W209 2004823-1•BVwG W209 2004823-1
W209 2004823-1Federal Administrative CourtApr 24, 2014
Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W209 2004823-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz betreffend die Beschwerde des XXXX und des XXXX, XXXX, vertreten durch KRAMMER FRANK, Rechtsanwälte, Pfarrgasse 7, 3580 Horn, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.9.2013, GZ: BKNR 641810428, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Nieder-österreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat den Beschwerdeführern mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Waldviertel, Team 25, am 3.8.2013 gegen 21:30 Uhr der österreichische Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, im Rahmen der Veranstaltung XXXX in XXXX als DJ arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2013 fristgerecht Einspruch. Darin bestritten sie die Meldepflicht, weil sie keinesfalls als Dienstgeber von Herrn XXXX zu qualifizieren seien. Herr XXXX sei ohne jeden Zweifel selbstständig tätig gewesen. Der Beschäftigung habe ein (mündlicher) Werkvertrag zugrunde gelegen. Herr XXXX sei bei seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen unterlegen. Wäre er vor der Veranstaltung krank geworden, hätte er sich durch eine dritte (geeignete) Person vertreten lassen können; es habe keine persönliche Leistungspflicht bestanden. Es sei zwar am konkreten Abend der Laptop von Herrn XXXX verwendet worden; es wäre aber überhaupt kein Problem gewesen, einen anderen Laptop zu verwenden. Der Laptop spiele bei seiner Tätigkeit nur eine absolut untergeordnete Rolle. Seine Tätigkeit habe jedenfalls nicht im "Abspielen von Liedern" bestanden. Die Tätigkeit eines DJs sei weit vielschichtiger, weswegen die Verwendung der Hardware eine absolut untergeordnete Rolle spiele. Der DJ habe die Möglichkeit, mit seinem "Mix" der Veranstaltung einen bestimmten Charakter zu verleihen, auf die Stimmung zu reagieren und je nach seiner (künstlerischen) Intuition die von ihm gewählte Musik zu variieren. Dabei könne er auch die vorhandenen technischen Mittel künstlerisch einsetzen. Beim Einsatz dieser Mittel sei Herr XXXX vollkommen weisungsfrei gewesen. Bei richtiger Gesamtbetrachtung sämtlicher Kriterien sei somit von einer selbstständigen (künstlerischen) Tätigkeit auszugehen und es liege somit keine Verletzung der Meldepflicht vor. Es werde beantragt, das gegenständliche Vorschreibungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des im Sachzusammenhang stehenden und gegen die Beschwerdeführer wegen § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1a ASVG bei der BH Horn unter GZ HOS2-V-13 9979/5 geführten Verwaltungsstrafverfahrens auszusetzen. Weiters werde der Antrag gestellt, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Schreiben vom 24.10.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Darin setzte sie sich ausführlich mit der Tätigkeit eines DJs auseinander und führte konkret an, welche Ermittlungsschritte notwendig seien, um die im gegenständlichen Fall strittige Versicherungspflicht feststellen zu können. Aus Sicht der belangten Behörde liege eindeutig ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Da bis dato keine Anmeldung erfolgt sei, seien keine unbedeutenden Folgen gegeben, wodurch die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
4. Am 2.1.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", dass im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Herr Samuel Ilerkl nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Hierbei verließ sich die belangte Behörde, ohne selbst einen einzigen Ermittlungsschritt zu setzen, zur Gänze auf die ihr von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen.
Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, welche jedoch ausschließlich auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen, nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.
Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangte Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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