Distrikt XXXX (Pakistan) betreffend den Angriff auf den Vater des Beschwerdeführer (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung);

diesbezügliche schriftliche Aussage des Vaters des Beschwerdeführers in englischer Sprache vom 19.11.2012, der zu entnehmen ist, dass am 09.10.2012 eine unbekannte Person auf ihn geschossen und ihn dabei verletzt habe; nachdem er ins Krankenhaus gebracht worden sei, habe sein Cousin bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet; vor vier Jahren seien sein Sohn [= der Beschwerdeführer] und XXXX [= der verfeindete Cousin des Beschwerdeführers] nach Afghanistan gegangen, wo beide festgenommen worden seien; sein Sohn sei freigelassen worden, hingegen sei XXXX immer noch in Polizeigewahrsam in Afghanistan; der Vater des XXXX habe den Verdacht gehabt, dass XXXX auf Veranlassung des Beschwerdeführers festgenommen worden sei; er sei mehrfach vom Vater und vom Bruder des XXXX ersucht worden, XXXXs Freilassung zu erwirken, habe jedoch immer wieder gesagt, dies liege außerhalb seiner Möglichkeiten; nunmehr habe er erfahren, dass der Unbekannte, der auf ihn geschossen habe, im Auftrag des Vaters und Bruders von XXXX gehandelt habe;

pakistanische Zeitung "AAJ News" vom XXXX, in welcher zwei Artikel markiert wurden; einer dieser Artikel betrifft den Angriff auf den Beschwerdeführer; ihm seien schwere Verletzungen durch die Schüsse eines unbekannten Maskieren zugefügt worden; der zweite Artikel betrifft die Verletzung einer Person während des Reinigens einer Pistole [Anmerkung: dieser Artikel wurde offenbar irrtümlich markiert und hat mit dem Beschwerdeführer bzw. mit seinem Vorbringen nichts zu tun]; (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung);

bereits vorgelegtes Schreiben des Krankenhauses in XXXX, in dem der Beschwerdeführer vom 31.10.2011 bis zum 01.11.2011 in Behandlung war;

zwei "Discharge Cards" von Krankenhäusern in XXXX betreffend die stationäre Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers in diesen Krankenhäusern vom 09.10.2012 bis zum 22.10.2012 sowie vom 22.10.2012 bis zum 25.10.2012;

"Discharge Card" eines Krankenhauses in XXXX betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers von 30.04.2011 bis 05.05.2011;

Röntgenbild;

vier Fotos, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seinen verletzten Vater zeigen;

bereits vorgelegte Tazkira des Beschwerdeführers sowie eine weitere Tazkira.

Weiters veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der Anzeige, die der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegt hat. Hierbei handelt es sich um die Strafanzeige mit der Nummer XXXX vom XXXXXXXX, eingebracht vom Beschwerdeführer bei der Polizeistation XXXX im Distrikt XXXX (Pakistan), der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeit in der Schmiede von zwei unbekannten maskierten Männern mit Feuerwaffen attackiert und am linken Arm schwer verletzt worden sei.

5. Am 17.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprachen Pashtu und Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer dahingehend befragt, aus welchen Gründen er als ethnischer Pashtune, der in Pakistan aufgewachsen sei, Dari besser als Pashtu oder Urdu spreche. Diesbezüglich gab er an, dass Pashtu seine Muttersprache sei und er auch Dari sehr gut beherrsche. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er in Dari abhalten wollen, da er verhindern habe wollen, dass man annehme, er stamme aus Pakistan.

Er habe seine Tazkira und die seines Vaters vorgelegt. Nach den Angaben der Dolmetscherin wurde die Tazkira des Beschwerdeführers am 07.08.2011 ausgestellt und gab der Beschwerdeführer hierzu an, die Tazkira habe er benötigt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dass zwischen der Ausstellung der Tazkira und seiner Ausreise ein halbes Jahr liege, liege daran, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Handverletzung nicht früher habe fliegen können. Er sei zweimal operiert worden; bei der ersten Operation habe er Schienen eingesetzt bekommen, die bei der zweiten Operation entfernt worden seien. Ca. drei bis vier Monate nach der zweiten Operation sei er geflüchtet. Die Tazkira seines Vaters habe er vorgelegt, um zu belegen woher er komme. Die Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers wurde durch die anwesende Dolmetscherin in der Verhandlung übersetzt und ist daraus ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar stammt.

Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren, sei jedoch bereits im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er in XXXX gelebt habe. Sein Elternhaus in Afghanistan gebe es noch, es sei jedoch teilweise zerstört. Wenn er nach Afghanistan gekommen sei, habe er immer bei Verwandten in der Provinz Nangarhar gewohnt. Wie oft er insgesamt nach Afghanistan gegangen sei, könne er nicht genau angeben. Sie seien meistens dort gewesen, um Verwandte zu besuchen und auch zu Familienfeierlichkeiten. In Afghanistan in der Provinz Nangarhar würden noch zwei Tanten väterlicherseits, eine oder zwei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben.

Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben betreffend die Reisebewegungen in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Da er angegeben habe, in XXXX gelebt zu haben, habe der dortige Dolmetscher angenommen, er sei von XXXX aus in den Iran gefahren. Er wisse, dass der Unterschied zwischen Flugzeug und Sammeltaxi groß sei; er sei nicht dazu befragt worden, von wo aus er seine Flucht begonnen habe und wie er in den Iran gelangt sei. Es sei bei der Rückübersetzung auch nicht alles übersetzt worden, sondern nur die wichtigsten Punkte. Die Entscheidung über den Fluchtweg habe der Schlepper getroffen.

Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass sein Cousin vor ca. zwei Jahren [sohin im Sommer 2010] inhaftiert worden sei. Es sei jedoch anzumerken, dass er es damals auch nicht genau gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Cousin nicht an die Polizei verraten, allerdings habe seine Familie erfahren, dass jemand aus der nächsten Verwandtschaft den Cousin verraten hätte und daher werde der Beschwerdeführer verdächtigt. Diese Anschuldigungen seien jedoch erst ca. zwei Jahre nach der Inhaftierung der Cousins erhoben worden. Hauptsächlich werde der Beschwerdeführer wegen der Flucht seiner Cousine verantwortlich gemacht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Inhaftierung seines Cousins - im Sommer 2012 - bereits in Österreich gewesen sei, gab er an, ca. ein Jahr nach der Inhaftierung des Cousins hätten die Probleme begonnen. Sein Cousin habe sich ein Jahr Zeit gelassen mit den Beschuldigungen, da er bis dahin nicht gewusst habe, dass jemand aus der Familie den Cousin verraten hätte und sei die Cousine auch erst später weggegangen. Er glaube, dass er ca. ein bis zwei Wochen nach der Flucht der Cousine angegriffen worden sei. Vor langer Zeit hätten die Eltern der Cousine Gespräche mit den Eltern des Beschwerdeführers betreffend eine arrangierte Ehe geführt; die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch mit dieser Eheschließung nicht einverstanden gewesen. Als der Beschwerdeführer angegriffen worden sei, habe er sich im Geschäft befunden als zwei Personen auf einem Motorrad gekommen seien, die vier Schüsse auf den Beschwerdeführer abgegeben hätten. Dabei sei er an der rechten Hand getroffen worden. Auf Vorhalt, dass in dem vorgelegten Zeitungsartikel hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Heimweg befunden und es sich nur um einen Angreifer gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Details in dem Artikel nicht richtig seien; er habe ihn trotzdem vorgelegt, weil über den Vorfall berichtet und er namentlich erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nie inhaftiert worden. Auf Vorhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten englischsprachigen Aussage seines Vaters, derzufolge der Beschwerdeführer vor vier Jahren gemeinsam mit seinem Cousin inhaftiert worden sei, brachte er vor, diese Angaben würden nicht stimmen; sein Vater könne das nicht geschrieben haben. Nach Übersetzung des englischen Textes in die Sprache Pashtu durch die anwesende Dolmetscherin gab der Beschwerdeführer an, dass die Übersetzung nicht stimme. Er sei nie inhaftiert gewesen. Der Rest der Übersetzung stimme. Seinem Vater gehe es momentan schlecht; der Beschwerdeführer sei nicht sicher, ob er richtige Angaben machen könne. Ca. fünf Tage nach dem Übergriff auf den Beschwerdeführer habe sein Vater einen Anruf von einem Cousin des Beschwerdeführers [Anmerkung: offenbar ein Bruder des Inhaftierten] bekommen, indem der Cousin gesagt hätte, sie seien für den Vorfall verantwortlich. Auf Vorhalt, dass die Angriffe auf den Beschwerdeführer und seinen Vater in Pakistan gewesen seien, gab er an, die Behörden in Pakistan könnten in so einem Fall nichts tun, da sich diese Personen in Afghanistan aufhalten und nur kurz für die Tat nach Pakistan kommen würden. Die afghanischen Behörden könnten nichts tun, weil sich die Tat außerhalb Afghanistans ereignet habe.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerde-führer eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschgrundkurs (Anlage 2) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu, er spricht aber auch Dari. Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar. Als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt war, zog er mit seiner Familie nach XXXX in Pakistan, wo er aufwuchs und sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa aufhielt. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer immer nur für kurze Zeit anlässlich von Familienfeiern und/oder Besuchen in Afghanistan, wo er bei Verwandten in der Provinz Nangarhar wohnen konnte. Die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin, minderjähriger Sohn, Eltern und Geschwister) lebt in Pakistan; in Afghanistan hat der Beschwerdeführer Onkeln und Tanten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen inhaftierten Cousin, der den Beschwerdeführer verdächtigt ihn als Taleb an die Polizei verraten zu haben, da dem Beschwerdeführer von der Familie dieses Cousins vorgeworfen wurde, an der Flucht (und sohin Ehrverletzung) der Cousine des Beschwerdeführer schuld zu sein, da er diese nicht geheiratet hat - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. der Familie seines Vaters) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Ebenfalls nicht asylrelevant ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine behauptete Bedrohungssituation in Pakistan (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.2.1.3. dieses Erkenntnisses).

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Nangarhar stammt, alle seine in Afghanistan lebenden Verwandten ebenfalls in diesem Gebiet leben und Nangarhar so unsicher ist, dass den Beschwerdeführer, so er sich in Nangarhar aufhalten würde, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Ferner hat sich der Beschwerdeführer seit dem Kleinkindalter nicht mehr längere Zeit (sondern lediglich zu gelegentlichen Verwandten-besuchen bzw. anlässlich von Familienfeiern) in Afghanistan aufgehalten, sodass er als seinem Heimatland entfremdet zu bezeichnen ist.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident XXXX Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft bzw. zur Herkunft seiner Familie, zu seinem Umzug nach Pakistan im Kleinkindalter, zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie zu seinen lediglich kurzen Aufenthalten in Afghanistan ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2012 als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar in seinen wesentlichen Eckpunkten gleichbleibend, allerdings nicht ausreichend substanziiert, zum Teil unplausibel und teilweise auch widersprüchlich ist, wobei der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, diese Widersprüche, die sich unter anderem auch aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen ergeben haben, nachvollziehbar aufzuklären. Da jedoch auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das zentrale Fluchtvorbringen - Angst vor dem inhaftierten Cousin und seinen Familienangehörigen aus zwei unterschiedlichen Gründen (unterstellter Verrat des Cousins an die Behörden und unterstellte Mitschuld an der Flucht der Cousine) - im Wesentlichen gleichbleibend (wenn auch vage und teilweise nicht nachvollziehbar) geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer unterbleiben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt, ob er hierzu eine Stellungnahme abgeben wolle, was von ihm verneint wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung von Seiten seines inhaftierten Cousins und dessen Vater bzw. Bruder habe, da ihm diese unterstellt hätten, den Cousin als Taleb an die afghanischen Behörden verraten und so zu seiner Festnahme beigetragen zu haben, was ihm allerdings erst ein bis zwei Jahre - hier sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich - nach der Inhaftierung des Cousins vorgeworfen worden sei, da die Cousine (= Schwester des Inhaftierten) des Beschwerdeführers durch ihre Flucht die Ehre ihrer Familie verletzt habe, wofür dem Beschwerdeführer ebenfalls von Seiten der Familie des Cousins bzw. der Cousine die Schuld gegeben worden sei, da dieser die Cousine Jahre zuvor nicht geheiratet hätte, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Mit diesem Vorbringen wurde nämlich keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers seitens seines Cousins bzw. seitens dessen Vater und Bruder darin begründet, dass diese den Beschwerdeführer - wenn auch fälschlich - beschuldigt haben, seinen Cousin als Taleb an die afghanischen Behörden verraten zu haben, was zu dessen Inhaftierung führte. Dies hat jedoch weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde er deshalb von seinem Cousin bzw. dessen Vater und Bruder des Verrats beschuldigt, da die Behörden der Familie des Cousins mitgeteilt hätten, jemand aus der Familie hätte den Cousin verraten und die Information, dass er für die Taliban arbeite, an die Behörden weitergeleitet Allerdings sei der hauptsächliche Grund, warum der Beschwerdeführer von seinem Cousin bzw. dessen Angehörigen des Verrats beschuldigt worden sei, die Flucht seiner Cousine gewesen. Diese sei nach der Inhaftierung ihres Bruders von zu Hause weggegangen und habe mit der Flucht die Ehre ihrer Familie verletzt (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 12). Die Flucht der Cousine sei dem Beschwerdeführer deshalb zur Last gelegt worden, da er bzw. seine Eltern bereits vor Jahren eine Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine abgelehnt hätten und nunmehr die Familie der Cousine der Meinung sei, dass eine Ehe mit dem Beschwerdeführer eine derartige Flucht möglicherweise verhindert hätte (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 13).

Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den (ohnehin inhaftierten) Cousin und dessen nahe Angehörige (Vater und Bruder) wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss). Insbesondere liegt die seitens der Familie des Cousins drohende Verfolgung des Beschwerdeführers auch nicht in seiner Angehörigeneigenschaft zur Familie seines Vaters und/oder auch zur Familie seines Cousins, und damit nicht im Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", begründet. Der Verwaltungs-gerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden werde, die nur Personen treffe, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Dass der Beschwerdeführer nunmehr von der Familie des Cousins bzw. der Cousine verfolgt wird, weil er die Cousine nicht geheiratet hat und/oder weil ihm der Verrat des Cousins an die afghanischen Behörden unterstellt wird, und diese sich nunmehr rächen will, stellt kein soziales Merkmal im obigen Sinn dar. Hingegen würde eine Verfolgung aus Gründen der Blutrache oder Sippenhaftung unter Umständen eine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie darstellen können; eine solche wurde allerdings im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer wird nicht verfolgt, weil er Mitglied einer bestimmten Familie ist, sondern richtet sich die behauptete Verfolgung durch die Familie des Cousins bzw. der Cousine entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdeführer als vermeintlichen "Übeltäter" selbst, der den Cousin an die Behörden verraten bzw. der die Cousine nicht geheiratet hat und somit für ihre Flucht verantwortlich gemacht wurde. Sohin fehlt es dem Vorbringen des Beschwerde-führers an Asylrelevanz.

3.2.1.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er werde auch in Pakistan verfolgt und diesbezüglich ausführt, dass er in XXXX von zwei Personen auf einem Motorrad angeschossen und verletzt worden sei und nunmehr auch auf seinen in Pakistan aufhältigen Vater ein Übergriff erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Gründe für das Verlassen Pakistans bzw. seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan schon deshalb nicht zur Asylgewährung führen können, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.1.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 6). Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.6. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der ursprünglich aus der Provinz Nangarhar stammt, jedoch in Pakistan aufwuchs und in Afghanistan lediglich kurzzeitig anlässlich Familienbesuchen aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangahar ist auszuführen, dass diese Provinz in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich aus den unter Punkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, aber auch aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als "extremly insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Nangarhar, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Nangarhar selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits im Kleinkindalter verlassen hat und in Pakistan aufwuchs, wo sich seine Kernfamilie (Ehegattin, Sohn, Eltern und Geschwister) nach wie vor aufhält. Abgesehen von kurzzeitigen Besuchen hat sich der Beschwerdeführer seit dem Kleinkindalter nicht mehr in seiner Heimatprovinz aufgehalten und verfügt dort auch nur über entferntere Verwandte (Tanten und Onkeln), wobei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass diese Verwandten jenes soziale Netz darstellen, welches wohl über die kurzfristige Aufnahme als Besucher hinausgeht und das notwendig wäre, um einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative könnte der Beschwerdeführer theoretisch an eine in Regierungshand befindliche afghanische Großstadt, insbesondere Kabul, verwiesen werden. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer niemals zuvor in Kabul aufgehalten hat und es ihm daher schwerer als anderen Rückkehrern fallen würde, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, zumal das Vorhandensein eines sozialen Netzes in Kabul für den Beschwerdeführer nicht behauptet wurde bzw. auch sonst nicht ersichtlich ist. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die lange Abwesenheit des Beschwerdeführers (die kurzen Verwandtenbesuche sind hier nicht relevant) von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kleinkindalter und seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (vgl. hierzu AsylGH vom 11.05.2012, Zl. C18 406949-1/2009 u.a.). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.2. 4 Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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