BVwG W118 2000948-1

W118 2000948-1Federal Administrative CourtApr 24, 2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Ersatztier, Haltefrist, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Referenzmenge, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie

Full text

BVwG W118 2000948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2000948.1.00

Spruch

W118 2000948-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119424237, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb im Jahr 2012 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119424237, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für fünf Mutterkühe und acht Kalbinnen sowie die Milchkuhprämie für 27 Kühe in Höhe von insgesamt EUR 2.735,90 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 10.04.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hielt am 01.01.2012 32 Fleischrassekühe. Am 16.03.2012 hielt der BF eine weitere Fleischrassekuh. Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von sechs Stück. Darüber hinaus verfügte der BF zum Stichtag 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge von 141.189 kg. Die tatsächliche Anlieferungsmenge betrug 185.137 kg, der Stalldurchschnitt lag bei

7. 150 kg.

Die am 01.01.2012 gehaltene Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ging während der Haltefrist ab, ohne dass nach den Daten der Rinderdatenbank ein Ersatz möglich gewesen wäre.

Von den am 01.01.2012 gehaltenen Kühen gingen mit Datum vom 02.07.2012 fünf Kühe ab. Mit Datum vom 29.08.2012 ging eine weitere Kuh, die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, ab.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119424237, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für fünf Mutterkühe und acht Kalbinnen sowie die Milchkuhprämie für 27 Kühe in Höhe von insgesamt EUR 2.735,90 gewährt.

Die vor Ablauf der sechsmonatigen Haltefrist abgegangene Kuh wurde laut Bescheid gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet.

Somit wurden laut Bescheid an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 32 Mutterkühe beantragt.

Auf Basis der tatsächlichen Milch-Anlieferungsmenge von 185.137 kg und des Stalldurchschnitts von 7.150 kg war von 26 rechnerischen Milchkühen auszugehen. Dementsprechend wurden dem BF Mutterkuhprämien für fünf Mutterkühe und acht Kalbinnen sowie die Milchkuhprämie für 27 Milchkühe gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 10.04.2013. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, mit Stichtag 16.03.2012 schienen auf seinem Betrieb 0 prämienfähige Mutterkühe auf, obwohl am 28.02.2012 eine Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX abgekalbt hätte. Dieses Tier hätte sein sechstes prämienfähiges Tier werden sollen.

Am 29.08.2012 hätte der BF eine Mutterkuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX verkauft mit der Sicherheit, dass die Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX in den nächsten Tagen - zumindest bis zum 16.09. - abkalben würde. Da sich die Trächtigkeit jedoch aus unbekannten Gründen bis zum 28.09.2012 verzögert hätte, hätte er für ein Tier die Prämienfähigkeit verloren.

Daher ersuche er, das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX als Ersatztier anzuerkennen und ihm die restliche Mutterkuhprämie auszubezahlen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

§ 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:

Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt, sofern er von der Möglichkeit in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 Gebrauch macht.

Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Aus Art. 111 Abs. 2, letzter UAbs. VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass bei der Gewährung von Mutterkuhprämien zu gewährleisten ist, dass Prämien nur für Kühe gewährt werden, von denen keine Milch geliefert wird. Die Anzahl der prämienfähigen Mutterkühe ergibt sich durch die Ermittlung der rechnerischen Milchkühe, deren Anzahl von der Gesamtzahl der gehaltenen Kühe in Abzug zu bringen ist.

Die Anzahl der rechnerischen Milchkühe ergibt sich aus der Division der Milch-Anlieferungsmenge durch den Stalldurchschnitt gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 iVm § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung. Überschreitet die tatsächliche Anlieferungsmenge die Milchreferenzmenge, ist zur Gewährleistung des o.a. Ziels, Mutterkuhprämien nur für Kühe zu gewähren, von denen keine Milch geliefert wird, die tatsächliche Anlieferungsmenge heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall war zur Ermittlung der rechnerischen Milchkühe die tatsächliche Milchanlieferungsmenge von 185.137 kg durch den Stalldurchschnitt in Höhe von 7.150 kg zu dividieren, woraus sich die Zahl von 26 rechnerischen Milchkühen ergibt.

Um dem Ziel der Nicht-Gewährung von Mutterkuhprämien für Kühe, von denen Milch abgegeben wird, gerecht zu werden, müssen darüber hinaus die rechnerischen Milchkühe für den gesamten Antragszeitraum, also bis zum Ende der Haltefrist der Tiere, die am letzten Antragsstichtag gehalten wurden, berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die am 01.01.2012 beantragten 31 Fleischrassekühe - die abgegangene und nicht ersetzte Kuh war gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als nicht beantragt zu werten - konnten unter Abzug von während der gesamten Haltedauer gehaltenen 26 rechnerischen Milchkühen fünf Mutterkühe als prämienfähig anerkannt werden.

Im Hinblick auf die am 16.03.2012 beantragte Fleischrassekuh (dabei handelt es sich um die vom BF ins Treffen geführte Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX) gilt jedoch Folgendes: Da im vorliegenden Fall zusätzlich zu den fünf bereits am 02.07.2012 abgegangenen Kühen am 29.08.2012 die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX abging, wurden von diesem Zeitpunkt an bis zum 16.09.2012, dem letzten Tag der Haltefrist der am 16.03.2012 beantragten Kuh, insgesamt nur noch 26 Kühe gehalten, die zur Gänze als rechnerische Milchkühe in Abzug zu bringen waren. Somit konnte die am 16.03.2012 gehaltene Kuh nicht mehr als beantragte Mutterkuh anerkannt werden. Um die Prämienfähigkeit der am 16.03.2012 gehaltenen Kuh zu erhalten, hätten bis zum letzten Tag der Haltefrist 27 Kühe gehalten werden müssen.

Da die Abkalbung der Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX erst nach dem 29.08.2012 erfolgte, kann sie nicht als rechnerische Milchkuh herangezogen werden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte damit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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