BVwG W128 2006369-1

W128 2006369-1Federal Administrative CourtApr 23, 2014

Regest

außerordentliche Studierende, Staatsangehörigkeit, Studienbeitrag

Full text

BVwG W128 2006369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2006369.1.00

Spruch

W128 200636-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität XXXX vom 11.02.2014, Zl. 622/2/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte, einlangend mit 17.01.2014, einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für Drittstaaten-Angehörige für das Wintersemester 2013. Sie machte darin geltend, dass sie als Drittstaaten-Angehörige unter die Personengruppenverordnung falle und der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich läge.

Mit Bescheid vom 11.02.2014 gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Studienbeitrag für das Wintersemester 2013/14 am 08.10.2013 einbezahlt habe. Am 09.12.2013 habe sie um Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2013/14 angesucht. Dieser Antrag sei binnen offener Frist am 17.01.2014 an der Universität eingelangt. Als Erlasstatbestand habe sie angeführt, dass sie als Drittstaaten-Angehörige unter die Personengruppenverordnung fallen würde, da sie selbst wenigsten fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung zum Studium den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt habe.

Gleichzeitig habe sie ihren Aufenthaltstitel vorgelegt, der auf "Familienangehöriger" laute. Weiters habe sie Meldezettel beigelegt die auswiesen, dass sie seit 2005 durchgehend in Österreich gemeldet sei. Darüber hinaus sei mit dem beigelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung belegt worden, dass sie seit 24.02.2004 in Österreich sozialversichert gewesen sei. An der Universität XXXXXXXX sei sie seit 20.09.2012 zum außerordentlichen Studium (Nostrifizierung) gemeldet.

Gemäß § 91 Abs. 1 UG hätten außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen seien, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.

Die Regelung des § 91 Abs. 2 UG, nach der von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter § 91 Abs. 1 UG oder die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fielen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen würden, ein Studienbeitrag von € 726,72 pro Semester einzuheben sei, sei auf außerordentliche Studierende nicht anzuwenden. Das Gesetz würde hier deutlich nur von ordentlichen Studierenden sprechen.

Der einbezahlte Studienbeitrag könne nicht zurückgezahlt werden, da die Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 1 UG als außerordentliche Studierende, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltserlaubnis, jedenfalls studienbeitragspflichtig sei.

Der Bescheid wurde laut dem im Akt inliegenden Aufgabeschein am 24.02.2014 abgesendet. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.03.2014, jedenfalls rechtzeitig, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach dem Studium der §§ 91 und 92 UG die Auffassung der belangten Behörde nicht teile, da dem Gesetz keine Bestimmung über außerordentliche Studierende zu entnehmen sei. Sie verwies dabei auf ein Heft 14:

Universitätsgesetz 2002, Seite 98-99.

Durch eine Recherche auf der XXXX Homepage sei sie darauf aufmerksam geworden, dass außerordentliche Studierende, die zu einem Universitätslehrgang zugelassen seien, vom Studienbeitrag befreit seien und einen Lehrgangsbeitrag zu zahlen hätten.

Die Beschwerdeführerin stellte abschließend die Frage, warum ihr im Sommersemester 2013 ihr Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zurückbezahlt worden sei und im Wintersemester 2013/14 nicht.

Die Beschwerde wurde dem Senat der Universität XXXX vorgelegt und teilte dieser dem Vizerektor am 14.03.2014 mit, dass der Senat in seiner Sitzung vom 13.03.2014 beschlossen habe, kein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zu erstellen.

Die belangte Behörde legte im Anschluss die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, da sie, wie sie der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.03.2014 mitgeteilt hat, keinen Grund sehe, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der unstrittigen Aktenlage wurde als entscheidungsrelevanter Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 18.10.2013 den Studienbeitrag für das Wintersemester 2013/2014 in der Höhe von €

363,36 eingezahlt hat. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.09.2012 zum außerordentlichen Studium (Nostrifizierung) an der Universität XXXX gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin sieht sich lediglich durch eine falsche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in ihren Rechten verletzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Zu A):

Gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des BGBl. I Nr. 52/2012 haben außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten. Aus den Erläuterungen zur Änderung des Universitätsgesetzes 2002 mit BGBl. I Nr. 18/2013 (2011 d.B.) ist zu entnehmen, dass mit dieser Neuregelung klargestellt werden soll, dass außerordentliche Studierende, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Neuregelung bezieht sich entsprechend den Erläuterungen auf die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach aus § 91 Abs. 1 UG in der alten Fassung nicht klar hervor geht, dass die Bestimmung über die Studienbeitragsbefreiung innerhalb der vorgesehenen Studienzeit auf außerordentliche Studierende keine Anwendung findet. Es wäre nämlich ebenso die Auslegung möglich, dass eine Studienbeitragspflicht für Studien, bei denen eine Studienzeit nicht vorgesehen ist und damit auch eine Studienzeitüberschreitung von vornherein nicht in Betracht kommt, entfällt.

Mit der nunmehr am 11.01.2013 kundgemachten Neuregelung des § 91 Abs. 1 letzter Satz können diese Bedenken des Verfassungsgerichtshofes als ausgeräumt betrachtet werden. Aus der klaren Textierung geht hervor, dass außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten haben.

Das von der Beschwerdeführerin zitierte Heft 14: Universitätsgesetz 2002, Seite 98-99 geht offensichtlich noch von der Rechtslage vor in Kraft treten des BGBl. I Nr. 18/2013 aus.

Eine Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und hält das Gericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der Aktenlage nicht für erforderlich, da es sich ausschließlich um die Klärung einer Rechtslage handelt.

Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 in der geltenden Fassung (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da an dem klaren Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung kein Zweifel besteht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.