BVwG G307 2006950-1

G307 2006950-1Federal Administrative CourtApr 25, 2014

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Aufenthaltsverbot, familiäre Situation,<br/>Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G307 2006950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2006950.1.00

Spruch

G307 2006950-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Bulgarien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 65926107, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß

§§ 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der am 11.02.2013 in der XXXX von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) durchgeführten Befragung gab die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) an, sie sei zuletzt am 05.02.2013 mit einem gültigen Personalausweis von Deutschland kommend nach Österreich eingereist. Sie sei ledig, habe keine Sorgepflichten und bestünden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise, deren Zweck touristischer Natur gewesen sei, habe sie über € 70,00 verfügt. Sie sei weder gemeldet noch versichert, habe keine Schule besucht und sei aktuell nicht im Besitz von Barmitteln.

Am 15.10.2013 erkundigte sich die Justizanstalt XXXX beim fremdenpolizeilichen Referat der XXXX XXXX über den fremdenpolizeilichen Status der BF und wies darauf hin, dass ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug der aktuell inhaftierten BF das Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes voraussetze. Um diesbezügliche Stellungnahme werde ersucht.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 ersuchte die XXXX XXXX die Abteilung für Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX um Erlassung eines Aufenthaltsverbots und Übermittlung des Fremdenpolizeiaktes der BF, weil sich diese aktuell noch in Strafhaft befinde. Sie werde voraussichtlich am XXXX aus der Haft entlassen werden. Gleichzeitig wurde diesem Ersuchen eine Urteilsausfertigung des LG XXXX XXXX, Zahl XXXX vom XXXX sowie jene des OLG XXXX, Zahl XXXX vom XXXX angeschlossen.

2. Mit dem oben angeführten, mit 24.03.2014 datierten Bescheid, der BF am 27.03.2014 persönlich zugestellt, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) hiezu im Wesentlichen fest, die BF sei am 11.03.2013 vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer 9monatigen Haftstrafe verurteilt worden. Dieser Entscheidung lägen die österreichische, deutsche und bulgarische Strafkarte zu Grunde, welche die einschlägig negative Einstellung der BF zum Ausdruck brächten. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft XXXX erhobenen Berufung sei stattgegeben und die Freiheitsstrafe vom OLG XXXX zu Zahl XXXX auf 18 Monate hinaufgesetzt worden. Die BF verfüge in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, sei in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Die BF sei gesund und habe ihren Lebensmittelpunkt bis dato in Bulgarien gehabt. Sie habe auch keine Schule besucht. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze habe. Der bisherige Aufenthalt der BF in Österreich beeinträchtige die gesellschaftlichen Interessen der Ruhe, Sicherheit, des Eigentums für die Person und des sozialen Friedens. Die BF habe das gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit dessen Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation der BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Die BF weise kein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in deren Recht auf Familienleben darstelle. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, deren Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Vor dem Hintergrund des sofortigen Erfordernisses der Ausreise oder ihrer Durchsetzbarkeit sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

3. Mit dem am 10.04.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz, erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot zur Gänze aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die BF habe ihren inakzeptablen Lebenswandel erkannt und sei gewillt, ihr Leben grundlegend zu ändern. Diese Einsicht habe sie durch die Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner gewonnen, zu welchem sie regelmäßig, insbesondere während ihrer Ausgangszeiten Kontakt pflege. Dieser leide an einer sehr schweren Lebererkrankung und warte auf einen Termin für eine diesbezügliche Transplantation. Ihr Partner bedürfe ihrer Pflege schon jetzt, aber insbesondere treffe dies auf Dauer nach der Operation zu. Die persönliche Betreuung durch die BF sei für seinen Gesundheitszustand von besonderer Bedeutung. Die BF sei von der Familie ihres Lebenspartners aufgenommen worden, besonders dessen Eltern hätten sie akzeptiert und unterstützten beide in jeder Hinsicht. Ihr Partner verfüge über eine Eigentumswohnung, welcher beiden als gemeinsamer Wohnsitz zur Verfügung stünde. Als bulgarische Staatsbürgerin genieße die BF seit 01.01.2014 in der EU-Freizügigkeit, wodurch es ihr möglich wäre, für deren Lebensunterhalt in Österreich auf legale Weise selbst zu sorgen. Eine Übersiedlung ihres Lebenspartners mit der BF nach Bulgarien sei aufgrund seiner Krankheit nicht möglich. Aus diesen Gründen stelle ihr weiterer Aufenthalt in Österreich keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am vorgelegt und sind am 14.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist bulgarische Staatsangehörige, heißt XXXX und ist am XXXX in Bulgarien geboren.

Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX ausgestellten bulgarischen Identitätsausweises.

Die BF war im Bundesgebiet bis dato zu folgenden Zeitpunkten an folgenden Orten mit Hauptwohnsitz gemeldet:

vom 07.09.2009 - 16.10.2009 in XXXX

vom 07.02.2013 - 22.10.2013 in XXXX XXXX, XXXX (Justizanstalt)

seit 23.10.2013 in XXXX (Gefangenenhaus)

Weitere Meldungen im Bundesgebiet existieren nicht.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen versuchten Diebstahls unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten 4monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls am XXXXzu einer 9monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft XXXX erhobenen Berufung wurde stattgegeben und die Freiheitsstrafe vom Oberlandesgericht XXXX zu Zahl XXXX auf 18 Monate hinaufgesetzt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Der BF weist in Bulgarien 8 Vorstrafen, 5 davon einschlägig sowie in Deutschland drei einschlägige Verurteilungen aus dem Jahr 2012 auf, wobei sie in allen diesen Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Diese Straftaten fanden sowohl in die Entscheidung des LG wie auch des OLG XXXX Eingang.

Der BF verfügt in Österreich über keine finanziellen Mittel und hat hier keine Sorgepflichten für minderjährige Kinder.

Das tatsächliche Bestehen eines aufrechten Familienlebens mit einer anderen Person in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bulgarischen Sprache.

Die BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität ihren bulgarischen Personalausweis im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand wurde auch in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides festgehalten.

2.2.2. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug des Strafregistesr der LPD XXXX und sind auch dem Akteninhalt des BFA zu entnehmen.

Die Verurteilung des LG XXXX wie auch jene - das Strafausmaß erhöhende - des OLG XXXX ist den diesbezüglichen Kopien der beiden Urteile im Akt des BFA zu entnehmen. Ebenso ergeben sich die Vorstrafen in Deutschland und Bulgarien aus dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX.

Sorgepflichten für minderjährige Kinder hat die BF nicht ins Treffen geführt. Dies hat sie auch in der Einvernahme in der Justizanstalt XXXX am 11.02.2013 zu Protokoll gegeben. Die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung der Beziehung zu einem - namentlich nicht genannten - Lebenspartner, der an einer schweren Leberkrankheit leiden soll, stellt für sich genommen kein glaubhaftes Argument für ein tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung dar. Zum einen war es der BF aufgrund ihrer Haftstrafe wohl kaum möglich, eine hinreichende Bindung zu dieser Person aufzubauen, zum anderen wurden keine Bescheinigungsmittel des Namens, der Erkrankung oder sonstiger Umstände dargelegt, welche darauf hingedeutet hätten. Abgesehen davon hat die BF noch in ihrer Einvernahme am 11.02.2013 (so) angeführt, keine familiären Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen zu pflegen.

Die bisherigen Meldungen der BF im Bundesgebiet sind dem im Akt befindlichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 16.04.2014 und 15.04.23014 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Die BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX im Jahr 2009 wegen versuchten Diebstahls zu einer 4monatigen, bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und vom selben Gericht im Jahr 2013 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer 18monatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt. Ebenso stehen 8 Verurteilungen in ihrem Heimatstaat (5 davon einschlägig) wie auch 3 einschlägige Vorstrafen in Deutschland zu Buche. Bei diesen Vergehen und Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel jeweils um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der BF. Bemerkenswert ist hiebei die immer wiederkehrende, innerhalb kürzester Zeit zu Tage getretene Strafflälligkeit wie auch die offenbar fehlende Einsicht der BF, sich durch die bereits erfolgten Verurteilungen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten zu lassen. Besonders schwer wiegt hiebei der auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Willen der BF. Damit hat die BF ihren Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Wenn in der Beschwerde nun das Erfordernis hervorgehoben wird, die Unterstützung ihres Lebenspartners wegen dessen schwerer Erkrankung stehe der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegen, so ist diesem Umstand entgegenzuhalten, dass die BF sich seit XXXX in Haft befindet und voraussichtlich am XXXX entlassen werden wird. Vor diesem Hintergrund dürfte es ihr - schon allein wegen ihrer Freiheitsbeschränkung - kaum möglich gewesen sein, eine hinreichend intensive Beziehung zu ihm aufzubauen, zumal sie selbst von "neuem" Lebenspartner spricht. Abgesehen davon stellte die BF- wie bereits oben dargestellt -weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht weitere Informationen zur Verfügung, die ihre Behauptung untermauerten. Weder wurde der Name des angeblichen Partners, dessen Erkrankung (etwa durch ärztliche Atteste), ein Grundbuchsauszug und die unabdingbare Notwendigkeit der Pflege und Unterstützung gerade durch die BF näher dargetan.

Der Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots geschweige denn dessen Aufhebung ist das uneinsichtige und rücksichtslose Gesamtverhalten der BF entgegenzuhalten. Die BF ist in Österreich zwei Mal, in Bulgarien acht und Deutschland dreii Mal rechtskräftig verurteilt. Ins Auge fallen dabei nicht nur die wohl fehlende Einsicht zur Einhaltung der die jeweiligen Rechtsgüter schützenden Gesetze, sondern auch die Art der jeweiligen Verbrechen. Die BF ging in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, beabsichtigte augenscheinlich, ihren Lebensunterhalt durch gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen zu finanzieren und erachtete es nicht für notwendig an, sich durch die Ausübung einer legalen Beschäftigung ihren Unterhalt zu finanzieren. Diese Umstände haben auch im Bescheid des BFA Erwähnung gefunden und gehen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform, welche eine einzelfallbezogene Abwägung der für und gegen den Verbleib des BF vorhandenen Umstände verlangt (u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Im Übrigen wäre die BF als EU-Bürgerin auch vor Inkrafttreten der EU-Freizügigkeitsrichtlinie für bulgarische Staatsbürger ein gegenüber Drittstaatsangehörigen erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt möglich gewesen. Dass sie diese Option nicht genutzt hat, ist daher ihr anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis). Die BF war lediglich eine Woche in Österreich aufrecht mit Hauptwohnsitz im Gefangenenhaus XXXX gemeldet. In einer Gesamtwürdigung dieser Gegebenheiten wiegen auf Seiten der BF die für das Verlassen des Bundesgebietes sprechenden Argumente weit mehr als jene nur marginal vorhandenen, für den Verbleib ihrer Person in Österreich sprechenden.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von einer 8jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges strafbares Verhalten ein großes Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln (strafbares Verhalten) der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise der BF nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt dringend geboten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die gegenüber der BF getätigte Aufforderung, zu den Gründen für die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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