BVwG W117 1406182-2

W117 1406182-2Federal Administrative CourtApr 24, 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG W117 1406182-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1406182.2.00

Spruch

W 117 1406182-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag.

Bei ihrer am XXXXstattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, brachte die Beschwerdeführerin zunächst zu ihrer beruflichen Situation im Herkunftsstaat vor, von XXXX als Herrenschneider in einer Fabrik und anschließend von XXXX in einem Restaurant als Kellnerin gearbeitet zu haben.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie im Wesentlichen an, sie sei von XXXX in XXXXim "XXXX" Gefängnis gewesen. Man habe ihr die Beteiligung an der Ermordung des Oppositionspolitikers XXXX Sanjaasuren vorgeworfen. Als sie die Tat bestritten habe, sei sie misshandelt worden. Man habe ihr mit brennenden Zigaretten an den Gesäßteilen, den Kniekehlen und den Oberschenkeln Brandwunden zugefügt. Weiters habe sie am Oberschenkel und am Bauch Narben von Messerstichen erlitten, die ihr von zwei Frauen zugefügt worden seien, die man in ihre Zelle einquartiert hätte, um sie zu einem Geständnis des vorgeworfenen Mordes zu bringen. Auch habe man Ihr drei Schneidezähne ausgeschlagen. Um den XXXXsei sie mit einem Messer am Bauch verletzt worden. Bei ihrer Behandlung im Spital am XXXX habe sie eine Krankenschwester kennengelernt, die ihr ihre Hilfe zur Flucht angeboten und als geeigneten Zeitpunkt den XXXX genannt habe. In einem Korb mit Schmutzwäsche sei sie von der Schwester in die Wäscherei gebracht worden, wo ihr eine dortige Mitarbeiterin gegen die Übergabe ihres ins Gefängnis geschmuggelten Goldringes Kleidung zur Verfügung gestellt habe, mit der sie die Wäscherei verlassen und sich im leeren Wassertank eines LKWs versteckt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. XXXX, wurde dem Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am XXXX persönlich übergeben.

Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich, Abteilung I - Gruppe III/6, Farbkopien des mongolischen Reisepasses (Personalnummer: E-307964) der Beschwerdeführerin an das Bundesasylamt übermittelt. In einem Begleitschreiben wurde mitgeteilt, dass der Reisepass im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung betreffend eines XXXX, in XXXX, sichergestellt wurde. Weiters wurde angemerkt, dass aus dem Reisepass eindeutig hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin den Asylstatus in Österreich erschlichen habe.

Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Sicherheitsdirektion Niederösterreich, Abteilung I - Gruppe III/6, eine Kopie der Strafanzeige übermittelt, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin unter falschem Namen und mit der Behauptung wegen einer Gefängnisstrafe in ihrer Heimat keinen Reisepass zu besitzen und illegal über die Türkei gereist zu sein, in Österreich um Asyl angesucht habe. Tatsächlich habe sie über ein Schengenvisum der deutschen Vertretungsbehörden in XXXX verfügt und sei am XXXX über den Flughafen Berlin Tegel nach Deutschland eingereist. Hinsichtlich des sichergestellten Reisepasses hätten erste Untersuchungen ergeben, dass keine Hinweise auf eine Lichtbildauswechslung oder Manipulationen am Schengenvisum ersichtlich seien.

In der beigelegten Niederschrift der am XXXX mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Einvernahme gab diese im Wesentlichen an, dass in der XXXX ihr geschiedener Ehemann und ihre zwei Kinder leben würden. Befragt, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz des Reisepasses gelangt sei, führte sie aus, dass sie nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis Anfang XXXX in XXXX das Dokument von einem unbekannten Mann für 1000,-- US Dollar gekauft habe. Es sei ein Foto von ihr in den Pass eingeklebt worden und der Mann habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem deutschen Visum etwas nicht stimmen würde. So sei sie nicht über Deutschland sondern über Russland und die Türkei nach Österreich gereist. Auf die Frage, wie es möglich sei, wenn sie nach ihren Angaben vor dem Bundesasylamt XXXX bereits am XXXX verlassen habe, dass sich im Reisepass ein mongolischer Ausreise- sowie ein deutscher Einreisestempel vom XXXX befänden, gab sie an, sie wisse wirklich nicht welche Stempel und Visa sich in diesem Pass befinden würden.

Aus einem Aktenvermerk vom XXXX ergibt sich, dass vom Dolmetscher XXXX festgestellt worden sei, dass es sich bei den Stempeln auf den Seiten 7 bis 11 des Reisepasses um Ein- und Ausreisestempel der Volksrepublik China handle.

Im Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom XXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich beim untersuchten Reisepass (Seriennummer: XXXX) keine Anhaltspunkte für eine Lichtbildauswechslung ergeben hätten. Weiters hätten auf der Humanseite des Passes keine Abänderungen oder Hinzufügungen bei der Ausfüllschrift festgestellt werden können. Bezüglich des deutschen Schengenvisums sei sowohl das Gültigkeitsdatum wie auch die Gültigkeitsdauer durch gezielte mechanische Rasur von XXXX fälschlich abgeändert worden. Bezüglich des Passes fehle authentisches Vergleichsmaterial, jedoch sprächen die bei den Untersuchungen erhaltenen Befunde für ein authentisches Formular. Weiters hätten die seitens der deutschen Botschaft übermittelten Unterlagen zum konkreten Visavorgang ergeben, dass das Lichtbild im Pass und jenes auf dem Visaantrag offensichtlich dieselbe Person darstellen würden. Zudem seien die festgestellten original Gültigkeitsdaten bestätigt worden.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, das sie Angst gehabt hätte mit ihrer wirklichen Identität nach Österreich zu flüchten, daher habe sie sich einen Pass mit einer anderen Identität besorgt. Sie habe den Pass für 1300 US-Dollar gekauft und sei lediglich das Passfoto ausgetauscht worden. Ein Verwandter habe den Pass gekauft als sie sich noch im Gefängnis befunden hätte. Zum nunmehrigen Widerspruch gegenüber ihrem Vorbringen im Zuge der polizeilichen Einvernahme, bei der sie angegeben hatte, nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis den Pass selbst gekauft zu haben, brachte sie vor, die Verwandten hätten alles vermittelt, den Pass habe sie nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis selbst übernommen. Zu ihrer wahren Identität gab sie an, sei heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Den Pass habe sie dem Asylamt nicht vorgelegt, da sie vor der Abschiebung Angst gehabt habe und der Passverkäufer ihr wegen des gefälschten Passes zur Vorsicht geraten habe. Zu den Stempeln im Pass, welche im Zeitraum von XXXX eine siebenmalige Reise in die VR China dokumentieren, gab sie an, das habe die Polizei auch gefragt, sie sei (aber) XXXX. Zum Widerspruch, wonach sie XXXX am XXXX verlassen habe, bei der Polizei jedoch angegeben habe, sie habe den Pass am XXXX in XXXX gekauft, brachte sie vor, sie sei durch die Tage zuvor erfolgte Hausdurchsuchung verwirrt gewesen und habe wahrscheinlich deshalb falsche Angaben gemacht. Wie der Einreisestempel von Berlin Tegel in den Pass gekommen sei, könne sie nicht sagen, vielleicht hat der Passverkäufer einen derartigen Stempel gehabt. Es sei jedenfalls unmöglich, dass sie mit dem Flugzeug geflogen sei. Zu ihren tatsächlichen Asylgründen und ihrer Antragstellung in Österreich führte sie aus, sie habe Todesangst gehabt und Schutz gesucht. Sie hielte ihre Angaben zum Fluchtgrund vor dem Asylamt aufrecht. Durch eine Meningitis-Erkrankung in ihrer Kindheit und die Misshandlungen im Gefängnis sei sie sehr vergesslich geworden, sie wisse nicht einmal die Geburtsdaten ihrer Kinder. Das Passfoto habe sie im Jahr XXXX auf dem Marktplatz in XXXX machen lassen. Am XXXX habe sie in Amgalan, am Stadtrand von XXXX, einen Hausbewohner getroffen, den Verwandte von ihr geschickt hätten und der ihr das Foto und ihren Berufsausweis übergeben habe. Zur Mitteilung, dass ihr Asylverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und das Bundesasylamt neu entscheiden wird, brachte sie vor, wäre es ihr echter Reisepass, hätte sie ihn schon längst vernichtet, da es nicht so sei, habe sie ihn noch behalten. Sie habe keinen echten Reisepass.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl XXXX wurde das Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1991 idgF. aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG 1991 idgF. von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen. Weiters wurde der Asylantrag vom XXXX gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF., als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR XXXX gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am XXXX hinsichtlich ihres aufgefundenen mongolischen Reisepasses nicht geeignet gewesen seien den Verdacht zu entkräften, dass sie im Zuge ihres ersten Asylverfahrens im Jahr XXXX unwahre Aussagen gemacht habe, um sich die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen. Bei der im wiederaufgenommenen Verfahren gebotenen Möglichkeit, die tatsächlichen Fluchtgründe geltend zu machen, habe die Beschwerdeführerin sowohl bezüglich ihres Fluchtweges als auch zu ihren Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, zumal ihre Aussagen durch ihren aufgefundenen mongolischen Reisepass widerlegbar seien. Auch die Angaben zu ihrem Reisepass würden nicht den Tatsachen entsprechen, zumal aufgrund des Untersuchungberichtes der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle vom XXXX eindeutig feststehe, dass keine Lichtbildauswechslung stattgefunden habe und es auch auf der Humanseite zu keinen Abänderungen oder Hinzufügungen bei der Ausfüllschrift gekommen sei. Zudem hätten die von der deutschen Botschaft übermittelten Unterlagen zum Visavorgang ergeben, dass die Fotos im Reisepass und auf dem Visaantrag offensichtlich dieselbe Person darstellen würden. Darüber hinaus deute der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die XXXX unter Verwendung eines Reisepasses mit ihrem Foto und ihrem Namen verlassen habe, darauf hin, dass sie keine Verfolgungshandlungen seitens der mongolischen Behörden zu befürchten habe. Schlussendlich entbehre der konkrete Asylantrag jeder Grundlage und sei daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an ihrer Wohnadresse (jeweils am XXXX) am XXXX durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und wurde am XXXX rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde hierzu am XXXX durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des OEA Polizeianhaltezentrums, 1080 Wien, Breitenfeldergasse 21, niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, es gehe ihr, abgesehen von einer Wunde am Fuß, gut. Ihr in Österreich lebender Sohn, XXXX, geboren im XXXX, sei von Pflegeeltern adoptiert worden. Sie sei seit 8 Jahren durchgehend in Österreich und habe in der XXXX keinen Wohnsitz mehr. Sie bliebe bei ihren im Jahr XXXX angegebenen Fluchtgründen. Ihren ersten Asylantrag habe sie unter dem Namen BATARSAMBUU gestellt, sie hieße aber XXXXund sei am XXXX geboren. Bei einer Rückkehr in die XXXX hätte sie keine Sicherheiten, sie wolle nicht mehr in die XXXX zurück.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Polizeianhaltezentrum Wien HG, niederschriftlich einvernommen. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie seit der rechtskräftigen Beendigung ihres Asylverfahrens im XXXX ihren Konventionspass bis zu dessen Gültigkeitsende im Jahr 2005 verwendet und bis zum Jahr 2003 Unterstützungen vom Staat erhalten habe. Sie suche erst drei Jahre nach dem Ablauf ihres Konventionspasses neuerlich um Asyl an, da sie von der Aberkennung ihres Asylstatus keine Kenntnis erlangt habe. Sie stelle einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie keine anderen Möglichkeiten für sich sehe und nicht in die XXXX zurückwolle. Vor einer Rückkehr in die XXXX würde sie sich umbringen. Ihr Sohn lebe bei einer Pflegemutter, man habe der Beschwerdeführerin das Sorgerecht entzogen.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Am 17.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihren ersten Asylantrag aus Angst - gefunden und in die XXXX abgeschoben zu werden - unter falschem Namen, als XXXX, gestellt habe. Ihr richtiger Name laute XXXX. Sie halte sich seit ihrer Einreise im Jahr XXXX immer in Österreich auf und bei ihren Asylgründen habe es keine Änderungen gegeben. Auch habe sie diesen nichts hinzuzufügen. Wenn sie nicht in Schubhaft gekommen wäre, hätte sie nicht um Asyl angesucht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur XXXX. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, es sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen gewesen. An den Asylgründen des ersten Asylverfahrens hätte sich nichts geändert und habe die Beschwerdeführerin diesen auch nichts hinzuzufügen gehabt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde über welche der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwog:

Im zweiten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin ihre im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten und diesen auch nichts hinzuzufügen. Die Frage, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit Sanktionen zu rechnen habe, habe sie verneint. Das Vorbringen sei demnach von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst und ist daher einer nochmaligen Beurteilung nicht zugänglich.

Das Bundesasylamt sei nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher zu Recht davon ausgegangen, dass im neuerlichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin weise darüber hinaus - wie auch schon im Vorverfahren festgestellt worden sei - weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz auf.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach eingehender Prüfung allfälliger Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden, eine unmittelbare Gefährdung verneint worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren habe das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom XXXX, umfangreiche aktuelle länderkundliche Feststellungen zur XXXX getroffen, aus denen sich keine unmittelbaren Gefährdungen für die Beschwerdeführerin ableiten, sondern sogar einige Verbesserungen, vor allem auch für Frauen, entnehmen lassen würden.

Es seien darüber hinaus keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorlägen, sich weiters die allgemeine Situation in der XXXX, bezogen auf den Gesamtstaat, in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht nachteilig verändert habe - wie aus den landeskundlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ersichtlich sei, hätten zahlreiche vor allem für Frauen vorteilhafte Veränderungen in der XXXX stattgefunden (Abteilung für Frauenfragen im Ministerium für Arbeit und Soziales; Unterzeichnung frauenrechtsrelevanter internationaler Konventionen durch die Regierung; Nationales Frauenförderungsprogramm für gleichen Zugang zur Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und sozialen Diensten; Vorgehen der Justizbehörden gegen häusliche Gewalt; usw.) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert habe, sei das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen (wiederholten) Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

Bei der niederschriftlichen Befragung am XXXX vor dem Landespolizeikommando für Wien, FB 03 - ZBFA, gab sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, im Wesentlichen, Folgendes an:

Im XXXX, als sie am Praterstern spazieren gegangen sei, sie habe damals neben dem Praterstern gewohnt, habe sie zwei mongolische Staatsbürger getroffen, die mit einem Auto unterwegs gewesen seien. Sie hätten sie gerufen und von ihr Geld haben wollen. Sie hätten sie bedroht und versucht, sie in das Auto zu ziehen. Sie habe das nicht gewollt. Sie hätten ihr ihre Tasche aus der Hand gerissen, wodurch sie zu Sturz gekommen und verletzt worden sei. Sie hätten sie geschlagen und einen grauen Ausweis, welcher ihr in Simmering vom Magistrat auf ihren Aliasnamen ausgestellt wurde, weggenommen.

Sie habe nicht die Polizei gerufen, da sie Angst gehabt hätte. Die Männer hätten ihr gedroht, ihr was anzutun, wenn sie die Polizei verständige.

Die beiden Personen dürften im Kontakt zu dem Schlepper stehen, welcher sie damals nach Österreich gebracht habe. Sie kenne die beiden Personen welche sie damals am Praterstern verletzt hätten namentlich; der eine sei unbekannten Aufenthalts, der andere halte sich in Deutschland auf.

Die in ihren ersten beiden Asylverfahren angeführten Fluchtgründe blieben nach wie vor aufrecht. Ihre Tochter habe ihr erzählt, dass die beiden Männer, welche sie beim Praterstern verletzt hätten, ihren Mann getötet hätten.

Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten, gab die Beschwerdeführerin an:

"Ich habe kein Leben in der XXXX. Wie soll ich leben? Ich habe keine Wohnung, keine Familie. Wie kann ich dort leben."

Und auf die Frage ob es konkrete Hinweise gebe, dass Ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe:

"Nein."

Auf die weitere Frage, ob sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe und wenn ja, welche, führte sie zunächst aus:

"Ich habe keinen Schutz in der XXXX. Vor meiner Flucht war ich zwei Monate in einem Heim, wo Personen Schutz vor Vergewaltigung suchen konnten. Dort wohnten auch Männer, sowie Kinder."

Und bezog sich erst anschließend auf die ursprünglichen in den ersten beiden Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe.

"Ich war in meiner Heimat auch im Gefängnis, da ich beschuldigt wurde, Anhänger eines bekannten bereits verstorbenen Politikers gewesen zu sein. Meine Mutter verstarb bei der Polizei in der XXXX. Es gibt ein Foto vom Tod meiner Mutter bei der mongolischen Polizei. Meine Schwester hat das Foto aber nicht erhalten. Auch die Bestätigung über den Tod meiner Mutter und meines Gatten hat auch mein Rechtsanwalt."

Die Bestätigungen habe ihre Schwester erst jetzt mitgebracht.

Im Zuge dieser Erstbefragung am XXXX brachte sie auch vor, die Mutter des minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, StA. XXXX, zu sein und mit ihrer Tochter XXXX, ca. 22 Jahre alt, StA. XXXX, keinen Kontakt zu haben; auch mit ihrem weiteren Sohn XXXX, StA. XXXX habe sie keinen Kontakt. Ihr jüngster Sohn XXXX, ca. 8 Jahre alt, lebe bei Pflegeeltern im Bundesgebiet.

Am XXXX erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die erste Einvernahme im (gegenständlichen) Asylverfahren durch einen Organwalter des Bundesasylamtes. Bei dieser gab sie (entscheidungswesentlich) an:

Ihre Schwester und ihre zwei Söhne seien in Österreich. Mit einem ihrer Söhne würde sie zusammenleben. Ihr achtjähriger Sohn sei bei Pflegeeltern. Sie habe einen Lebensgefährten, dieser sei ebenfalls Asylwerber.

Die Angaben hinsichtlich ihres Reiseweges aus dem Jahr XXXX möchte sie aufrecht halten.

Die Frage, ob sie jemals einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung angehört habe, verneinte sie.

In Bezug auf die (ursprünglichen) Fluchtgründe sind folgende Fragen und Antworten im Einvernahmeprotokoll festgehalten:

F: Können Sie sich noch daran erinnern, welche Fluchtgründe Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben?

A: Meinen Sie vor 10 Jahren?

Ja.

F: Das ist schon 10 Jahre her. Ich kann's nur vermuten.

V: Wenn Sie so verfolgt worden sind, dann werden Sie sich doch an Ihre Fluchtgründe erinnern?

A: Ja, ich kann mich erinnern. Nur genau Daten weiß ich nicht mehr.

F: Sind gegenständliche Gründe für Ihre Antragstellung dieselben wie bei Ihrer ersten Antragstellung?

A: Ja, es sind dieselben.

F: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe?

A: Ja.

F: Welche?

A: Meine Schwiegereltern sind auch Argumente wegen meiner Flucht.

F: Wie meinen Sie das?

A: Meine Schwiegereltern sind bei einer Partei. Nein mein Schwiegervater. Der Kollege XXXX - XXXX ist jetzt Vorsitzender der demokratischen Partei. Vorher war es XXXX. Der wurde ermordet. Ich werde jetzt gemeinsam mit meinen Schwiegervater beschuldigt, diesen ermordet zu haben.

F: Was ist mit Ihrem Schwiegervater?

A: Er ist schon verstorben.

F: Wann?

A: Ich vermute XXXX.

Auf die Frage, ob sie Sie neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe für ihren nunmehrigen Asylantrag anführen könne, gab die Beschwerdeführerin an:

"A: Ich bin seit 10 Jahren in Österreich. Ich möchte hier leben.

A: Ich bin schon 10 Jahre in Österreich. Ich habe hier mein Kind geboren. Ich suche es. Finde es aber nicht. Im XXXX wurde ich von zwei Mongolen ins Auto gezogen. Mein Bein wurde gebrochen.

V: Bei Ihrer Erstbefragung durch die Exekutive gaben Sie noch an, dass es im XXXX war. Weiters erzählten Sie, dass Sie ins Auto gezogen wurden. Es ist für die Behörde klar ersichtlich, dass Sie mit immer neuen und gesteigerten Sachverhalt versuchen einen Asylrelevanten Grund vorzubringen. Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Ich wurde im Juni verletzt. Im August war ich dann in Schubhaft und hab das alles angegeben.

F: Wenn Ihr Bein gebrochen war, waren Sie sicherlich beim Arzt. Haben Sie darüber Unterlagen?

A: Damals war ich illegal da. Ich war mit dem Ausweis meiner Schwester dort.

V: Und auf diesen ist kein Bild oben und wurde auch nicht verglichen?

A: Ich habe nur den Namen meiner Schwester angegeben. Dann haben sie sie gleich gefunden.

V: Dann muss es ja ärztliche Unterlagen geben?

A: Meine Schwester hat mir nur erzählt, dass sie eine Honorarnote bekommen hat.

V: Sie werden ja einen Befund erhalten haben?

A: Ich weiß nicht, wo sie jetzt sind."

Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben Fragen oder Anträge zu stellen.

Antrag: Ich verweiße auf den Sohn meiner Mandantin, der auch einen Asylantrag gestellt hat und ersuche die beiden Verfahren zu verbinden und Ihr Asylverfahren, als Familienverfahren zu führen, dass das Schicksal des Sohnes trägt.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja."

In Österreich würden ihre Schwester und ihre beiden Söhne leben, einer lebe mit ihr zusammen, der andere, achtjährige Sohn, sei bei Pflegeeltern.

Der Rechtsvertreter verwies auf "den Sohn meiner Mandantin, der auch einen Asylantrag gestellt hat" und ersuchte, "die beiden Verfahren zu verbinden und Ihr Asylverfahren als Familienverfahren zu führen, das das Schicksal des Sohnes trägt". Weiters verwies er darauf, dass im Verfahren zur Zahl XXXX die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch ausständig sei; wobei bekannt sei, dass der Verfassungsgerichtshofes eine inhaltliche Prüfung durchführe.

Am XXXX erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache eine weitere niederschriftliche Einvernahme in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs.

Sie möchte nicht in ihre Heimat zurückkehren. In der XXXX werde nach ihr gesucht. Auch hätten schon Leute hier in Österreich versucht, sie zu töten.

Im Einvernahmeprotokoll ist in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten:

F: Können Sie mit Sicherheit sagen, dass es sich dabei um die Personen handelt, die Sie auch in der Heimat bedroht haben?

A: Ja.

F: Was macht Sie so sicher?

A: Den einen jungen Mann habe ich schon gesehen. Vorher habe sie meinen Namen nicht gewusst. Jetzt kennen Sie meinen Namen. Sie haben versucht mich zu töten.

V: Haben Sie sich bezüglich des angeblichen Mordversuches an die österreichischen Behörden gewandt?

A: Ich hatte keine Möglichkeit gehabt. Ich wusste nicht, dass es sich um die Männer aus der XXXX handelt.

V: Wenn Sie bedroht werden, können Sie jederzeit eine Anzeige bei den Behörden machen!

A: Ich habe nicht vermutet, dass Sie mich bedrohen werden.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

A: Als ich in der XXXX in der Untersuchungshaft war, habe ich den einen jungen Mann schon gesehen. Ich hatte aber keine Ahnung gehabt, dass sie mich auch in AT suchen werden. Ich möchte am Leben bleiben.

Im Zuge dieser Einvernahme verwies der Rechtsvertreter darauf, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zur Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt habe, über den bisher nicht rechtsgültig entschieden wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher als Familienantrag gleichlautend wie das Verfahren ihres Sohnes zu entscheiden.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin erfolgte am XXXX unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache im Beisein ihres Rechtsvertreters. Dabei gab sie im Wesentlichen folgendes an:

Sie stehe in keiner ärztlichen Behandlung, nehme keine Medikamente und leide an keiner Krankheit. Ihren dritten Asylantrag stelle sie wegen ihrem Sohn. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn XXXX und ihrem Lebensgefährten

Die Beschwerdeführerin legte einen Inlandspass und eine Geburtsurkunde vor und brachte vor, dass ihre Schwester diese Dokumente aus der XXXX mitgebracht habe. Auch die Schwester sei Asylwerber.

Auf die Frage, warum sie Ihren dritten Asylantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an:

"Erstens, weil mein Sohn XXXX in Österreich lebt und er hier geboren ist. Zweitens bin ich seit zehn Jahren in Österreich. Drittens ist auch mein Sohn XXXX nach Österreich gekommen, weil er in der XXXX nicht leben konnte. Er lebte in der Kanalisation. In der XXXX habe ich keine Sicherheit."

Die Frage, ob es sonst noch Gründe für ihre Asylantragstellung bzw. Gründe gebe, die sie an einer Rückkehr hindere, verneinte sie ausdrücklich.

In Bezug auf den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn führte sie aus, dass dieser nach ihrer Flucht und nachfolgend (unerträglichem) Aufenthalt bei ihren Schwiegereltern in der Kanalisation mit anderen Straßenkindern gelebt habe und sie zu ihm sehr viele Jahre keinen Kontakt gehabt habe. Ihr Sohn XXXX sei gemeinsam mit seinem Bruder XXXX von seinen Schwiegereltern geflüchtet. Sie habe ihre drei Kinder im Jahre XXXX zu ihren Schwiegereltern gebracht und sei ausgereist.

Im Zuge des Vorhaltes, bei der Einvernahme am XXXX noch einen anderen Asylgrund vorgebracht zu haben und was mit diesem Asylgrund sei, sowie sich den daraus für die Verwaltungsbehörde ergebenden Fragen ist folgendes im Einvernahmeprotokoll festgehalten:

"A: Dieser Asylgrund entspricht auch der Wahrheit.

F: Warum brachten Sie diesen dann heute nicht vor? Sie gaben nur drei Asylgründe an.

A: Weil ich diesen bereits am XXXX erwähnte.

F: Um welchen Asylgrund handelt es sich hiebei?

A: Ich möchte mit meinen zwei Kindern in Österreich bleiben.

F: Das haben Sie auch heute gesagt. Sie wissen offensichtlich nicht mehr, dass Sie unabhängig von Ihren Kindern noch einen anderen Grund angaben! Sie gaben an, dass Sie beim Prater von Männern in ein Auto gezerrt worden wären!

A: Ja, drei junge Männer zerrten mich in ein Auto beim Prater.

F: Wann soll dies gewesen sein?

A: Im Jahre XXXX.

F: In welchem Monat?

A: Ende oder Mitte Juni.

F: Warum geben Sie heute drei Männer an? Am XXXX gaben Sie nur zwei Männer an.

A: Zwei Männer kenne ich sehr gut. Den dritten Mann kenne ich nicht.

F: Erstatteten Sie Anzeige bei der Polizei bezüglich dieses Vorfalls?

A: Nein, weil ich damals illegal hier war.

F: Wurden Sie damals verletzt?

A: Ja, bei meinem linken Unterschenkel habe ich eine 8 cm lange Narbe vom Messerstich.

F: Warum brachten Sie diesen Vorfall nicht am XXXX beim Bundesasylamt vor, als Sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren befragt wurden?

A: Ich dachte, dass ich nur angeben soll, ob meine Fluchtgründe noch aktuell sind oder nicht.

V: Am XXXX gaben Sie an, dass Sie mit einem unbekannten Mongolen in ein Taxi gestiegen wären, Sie wären damals betrunken gewesen, und hätte Ihnen dieser die Verletzung zugefügt!

A: Das was ich heute angab, entspricht der Wahrheit.

V: Ihnen wird aufgrund dieser divergierenden Angaben die Glaubwürdigkeit aberkannt.

A: Einer der Männer drohte mir mit dem Umbringen, weshalb ich vorher falsche Angaben machte.

V: Am XXXX gaben Sie an, dass Ihre Schwester Ihre Kinder zu Ihren Eltern gebracht hätte. Heute gaben Sie an, dass Sie die Kinder zu den Schwiegereltern gebracht hätten!

A: Weil wir kein zuhause hatten, waren meine Kinder manchmal bei den Schwiegereltern und bei meiner Mutter. Meine Mutter war blind.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Die Probleme, die vor meiner Ausreise bestanden, sind nach wie vor aktuell. Jetzt habe ich keine Dokumente mehr in der XXXX und auch kein zuhause. Ich habe dort keine Sicherheit, dass ich ohne Gefahr leben kann. Meine Schwester, die in Österreich ist, sagte mir, dass meine Mutter von den Polizisten geschlagen worden wäre und in einer Polizeistation verstarb.

V: Ihre Mutter verstarb bereits im Jahre XXXX und geben Sie dies erst jetzt an!

A: Was in den zehn Jahren passierte, weiß ich nicht. Ich erfuhr es erst später von meiner Schwester."

Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen dieser Einvernahme die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland überreicht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu denselben abzugeben.

Mit Schriftsatz vom XXXX gab die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter dazu eine schriftliche Stellungnahme ab. In Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe führte dieser aus:

"Außerdem sind meine Fluchtgründe noch immer relevant, weil ich erst vor zwei Jahren von drei Männern mongolischer Herkunft überfallen und in ein Auto gezerrt wurde. Dabei wurde ich durch einen Messerstich am linken Bein verletzt. Zwei Männer kannte ich sehr gut, weil sie mich schon in der XXXX überfallen hatten. Eine Anzeige hatte ich damals unterlassen, da ich wusste, dass ich illegal in Österreich war und auch das Spital zur Wundversorgung mit einer falschen Versicherungskarte aufgesucht hatte.

Schließlich befürchte ich bei einer allfälligen Rückkehr mit den mongolischen Behörden Schwierigkeiten zu bekommen. Wie die ÖB in Peking laut den vorliegenden Länderfeststellungen im XXXX berichtet hat, laufen Rückkehrer ohne Reisedokument in Gefahr, an der Grenze aufgegriffen zu werden und wegen Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz und das Strafgesetz mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft zu werden."

Zu den Länderfeststellungen selbst äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Identität (nun) auf Grund des in Vorlage gebrachten Reisepasses während Ihres zweiten Asylverfahrens feststehe und ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der XXXX habe sie nicht glaubhaft machen können und seien auch im Familienverfahren die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben. Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, auch nicht im Familienverfahren. Ihre Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.

Im Besonderen führte die Verwaltungsbehörde beweiswürdigend zu Spruchpunkt I. und II. des hier angefochtenen Bescheides aus:

"Bezüglich Ihrer Ausreisegründe im Jahre XXXX wird bemerkt, dass auf diese hier nicht näher eingegangen wird, da über diese bereits in Ihrem ersten Asylverfahren unter der Zahl: XXXX entschieden wurde. Soweit Sie weiters vorbrachten, dass Sie im XXXX beim Prater in Wien, von Mongolen in ein Auto gezerrt worden wären, wird Ihnen auch diesbezüglich die Glaubwürdigkeit aberkannt, weil sich bei der Schilderung Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergaben. Bei Ihrer Einvernahme am XXXX wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie am XXXX noch einen weiteren Asylgrund vorbrachten und gaben Sie anschließend an, dass dieser der Wahrheit entspricht. Sie wussten aber nicht um welchen Grund es sich hiebei handelte, sondern gaben an, dass Sie mit den Kindern in Österreich bleiben möchten. Als Ihnen danach dieser Vorfall mit den Mongolen vorgehalten wurde, behaupteten Sie, dass Sie von drei Männern in ein Auto gezerrt wurden, obwohl es laut Niederschrift vom XXXX eigentlich nur zwei Männern gewesen wären. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass Sie zwei Männer gekannt hätten und den Dritten nicht. Dies wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal es nicht nachvollziehbar ist, warum man zwei Männer sagen soll, obwohl es eigentlich drei wären. Hinzu kommt, dass dieser Vorfall eigentlich noch vor Ihrer zweiten Asylantragstellung passiert wäre und hätten Sie diesen, falls er der Wahrheit entspräche und einen Asylgrund darstelle, bereits im zweiten Asylvorfahren vorgebracht. Dieser Vorfall blieb aber völlig unerwähnt. Dass Sie nur angeben sollten, ob Ihre Fluchtgründe noch aktuell sind oder nicht, wird ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet. Im Zuge Ihres zweiten Asylverfahrens wurde Ihnen nämlich die Frage gestellt, warum Sie einen neuerlichen Asylantrag stellen und führten Sie lediglich aus, weil Sie Ihren Namen richtig stellen wollen bzw. in Schubhaft genommen wurden. Wenn Sie damals nicht in Schubhaft genommen worden wären, hätten Sie nicht um Asyl angesucht. Dass Ihnen somit diese Mongolen im XXXX die Verletzung am linken Unterschenkel zugefügt hätten, ist ebenfalls unglaubwürdig, zumal Sie am XXXX wiederum behaupteten, dass Sie mit einem Mongolen in ein Taxi gestiegen wären und wären Sie betrunken gewesen. Dieser hätte Ihnen die Verletzung zugefügt.

Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten ist das Bundesasylamt somit der Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und Sie sich nur mit irgendwelchen Behauptungen ein Aufenthaltsrecht in Österreich erzwingen wollen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in der XXXX unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.

  • betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr und in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Zu der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wird bemerkt, dass Sie bzw. Ihr bevollmächtigter Vertreter es nicht vermochten diese Feststellungen zu erschüttern. Außerdem wurden eigentlich nur Ihre Asylgründe bzw. jene Ihres Sohnes in dieser Stellungnahme wiederholt.

Dagegen richtet sich die von ihrem anwaltlichen Vertreter auch für ihren minderjährigen Sohn erhobene Beschwerde.

Darin wies der Vertreter nochmals entscheidungswesentlich auf den Charakter des gegenständlichen Verfahrens als Familienverfahren hin und führte (entscheidungswesentlich) zu ihrer im Verfahren ins Treffen geführten Fluchtsituation aus:

"Als Nachfluchtgrund, den ich in meinem ersten Verfahren noch nicht vorbringen konnte, weil er sich erst später zugetragen hat, habe ich vorgebracht, dass ich im XXXX von Mongolen auf der Straße überfallen und in ein Auto gezerrt wurde, dabei wurde ich erheblich am Bein verletzt und musste, da ich nicht versichert war, mit der E-Card meiner Schwester Spitalsbehandlung in Anspruch nehmen. Da ich diese Männer von der XXXX her kannte, stelle ich einen Konnex zwischen diesem Vorfall und den Ereignissen in der XXXX, die mich zur Flucht veranlasst haben, her. Ich habe dies bei meinem zweiten Asylantrag im XXXX nicht vorgebracht, da ich nicht wusste, dass es möglich ist, Ereignisse nach der Flucht aus dem Heimatland als Asylgrund zu nennen. Die Unglaubwürdigkeit, die das Asylamt sonst zu erkennen glaubt, besteht nicht, da ich immer nur von zwei Männern, die mich überfallen haben, gesprochen habe. Außerdem könnte man die Tatsache, dass dieser Überfall stattgefunden hat, aus der Krankengeschichte im AKH entnehmen, die man dort unter dem Namen meiner SchwesterXXXX auffinden könnte. Dieser Überfall belegt, dass die Verfolgungsgefahr in der XXXX trotz der 10 Jahre, die dazwischen liegen, noch nicht vorbei ist und ich noch immer in Gefahr bin."

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Zunächst ist vor dem Hintergrund aller die Beschwerdeführerin in Österreich betreffenden Asylverfahren - das gegenständliche ist das dritte - festzuhalten, dass die Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu den vorgebrachten Fluchtgründen (Spruchpunkt I.) und zur Refoulementsituation (Spruchpunkt II.) auf keine Bedenken stoßen und die Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX und in der Beschwerde vom XXXX nicht zu überzeugen vermögen:

Das in der Stellungnahme vom XXXX erstattete Vorbringen, im Falle der Rückkehr als "Rückkehrer ohne Reisedokument Gefahr zu laufen, an der Grenze aufgegriffen zu werden und wegen Verstoß gegen das Grenzschutzgesetz und das Strafgesetz mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft zu werden", entbehrt der Grundlage, da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, wie im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebracht, den Herkunftsstaat illegal verlassen hatte, sondern - was letztlich zur Aberkennung des ursprünglich eingeräumten internationalen Schutzes führte - mithilfe eines Reisepasses auf legale Art und Weise (siehe dazu umfassende Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges).

Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde auch nicht mehr aufrechterhalten.

Auch die Ausführungen in Bezug auf den vorgebrachten Überfall durch Landsleute in Wien, mit welchem die Beschwerdeführerin das Bestehen der ursprünglich ins Treffen geführten Fluchtsituation nochmals zu untermauern versucht, vermögen in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen:

Einerseits werden die umfassenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde damit nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen, andererseits ist auch ein Widerspruch zwischen den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme und der Beschwerde selbst zu konstatieren:

Indem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz die von der Verwaltungsbehörde angenommene Unglaubwürdigkeit mit der Ausführung in Zweifel zieht, da ich immer nur von zwei Männern, die mich überfallen haben, gesprochen habe, übersieht sie, dass sie diesbezüglich in der Stellungnahme von drei Personen spricht: weil ich erst vor zwei Jahren von drei Männern mongolischer Herkunft überfallen und in ein Auto gezerrt wurde.

Der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens und letztlich im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte "Konnex" zum ursprünglichen Fluchtvorbringen wurde (sohin) nicht bescheinigt.

Die Beschwerdeführerin vermochte auch keine faktischen und rechtlichen Hindernisse - der Umstand des illegalen Aufentahltes und die (subjektiv empfundene) Furcht vor Abschiebung stellen keine solchen (Hindernisse) dar - ins Treffen zu führen. Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Unwissenheit - "da ich nicht wusste, dass es möglich ist, Ereignisse nach der Flucht aus dem Heimatland als Asylgrund zu nennen" - überzeugt einerseits vor dem Hintergrund umfassendster Manuduktionen anlässlich der in den mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Einvernahmen, der Aushändigung des Asylmerkblattes, mit denen auf die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hingewiesen wird, nicht andererseits hat die Beschwerdefüherin nicht ausgeführt, inwiefern sie diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, bzw. welche Umstände sie befähigte, diese Nachfluchtgründe nunmehr vorzubringrn.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit dem vom Rechtsvertreter in der Einvernahme vom XXXX gemachten Hinweis, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch ausständig und bekannt sei, dass der Verfassungsgerichtshofes eine inhaltliche Prüfung durchführe, nichts gewonnen ist, da der Verfassungsgerichtshof, welcher bereits mit Beschluss U 1724/09-4 vom XXXX der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannte, "weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre", die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss U 1724/09-6 vom XXXX ablehnte.

Wie im Verfahrensgang mehrfach angeführt, hat die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag letztlich wegen ihrer in Österreich aufhältigen Kinder gestellt.

Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin in differenzierter Ausgestaltung vorgebrachte Fluchtsituation von der Verwaltungsbehörde erschöpfendst im Rahmen dreier Asylverfahren behandelt wurde.

Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des hier angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz) ist keine Gefährdungssituation feststellbar, verfügt die Beschwerdeführerin doch über langjährige berufliche Erfahrung, hatte sie, wie im Verfahrensgang bereits dargestellt, von XXXX als Schneiderin und anschließend bis 1996 als Kellnerin gearbeitet; es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht wieder eine entsprechende Arbeit annehmen könnte.

Aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens jedoch - und ausschließlich aufgrund dieses Umstandes - war der Beschwerde dennoch Erfolg beschieden, da der den Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, betreffende Bescheid des Bundesaylamtes vom selben Tag gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde - siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung.

Gesetzliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ausgangslage:

Im gegenständlichen Fall liegt, wie bereits von der Verwaltungsbehörde rechtlich zutreffend beurteilt, ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 den gleichen Schutzumfang, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, Zl.: 415090, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG als gegeben erachtet und die diesen betreffende Entscheidung in vollem Umfang behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Infolge der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat dies auch für das Verfahren der Beschwerdeführerin als Familienangehörige zu gelten. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin, auf den sich die Behebung des gegenständlichen Bescheides der Verwaltungsbehörde bezieht, nunmehr volljährig ist, schadet dies nicht, da durch § 2 Abs1 Z 22 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt wird und der Sohn zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin noch minderjährig war.

Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang im Verfahren des Sohnes die entsprechenden ergänzenden Schritte zu setzen und das Verfahren der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 gemeinsam mit dem Verfahren ihres (bereits volljährigen) Sohnes neuerlich durchzuführen.

Vor dem Hintergrund obiger Eingangsausführungen zur Unbedenklichkeit der Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die (mangelnde) Gefährdungslage (im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin) betreffend, hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet sich zwischenzeitlich ergebender (Nach)fluchtgründe den Fokus auf die Frage der Rückkehr/Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zu legen.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen (zur aktuellen Rückkehrsituation) einholen kann.

Sohin war im vorliegenden Fall spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegenden Rechtsfragen waren nicht unklar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ausging.

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