BVwG G302 1427926-1

G302 1427926-1Federal Administrative CourtApr 25, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse,<br/>Kassation, Privatleben

Full text

BVwG G302 1427926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.1427926.1.00

Spruch

G302 1427926-1/11E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Kosovo, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 04.07.2012, Zl.1207.561-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 21.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

1.1. Am 21.06.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF vor der Polizeiinspektion Traiskirchen statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF gab an, dass er ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder im Jahr 2009 eine Schlägerei gehabt. Er sei mit seinem Bruder beim Frisör gewesen und plötzlich seien zwei Jugendliche gekommen, die sehr aggressiv gewesen seien. Die Jugendlichen hätten nicht warten, sondern sich vordrängen wollen. Deshalb sei es zu der Schlägerei gekommen. Die Jugendlichen hätten auch noch Unterstützung von zwei anderen Personen bekommen. Er und sein Bruder seien von den vier Personen zusammengeschlagen worden. Der Frisör habe ihm geraten, den Ort so schnell wie möglich zu verlassen, da die Männer Zivilpolizisten seien. Die zwei Jugendlichen seien die Söhne der Zivilpolizisten gewesen. Der BF habe dann Strafanzeige erstattet und sei von anderen Polizisten geschlagen worden. Das zweite Problem des BF sei, dass er in Kontakt mit einem serbischen Mädchen in Österreich sei. Das würde seine Familie nicht akzeptieren.

2. Am 27.06.2012 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Er habe einen Personalausweis, der sei ihm aber von der österreichischen Polizei abgenommen worden. Weiters habe er noch eine Geburtsurkunde, einen Führerschein und einen Reisepass, welche sich im Kosovo befänden. Er sei zuletzt in XXXX, regelmäßig aufhältig gewesen. Dabei würde es sich um sein Elternhaus handeln, indem er von seiner Geburt an bis Ende März 2009 wohnhaft gewesen sei. Dann sei er acht Tage im Gefängnis gewesen und danach nach XXXX gegangen und dort bis drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Die letzten drei Monate sei er in XXXX gewesen, von wo er auch ausgereist sei.

2.1. Er habe im Elternhaus mit seinen Eltern, XXXX Brüder und XXXX Schwester gewohnt. Seine Eltern und XXXX Schwester würden noch immer dort wohnen. Ein Bruder sei nach XXXX geflüchtet, der XXXX Bruder besitze einen XXXX Reisepass und sei derzeit in der XXXX. In XXXX habe er gearbeitet und mit XXXX Mitarbeitern gewohnt. Die Firma habe ihnen die Wohnung zur Verfügung gestellt. In XXXX habe er bei einem Freund, der in XXXX studiere, gewohnt. Zuletzt habe er von seiner Arbeit als Kassier in einem Casino in XXXX gelebt. Diese Beschäftigung habe er von April 2009 bis vor ca. drei Monaten, als er nach XXXX gegangen sei, ausgeführt. In XXXX habe er nicht gearbeitet. Vor seiner Beschäftigung als Kassier habe er in einem Internetcafé in XXXX gearbeitet. Aus den Einkünften seiner Beschäftigungen habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Befragt, welchen Beruf er erlernt hätte, erwiderte der BF, dass er keinen Beruf erlernt hätte. Er sei Ende März oder Anfang April 2009 für zwei Tage in XXXX bei der Polizei in Untersuchungshaft gewesen. Dann sei er nach XXXX ins "normale" Gefängnis transferiert worden, wo er sechs Tage in Haft gewesen sei, er sei insgesamt acht Tage in Haft gewesen.

2.2. Befragt nach den Gründen dafür, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, erwiderte der BF, dass er im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Bruder in einem Frisörgeschäft gewesen sei. Dann seien zwei junge Männer ins Geschäft gekommen, das seien zwei Söhne von einem Polizisten gewesen. Diese hätten nicht warten, sondern sich vordrängen und sich die Haare gleich schneiden lassen wollen. Dann sei ein Konflikt zwischen seinem Bruder und den beiden entstanden. Die beiden jungen Männer hätten den BF und seinen Bruder angegriffen. Einer von den beiden sei nach draußen gegangen und habe zwei weitere Personen geholt, die dann ins Geschäft gekommen seien. Sie hätten den BF und seinen Bruder geschlagen und seien dann weggegangen. Der BF und sein Bruder hätten dann später erfahren, dass diese zwei Männer die Söhne eines Polizisten seien und die anderen beiden Personen, die später gekommen seien, Polizisten in Zivil gewesen seien. Sie hätten auch gehört, dass diese Menschen sehr gefährlich seien und wären deshalb nicht nach Hause gegangen. Sie seien in das Haus zu seinem Onkel der in der XXXX lebe, gegangen. Dann hätten die Eltern des BF dem BF und seinem Bruder erzählt, dass Personen bei ihnen zu Hause gewesen seien und den BF und seinen Bruder gesucht hätten. Dann seien Polizisten ins Elternhaus gekommen und hätten zu den Eltern des BF gesagt, dass ihre Söhne zur Polizei gehen sollten.

2.3. Am 29. oder 30. März 2009 seien der BF und sein Bruder zur Polizei gegangen, um die Aussage zu machen. Zuerst habe sein Bruder die Aussage gemacht. Sein Bruder sei beschimpft worden und die Polizisten hätten geschrien. Das habe der BF gehört, als er draußen gewartet habe. Dann sei er geschlagen worden. Es seien noch drei oder vier Polizisten gekommen und hätten den BF und seinen Bruder geschlagen. Sie hätten zum BF und seinem Bruder gesagt, dass sie bei der Polizei seien. Die Polizisten hätten gesagt: "Wir werden euch "eure Eier" zerreißen." Die Polizisten hätten den BF und seinen Bruder dann getrennt. Als er in ein anderes Zimmer gebracht worden sei, sei er von einem Polizisten mit einem Fuß von hinten getreten worden. Dann sei er befragt worden. Er sei gefragt worden, warum er die Polizisten angegriffen habe. Die Polizisten hätten ihm und seinem Bruder nicht geglaubt. Er habe zu den Polizisten gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe, sie hätten aber gesagt, dass er aufpassen solle, was er sage, Polizisten würden nicht schlagen. Nach der Befragung sei der BF nach XXXX in Untersuchungshaft gebracht worden. Dort sei er auch von einem Polizisten geschlagen worden, als er ihm erzählt habe, warum er dorthin gebracht worden sei. Dort sei er zwei Tage gewesen, dann seien der BF und sein Bruder nach XXXX in ein "normales" Gefängnis gebracht worden. Er habe dann seine Familie von dort angerufen und ihnen über den Vorfall erzählt. Er habe seinen Eltern gesagt, dass sie ihm und seinem Bruder helfen müssten. Im Gefängnis sei gesagt worden, dass sie eine Strafe von einem bis drei Jahre bekommen würden. Nach acht Tagen seien sie dann entlassen worden. Die Personen, die seinen Eltern geholfen hätten, damit der BF und sein Bruder schneller aus dem Gefängnis gekommen seien, hätten dem BF und seinem Bruder gesagt, dass sie sich verstecken müssten. Danach seien der BF und sein Bruder in das Haus seines Onkels gegangen und sein Bruder sei gleich aus dem Kosovo geflüchtet. Der BF sei nach XXXX gegangen. Dort habe er in einem Casino gearbeitet. Ein Freund seines Cousins hat ihm in XXXX geholfen.

2.4. Befragt, dass er dann drei Jahre in XXXX gelebt habe, erwiderte der BF, dass seine Eltern in XXXX unter Druck gewesen seien. Die Leute hätten zu seinen Eltern gesagt, dass ihre Söhne aufpassen müssten, was sie sagen würden und dass sie nicht sagen dürften, dass er und sein Bruder von den Polizisten geschlagen worden seien. Sie hätten zu seinen Eltern gesagt: "Wir werden noch viel mit ihnen zu tun haben." In XXXX sei nichts passiert. Er habe heimlich seine Familie in XXXX besucht. XXXX habe er verlassen, weil er zuletzt einen Vorfall gehabt hatte.

2.5. Er sei drei Monate in XXXX gewesen. Einen Monat bevor er XXXX verlassen habe, sei dieser Vorfall passiert. Eine unbekannte Person sei ins Casino gekommen. Auch die Security vom Casino habe diesen Mann nicht gekannt. Er habe ca. zehn bis fünfzehn Minuten gespielt, dann habe er die Security gefragt, wer hier XXXX sei. Der BF sei dann zu ihm gegangen. Der Mann sei sehr aggressiv und arrogant gewesen. "Du bist der XXXX", habe er gesagt. "Hast du vergessen, dass du ein Problem in XXXX hast. Und falls du vergessen hast. Die anderen haben das nicht vergessen". Dann sei der Mann gegangen. Diese Person sei nie mehr ins Casino gekommen, nur gegenüber dem Casino sei er gesessen und habe immer in Richtung Casino geschaut und mit jemanden telefoniert. Einmal als der BF in der Nacht nach Hause gegangen sei, habe er beobachtet, dass er von einem schwarzen XXXX verfolgt werde. Dann habe er nicht mehr im Casino gearbeitet und sei zu einem Freund nach XXXX gegangen. Der BF habe sich für die Ausreise ins Ausland interessiert. Sein Freund habe dann einen Schlepper gefunden

2.6. Befragt nach weiteren Problemen im Herkunftsstaat gab der BF an, dass er noch ein Problem mit Verwandten habe, weil er eine Beziehung zu einer Serbin habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er diese Beziehung noch immer habe. Die Serbin würde sich in XXXX befinden. Sie hätten sich über das Internet XXXX kennen gelernt. Dann hätten sie sich getroffen. Die Freundin hätte aber nicht in den Kosovo reisen und er habe nicht nach Serbien gehen dürfen. Sie hätten sich XXXX zunächst in XXXX getroffen. XXXX hätten sie sich in XXXX getroffen.

2.7. Der BF gab an, diese zwei Probleme zu haben und sich deswegen im Kosovo nicht sicher zu fühlen. Während des Krieges seien mehrere Verwandte umgebracht worden und deswegen fühle er sich auch nicht gut, weil er eine Beziehung zu einer Serbin habe. Er sei auch als Spion bezeichnet worden. Die Verwandten würden es nicht akzeptieren können, dass der BF eine Beziehung zu einer Serbin habe. Seine Eltern seien auch dagegen, weil sie unter Druck seiner Verwandten stünden.

2.8. Der BF legte einen Beschluss des BG in XXXX (Kopie), weiters eine Bestätigung über die Anhaltung, sowie einen Entlassungsschein (Original) vor. Von den Schriftstücken wurden Kopien angefertigt, die Kopien zum Akt genommen und dem BF wieder ausgefolgt wurden.

2.9. Befragt nach dem Vorfall beim Friseur gab der BF an, dass die zwei Personen ungeduldig gewesen seien und nicht warten hätten wollen. Sie hätten sich sofort die Haare schneiden lassen wollen. Dann hätten die beiden seinen Bruder angegriffen. Sein Bruder sei gesessen und die beiden seien herein gekommen und hätten seinen Bruder aufgefordert, aufzustehen damit sie gleich dran kommen würden. Sie hätten gesagt: "Weißt du, wer wir sind." Der BF und sein Bruder hätten die beiden aber nicht gekannt. Sein Bruder habe gesagt, dass sie warten müssten. Einer von den beiden habe seinem Bruder mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dann sei der BF aufgestanden und die andere Person habe ihn angegriffen. Dem BF sei mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Nachdem die Person den BF geschlagen habe, sei er hinausgegangen und habe die anderen beiden geholt. Dann hätten die vier Personen den BF und seinen Bruder geschlagen und mit Füßen getreten. Der BF und sein Bruder hätten nicht zurück geschlagen, sondern nur eine Abwehrhaltung eingenommen.

Der BF habe bemerkt, dass der Frisör Respekt und Angst vor diesen Personen gezeigt habe, als diese vier Personen ins Lokal gekommen seien. Der Friseur habe gesagt, dass diese Personen Söhne eines Polizisten seien und die anderen beiden Personen, die später gekommen seien, Polizisten seien. Der Frisör habe dem BF und seinem Bruder erzählt, dass diese Personen gefährlich seien. Daher hätten sie nicht nach Hause gehen dürfen, sondern seien in das Haus des Onkels gegangen.

Der BF bestätigte, dass in XXXX drei Jahre nichts passiert wäre. Innerhalb eines Monats nach dem Vorfall habe er XXXX verlassen. Der Unbekannte habe ihn nicht jeden Tag beobachtet. Er sei gegenüber dem Casino in einem Kaffeehaus gesessen und habe das Casino beobachtet.

Der BF habe mit dem Unbekannten nur einmal persönlich gesprochen, einmal im Kaffeehaus sitzen gesehen und einmal im Fahrzeug gesehen, welches ihn verfolgt habe. Seine Wohnung sei ca. 20 Minuten zu Fuß entfernt gewesen.

2.10. Befragt nach dem Vorfall, bei dem der BF verfolgt worden wäre, gab der BF an, dass er nach der Arbeit nach Hause gegangen sei. Das Casino befinde sich auf der Hauptstraße zwischen XXXX und XXXX. Es gebe nicht viele Häuser in der Nähe. Unterwegs nach Hause habe er einen Geländewagen bemerkt. Er sei dann weiter zu Fuß gegangen, dann habe er angefangen zu laufen. Das Auto sei ganze Zeit hinter ihm gefahren bis zum Stadtteil, wo er gewohnt habe. Als der BF mit dem Laufen begonnen habe, sei das Auto auch schneller gefahren. Das Auto sei ca. 5 Minuten lang hinter ihm bis zur Nähe der Wohnung nachgefahren. Als er mit dem Laufen begonnen habe, habe er nicht mehr nach hinten geschaut, er habe nur die Geräusche des Autos gehört. Nach diesem Vorfall habe er XXXX verlassen und sei seit diesem Tag nicht mehr zur Arbeit gegangen.

Befragt, weshalb er sich nicht in einem anderen Teil Kosovos niedergelassen habe, etwa in XXXX, erwiderte der BF, dass er sich dort nicht sicher gefühlt habe, da ihn jemand ausspionieren hätte können.

2.11. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland würden sich seine Eltern und seine Schwester befinden. Ein Bruder sei in XXXX, einer in der XXXX. Weiters habe er einen Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits, die alle in XXXX wohnen würden.

2.12. Es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung einer Stellungnahme beantragt, diesbezüglich wurde von der belangten Behörde eine einwöchige Frist - bis zum 04.07.2012 - gewährt.

3. Am 04.07.2012 langte beim Bundesasylamt per FAX eine Stellungnahme von XXXX betreffend den BF ein. Diese Stellungnahme wurde von der Kanzlei am 05.07.2012 protokolliert. Der BF sei einer bedrohlichen Verfolgungssituation ausgesetzt, die aus der problematischen Sicherheitslage im Kosovo resultiere. Eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen könne ausgeschlossen werden. Unter Bezugnahme auf die dem BF vorgelegte Länderdokumentation wurde auf die mangelnde praktische Funktionalität der demokratischen Strukturen sowie die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo hingewiesen. Weiters wurden drei Medienberichte aus den Jahren 2009 und 2012 zur Sicherheitslage/ kosovarische Polizei im Kosovo angeführt. Schließlich wurden ein Antrag auf eingehende Prüfung der Rückkehrsituation des BF sowie ein Antrag auf zumindest subsidiäre Schutzgewährung für den BF gestellt. Der Stellungnahme wurde eine 11-seitige Beilage beigefügt, davon vier albanisch-sprachige Dokumente sowie die drei Medienberichte.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 04.07.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Daneben traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Republik Kosovo.

5. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 12.07.2012 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, seiner Berufung vollinhaltlich Folge zu geben und ihm gem. § 3 AsylG 2005 internationalen Schutz zu gewähren, in eventu ihm gem. § 8 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkennen sowie festzustellen, dass eine Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der der BF seine Fluchtgründe umfassend darlegen und seine Glaubwürdigkeit beweisen könne. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Dabei wurden insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Schlägerei beim Friseurbesuch sowie der Einvernahme bei der Polizei am 29./30. März 2009 in Frage gestellt. Hinsichtlich der übermittelten Stellungnahme wurde darauf verwiesen, dass diese fristgerecht am 04.07.2012 an das Bundesasylamt gefaxt worden sei, diese von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden sei.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.07.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Am 22.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine seitens des bevollmächtigten Vertreters XXXX des BF übermittelte Beschwerdeergänzung des BF samt Urkundenvorlage und ergänzendem Sachverhalt ein.

Es wurden folgende Nachweise, jeweils in Kopie, vorgelegt:

Sprachdiplom A2 Niveau

Geburtsurkunde

Heiratsurkunde

Fotos

Meldezettel

Niederlassungsausweis der Gattin des BF XXXX

Reisepass der Gattin des BF

Geburtsurkunde der Gattin des BF

Serbischer Staatsbürgerschaftsnachweis der Gattin des BF

Dienstvertrag der Gattin des BF

Verdienstnachweise der Gattin des BF

Auszug Kreditschutzverband - Gattin des BF

Mietvertrag

Mitversicherung des BF bei der Krankenversicherung (WGKK) der Gattin samt Einzahlungsbelegen

Prämienzahlung Lebensversicherung, Gattin des BF

Mit dem Schriftsatz wurde der Antrag verbunden, die Ausweisung des BF aufgrund der integrativen Nachweise des BF und der geänderten persönlichen Verhältnisse des BF (Eheschließung am 02.07.2012) auf Dauer unzulässig zu erklären.

8. Am 27.03.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdenachreichung ein, in welchem ein Arbeitsvorvertrag (im Original, Vollbeschäftigung, € 1.400,-- brutto) datiert mit 13.03.2013 für den BF übermittelt wurde.

9. Am 10.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin XXXX des ehelichen Kindes ein.

10. Am 17.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung samt Urkundenvorlage ein.

Es wurden folgende Nachweise übermittelt:

Arbeitsvorvertrag für den BF, im Original, vom 20.09.2013 bei einem namentlich bekannten Transportunternehmen in 1100 Wien

Kopie der Ambulanzkarte, XXXXKrankenhaus

Kopie Ersttrimester-Screening vom 18.07.2013, XXXXKrankenhaus

Kopie Ultraschallbefund, 09.09.2013

Kopie Mutter Kind Pass

11. Am 18.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF ein. In dieser Mitteilung wurde die maßgebliche Änderung der Lebensumstände des BF geltend gemacht, aus der sich besonders berücksichtigungswürdige Umstände ergeben würden. Die Gattin des BF habe am XXXXdas erste gemeinsame Kind XXXX zur Welt gebracht, welches jedoch schon mit der Geburt schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweise. Der Arztbrief der Geburtsklinik wurde beigefügt. Die häusliche Pflege bedürfe spezieller Maßnahmen, aufgrund von Atmungsausfällen müsse das Kind über einen Heimmonitor überwacht werden. Eine mobile Hauskrankenpflege unterstütze die häusliche Pflege des Kindes.

Weiter wurden beigefügt:

Patientenbrief XXXX vom 10.02.2014

Situationsbericht XXXX 10.02.2014

11.1. Mit dem eingebrachten Schriftsatz wurde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die neu eingetretene Lebenssituation des BF aufgrund der Geburt seiner Tochter zu berücksichtigen. Es wurde auf die außerordentlich hohe Belastung der Kindeseltern durch die Missbildung des Kindes hingewiesen. Der intensive Pflegebedarf erfordere den vollen Einsatz und die Unterstützung beider Elternteile, dies sowohl in medizinischer als auch familienpsychologischer sowie materieller Hinsicht. Die Anwesenheit und Hilfe des BF als Kindesvater sei zur Bewältigung der hohen Belastung der jungen Familie und ganz besonderes im Sinne des Kindeswohles dringend erforderlich. Dem Schriftsatz wurde eine Zusammenfassung der Lebenssituation des BF beigefügt, mit der die fortgeschrittene Integration des BF nachgewiesen werde.

11.2. Die Hochzeit sei am XXXX vor dem Standesamt XXXX erfolgt, das eheliche Kind am XXXX geboren worden. Die Gattin des BF verfüge über einen Aufenthaltstitel, der bis XXXX (10 Jahre) gültig sei. Die Gattin des BF sei bis zur Geburt des Kindes als XXXX mit einem Netto-Einkommen von € XXXX beschäftigt gewesen. Der BF sei über die Gattin bei der Wiener GKK mitversichert. Die Familie sei schuldenfrei und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft.

11.3. Der BF verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und sei bei Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung sofort in der Lage, eine Vollbeschäftigung aufzunehmen. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe mit dem beigefügten B1 Zertifikat Deutsch bereits Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

11.4. Mit dem Schriftsatz wurde der Antrag verbunden, die Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären.

12. Am 21.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.1.1. Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid aus, dass der BF keine Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden. Die Begründung des Bundesasylamtes nimmt aus ho. Sicht auf die Angaben des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten. Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid unterlassen. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht ausreichend erforscht. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

Zu den von dem vom BF vorgelegten Schriftstücken wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass diese einer schriftlichen Übersetzung zugeführt worden seien und darin Einsicht genommen worden sei. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid an, dass bei hypothetischer Zugrundelegung des beschriebenen Vorfalls anzuführen sei, dass aus dem Beschluss des Bezirksgericht hervorgehe, dass sich der BF angeblich einer strafbaren Handlung in einer Polizeistation (Angriff gegen Polizeibeamte) schuldig gemacht habe, weshalb gegen den BF ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Der BF habe während seiner Einvernahme dazu jedoch angegeben, dass er und sein Bruder von zwei Söhnen von Zivilpolizisten in einem Frisörgeschäft angegriffen worden wären. Hier sei laut Angaben der belangten Behörde ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des BF zu erkennen (siehe Aktenseite 167, letzter Absatz).

Die belangte Behörde hätte es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bei einer hypothetischen Zugrundelegung des Vorfalles belassen dürfen, sondern zunächst vielmehr darzulegen gehabt, ob die vorgebrachten Beweismittel als echt angesehen werden oder nicht. Sollte die Behörde die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch ansehen, hätte sich diese damit auseinanderzusetzen gehabt, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF hätten. Dazu fehlen jegliche Feststellungen im Bescheid. Die sich eventuell aus den vorgelegten Beweismitteln sowie der Einvernahme implizierten Widersprüche hätten in einer weiteren mündlichen Einvernahme geklärt werden müssen. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde oben angeführten Widerspruchs wird darauf verwiesen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vom 27.06.2012 auch angegeben hat, dass er und sein Bruder am 29. oder 30. März 2009 zur Polizei gegangen seien, um eine Aussage zu machen und dort geschlagen worden seien.

Dem BF wurde in der Einvernahme am 27.06.2012 eine einwöchige Frist - bis zum 04.07.2012 - zur Nachreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme wurde aktenkundig per FAX am 04.07.2012 übermittelt und von der belangten Behörde mit 05.07.2012 als eingelangt protokolliert. Auf die Stellungnahme wurde im ergangenen Bescheid nicht mehr eingegangen. Unter Berücksichtigung der einwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und des internen Ablaufes der Protokollierung und Aktenzuteilung erscheint die Bescheiderstellung und Unterfertigung mit 04.07.2012 als verfrüht, um noch eine angekündigte und eventuell einlangende Stellungnahme, wie tatsächlich geschehen, ausreichend berücksichtigen zu können.

2.1.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des BF hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden die Anträge in der Beschwerde eingelangt am 12.07.2012, die zwischenzeitlich vorgelegten Beweismittel, die Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage (Konvolut von 39 Seiten) vom 02.02.2013, die Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage (Konvolut von 12 Seiten) vom 13.02.2014 sowie die Ergebnisse einer anzuberaumenden mündlichen Einvernahme zu berücksichtigen sein. Weiters wird auf die seit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung geänderten persönlichen Verhältnisse des BF Bedacht zu nehmen sein.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

2.1.3. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation des BF Bezug zu nehmen haben.

2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem am 24.03.2014 eingebrachten Schriftsatz als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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