W125 1410997-2•BVwG W125 1410997-2
W125 1410997-2Federal Administrative CourtApr 25, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W125 1410997-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, ZI. 11 12.246-BAW, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste erstmals im Oktober 2009 nach Österreich und stellte hier am 08.10.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater wegen seiner politischen Aktivitäten in Nigeria getötet worden sei, wobei man den Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen habe töten wollen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 wurde der Asylantrag gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 zu Zl. S22 410.997-1/2010-5E als unbegründet abgewiesen. Am 26.02.2010 erwuchs die Entscheidung des Asylgerichtshofes in Rechtskraft.
Am 04.02.2011 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, nach dem FPG festgenommen und letztlich am 09.02.2011 aus der Schubhaft entlassen; dies auch im Hinblick auf die zwischenzeitig entstandene rechtliche Unmöglichkeit Überstellungen nach Griechenland durchzuführen (Mail des XXXX vom 11.02.2011).
2. Am 15.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zusammengefasst gab er im Rahmen der fremdenpolizeilichen Niederschrift, der Erstbefragung sowie einer am 19.12.2011 folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er sich seit der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend in Österreich aufgehalten habe und seine damaligen Fluchtgründe aufrecht halte. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer näherhin aus, dass sein Vater eine höhere Position als Politiker in der Partei PDP innegehabt und sogar mit dem Gouverneur James IBORI zusammengearbeitet habe. Während der Wahlen im Jahr 2007 in XXXX sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Auch eine seiner zwei Schwestern sei getötet worden. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die rivalisierende politische Gruppe bzw. MASSOB für den Tod seiner Familienangehörigen verantwortlich sei. Aus Angst vor dem gleichen Schicksal habe der Beschwerdeführer seine Heimat im Jahr 2008 verlassen.
3. Von einer in der Einvernahme vom 19.12.2011 gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Gebrauch und äußerte im Schreiben vom 27.12.2011 seine Kritik am bisherigen Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer habe alle ihm gestellten Fragen beantworten können und wäre es an der belangten Behörde gelegen, nach mehr Einzelheiten zu fragen. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, dem Vertreter die Möglichkeit einzuräumen, dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen. Entgegen der anderslautenden Ansicht der belangten Behörde bestehe für den Letztgenannten auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria.
4. Am 21.12.2011 veranlasste das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche im Ergebnis das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verifizieren konnte. So hätten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, sein Vater sei im Zuge einer Wahlveranstaltung in XXXX im Jahr 2007 getötet worden, als falsch erwiesen. Als Begründung wurden die Aussagen eines näher genannten "PDP Chairman of XXXX", welcher diese Position seit 2007 innehabe, sowie eines "Einheimischen von XXXX und XXXX" herangezogen.
5. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Ergebnisses der Anfragebeantwortung langte am 19.01.2012 eine Stellungnahme sowie am 03.02.2012 eine Ergänzung zur Stellungnahme in handschriftlich verfassten Ausführungen in englischer Sprache beim Bundesasylamt ein. In der Stellungnahme vom 19.01.2012 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden. So könne die Österreichische Botschaft keinen Grund nennen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahr sein sollte. Allein der Umstand einer allfällig zwischenzeitlich eingetretenen Unmöglichkeit der Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers könne nicht schon dazu führen, sein Vorbringen für unwahr zu halten. Aus den Antworten der Österreichischen Botschaft sei auch nicht ersichtlich, dass es tatsächlich zu Recherchen oder Gesprächen mit den angegeben Personen vor Ort gekommen sei. Die insgesamt über vier A4-Seiten langen handschriftlichen Ergänzungen des Beschwerdeführers blieben unübersetzt.
6. Mit Bescheid vom 03.02.2012 zu Zl. 11 12.246-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass dieses nicht nur widersprüchlich gewesen, sondern aufgrund der durchgeführten "Heimatrecherche" in Zusammenhang mit der Anfrage an die Staatendokumentation bewiesener Maßen unrichtig sei.
7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig am 22.02.2012 Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Rechtsmittelschriftsatz wurden die in Nigeria durchgeführten Recherchen kritisiert und auf jene vom Beschwerdeführer hiezu erläuternden Erklärungen in seiner handschriftlich verfassten Stellungnahme vom 03.02.2012 verwiesen, die jedoch "offensichtlich zu Unrecht" keinen Eingang in die am selben Tag ergangene Entscheidung des Bundesasylamtes gefunden habe. Gerügt wurde auch die mangelnde Aktualität der Länderfeststellungen, die im Übrigen eine Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Situation in Nigeria vermissen ließen.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. A7 410.997-2/2012/2Z wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da eine Gefährdung des Beschwerdeführers derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen sei.
9. Am 03.12.2012 wurde das Verfahren gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt und letztlich am 12.03.2013 wieder fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht und in der Beschwerde insofern zutreffend aufgezeigt wurde, hat es das Bundesasylamt verabsäumt, sich mit der vom Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der belangten Behörde mit 03.02.2012 datiert ist, dem Rechtsvertreter jedoch nachweislich erst am 08.02.2012 eigenhändig ausgehändigt wurde (siehe Aktenseite 204 des Aktes der Verwaltungsbehörde). Dass die - wenn auch kurzfristig - am 03.02.2013 übermittelte Stellungnahme nicht doch noch Eingang in die angefochtene Entscheidung finden hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Es kann nämlich nicht von vornherein gesagt werden, dass deren Inhalt für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos bzw. im gegenständlichen Fall nicht potentiell entscheidungsrelevant wäre. Nachdem die Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis der Anfragebeantwortung ergangen und nicht auszuschließen ist, dass sie in diesem Zusammenhang womöglich zur Beseitigung von Unklarheiten geeignet sein könnte, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das in englischer Sprache verfasste Schriftstück übersetzen und anschließend in geeigneter Form darauf einzugehen haben. Erst danach kann die Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers adäquat beurteilt werden.
3. Ohne die Qualität der Ermittlungsberichte der Österreichischen Botschaft in XXXX allgemein anzuzweifeln, erscheint die in casu erstattete Anfragebeantwortung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht abschließend genug, um allein auf Basis dessen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. In diesem Zusammenhang muss bemerkt werden, dass es durchaus sein kann, dass jenem befragten - seit 2007 tätigen - Vorsitzenden der PDP der behauptetermaßen im Jahr 2007 verstorbene Vater des Beschwerdeführers nicht "bekannt" ist. An dieser Stelle hätte der Versuch unternommen werden können, weitere Befragungen durchzuführen oder andere Quellen heranzuziehen.
Ebenso wenig lässt sich aus der Feststellung des Vertrauensanwaltes, wonach Mr. James IBORI im Jahr 2007 nicht für die Gouverneurswahlen in Delta State kandidiert habe und von 1999 bis 2007 Gouverneur in Delta State gewesen sei, auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen, hat dieser doch in seiner Einvernahme vom 19.12.2011 berichtigend angegeben, dass James IBORI nicht mehr Gouverneur sei und der aktuelle Gouverneur Dr. Emmanuel UDUAGHAN heiße (vg. AS 109). Hinsichtlich des letztgenannten Gouverneurs finden sich weder in der Anfragebeantwortung noch in den Länderberichten des angefochtenen Bescheides nähere Informationen.
4. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt schon allein aufgrund der unter Punkt 2 getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.