W104 1422241-1•BVwG W104 1422241-1
W104 1422241-1Federal Administrative CourtApr 25, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W104 1422241-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 25.4.2014 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:
"Aufgrund meiner Tätigkeit drohte mir seitens der Taliban Gefahr. Sie wollten mich töten. Deswegen bin ich geflohen. Beweisen kann ich das nicht."
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf XXXX bei XXXX in der Provinz Kunar. Er habe im Krankenhaus von XXXX gearbeitet und Drogenabhängige beraten. Er habe 5 Tage pro Monat frei, meist habe er durchgearbeitet und sei dann für 10 Tage nach Hause zu seiner Familie gefahren. Bei einem derartigen Heimaturlaub sei er auf dem Weg zu seiner Cousine von den Taliban überfallen, geschlagen und für ca. einen Monat mitgenommen worden. Bei einem Überfall afghanischer und ausländischer Truppen auf diese Talibangruppe habe er nach Hause fliehen können. Er sei dann noch einen Monat zu Hause gewesen und dann nach Jalalabad und von dort nach Europa geflüchtet. Bereits vor dem Überfall durch die Taliban auf ihn habe er zwei Drohbriefe von diesen erhalten. Befragt, wie sich dieser Überfall und die Gefangenschaft bei den Taliban abgespielt habe, sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:
F: Wie sind Sie zum Dorf hingekommen?
A: Das ist ca. 1 Stunde zu Fuß von mir zu Hause entfernt.
F: Beschreiben Sie bitte den Ablauf der Festnahme genau?
A: 10 Minuten bevor ich zu Haus kam, sind die Taliban auf einmal hervorgekommen. Es waren 6. Sie haben meine Hände am Rücken zusammengebunden. Sie haben mich geschlagen und waren bewaffnet. Sie sagten dann gehen wir, schnell, schnell. Ich war fix und fertig. Ich konnte nicht reden.
F: Warum wurden Sie mitgenommen?
A: Sie haben behauptet, ich würde für Amerikaner als Spion arbeiten und dass ich für die Regierung in XXXX arbeite.
F: Wann hat man Ihnen das gesagt?
A: Das haben sie auch im Brief geschrieben und dass sie mich finden und töten werden. Als ich in Gefangenschaft war, sagten sie, dass ich auf mein Urteil warten muss und zusehen soll, was mit den anderen passiert. Sie haben vor meinen Augen 2 geschlachtet.
F: Wo wurden Sie hingebracht?
A: Es war ein kleiner Wald.
F: Beschreiben Sie genau, wo Sie angehalten wurden?
A: Das kann man nicht beschreiben. Sie haben keine fixen Orte. Sie wechseln ständig.
F: Beschreiben Sie den Ort bzw. die Umgebung, wo Sie angehalten wurden?
A: Wie kann ich das beschreiben. Es ist ein kleines Dorf. Es heißt Schagai. Ich war in einem Loch im Wald.
F: Beschreiben Sie das bitte genauer.
A: Es sind verschiedene Gruppen, 20 ca.
F: Beschreiben Sie was sich alles abgespielt hat.
A: Das waren Löcher. Es gab keine Teppiche oder so etwas. Es war so, wie Tier wohnen. Sie bleiben nicht lange dort. Sie sind immer unterwegs. Wenn sie jemanden schlachten, rufen sie alle Taliban zusammen. Zuerst sagen sie eine Sure, dann lesen sie die Scharia vor und sagen den Grund, warum jemand getötet wird.
F: Wie wurden Sie während Ihrer Anhaltung behandelt?
A: Ganz schlecht. Es gab wenig zu essen. Sie haben mich immer wieder geschlagen und gefoltert. Sie haben mich immer wieder beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten und dass ich ein Spion bin.
F: Wie wurden Sie gefoltert?
A: Sie haben mich mit dem Gewehrkolben und der Faust geschlagen, überall am Körper.
F: Hatten Sie Verletzungen?
A: Man hat mir den rechten Daumen gebrochen.
F: Wie wurden Sie behandelt.
A: Es ist von selbst geheilt.
F: Woher wissen Sie, dass er gebrochen war.
A: Das habe ich gespürt. Mein linkes Bein schmerzt von den Schlägen immer noch. Der Arzt in Mariazell sagte, dass es schon besser werden wird.
Anmerkung: AW wird aufgefordert, Befunde und Untersuchungsberichte vorzulegen.
F: Beschreiben Sie Ihre Befreiung?
A: Es war ein Kampf zwischen Amerikanern, Afghanen und Taliban. Einige Taliban sind gestorben, einige geflüchtet. Ich bin auch geflüchtet.
F: Wurden Sie von den Truppen nicht als Gefangener erfasst oder registriert?
A: Nein. Als der Kampf war, habe ich mich in einem Loch versteckt. Am nächsten Morgen bin ich weggegangen.
F: Warum haben Sie sich den Truppen nicht zu erkennen gegeben?
A: Das wäre gefährlich gewesen, ich hätte nicht beweisen können, dass ich kein Taliban bin.
F: Haben die Taliban Sie bei Ihrer Festnahme abgepasst?
A: Ja.
F: Woher wussten die Taliban, dass Sie an diesem Tag zu dieser Uhrzeit dort vorbei gehen würden?
A: Sie haben auch einen Geheimdienst. Das sind normale Leute die man nicht erkennt. Auf deren Stirn steht nicht, dass er ein Talib ist.
F: Woher sollten diese Spione wissen, dass Sie zu Ihrer Cousine gehen?
A: Ich weiß es auch nicht. Vielleicht haben sie mich unterwegs irgend wo gesehen und haben das gemeldet. Die sind ja überall.
F:Wenn die Taliban schon auf Sie gewartet haben, dann müssen sie vorher schon gewusst haben, dass Sie dort vorbeikommen?
A: Ja, das müssen sie gewusst haben.
F: Woher?
A: Das müssen sie herausgefunden haben.
F: Wer wusste, dass Sie zu Ihrer Cousine gehen?
A: Auf dem Weg habe ich Freunde getroffen, denen habe ich gesagt, dass ich zu meiner Cousine gehe.
Er habe Angst vor den Taliban und könne deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er sei als Dogenberater in XXXX tätig gewesen, es könne aber nicht festgestellt werden, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans für die Polizei gearbeitet habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Vielmehr habe die Behörde den Eindruck gewonnen, er habe sich aufbauend auf einen wahren Sachverhalt, nämlich dass er in Afghanistan in einem Krankenhaus Drogenberater war, eine dazu passende Geschichte mit Verfolgungscharakter ausgedacht. Er habe den Sachverhalt zur Bedrohungssituation und die angeblichen Handlungsabläufe so geschildert, wie ihn jeder andere auch schildern könnte, der sich die Geschichte ausdenkt; seine Ausdrucksweise sei unanschaulich und allgemein gehalten. Auffallend an seiner Schilderung der behaupteten Anhaltung durch die Taliban sei das beinahe völlige Fehlen von Realkennzeichen, die für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristisch seien. Dies erstaune umso mehr, als er angegeben habe, über einen Zeitraum von einem Monat unter widrigen Bedingungen und unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt angehalten worden zu sein. Inhaltliche Besonderheiten solcher Merkmale seien beispielsweise die Schilderung von ausgefallenen aber auch nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge oder tatsächlicher Folgen. Unplausibel sei auch der Umstand, dass die Taliban vom genauen Zeitpunkt seines beabsichtigten Besuches bei seiner Cousine Kenntnis gehabt haben sollten. Den Drohbriefen wird in der Begründung des Bescheides die Authentizität abgesprochen. Auch sei die geschilderte zeitliche Abfolge der Beendigung der Arbeit als Drogenberater und der Flucht widersprüchlich. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer für die Polizei oder die Regierung gearbeitet haben solle.
Zu Spruchpunkt II wird ausgeführt, es finde sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde. Seine konkrete individuelle Lebenssituation vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führe nicht dazu, dass er in eine unmenschliche Lage geraten würde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer trat im Rechtsmittel der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt entgegen und führte darin aus, dass er als Drogenberater für die Organisation XXXX in einem Krankenhaus in XXXX tätig gewesen sei. Bei XXXX handle es sich zwar im eine NGO, doch deren Vernetzung mit der Regierung und den ausländischen Truppen sei sehr stark: beim Training afghanischer Sicherheitskräfte durch die Amerikaner führten diese Drogentests durch und verwiesen abhängige Personen an XXXX, wo sich diese in Beratung begeben müssten. Dadurch würden Mitarbeiter von XXXX mit Regierung und ausländischen Truppen in Zusammenhang gebracht. Eine mangelnde Schilderung der Details der Entführung könne ihm nicht vorgeworfen werden, da es nachvollziehbar sei, dass Verarbeitungsprozesse und Traumatisierungen auf unterschiedliche Art und Weise von statten gingen. Weiters werden in der Beschwerde Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und der Provinz Kunar getroffen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 20.4.2012 wies der Beschwerdeführer auf die schwierige Situation seiner Familie in Afghanistan angesichts von Bomben- und Selbstmordattacken in seiner Provinz hin und legte Kopien von Drohbriefen vor. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 27.6.2013 wies der Beschwerdeführer neuerlich auf die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan und in seiner Provinz hin.
Der Beschwerdeführer brachte insgesamt Kopien folgende Dokumente in das Verfahren ein:
Tazkira
Geburtsurkunde
Führungszeugnis des Unterrichtsministeriums
Abschlusszeugnis einer Schule in Peshawar
Bestätigung über eine Tätigkeit als Lehrer
Diverse Bestätigungen in englischer Sprache über die Teilnahme an Ausbildungsprogrammen verschiedener Institutionen (XXXX, Reg. Police Advisory Command, The Colombo Plan Drug Advisory Programme, GTZ, Afgh. Gesundheitsministerium)
Drohbriefe
Verschiedene Bestätigungen staatlicher und nichtstaatlicher Organe zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie
In Österreich ausgestellte ärztliche Atteste über eine depressive Störung
Besuchsbestätigung einer Volkshochschule (Deutschkurs).
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.4.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seiner Flucht, seinem Arbeitsplatz und zu seiner Entführung durch die Taliban befragt wurde. Seine Entführung schilderte er dabei folgendermaßen:
"VR: Sind Sie zu Fuß zu Ihrer Cousine gegangen?
BF: Ja, sie wohnt 1 Stunde zu Fuß nordwestlich von meinem Dorf entfernt in XXXX. XXXX ist auch ein Vorort von XXXX.
VR: Wann gingen Sie von zu Hause weg?
BF: In der Früh.
VR: Erzählen Sie weiter!
BF: Als ich unterwegs zu meiner Cousine war kamen etwa 5 oder 6 Taliban und nahmen mich in die Berge mit. Sie haben mich geschlagen.
VR: Wie weit waren Sie noch von Ihrer Cousine entfernt? Wo war das genau? In der Stadt? Auf einem Feld?
BF: Es war ein Flussbett das ich überqueren wollte als die Taliban kamen und mich festgenommen haben.
VR: Woher kamen die Taliban?
BF: Ich weiß es nicht genau. Sie waren auf einmal da.
VR: Wo können sich dort Personen verstecken?
BF: Es gibt dort große Steine und Bäume. Ich weiß nicht, wo sie sich versteckt haben, sonst wäre ich ja davon gelaufen.
VR: Haben Sie gleich erkannt, dass es Taliban waren?
BF: Ich habe das gleich erkannt.
VR: Wie haben Sie das erkannt?
BF: Bei der Festnahme haben sie mir gesagt, ich hätte mit den Amerikanern zusammengearbeitet und sie würden mir den Kopf abhacken und ich sei ein Spion.
VR: Warum glauben Sie, haben Ihnen die Taliban nicht gleich den Kopf abgehackt und Sie mitgenommen.
BF: Das kann ich nicht sagen. Ich weiß nur, dass ich Glück gehabt habe und sie mich nicht gleich getötet haben.
VR: Was ist danach passiert? Sie wurden mit in die Berge genommen. Wie lange sind Sie da gegangen? Schildern Sie mir detailliert und konkret, was danach an diesem Tag noch passiert ist.
BF: Sie haben mich direkt in die Berge mitgenommen.
(Der BFV entfernt sich um 12:25 Uhr von der Verhandlung und verzichtet auf Nachfrage des VR gleichzeitig auf Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten)
VR: Fahren Sie fort was an diesem Tag passiert ist!
BF: Sie haben mich mit ihren Gewehren geschlagen und gesagt, dass ich ein Spion bin. Sie sagten auch, dass sie mich umbringen werden und haben mich in die Berge mitgenommen. In den Bergen hatten die Taliban keinen fixen Platz, sie haben mich von einem Versteck zum anderen mitgenommen.
VR: Sie waren ca. 1 Monat in den Bergen. Wie sah das erste Versteck aus, in das Sie mitgenommen wurden?
BF: Sie hatten keinen fixen Platz. Manchmal waren sie in den Häusern anderer Leute, manchmal in den Wäldern, in Höhlen. In der Nacht haben die Taliban in meiner Anwesenheit Bergbauern überfallen und Tiere getötet.
VR: Und sie haben Sie die ganze Zeit mitgenommen?
BF: Weil sie keinen fixen Platz hatten, um mich dort längere Zeit zu lassen.
VR: Was haben Sie dort gegessen?
BF: Sie gaben mir dasselbe, das sie aßen, Fleisch, Brot, Milch, aber nur so wenig, dass ich fast nicht überleben konnte.
VR: Wie haben Sie sich gewaschen?
BF: In den Bergen gibt es überall Quellen. Dort habe ich mich gewaschen.
VR: Haben die Taliban eine Begründung abgegeben warum sie Sie so lange mitgenommen haben? Haben Sie gesagt, was mit Ihnen passieren wird?
BF: Ich weiß es nicht. Am Anfang drohten sie mir mit dem Umbringen.
VR: Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Die Amerikaner und die afghanische Armee haben die Taliban angegriffen.
VR: Woran haben Sie das erkannt, dass es Amerikaner und die afghanische Armee waren?
BF: Es ist ganz klar, wenn die Amerikaner angreifen, war die afghanische Armee immer dabei.
VR: Was ist konkret passiert? Wie war die Situation?
BF: Ein paar Taliban sind ums Leben gekommen und der Rest ist geflohen.
VR: Wo waren Sie da? Wie hat sich dieser Vorfall konkret abgespielt?
BF: Die Amerikaner und die afghanische Armee haben aus einem Hinterhalt mit Maschinenpistolen angegriffen.
VR: Wo waren Sie in diesem Moment?
BF: Bei den Taliban.
VR: Ich habe gefragt wo Sie waren und nicht bei wem! In welcher Situation haben Sie sich befunden?
BF: Es war am Hang des Berges. Dort hat es auch ein paar Häuser gegeben. Neben den Häusern haben die Amerikaner und die afghanische Armee uns angegriffen. In diesem Moment wollte jeder sein eigenes Leben retten.
VR: Sind Sie dort gefahren, gegangen, gestanden, waren Sie in den Häusern?
BF: Wir sind dort zu Fuß gegangen, meine Füße waren geschwollen. Ich hatte Glück im Unglück, dass ich am Leben geblieben bin.
VR: Wie haben Sie überlebt? Haben die einfach in die Gruppe geschossen?
BF: Sie haben uns angegriffen, ich habe Glück gehabt, ich wurde nicht getroffen, jeder wollte sein Leben retten, die Taliban sind geflohen, ich bin auch geflohen und habe mich auf den Weg nach Hause gemacht. Ich hatte Glück, dass ich nicht ums Leben kam.
VR: Was ist weiter passiert?
BF: Ich kam nach Hause. Ein paar Tage war ich zu Hause, dann bin ich nach Jalalabad gegangen. Dort war ich bei meinem Freund versteckt und habe die Ausreise aus Afghanistan vorbereitet. Ich bin mit dem Schlepper von Jalalabad nach Kabul gekommen und dann wieder mit dem Schlepper nach Quitta. Von dort bin ich in den Iran gefahren. Vom Iran in die Türkei und von der Türkei kam ich dann nach Österreich.
VR: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Kabul?
BF: Bekannte schon aber keine Verwandten.
VR: Vom Ort des Überfalls auf die Taliban, wie haben Sie von dort nach Hause gefunden? Wussten Sie wo Sie sind?
BF: Als die Taliban mich mit in die Berge mitnahmen merkte ich mir den Weg.
VR: Sie sind bei der Flucht erst davon gelaufen und dann nach Hause gegangen. Habe ich das richtig verstanden?
BF: Die Kampfhandlung hat in der Nacht stattgefunden, ich bin von denen weggelaufen, dann habe ich die Nacht in einer Höhle in den Bergen verbracht.
VR: Wie weit weg war die Höhle ungefähr vom Ort des Überfalls entfernt?
BF: Ca. 300 bis 350m war das entfernt.
VR: War das eine Steinhöhle? Wie sah die Höhle aus?
BF: Ja es war eine Steinhöhle. Sie war flach.
VR: Am nächsten Tag in der Früh gingen Sie dann in Ihr Dorf? Wie lange sind sie da etwa gegangen.
BF: Ja, ich ging etwa 3 Stunden.
VR: Woher wussten die Taliban, dass Sie zu Ihrer Cousine gehen und konnten Sie in der Stelle im Flussbett abpassen?
BF: Das kann ich nicht sagen."
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.1.2012 und 4.6.2013;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Jänner 2014;
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Analyse zu:
Afghanistan/Pakistan - Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, 30.1.2011;
D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), 1.3.2011
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.2.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013;
UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.1.2013;
USIP - United States Institute of Peace, www.usip.org;
ISAF-International Security Assistance Force, http:www.isaf.nato.int;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (incl. Khaama Press, www.khaama.com; Tolo News, www.tolonews.com).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus dem Ort XXXX bei XXXX, Provinz Kunar und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in anderen Teilen des Landes hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus von XXXX für eine Nicht-Regierungsorganisation gearbeitet hat und deshalb einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, XXXX und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen XXXX, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage in der Provinz Kunar :
Die Provinz Kunar liegt im nordöstlichen Teil von Afghanistan und hat eine Fläche von 4942 km2. Die Provinz zählt ungefähr 417.000 Einwohner. Im Osten grenzt Kunar an Pakistan. Die Provinzhauptstadt Kunars ist XXXX.
In Kunar sind unter anderem die Hekmatyar Hezb-e-Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 3.9.2012; Analyse der Staatendokumentation/BAA, Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, vom 31.1.2011, S.3; D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 1.3.2011, S.3).
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar. In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee, im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen (APA, Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen, vom 26.6.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe 3.9.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.1.2012).
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD, Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, vom 8.9.2013). Im September 2013 erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).
Bi einem NATO Luftangriff im Dezember 2013 im Bezirk Manogi der Provinz Kunar wurde ein wichtiger Taliban Feldführer, Hajji Attaullah, getötet. Es wird angenommen, dass er ein wichtiger Alliierter der Taliban-nahen Salafi-Kämpfer in Kunar ist. Ebenfalls in Kunar wurde im Oktober 2013 ein anderer wichtiger Salafi-Kommandant durch einen NATO- Luftangriff getötet (RFE 3.12.2013).
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera, Afghan president condemns deadly NATO strike, vom 9.9.2013).
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 XXXX, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 30.9.2013)
Im 1. Quartal 2013 kam es zu einer 21%igen Steigerung von Attacken und Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen verglichen mit dem 1. Quartal 2012. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 1. Quartalsbericht 2013).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Situation von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013, S. 34ff):
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. 171 Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden (Am 8. November "verhaftete" z. B. eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht.). UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (Das Regelbuch der Taliban [Layeha], auch als Verhaltenskodex der Taliban bezeichnet, soll besagen: "Die Nichtregierungsorganisationen, die unter der Regierung der Ungläubigen in das Land kamen, stehen der Regierung gleich. Sie kamen unter dem Motto, den Menschen zu helfen, aber in Wirklichkeit sind sie Teil dieses Regimes. Dies ist auch der Grund, warum ihre Aktivitäten verboten werden, unabhägig davon, ob es sich um den Bau einer Straße, einer Brücke, eines Krankenhauses, einer Schule oder Medrese [Koranschule] oder irgendetwas anderes handelt.") sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. 205 Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben wie aus seiner Sprachkenntnis. Der Beschwerdeführer konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugen, dass er an dem Ort, den er als seinen Heimatort bezeichnet, gelebt hat. Er war in der Lage, gezielte Fragen zu Lage und Besonderheiten dieses Ortes zu beantworten. Das Gericht geht daher davon aus, dass dies der Ort ist, in den der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, würde er nach Afghanistan zurückkehren müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er keine Verwandten in Kabul hat, werden vom Gericht dahin interpretiert, dass er außerhalb seiner Heimatprovinz im Herkunftsstaat kein soziales Netz vorfindet, um dauerhaft dort leben zu können.
2.2. Zu seinem Arbeitsplatz bei einer Nichtregierungsorganisation in XXXX konnte der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben machen. So legte er zwar verschiedende Arbeitsbescheinigungen aus der Vergangenheit und einige Bestätigungen von absolvierten Trainings und Einsätzen vor. Diese Kopien lassen sich jedoch - ebenso wie vorgelegte Fotos - auf ihre Echtheit nicht prüfen; auffallend ist jedoch, dass demgegenüber kein Arbeitsvertrag, keine Lohnbestätigung und keine Arbeitsbestätigung aus der zuletzt - nach Aussagen des Beschwerdeführers doch während vier Jahren ausgeübten - Tätigkeit als Drogenberater vorgelegt werden konnten. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch nicht präzise angeben, bei welcher Organisation er gearbeitet hat. Aus dem Akt des vorangegangenen Verfahrens und der (schriftlichen) Beschwerde geht hervor, dass dies die Organisation "XXXX" gewesen sein soll, von der auch eine Teilnahmebestätigung an einer Schulung im Akt einliegt. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer als Name der Organisation "Kampf gegen Drogen" an. "XXXX" bedeutet nach der - vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde angeführten - Homepage dieser Organisation jedoch
"WXXXX".
2.3. Wie den Feststellungen oben unter 1.2. zu entnehmen ist, sind Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, tatsächlich gefährdet, schweren Repressalien durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte jedoch zum einen seine Angehörigkeit zu diesem Kreis, wie oben festgestellt, dem Gericht nicht glaubhaft machen. Schwerer wiegt jedoch, dass die Schilderung des für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr in diesem Fall zentralen individuell-persönlichen Erlebnisses einer Entführung und Misshandlung durch eine Taliban-Gruppe schematisch und in Stehsätzen verhaftet bleibt, wodurch ein individuelles Erleben dieses Ereignisses unwahrscheinlich scheint. Auf Grund der Feststellungen im bekämpften Bescheid legte das erkennende Gericht in der Verhandlung besonderes Augenmerk auf die persönlichen Schilderungen der behaupteten Ereignisse von der Entführung bis zur Flucht. Zwar ist sich das Gericht bewusst, dass der Beschwerdeführer zur Depressivität neigt und möglicherweise auch daher nicht zu erschöpfenden lebendigen Ausführungen fähig ist, doch war dieser in der Verhandlung durchaus in der Lage, auf detaillierte Befragung Einzelheiten von Örtlichkeiten, etwa seines Heimatortes oder seines Aufenthaltsortes in Jalalabad, zu schildern. Dies ist ihm jedoch in Bezug auf sein zentrales Verfolgungserlebnis nicht gelungen. Auf zweimalige Nachfrage zum konkreten Tagesverlauf des ersten Tages in Gefangenschaft und zur ersten Nacht antwortete der Beschwerdeführer mit allgemeinen Feststellungen ("Sie haben mich in die Berge mitgenommen", "Sie haben kein festes Versteck"). Er konnte aus der angeblichen Zeit der Gefangenschaft kein einziges persönliches Erlebnis schildern. Er stellte nur allgemein fest, dass er geschlagen worden sei und dass sie herumgezogen seien. Auch das Befreiungserlebnis selbst blieb bei Befragung schematisch und oberflächlich. Dem Gericht scheint auch - hier ist dem Bundesasylamt zu folgen - nicht plausibel, dass die Taliban gewusst haben sollen, dass der Beschwerdeführer genau zu dem Zeitpunkt zu Fuß seine Cousine besuchen, um ihm dann bei dem ausgetrockneten Flussbett aufzulauern. Bei der Verhandlung konnte das der Beschwerdeführer nicht erklären.
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Bedrohungssituation insgesamt nicht plausibel machen konnte.
2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Wären die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft, wäre die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung gelegen.
Auf Grund der mangelnden Glaubhaftigkeit des zentralen vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungsszenarios ist eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gegenständlichen Fall jedoch nicht erkennbar.
Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass auch einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt Rechnung getragen wurde.
Da sich sohin aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den internationalen Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zu einem vergleichbaren Fall Afghanistan betreffend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2013, Zl. U 1647/12-14, folgendes ausgeführt:
"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).
2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Kunar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zeichnet sich durch hohe Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte und eine hohe Frequenz von Zwischenfällen aus, von denen die Zivilbevölkerung betroffen sein kann. Es ist nach den Länderberichten auch nicht auszuschließen, ja vielmehr wahrscheinlich, als einfacher Bürger dem bis in die Sphäre willkürlicher Gewalt reichenden Druck und Gegendruck verschiedener Gruppen einschließlich der Regierung zu unterliegen.
Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul besser als in Kunar. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 und 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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