W119 1412031-1•BVwG W119 1412031-1
W119 1412031-1Federal Administrative CourtApr 24, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W119 1412031-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 2. 2010, Zl 09 12.588-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. 2. 2014 und am 3. 4. 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23. 4. 2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 12. 10. 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Schärding, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater vor ca fünfzehn Jahren von den Taliban umgebracht worden sei. Er befürchte, dass ihm dasselbe widerfahre.
In der am 14. 10. 2009 bei der Erstaufnahmestelle West durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat vor ca sechs Monaten verlassen zu haben. Er habe sechs Monate in Pakistan gelebt. Er habe in Afghanistan als Hilfsarbeiter gelebt. Er habe in Afghanistan eine Freundin gehabt. Es habe sich um eine ganz normale Freundschaft gehandelt. Er habe nie vorgehabt das Mädchen zu heiraten. Er habe auch keine enge Liebesbeziehung zu ihr gehabt. Die Eltern des Mädchens, die Paschtunen seien, hätten gewusst, dass eine solche Freundschaft bestehe. Im März 2006 habe er seine in Frankfurt lebendende Cousine in Pakistan gesehen. Er habe mit seiner Cousine viel Zeit miteinander verbracht und er habe sich im Kreis seiner Familie offiziell verlobt. Danach sei er alleine nach Afghanistan zurückgekehrt und seiner Freundin und deren Familie Bescheid gesagt. Seine Freundin habe ihm gratuliert. Die Familie seiner Freundin habe dafür kein Verständnis gehabt. Ihr Vater und ihr Onkel hätten wollen, dass er seine Freundin heirate, ansonsten hätte er gegen die afghanische Tradition und Familienehre verstoßen. Als er dies abgelehnt habe, sei das Mädchen zufrieden gewesen, ihr Vater habe ihn jedoch bedroht. Dieser müsse die Ehre der Familie retten und ihn dafür töten. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er geflüchtet.
Er habe keine weiteren Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer legte eine Ambulanzkarte des Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol vom XXXX vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan drei Schussverletzungen erlitten habe.
Am 13. 2. 2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen und gab zu der vorgelegten ärztlichen Bestätigung erläuternd an, dass die Familie des Mädchens auf ihn geschossen habe. Dadurch sei er verletzt worden. Auf Vorhalt, warum er dies nicht bereits bei der Erstaufnahmestelle erwähnt habe, gab er an, keine Zeit gehabt zu haben, darüber ausführlich zu erzählen.
Weiters gab er an, in der Provinz Meymana in der Stadt XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er habe keine Schule besucht. Sein Vater sei bei der Landwirtschaftsbehörde tätig gewesen. Sein Vater habe ein Haus besessen. Er habe als einfacher Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen gearbeitet. Er habe auch in Kabul gearbeitet. Vor ca fünfzehn Jahren seien seine Eltern gestorben. Seine Mutter sei an Herzversagen gestorben. Sein Vater sei bei den Gefechten zwischen den Taliban und Mujaheddin getötet worden. Sein Vater sei als Zivilperson durch Blindschüsse ums Leben gekommen. Er sei weiterhin in seinem Elternhaus geblieben.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, mit einer jungen Frau namens XXXX ca fünf Jahre befreundet gewesen zu sein. Ihre Eltern seien immer davon ausgegangen, dass er XXXX heiraten würde. Er habe sich in Pakistan mit seiner in Deutschland lebenden Cousine verlobt und sich mit ihr traditionell vermählt. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan hätten ihm die Eltern von XXXX gedroht, ihn zu töten, weil er die Ehre der Familie verletzt habe. Dann sei der Onkel von XXXX benachrichtigt worden. Dieser habe ihn auch bedroht. XXXX habe ihm gesagt, dass ihr Vater und ihr Onkel mit den Taliban in Verbindung stünden und in der Lage wären, ihn zu töten. Nach ca sieben Monaten sei er eines Tages zu Fuß unterwegs gewesen. Er habe den Vater und den Onkel von XXXX auf einem Motorrad gesehen. Als er versucht habe zu fliehen, habe der Onkel von XXXX geschrien, er solle stehen bleiben. Dann habe dieser auf ihn geschossen. Passanten hätten ihn in das Krankenhaus gebracht. Dieser Vorfall habe sich in Kabul ereignet. Dann sei er nach XXXX zurückgekehrt. Er sei in seinem Haus ärztlich versorgt worden. Dann habe er sich bei Verwandten versteckt. XXXX habe ihm erzählt, dass ihre Eltern von seiner Ankunft erfahren hätten. Bis Ende März 2009 habe er sich entweder in XXXX oder in XXXX aufgehalten. Danach sei er für eine Nacht nach Kabul gefahren, danach nach Pakistan. Nach sechs Monaten in Pakistan sei er von XXXX benachrichtigt worden, dass ihre Familie seinen Aufenthaltsort kenne, ihn dort aufsuchen und töten wolle. Daher habe er beschlossen nach Europa zu fahren. Zu seiner Beziehung mit XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an, sie während des Neujahrsfestes kennen gelernt zu haben, da sie die Nachbarin seiner Cousine in Afghanistan gewesen sei. Er habe sie öfters bei ihr zu Hause besucht und es sei auch ihre Mutter anwesend gewesen. XXXX Familie habe die Beziehung toleriert, da sie gedacht hätten, dass sie irgendwann heiraten würden. Auf Nachfrage gab er an, er sei im Jahr 2006 nach Pakistan gefahren. Auf Vorhalt, er habe zuvor angeführt, seine Cousine im Jahr 2006 geheiratet zu haben, gab er an Analphabet zu sein. Er wisse nur, dass zwischen seiner traditionellen Vermählung und seinen Verletzungen drei Jahre gelegen hätten. Er sei 2008 durch Schüsse verletzt worden und habe im Jahr 2005 geheiratet. Anschließend gab er wiederum an, sich 2006 vermählt zu haben und 2008 verletzt worden zu sein. Den Vorfall und die Bedrohungen habe er bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Er habe Angst gehabt und sei sogar aus dem Krankenhaus geflüchtet. Es wurden ihm sodann die Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er mit der Begründung, die allgemeine Lage zu kennen, auf eine Übersetzung samt Stellungnahme verzichtete.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 2. 2010, Zl 09 12.588-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im Bescheid führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage, nicht plausibel, nicht glaubhaft und widersprüchlich gewesen seien. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, er befürchte von den Taliban getötet zu werden, weil sein Vater vor 15 Jahren von den Taliban umgebracht worden sei. Widersprüchlich dazu habe er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Probleme mit der Familie seiner langjährigen Freundin vorgebracht. Entgegengesetzt vorgebracht sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, die Familie von XXXX habe die Freundschaft der beiden akzeptiert, dann wiederum gab er an, dass sie wütend gewesen seien, als der Beschwerdeführer ihre Tochter nicht geheiratet habe, weil er damit die Ehre der Familie beschmutzt habe. Ein Widerspruch bestehe auch darin, dass der Beschwerdeführer erst von der Verlobung mit seiner Cousine, er dann aber davon gesprochen habe, sie traditionell geheiratet zu haben. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schussverletzungen führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zwar geklärt werden hätten können, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grund die Verletzungen zugefügt worden seien.
Die Behörde stellte unter Spruchpunkt II außerdem fest, dem Beschwerdeführer sei in Afghanistan die Rechtsgrundlage nicht entzogen und würde er bei Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, der Beschwerdeführer sei gesund, erwachsen und habe Angehörige in Afghanistan. Zudem würden seine weiten Reisen in Länder mit fremden Kulturen von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeugen, die ihm zugute kommen würde. Der Beschwerdeführer könne sich in Kabul niederlassen, da er im "Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage" vorfinde. Zudem könne er sich an Hilfsorganisationen wenden. Die Annahme einer generellen wie immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen sei unzutreffend und würde der Beschwerdeführer über familiäre und sozioökonomische Anknüpfungspunkte verfügen.
Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. 3. 2010 Beschwerde, in welcher dem Bescheid im Wesentlichen entgegengehalten wurde, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe.
Mit Beschwerdeergänzung vom 10. 8. 2010 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut seine Fluchtgeschichte dar, wonach er die Familienehre verletzt habe und verwies in diesem Zusammenhang auf Länderinformationen zur "Blutrache".
Am 20. 9. 2010 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, wonach Frau XXXX, die Verlobung mit dem als "XXXX" bezeichneten Beschwerdeführer bestätigte. Die Verlobung habe in der Provinz Peschawar in Pakistan stattgefunden.
In Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsberaters vom 21. 10. 2011 wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom 27. 10. 2011 ein solcher amtswegig zur Seite gestellt.
Einlangend beim Asylgerichtshof am 22. 11. 2011, legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus Röntgenaufnahmen vom 12. 11 .2009 betreffend seine Schussverletzungen, Bestätigungen bezüglich der Teilnahme an einem Deutschkurs sowie Bestätigungen betreffend diverse geleistete gemeinnützige Arbeiten vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26. 2. 2014 und am 3. 4. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nicht teilnahm. Anlässlich der am 26. 2. 2014 abgehaltenen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer dabei sein bisher erstattetes Vorbringen. Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung ein mündliches Gutachten, in dem er darauf hinwies, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei. Er stamme aus Afghanistan und spreche Dari mit Kabuler Akzent. Seine Ausdrucksweise weise darauf hin, dass er zumindest eine Schulbildung genossen habe, wobei es unvorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer als Kind eines Landwirtschaftsdirektors und zu einer Zeit, als in Afghanistan Schulbildung geherrscht habe, Analphabet geblieben sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in der angegebenen Region Faryab gelebt habe, doch müsse der Beschwerdeführer dort schon seit Jahrzehnten nicht mehr gelebt haben. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX gelebt habe, müsste er die Namen einiger Kommandanten kennen, da bis zur Ankunft der Taliban in der Provinz Faryab Bürgerkrieg geherrscht und zuvor ein Krieg gegen die Sowjetunion geführt worden sei. Die vom Beschwerdeführer genannten Kommandanten seien jedem in Afghanistan bekannt und müsste der Beschwerdeführer mindestens die Namen zehn weiterer Kommandanten spontan nennen können. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund führte der Sachverständige aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Realität in Afghanistan entsprächen. In Afghanistan könne ein Mann nicht 5 Jahre lang ein Mädchen mit Einverständnis der Eltern besuchen und letztere gleichzeitig damit einverstanden sein, dass er sie nicht heirate. In Falle des Einverständnisses der Eltern würde auch keine Feindschaft zwischen der Familie des Mädchens und dem Mann entstehen. Zu einer Feindschaft könne es nur kommen, wenn der Mann vorgehabt habe das Mädchen zu heiraten und sich dann mit jemand anderem verlobt oder jemand anderen geheiratet habe. Die Erzählungen des Beschwerdeführers seien somit nicht authentisch. Zur Sicherheitslage in der Provinz Faryab führte der Sachverständige aus, dass sich diese in den letzten zwei Jahren verschlechtert habe. Insbesondere sei der Distrikt Pashtunkot umkämpft, weil dort überwiegend Paschtunen wohnen würden und die Taliban aktiv seien. In den letzten Monaten sei es in fast allen Distrikten der Provinz zu Kämpfen zwischen den Taliban und der Nationalarmee gekommen. Dabei seien auch Zivilisten ums Leben gekommen. Nachdem der Staat keine Kontrolle in der Gesellschaft ausüben könne, habe sich ein Bandenwesen entwickelt, sodass neben den Taliban auch andere Banden zur Waffe gegriffen haben und die Lage weiter darüber hinaus verunsichern.
In seiner in der mündlichen Verhandlung vom 26. 2. 2014 abgegebenen Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen bekräftigte der Beschwerdeführer Analphabet zu sein. Zu den Kommandanten wolle er anführen, dass er nicht in diesem Bereich gearbeitet habe und ihm daher ihre Namen nicht bekannt seien.
Am 3. 4. 2014 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der die Situation des Beschwerdeführers in Kabul erörtert wurde. Der länderkundige Sachverständige erstattete dabei ein Gutachten zur Sicherheitslage in Kabul, welche sich als prekär erweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, spricht Farsi mit Kabuler Akzent und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus XXXX, einer Stadt der im Norden Afghanistans gelegenen Provinz Faryab. Der Beschwerdeführer hat Faryab bereits vor Jahrzehnten verlassen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise sechs Jahre in Kabul gelebt und dort gearbeitet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Sohn eines ehemaligen Landwirtschaftsdirektors. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, er besitzt keine Geschwister. Der Beschwerdeführer hat eine in Frankfurt lebende Cousine und drei in Afghanistan lebende Cousinen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Familie, insbesondere dem Vater und dem Onkel des Mädchens namens XXXX, mit dem er angab, fünf Jahre zusammen gewesen zu sein, verfolgt wurde, weil er sich mit jemand anderem verlobt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass von einem Motorradfahrer auf den Beschwerdeführer wegen seiner Vermählung mit einer anderen Frau geschossen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, woher die Schussverletzungen des Beschwerdeführers rühren. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Verfolgung durch XXXX Familie geflüchtet ist.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten anderen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. Kinder (oder 29,5% aller Kinder) als akut unterernährt gelten.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Der länderkundige Sachverständige erstattete in der mündlichen Verhandlung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers mündlich ein Gutachten, das im Wesentlichen wiedergegeben wird:
Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund möchte ich ausführen, dass seine Angaben nicht der Realität Afghanistans entsprechen. Ein Mann kann nicht 5 Jahre lang ein Mädchen mit Einverständnis der Eltern besuchen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Mädchen und dessen Eltern damit einverstanden sind, dass er das Mädchen nicht heiratet. Wenn ein Mann ein anderes Mädchen heiratet bzw. sich mit ihr verlobt, entsteht auch keine Feindschaft zwischen der Familie des Mädchens und dieser Person. Es entsteht dann eine Feindschaft zwischen einem Mann und die Familie eines Mädchens, wenn er mit diesem Mädchen verlobt ist oder vorhatte sie zu heiraten. In diesem Fall, wenn er jemand anderen heiratet oder verlobt, kann es unter Umständen zu einer Feindschaft kommen. Die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sind nicht authentisch.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Faryab:
Die Sicherheitslage in der Provinz Faryab hat sich in den letzten 2 Jahren verschlechtert. Besonders der Distict Pashtunkot ist ein umkämpfter Distrikt, weil dort überwiegend Paschtunen wohnen und die Taliban aktiv sind. In den letzten Monaten ist es fast in allen Distrikten der Provinz vorgekommen, dass es Kämpfen zwischen den Taliban und der Nationalarmee gekommen ist, wobei auch Zivilisten ums Leben gekommen. Nachdem der Staat in der Gesellschaft keine Kontrolle ausüben kann, hat sich ein Bandenwesen entwickelt, sodass neben den Taliban auch andere Banden zur Waffe gegriffen haben und die Lage weiter darüber hinaus verunsichern.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr erstattete der Sachverständige in der fortgesetzten Verhandlung vom 3. 4. 2014 zur Sicherheitslage in Kabul folgendes Gutachten:
In den letzten Wochen ist die Sicherheitslage in Kabul äußerst prekär geworden ist. Vor zwei Wochen wurde das Hotel Sarina von Terroristen angegriffen. Dort wurden mehrere Leute ermordet, unter denen sich auch eine Familie mit 3 Kindern befand. Es handelte sich um zivile Personen. Eines der Kinder hat überlebt, es ist noch im Spital. Vor 3 Tagen haben die Taliban die Zentrale der Wahlkommission in Kabul angegriffen. Dort sind auch unzählige Menschen getötet worden, auch Familien mit Kindern, weil die in diesen Institutionen beschäftigten Frauen teilweise Witwen sind und ihre Kinder mitgebracht haben. Als die Taliban die Wahlkommission angegriffen haben, haben sie Kinder und Erwachsene als Geisel genommen und die Schreie der Kinder wurden in den Funkgeräten der Polizei gehör.
Außerdem haben die Taliban ein Gasthaus des Ministeriums für Landwirtschaft angegriffen, in dem sich ausländische Berater befanden, auch dort sind Menschen ums Leben gekommen.
Insgesamt ist die Sicherheitslage in Afghanistan so prekär, dass für die Taliban als auch andere bewaffnete Personen eine Atmosphäre freier Aktivitäten entstanden ist, sodass zivile Personen zunehmend Opfer ihrer Angriffe, ihrer Bombenanschläge und ihrer Willkür werden können. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan ist einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen, andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirkt sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus, denn mit dem Abzug der internationalen Truppen werden 100.000e Arbeitsplätze abgebaut und die internationale Unterstützung enorm reduziert. Diese von mir erwähnten Bedingungen haben zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, wonach es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden ist, sodass Reisen auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sind.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten noch dem Gutachten des Sachverständigen inhaltlich entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder (zuletzt im Oktober 2013). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Faryab konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch durch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahrzehnte auch tatsächlich in XXXX, Faryab, gelebt hat. Dies gründet sich auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass es dem Beschwerdeführer, sollte er bis zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt dort gelebt haben, möglich sein müsste, mehrere Kommandanten spontan zu nennen, was jedoch nicht der Fall war. Auch die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass er Analphabet und - weil er nicht in diesem Bereich gearbeitet habe - nicht in der Lage sei, Kommandanten zu nennen, vermag nicht zu überzeugen, da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan herrschenden Schulpflicht und der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Landwirtschaftsdirektor, nicht davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Analphabeten handelt.
Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls längere Zeit in Kabul aufhältig gewesen ist. Der Sachverständige gab an, dass der Beschwerdeführer Dari mit Kabuler Akzent spricht. Auch der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit übereinstimmend angegeben, sechs oder sieben Jahre in Kabul gelebt zu haben und nur knapp vor seiner Ausreise aus Afghanistan kurze Zeit nach Faryab zurückgekehrt zu sein. Somit decken sich die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Punkt mit den Schilderungen des Beschwerdeführers. Auch an den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, in Kabul einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein war nicht zu zweifeln.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen:
Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu angeblich selbst erlebten Ereignissen erweckt nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.
Dies zeigte sich bereits bei den Einvernahmen anlässlich der polizeilichen Erstbefragung und beim Bundesasylamt. So brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, sein Vater sei vor etwa 15 Jahren von den Taliban umgebracht worden und er selbst befürchte, im Fall seiner Rückkehr ebenfalls von den Taliban ermordet zu werden. Von der später behaupteten Verfolgung durch XXXXFamilie, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch zu diesem Zeitpunkt nichts. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Umstände der Flucht zu beziehen hat, es aber davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich wegen der Verletzung der Familienehre angeschossen worden, dies zumindest in Grundzügen vorgebracht hätte und nicht etwas völlig anderes, nämlich die Ermordung seines Vaters durch die Taliban und seine Angst, dass ihm das gleiche wiederfahren würde.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt vom14. 10. 2009 gab der Beschwerdeführer an, mit XXXX 5 Jahre lang befreundet gewesen zu sein, ohne jedoch eine Liebesbeziehung zu dieser gehabt zu haben. Diese Beziehung sei von ihren Eltern toleriert worden, weil sie davon ausgegangen seien, dass ihre Tochter und der Beschwerdeführer früher oder später heiraten würden. Diese Angaben sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht plausibel, als diesen zufolge ein Mann nicht 5 Jahre lang ein Mädchen mit Einverständnis der Eltern besuchen könne, ohne Heiratsabsichten zu bekunden. Wären XXXX Eltern wiederum derart tolerant gewesen, stünde dies aber im Widerspruch zur Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Verletzung der Familienehre, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst wenn man von den vom Sachverständigen getätigten Ausführungen absehe - auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist.
Widersprüchlich waren die Angaben des Beschwerdeführers auch zu den von ihm behaupteten Schüsse auf ihn, die der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13. 2. 2010 erstmals vorbrachte. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme an, dass der Onkel des Mädchens gemeinsam mit einem anderen, dem Beschwerdeführer unbekannten Mann auf dem Motorrad gesessen sei, als der Onkel des Mädchens auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer abweichend davon an, dass der Mann, der auf dem Motorrad hinter seinem Onkel gesessen sei, auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Trotz mehrmaligen Nachfragens während der Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufzuklären und beharrte darauf, dies auch vor dem Bundesasylamt ebenso angegeben zu haben, was sich jedoch als aktenwidrig erweist. Auch über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Darstellung, der Onkel des Mädchens habe auf ihn geschossen, mit seiner Unterschrift bestätigt habe, konnte der Beschwerdeführer dem nichts entgegen halten. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriff handelt es sich um den Kerninhalt seiner Fluchtgeschichte und nicht um bloße Nebenumstände, weshalb nicht erklärlich ist, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu jener Person macht, durch welche er erheblich verletzt worden sein will. In der am 13. 2. 2010 durchgeführten Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch dazu befragt, weshalb er den Vorfall samt Schussverletzungen erst zu diesem Zeitpunkt vorbringe. Die vom Beschwerdeführer gelieferte Erklärung, zuvor "keine Zeit" dafür gehabt zu haben ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, da sich den protokollierten Einvernahmen jeweils entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer nicht nur ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sein Vorbringen umfassend und ausführlich zu schildern, sondern er sogar dazu angehalten wurde alle wesentlichen Begebenheiten zu schildern sowie gegebenenfalls Beweismittel beizubringen.
Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.
Zu Spruchteil A:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 4. 3. 2010 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach einer fünfjährigen Freundschaft zu einem Mädchen mit seiner Cousine verlobt habe und deshalb die Familienehre des Mädchens verletzt habe und aus diesem Grund von ihrem Vater und Onkel verfolgt und sogar angeschossen worden sei, die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Frucht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in diesem Zusammenhang einer Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in diesem Zusammenhang Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt eine Einzelfallprüfung, dass er seinen Herkunftsort XXXX in Faryab bereits vor Jahrzehnten verlassen hat. Überdies hat sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Sicherheitslage in der Provinz Faryab in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Besonders der Distrikt Pashtunkot ist umkämpft, weil dort überwiegend Paschtunen wohnen und die Taliban gegenwärtig sind. In den letzten Monaten ist es in fast allen Distrikten der Provinz zu Kämpfen zwischen den Taliban und der Nationalarmee gekommen. Dabei sind auch Zivilisten ums Leben gekommen. Nachdem der Staat keine Kontrolle in der Gesellschaft ausüben kann, hat sich ein Bandenwesen entwickelt, sodass neben den Taliban auch andere Banden zur Waffe gegriffen haben und die Lage weiter darüber hinaus verunsichern.
Auch die Stadt Kabul kommt nach einer Einzelfallprüfung nicht als neuerlicher Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht, da in den letzten Wochen die Sicherheitslage äußerst prekär geworden ist. Es werden zahlreiche zivile Personen Opfer von Anschlägen. Kurz vor den Wahlen haben die Taliban die Zentrale der Wahlkommission in Kabul angegriffen. Dort sind auch unzählige Menschen getötet worden, auch Familien mit Kindern, weil die in diesen Institutionen beschäftigten Frauen teilweise Witwen sind und ihre Kinder bei ihnen waren. Zudem haben die Taliban ein Restaurant des Ministeriums für Landwirtschaft angegriffen, in dem sich ausländische Berater befanden, auch dort sind Menschen ums Leben gekommen
Insgesamt ist die Sicherheitslage in Afghanistan so prekär, dass für die Taliban als auch andere bewaffnete Personen eine Atmosphäre freier Aktivitäten entstanden ist, sodass zivile Personen zunehmend Opfer ihrer Angriffe, ihrer Bombenanschläge und ihrer Willkür werden. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan ist einerseits auf die Wahlen zurückzuführen, andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abzuziehen beabsichtigen. Diese Ankündigung wirkt sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus, denn mit dem Abzug der internationalen Truppen werden 100.000e Arbeitsplätze abgebaut und die internationale Unterstützung enorm reduziert. Diese Bedingungen haben zu einer unsicheren Atmosphäre unter den Menschen geführt, sodass es außerhalb der Städte besonders gefährlich geworden ist und Reisen auf den Straßen außerhalb der Städte besonders bedenklich sind.
Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügt oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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