W105 1420593-1•BVwG W105 1420593-1
W105 1420593-1Federal Administrative CourtApr 23, 2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.7.2011, Zl. 11 03.149-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 1.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen vor:
Erkennungsdienstliche Wahrnehmung am 25.5.2009 in Griechenland
Asylantragstellung am 10.8.2009 in Griechenland
Bei seiner Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden vom 1.4.2011 brachte der Antragsteller vor, ledig, nigerianischer Staatsangehöriger und römisch-katholischen Glaubens zu sein. Seine leiblichen Eltern seien ihm nicht bekannt. Er leide an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Beschwerden und nehme keine Medikamente ein.
Im Dezember 2008 habe er sein Heimatland illegal mit einem Schiff verlassen, um nach Griechenland zu reisen, wo er im Juli 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Ende März 2011 habe er Griechenland wieder verlassen und sich ebenfalls mit einem Schiff nach Italien begeben. In weiterer Folge habe ihn "ein weißer Mann" in dessen Kleinbus bis nach XXXX mitgenommen. Im EU-Raum, einschließlich Norwegen, Island und der Schweiz, habe er keine Familienangehörigen. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland könne er angeben, dass er von der örtlichen Polizei einen Flüchtlingsausweis, jedoch keinen Bescheid erhalten habe. Er sei nicht in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden, sondern habe regelmäßig Lebensmittel von einem "UNO-Büro" bekommen. Nach Griechenland wolle er nicht zurückkehren, da er dort weder betreut, noch medizinisch versorgt worden sei.
Befragt nach seinen Fluchtgründen, machte der Beschwerdeführer geltend, bei seiner alleinstehenden Adoptivmutter aufgewachsen zu sein, welche verstorben sei, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Daraufhin sei er vom Dorfhäuptling aufgenommen und gezwungen worden, für diesen als Sklave zu arbeiten. Er sei zusammen mit fünf weiteren Jungen in Ketten gehalten und verkauft worden. Jeden Tag seien zwei Jungen eingesperrt worden und nie wieder zurückgekehrt. Eines Tages sei eine Revolte entstanden, wobei ihm die Flucht gelungen sei. Er habe einen "weißen Matrosen" gebeten, ihn aus Nigeria wegzubringen. Dieser habe ihn auf einem Schiff versteckt und in die Türkei verbracht. Mit einem Kleinboot sei es ihm daraufhin gelungen, die griechische Insel XXXX zu erreichen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sei sein Leben gefährdet, da ihn besagter Häuptling wie einen Sklaven behandelt habe. Unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen habe er in Nigeria allerdings nicht zu befürchten.
Das Bundesasylamt richtete am 6.4.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ("Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland.
Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 6.4.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde der Partei zur Kenntnis gebracht, dass seit 6.4.2011 Konsultationen mit Griechenland geführt würden.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.5.2011 ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme des Antragstellers durch Zeitablauf ("Verfristung") erfolgt sei. Des Weiteren sei die beschwerdeführende Partei zum Asylverfahren in Österreich zugelassen.
Mit Urteil vom 10.6.2011, rechtskräftig seit 10.6.2011, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 61 Hv 54/11y wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen, verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Am 29.6.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Partei vor dem Bundesasylamt (unkorrigiert):
Dem Antragsteller werden die Anwesenden vorgestellt.
F: Sie werden heute zu Ihrem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Sie fühlen sich wohl und werden der Einvernahme folgen können?
A: Ja.
Der Antragsteller wird auf seine Verpflichtung die Wahrheit anzugeben hingewiesen. Auch wird er darauf hingewiesen, dass wenn er im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität oder Herkunft macht, um sich dadurch die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, er einen gerichtlich strafbaren Tatbestand begeht und er zur Anzeige gebracht wird.
Der Antragsteller wird über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlose Flüchtlingsberaterin hingewiesen.
Weiters wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im verpflichtet ist, ha. eine Abgabestelle bekannt zu geben.
F: Sie verstehen den Dolmetscher einwandfrei und können mit diesem einwandfrei in Englisch kommunizieren?
A: Ja.
F: Bitte nennen Sie Ihre Vor und Familienname, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
A: AW schreibt und erklärt:
Mein Familienname ist XXXX. Mein Vorname ist XXXX. Ich bin geboren am XXXX. Ich bin Staatsangehöriger von Nigeria.
F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?
A: Nein. Ich habe und hatte keine solche Dokumente.
F: Legal oder illegal eingereist?
A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.
F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?
A: Am 01.04.2011
Zur Person:
F: Schreiben Sie bitte Ihre letzte permanente Wohnadresse im Heimatland nieder.
A: XXXX, Imo State, local government Ideato North
F: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?
A: von meiner Geburt an bis zum Verlassen Nigerias, das war im Dezember 2008, habe ich an jener Adresse gelebt.
F: In Nigeria haben Sie niemals an einer anderen Adresse gelebt. Ist das richtig?
A: Ja.
F: Mit wem lebten Sie an jener Adresse? Schreiben Sie bitte die Namen jener Personen auf, mit deren Sie an jener Adresse lebten.
A: Ich habe dort mit einer Frau gelebt, die zwar nicht meine leibliche Mutter war, aber so ähnlich wie eine solche. Der Name jener Frau war XXXX. Der vollständige Name jener Frau ist XXXX XXXX.
F: Sie haben von Ihrer Geburt bis zu Ihrem Fluchtantritt mit jener Frau XXXX zusammengelebt?
A: Nein, nur bis zu Ihrem Tod.
F: Wann verstarb jene Frau?
A: Weiß ich nicht, Ich weiß Ihr Sterbedatum bzw. das Sterbejahr nicht.
F: Wie alt waren Sie als jene Frau verstarb?
A: Fünf Jahre war ich alt als XXXX starb.
F: Sie werden ja wohl nicht ab ihrem fünften Lebensjahr alleine gelebt haben.
A: Doch. Ich habe an der genannten Adresse ab dem Tod von XXXX alleine gelebt.
F: Wer hat sich um Sie gekümmert nach dem Tod von XXXX?
A: Ich war im Haus. Die Dorfbewohner halfen mir zu überleben.
F: Die Schule haben Sie besucht?
A: Ja, ich ging in die Grundschule für fünf Jahre im Dorf XXXX.
Fluchtgrund:
F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.
A: Ich habe Nigeria im Dezember 2008 verlassen. Ich lebte alleine, ich wuchs alleine auf. Ich habe Landwirtschaft betrieben. Ich wuchs als Waise auf. XXXX war nicht meine leibliche Mutter. Sie kümmerte sich um mich. Nach ihrem Tod kümmerten sich andere um mich. Ich habe auf Farmen gearbeitet. Eines Tages brachte mich der King of village in seinen palace und ich fing an für ihn zu arbeiten.
F: Wann wurden Sie zum palace des Kings gebracht?
A: Das Jahr weiß ich nicht.
F: Wie alt waren Sie damals?
A: Fünfzehn Jahre war ich damals.
Setzen Sie bitte fort:
A: Ich arbeitete als eine Art Sklave für den King. Ich arbeitete in seiner Landwirtschaft. Ich weiß dass der King Menschen verkauft hat. Andere Leute dort behandelten mich schlecht. Eines Tages brachte er mich und andere seiner Sklaven mit Ketten gefesselt in einen Lkw. Er verkaufte mich an Leute in den River State.
F: Wann war das, als Sie verkauft wurden in den River State?
A: Das weiß ich nicht mehr.
F: Wie alt waren Sie als sie in den River State verkauft wurden?
A: So ca. 20... das war ungefähr 2008.
Setzen Sie bitte fort!
A: Die Leute an die er uns verkauft hatte in den River State steckten uns in Zellen. Jede Nacht brachten Sie einen von uns weg. Wohin sie gebracht wurden weiß ich nicht. Sie kamen niemals wieder. Ich glaube, dass sie jene Menschen getötet haben. Eines Abends kam es zu Streitigkeiten zwischen den Leuten die in den Zellen angehaltene Personen weggebracht haben. In jener Nacht flüchteten wir von den Zellen. Es war in der Nähe eines Flusses. Wir nahmen ein Boot. Ich kam dann in XXXX im Hafen an. Dort traf ich einen Mann, glaublich einen Schiffskapitän. Ich erzählte ihm von meiner Lage. Nach ein paar Monaten war ich dann in der Türkei. Dann kam ich nach Griechenland. Dann nach Österreich.
F: Haben Sie alle Gründe für Ihre flucht angegeben?
A: Ich flüchte, weil mein Leben in meinem Dorf in Gefahr war.
F: Warum war ihr Leben in Ihrem Dorf in Gefahr?
A: Wegen dem König.
F: Bitte erklären Sie dies näher.
A: Weil er Menschen verkauft.
F: Was waren das für Leute in River State an denen sie verkauft wurden.
A: Ich wurde in eine Zelle gesperrt. Ich weiß nicht, wo ich dort genau im River State angehalten war.
F: Und wie lange waren Sie dort in einer Zelle im River State?
A: Nicht lange.
F: Wie lange?
A: Einige Tage, ungefähr zwei Wochen.
F: Und woher wissen Sie, dass sie im River State waren?
A: Weil der Ort wo wir angehalten waren sehr nahe an XXXX war und nehme ich deshalb an, dass ich auch in River State deshalb angehalten war.
F: Sie haben somit nicht von Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem haus in XXXX gelebt. Ist das richtig.
A: Ich habe nur in meinen haus gelebt, bis ich anfing für den König zu arbeiten.
F: Wie lautete Ihre Adresse ab jenem Zeitpunkt ab welchem Sie im Kings Palace lebten genau?
A: Der Kings Palace befindet sich in selben Dorf in welchem mein haus stand, nämlich in XXXX.
F: Schreiben Sie bitte den Namen des Kings¿auf bei welchem sie arbeiteten und lebten?
A: XXXX.
F: Und von welchen Personen wurden Sie dort schlecht behandelt. Schreiben Sie deren Namen auf.
A: Deren Namen kenne ich nicht. Sie waren die Wachen des Königs.
F: Der König ist verheiratet und hat Kinder. So muss ich doch annehmen.
A: Er hat drei Frauen, deren Namen kenne ich nicht. Er hatte Kinder. Nämlich Töchter und Söhne. Ich kenne den Namen eines einzigen Sohnes, nämlich XXXX. Alle anderen Kinder leben in London. Nur XXXX lebt im Dorf.
F: Und was macht Samuel im Dorf.
A: Er ist nur Prinz. Vom Beruf her ist er Anwalt.
F: Und wem kennen Sie jetzt namentlich von jenen Personen die mit ihnen gemeinsam mit Ihnen im Palast lebten.
A: Dort gibt es viele Arbeiter, viele Abteilungen. Die Abteilungen waren Küche, die Gärtnerei, das department Farming, die palace guards, die Fahrer und das Reinigungspersonal.
F: Nennen Sie einige Ihrer Arbeitskollegen.
A: XXXX mit denen arbeitete ich im deparment Farming. Andere Arbeiter kenne ich namentlich nicht. Die vollständigen Namen von XXXX kenne ich nicht.
F: Wer war der Leiter des department farming?
A: XXXX.
F: Welche Funktion hatte XXXX?
A: Er ist auch ein Farmer.
F: Wie kam es dazu dass Sie in den River State gebracht wurden?
A: Warum weiß ich nicht. Ich weiß nur dass der König die Familie der Frau, bei der ich groß geworden bin gehasst hat. Deshalb hat er mich ja auch als Sklave für sich arbeiten lassen.
F: Sie sind also bei der Familie der Frau XXXXgroß geworden. Aus welchen Personen bestand die Familie jener Frau XXXX?
A: Sie hatte eine Tochter.
F: Die Familie von XXXX bestand aus einer einzigen Tochter.
A: ja. Ich war in deren haus.
F: Sie sind also nicht alleine nach dem Tod von XXXX aufgewachsen, sondern mit XXXX Tochter.
A: Ich kannte den mann von XXXX nicht.
F: XXXX war also verheiratet. Die Familie wächst. Erzählen Sie weiter.
A: ich kannte ihren Ehemann nicht, er starb.
F: Sie geben an beim König gelebt zu haben, weil der König die Familie von XXXX hasste. Die Familie XXXX besteht aus einer Tochter. Also hasste der König die Tochter, oder wie? Weshalb haben Sie jetzt beim König gelebt.
A: Wissen Sie der König mochte nicht XXXX. Das wurde mir erzählt auf mein Nachfragen.
F: Zurück zu XXXXs Tochter. Haben Sie mit XXXX Tochter gelebt oder nicht?
A: Sie wurde nach dem Tod von XXXX weggebracht.
F: Das heißt also, dass Sie bis zu Ihrem Alter von fünf Jahren gemeinsam mit der Tochter von XXXX und XXXX lebten.
A: Ja.
F: Die Tochter von XXXX heißt wie?
A: XXXX.
F: Und warum und weshalb sind Sie jetzt in den River State gelangt.
A: Der Mann hat mich verkauft. Er hat Menschen verkauft. Er tat dies für Geld.
F: Wenn dem so war, Sie als Sklave ausgebeutet und verkauft wurden, weshalb haben Sie sich nicht an die staatlichen Behörden gewandt?
A: Ich bin ein Waise. Ich konnte mich nicht wehren.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Wenn ich zurückkehren nach Nigeria dann kann ich nur in mein Dorf zurückkehren. Dort ist aber noch immer mein König. Der ist böse, er ist mächtig.
F: Weshalb blieben sie nicht in Nigeria. Sie müssen ja nicht zwingend in Ihrem Heimatdorf leben.
A: Der Weiße Kapitän brachte mich weg.
F: Also wären Sie von sich aus schon in Nigeria geblieben und haben nur Nigeria verlassen, weil Sie der Kapitiän aus Nigeria gebracht hat.
A: Ich hatte ja keine Pläne. Ich war konfus und der Kapitän sagte mir er bringt mich weg, wohin war mir ja gar nicht bewusst.
F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?
A: Nein.
F: Sie haben alle Fluchtgründe angegeben?
A: Ja.
F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria vorgehalten. (siehe Beilage 1). Was möchten Sie dazu angeben?
A: Mein Land ist korrupt.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Sie sind verheiratet oder leben Sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich? Sie haben Kinder?
A: Ich bin nicht verheiratet und lebe ich nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Ich habe keine Kinder.
F: Wo und mit wem leben Sie in Österreich?
A: Ich lebe mit einem Typen der mir half nachdem ich aus dem Gefängnis kam.
F: Welche Schritte haben sie unternommen um sich in Österreich zu integrieren?
A: Keine.
F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?
A: Ja.
Bei Rückübersetzung gebe ich an, dass ich nicht 20 Jahre alt war bei Verlassen Nigerias sondern ich Nigeria 2008 verließ.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung meiner Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung.
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.7.2011 I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 1.4.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ebenfalls abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Vor Ihrer Einreise in Österreich waren Sie in Griechenland im Jahre 2009 aufhältig und haben dort auch um Asylgewährung ersucht.
Sie waren vom 01.05.2011 bis 10.06.2011 in diversen österreichischen Haftanstalten inhaftiert. Sie sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig mit 10.06.2001 nach §§ 27 (1) Z 2, 8. Fall, 27
(3) SMG verurteilt.
Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland Nigeria ist nicht feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.
Sie sind ledig und leben in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft/Lebenspartnerschaft. Sie haben keine Familienangehörige in Österreich. Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben keinerlei Anstrengungen unternommen sich im Bundesgebiet zu integrieren.
Sie waren im Bundesgebiet inhaftiert zumal Sie eine strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz begangen haben und deshalb auch verurteilt wurden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen bestehen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt.
Die jetzige Verfassung wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Landesparlament.
(AA - Auswärtiges Amt: Nigeria Innenpolitik, Stand: Februar 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html, Zugriff 4.8.2009 / LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat Politik, 25.3.2008
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/index.htm, Zugriff 4.8.2009)
Die Regierungsführung Präsident Yar'Aduas ist (war) durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Bundesrepublik Nigeria, Stand: November 2008)
(AA - Auswärtiges Amt: Nigeria Innenpolitik, Stand: Februar 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html, Zugriff 4.8.2009)
Staatspräsident Yar'Adua verstarb am 5. Mai 2010 nach langer Krankheit. Vizepräsident Goodluck Ebele Jonathan, der bereits seit dem 9. Februar 2010 die Regierungsgeschäfte als amtierender Präsident übernommen hatte, wurde daraufhin am 6. Mai 2010 als neuer Präsident vereidigt. Entsprechend dem informellen Regionalproporz trat der muslimische Nordnigerianer Namadi Sambo als neuer Vizepräsident dem christlichen Südnigerianer Jonathan auf dessen Vorschlag hin an die Seite.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. (AA - Auswärtiges Amt:
Nigeria Innenpolitik, Stand: Februar 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html, Zugriff 4.8.2009 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:
November 2008, 21.1.2009)
Parteien und Wahlen
Nigerias Regierungspartei hat bei den Parlamentswahlen vom 9.4.2011 die Mehrheit halten können. Die PDP erreichte im Senat 45 von 109 Sitzen und im Repräsentantenhaus 123 von 360 Sitzen. Weit abgeschlagen folgten ACN, ANPP und CPC.
(African Elections Database: Elections in Nigeria, 19.4.2011, http://africanelections.tripod.com/ng.html#2011_National_Assembly_Election, Zugriff 23.5.2011)
Die PDP stellt nach den Gouverneurswahlen vom 26.4.2011 in 18 von 26 Staaten, in denen gewählt wurde, den Gouverneur.
(Bloomberg.com: Nigeria's Ruling Party Retains Majority in Elections Praised for Fairness, 30.4.2011, , Zugriff 23.5.2011)
Opposition
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht, sich zu politischen Parteien sowie Interessensverbänden zusammen zu schließen. In der Praxis wurde dieses Recht im Allgemeinen respektiert. Ende des Jahres 2010 waren bei der "Independent National Electoral Commission" (INEC) 62 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft in zahllosen Nichtregierungsorganisationen geführt.
Die Aufhebung des "Public Order Act" durch den Court of Appeal in Abuja im Dezember 2007 (keine polizeiliche Anmeldung von Demonstrationen mehr) wird von Vertretern der Zivilgesellschaft als wichtiger Schritt zur Durchsetzung der Versammlungsfreiheit gesehen. 2010 waren keine Meldungen über ein Einschreiten der Sicherheitskräfte gegen nicht opportune Versammlungen zu verzeichnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, 07.03.2011)
Allgemeine Sicherheitslage
Nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011 kam es in verschiedenen Orten in Nordnigeria zu schweren gewaltsamen Protesten und Ausschreitungen. Die Lage ist derzeit wieder ruhig, aber teilweise noch angespannt.
Von der besonderen Situation im Nigerdelta abgesehen, können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole Lagos kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober 2010 und am 31. Dezember 2010 zu Bombenanschlägen. Hier wie im ganzen Land finden immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 6.6.2011 (unverändert gültig seit 27.4.2011),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FBA8CE042A99E2228790EEC1D88A105B/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Die Gewaltausbrüche der vergangenen Tage betrafen vor allem die Städte Bauchi, Maiduguri, Potiskum sowie Kano und Umgebung. Bereits die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Jos (Plateau-State) im November 2008 mit über 300 Todesopfern sowie in Bauchi im Februar 2009 haben gezeigt, dass lokale, kurzfristige Konflikte unversehens ausbrechen können.
(AA - Auswärtiges Amt: Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Sicherheitshinweise.html, Zugriff 5.8.2009 und Bericht AA - Auswärtiges Amt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der BR Nigeria, vom 07.03.2011))
In den Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom besteht ein hohes Anschlags- und Entführungsrisiko, nicht nur auf dem Festland, sondern auch auf der Küste vorgelagerten Einrichtungen (z.B. Ölbohrplattformen) und auf den Wasserwegen (einschließlich des küstennahen Seegebiets zu Kamerun / Bakassi-Halbinsel). An vielen Orten gelten verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär. Es kommt lokal immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, teilweise auch in größerem Umfang wie bei den Militäroperationen vom September 2008 und vom Mai/Juni 2009.
Seit Beginn des Amnestie-Prozesses zeichnet sich eine allmähliche Verbesserung der Lage ab.
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es seit Jahren immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Dadurch bestehen ein hohes Anschlags- und ein Entführungsrisiko, insbesondere für westliche Ausländer. Seit Anfang Oktober 2009 hat sich die Sicherheitslage beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben haben. Angesichts der tiefgreifenden Spannungen in der Region ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässliche Aussage möglich, ob die Beruhigung der Lage dauerhaft sein wird. An vielen Orten des Nigerdeltas gelten nach wie vor verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 6.6.2011 (unverändert gültig seit 27.4.2011),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FBA8CE042A99E2228790EEC1D88A105B/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Die Regierung reagiert stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen. Bei den größeren Auseinandersetzungen in Jos und um Boko Haram konnte sie die Lage nur durch massiven Einsatz der Sicherheitskräfte unter Kontrolle bringen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2010, 11.3.2010)
Wirtschaftliche Situation
Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 2008 rund 18% des BIP, 85% der Staatseinnahmen und 95% der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und die eingeleiteten Reformen der letzten zwei bis drei Jahre zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die großen Öl und Gasreserven des Landes, die damit verbundenen hohen Zusatzeinnahmen, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, Jänner 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html (Zugriff am 08.04.2008))
Unter der Regierung Obasanjo wurde eine Reihe von Wirtschaftsreformen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der Lebensverhältnisse der breiten Bevölkerung in Angriff genommen wie die Privatisierung von Staatsbetrieben und die Eindämmung der Inflation.
Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv tätig.
(LIS - Landeskundliche Informationsseiten: Nigeria - Wirtschaft Entwicklung, 25.3.2008
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/seite3.htm, Zugriff14.8.2009)
In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.
(NDUBUEZE, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)
Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.
Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbarten.
(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)
Medizinische Versorgung
Das nigerianische Gesundheitssystem ist auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren in Nigeria innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor.
Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige Institutionen und Organisationen ist qualitativ besser, in Einzelfällen sogar mit US-amerikanischen Standards vergleichbar. Wie in anderen afrikanischen Staaten auch, lässt sich die "Elite" bei vorhandenen Ressourcen im Ausland behandeln, die Mittelklasse nutzt private Kliniken und Hospitäler, einkommensschwächere oder arme Schichten sind auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesen.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autorin: Alexandra Geiser):
Nigeria: Behandlung von Epilepsie, 18.11.2008)
Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formalen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden.
Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011)
Die medizinische und Gesundheitsversorgung liegt auch in der Verantwortung der Regierungen der einzelnen Bundesstaaten, die Krankenhäuser in Großstädten und Städten unterhalten. In den meisten Hauptstädten der einzelnen Bundesstaaten gibt es öffentliche und private Krankenhäuser und Spezialkliniken und in jeder Stadt gibt es zudem ein vom Bundesgesundheitsministerium finanziertes Universitäts-Lehrkrankenhaus. In den öffentlichen Krankenhäusern sind die Preise nicht hoch, doch in einigen mangelt es an Geräten und angemessener Ausstattung. Häufig gibt es Verzögerungen und es kann vorkommen, dass Patienten wegen des großen Andrangs nicht umgehend behandelt werden. Private Krankenhäuser verfügen teilweise nicht über eine geeignete Krankenhausausstattung und müssen in diesem Fall die Patienten für Labor- und Röntgenuntersuchungen an größere Krankenhäuser überweisen. Sie sind in der Regel teurer, sind jedoch für alle, die sie sich leisten können, zugänglich. Medikamente sind erhältlich, können aber abhängig von der Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Teilen von Nigeria.
(Quelle: BAA Staatendokumentationsbericht vom 06.05.2010, vgl. IRRICO / IOM: Country sheets: Nigeria, 4.6.2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/nigeria%20de.pdf, Zugriff 10.2.2010)
Bürgerkriegsgebiete
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (Bericht d. Auswärtigen Amts 06.11.2007 und Bericht AA - Auswärtiges Amt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der BR Nigeria, vom 07.03.2011)
Repressionen Dritte, Ausweichmöglichkeiten
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.
((AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2001 und 21.1.2009 sowie 6.November 2007)
Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land.
Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 11.03.2008; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 13.11.2007)
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Insg. kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. (OB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Rückkehr
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, vom 7.03.2011)
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. In einzelnen Bereichen bleibt die Umsetzung der von Nigeria eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen allerdings weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück.
Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung vom 29.5.1999 als einklagbar in Form eines umfassenden Grundrechtskatalogs verankert sind.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.6.2011)
Meinungs-- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Die Medienlandschaft Nigerias ist durch eine Vielfalt privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender ("Channels TV") geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derBundesrepublik Nigeria, 07.03.2011)
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu machen. Dies beinhaltet auch den Wechsel zu anderen Religionen oder Glaubensrichtungen und die Verbreitung der jeweiligen Religion. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Religionsfreiheit auch in der Praxis.
(US DOS - U.S. Department of State, International Religious Freedom Report, 19.9.2008 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011)
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie ist durch die Verfassung verboten. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Nigeria, 25.2.2009)
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011)
Die Aufgaben der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der BR Nigeria, vom 07.03.2011)
Hilfsorganisationen
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, dies ich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organziation), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der BR Nigeria, vom 07.03.2011)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen sind in Nigeria aktiv und waren größtenteils von der Regierung unabhängig. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und traf sich häufig mit Vertretern von NGOs bzw. der Zivilgesellschaft, wobei es jedoch nur wenige Ergebnisse gab.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Nigeria, 25.2.2009)
INTERNATIONALE UND NICHTSTAATLICHE ORGANISATIONEN
Die in Nigeria aktiven internationalen Organisationen unterstützen Entwicklungsprojekte und implementieren nicht notwendigerweise eigene Reintegrationsprojekte. Sie unterstützen Regierungsmaßnahmen und Aktivitäten privater Organisationen je nach Finanzierungsprioritäten.
Nachfolgend die Kontaktdaten von einigen in Nigeria ansässigen Organisationen:
Action Aid Nigeria
Plot 461 Kumasi Crescent
P.O.Box 1890, Wuse 11 Abuja
Canadian International Development Agency(CIDA)
Canadian High Commsission
3A Bobo Street (off Gana street), Maitama, Abuja.
Tel + 234 9 4139910
Fax: + 234 9 413-9911
Department for International Development(DFID)
Plot 607 Bobo Street, off Gana street, Maitama Abuja
Tel: + 234 9 4137710-19
31
Fax: + 234 9 4137396/4137400
Doctors Without Borders
7 Ganges street
off Alvan Ikoku way,
Ministers Hill
Abuja, Nigeria.
Tel: + 234 9 413 8084
Fax: + 234 9 413 8087
European Union(EU)
Delegation of the European Commission to Nigeria
21st crescent
off Constitution Avenue
Central Business District
P.O.Box 280, Garki, Abuja
Tel: + 234 9 524 4000-7
Fax: + 234 9 524 4021
Email:Delegation-Nigeria@cec.eu.int
Ford Foundation
AIB Plaza, Level 6
Akin Adesola street
P.O.Box 2368 Lagos, Nigeria
Tel: + 234 9 2623971, 3200983,7738926
ICRC
ICRC Regional Delegation
436 Kumasi crescent
off Aminu Kano way,
Wuse 11, Abuja Nigeria
P.O.Box 7654
Tel: + 234 9 461 96 13/4/5
Fax:+ 234 9 461 96 12
Global rights
75B Missisippi street, Maitama
P.M.B 505, Garki, Abuja, Nigeria
Tel: + 234 9 413 4152
Fax: + 234 9 413 4153
International Organization for Migration (IOM)
Plot 1 Awanda Close, off Ajesa Street, off Aminu Kano Crescent, Wuse
11 Abuja, Nigeria
Tel: + 234 9 4132381
Fax: + 234 9 4132391
SUB OFFICE
15A Awolowo Road
Ikoyi-Lagos
Tel: +234-1-4613191
Fax: +234-1-4613192
MacArthur Foundation
Plot No 2 Ontario Cresecnt, off Missisippi street,
Maitama A6 Abuja Nigeria.
Tel: + 234 9 413 2920
Fax: + 234 9 413 2919
Pact Nigeria
Plot 49 Euphrates Crescent
Maitam Abuja
32
Tel: + 234 9 4619570-2
Fax: + 234 9 4619573
Save the Children UK
8A Dan Marna Road U/Rimi
PO Box 2319, Kaduna
Tel: + 234 62 242427, 218826
08033114807
Fax: + 234 62 242419
United Nations (UN)
UN House
57/58 Diplomatic Drive
Central Business District.
Tel: + 234 9 4616100
United States Agency for International Development(USAID)
Metro Plaza
3rd floor
Zakari Maimalari street
By Herbert Macauley way, opposite war college
Tel: + 234 9 2342175
Tel: + 234 9 2347173
World Bank
Plot 433 ECOWAS Road
P.O.Box 2826,Garki, Abuja,
Nigeria
Tel: + 234 9 314 5263
Fax: + 234 9 314 5268
Winrock International
Plot 1267 Buchana crescent, off Amin Kano Crescent
Near Banex Plaza, Wuse 11, Abuja
Tel/fax: + 234 9 413 2295
Dekret 33
Die Beamten der Nigerian National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) gaben an, dass das Dekret 33 aus dem Jahr 1990 wischen 1990 und 2000 angewendet wurde. Über den Zeitraum von 1990 bis 1995 sind keine statistischen Informationen verfügbar, im Zeitraum von 1996 bis 2000 wurden 451 Nigerianer aufgrund rechtlicher Vorgaben des Dekrets 33 verfolgt oder verurteilt. Jedoch wurden diese für die Schädigung des Ansehens Nigerias im Ausland durch die Verurteilung aufgrund eines Drogendeliktes bestraft, und nicht wegen des Drogendeliktes an sich. Diese waren somit, gemäß NDLEA, niemals dem Risiko einer Doppelbestrafung im Sinne der nochmaligen Verurteilung wegen desselben Delikts ausgesetzt. Seit dem Jahr 2000 ist die Anwendung des Dekrets 33 ausgesetzt und somit damit zusammenhängende Untersuchungen. Seit 2001 gab es somit keine Verfahren aufgrund der Bestimmungen des Dekrets 33 mehr.
(UK Home Office: Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008, 29.10.2008)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass Sie in Ihren Asylverfahren kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt haben.
Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf die mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse und Ihrer ethnische Zugehörigkeit zu den Ibo.
Die zu Ihrem Griechenlandaufenthalt sowie zur Einreise in das Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und Ihre diesbezüglichen niederschriftlichen Angaben.
Die getroffene Feststellung hinsichtlich ihrer Inhaftierung und Verurteilung gründen sich auf das Ergebnis einer durchgeführten Zentralmelderegisteranfrage und einer Mitteilung des Fremdenpolizeilichen Büros, ha. eingelangt am 07.07.2011.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe gründet sich auf nachstehende Ausführungen/Erwägungen:
Grundsätzlich kann ein im Verfahren vorgebrachter Sachverhalt nur dann als glaubhaft erkannt werden, wenn der Asylwerber im Verfahren im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht und die Angaben, aufgrund einer konkreten und detailreichen Schilderung geltend gemachter Geschehnisse, nachvollziehbar und plausibel erscheinen.
Ihr Vorbringen erfüllt jedoch diese Grundvoraussetzungen für eine glaubhafte Vorbringenserstattung nicht.
Sie beschränken sich nämlich darauf, im Verfahren eine durchwegs oberflächliche Rahmengeschichte zu den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen zu präsentieren, sodass Sie nicht glaubhaft machen konnten von tatsächlich Er- bzw. Durchlebten zu berichten.
Anlässlich ihrer Erstbefragung bringen Sie folgendes vor:
"Ich wuchs bei meiner alleinstehenden Adoptivmutter auf. Als ich zehn Jahre alt war, starb Sie. Ich wurde von dem Dorfhäuptling aufgenommen und gezwungen für ihn als Sklave zu arbeiten. Anschließend hat er mich zusammen mit fünf weiteren Jungen an Ketten gelegt und verkauft. Wir wurden in einem Haus wie in einem Gefängnis eingesperrt. Jeen Tag wurden zwei von uns eingesperrt und kamen nicht wieder zurück. Eines Tages ist eine Revolte entstanden und mir ist zusammen mit einigen anderen die Flucht gelungen. Ich ersuchte einen weißen Matrosen mich von dem Land wegzubringen. Er versteckte mich auf seinem Schiff bis in die Türkei. Nach einigen Tagen gelang es mir mit einem Kleinboot die griechische Insel XXXX zu erreichen."
Im Falle Ihrer Rückkehr würden Sie folgendes befürchten:
"Mein Leben ist dort gefährdet, denn der Häputling hat mich wie einen Sklaven behandelt."
Anlässlich ihrer weitereren niederschriftlichen Befragung in der BAA
Außenstelle Wien berichten Sie folgendes:
F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.
A:Ich habe Nigeria im Dezember 2008 verlassen. Ich lebte alleine, ich wuchs alleine auf. Ich habe Landwirtschaft betrieben. Ich wuchs als Waise auf. XXXX war nicht meine leibliche Mutter.
Sie kümmerte sich um mich. Nach ihrem Tod kümmerten sich andere um mich. Ich habe auf Farmen gearbeitet. Eines Tages brachte mich der King of village in seinen palace und ich fing an für ihn zu arbeiten.
F: Wann wurden Sie zum palace des Kings gebracht?
A: Das jahr weiß ich nicht.
F: Wie alt waren Sie damals?
A: fünfzehn Jahre war ich damals.
Setzen Sie bitte fort:
A: Ich arbeite als eine Art Sklave für den King. Ich arbeitete in seiner Landwirtschaft. Ich weiß dass der King Menschen verkauft hat. Andere Leute dort behandelten mich schlecht.
Eines Tages brachte er mich und andere seiner Sklaven mit Ketten gefesselt in einen Lkw. Er verkaufte mich an Leute in den River State.
F: Wann war das, als Sie verkauft wurden in den River State?
A: Das weiß ich nicht mehr.
F: Wie alt waren Sie als sie in den River State verkauft wurden?
A: So ca. 20... das war ungefähr 2008.
Setzen Sie bitte fort!
A: Die Leute an die er uns verkauft hatte in den River State steckten uns in Zellen. Jede Nacht brachten Sie einen von uns weg. Wohin sie gebracht wurden weiß ich nicht. Sie kamen niemals wieder. Ich glaube, dass sie jene Menschen getötet haben.
Eines Abends kam es zu Streitigkeiten zwischen den Leuten die in den Zellen angehaltene Personen weggebracht haben. In jener Nacht flüchteten wir von den Zellen. Es war in der Nähe eines Flusses. Wir nahmen ein Boot. Ich kam dann in XXXX im Hafen an.
Dort traf ich einen Mann, glaublich einen Schiffskapitän. Ich erzählte ihm von meiner Lage. Nach ein paar Monaten war ich dann in der Türkei. Dann kam ich nach Griechenland. Dann nach Österreich.
F: Haben Sie alle Gründe für Ihre Flucht angegeben?
A: Ich flüchte, weil mein Leben in meinem Dorf in Gefahr war.
Der eingangs jener niederschriftlichen Einvernahme ergangenen behördlichen Aufforderung, nämlich konkret und in allen Einzelheiten von ihren Fluchtgründen zu berichten kamen Sie somit nicht nach, sodass Sie selbständig weder konkret noch im Detail nachvollziehbar von den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen berichteten.
In der Folge wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, durch substanzreiche Beantwortung behördlicher Nachfrage Ihrem inhaltsleeren und vage präsentierten Vorbringen Glaubhaftmachung zu verleihen.
Jene Gelegenheit ließen Sie jedoch ungenützt verstreichen. Sämtliche behördliche Nachfragen, welche darauf abzielten Ihrem oberflächlichen Vorbringen Substanz und Nachvollziehbarkeit zu verleihen bzw. Einzelheiten zu den angeblichen Vorgängen in Erfahrung zu bringen, beantworteten Sie nämlich derart vage und substanzlos, sodass Sie nicht glaubhaft machen konnten, Sie hätten Behauptetes tatsächlich erlebt bzw. durchlebt oder Ihr Vorbringen verfüge über Wahrheitsgehalt.
So blieben Sie es schuldig eine plausible Erklärung dafür abzugeben, weshalb gerade Sie beim Dorfkönig Aufnahme gefunden, als "Sklave" gehalten und letztendlich verkauft worden wären.
Überdies wissen Sie nicht gleichbleibend anzugeben, wann Sie beim Dorfkönig Aufnahme gefunden hätten bzw. wann Ihre Adoptivmutter verstorben sei.
Behaupten Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung, dass Ihre Adoptivmutter verstorben wäre, als Sie 10 Jahre alt gewesen wären und dass Sie nach deren Tod beim Dorfkönig aufgenommen worden wären, behaupten Sie hingegen anlässlich Ihrer Einvernahme in der BAA Außenstelle Wien, dass Ihre Stiefmutter verstorben sei als Sie fünf Jahre alt gewesen wären und dass Sie im Alter von 15 Jahren vom Dorfkönig aufgenommen worden wären.
Ihrer in den Raum gestellten Behauptung, nämlich vom Dorfkönig als Sklave ausgebeutet und in den River State verkauft worden zu sein, stellt sich für sich alleine genommen als oberflächlich in den Raum gestellte Behauptung dar; wussten Sie doch jene Aussage mangels Lieferung tiefgründiger, detailreicher Informationen hiezu keine Nachvollziehbarkeit bzw. Substanz zu verleihen.
Weshalb Sie, obschon Sie - Ihren Angaben nach - mehrere Jahre als Sklave für den Dorfkönig gearbeitet hätten, weder zahlreich Namen anderer für den König arbeitender Personen anzugeben wissen noch Sie umfangreiche Informationen über den König bzw. dessen Familie liefern können ist überdies unerklärlich bzw. unvereinbar mit Ihrem vorgebrachten Persönlichkeitsprofil. Nachvollziehbare Hintergrundinformationen zu Ihrer oberflächlich bzw. vage in den Raum gestellten Behauptung, nämlich in den River State vom Dorfkönig verkauft worden zu sein wussten Sie ebenfalls nicht zu liefern. Weder wussten Sie plausible Informationen dazu zu liefern, weshalb gerade Sie verkauft worden wären noch wussten Sie anzugeben, zu welchem Zweck Sie verkauft bzw. im River State von jenen Personen an die Sie angeblich verkauft worden wären, angehalten worden wären.
Ihrer in den Raum gestellten Behauptung, nämlich, "Ihr Leben sei wegen des Königs in Gefahr" wussten Sie mangels Lieferung nachvollziehbarer und mannigfacher Hintergrundinformationen keine Substanz bzw. Nachvollziehbarkeit zu verleihen.
Eine plausible und mit den allgemeine Gegebenheiten in Nigeria einhergehende Erklärung, nämlich, weshalb gerade für Sie nicht die Möglichkeit bestanden hätte außerhalb Ihres Dorfes in Nigeria Ihr Leben zu bestreiten, lieferten Sie nicht.
Ebensowenig lieferten Sie eine plausible und mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang stehende Erklärung für Ihre Darstellung, nämlich, dass es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, Schutz und Hilfe Ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
Die Tatsache, nämlich, dass Sie nicht gleichbleibend, detailreich und substanzreich über Ihr angebliches Leben bzw. über die angeblich fluchtauslösenden Vorgänge berichten bzw. Sie Ihrem Vorbringen mangels der Lieferung von konkreten Hintergrundinformationen und plausiblen Erklärungen/Informationen weder Plausibilität noch Substanz verliehen, führt dazu, dass sich Ihr Vorbringen als oberflächlich einstudierte Rahmengeschichte ohne Wahrheitsgehalt darstellt.
Ihr Vorbringen erfüllt somit insgesamt die Voraussetzungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung nicht und ist es Ihnen deshalb nicht gelungen Vorgebrachtes ins Treffen zu führen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Die Negativ Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria ausgesetzt wären, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Nigeria, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln und aus der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen. Sie traten den Länderfeststellungen anlässlich Ihrer Einvernahme in der BAA Außenstelle nicht qualifiziert entgegen; vermeinten Sie doch nur Nigeria sei korrupt. Die Richtigkeit jener Feststellungen zu erschüttern, waren Sie somit nicht imstande.
Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland alleine, kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person nicht abgeleitet werden.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellung, nämlich, dass keine Umstände vorliegen, die gegen Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Ihren niederschriftlichen Angaben anlässlich Ihrer Einvernahme in der BAA Außenstelle Wien.
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei abzuweisen, weil der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzuerkennen, da ihm eine Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen sei. Des Weiteren bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa lebensbedrohliche Erkrankungen oder ähnliches, welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen würden. Bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria ergebe sich kein Hinweis darauf, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mir besonders exzessiver und unkontrollierbarer Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung bestehe. Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie die medizinische Basisversorgung gewährleistet. Dem Beschwerdeführer sei eine Teilnahme am Wirtschaftsleben in Nigeria zur Erhaltung seiner Existenz durchaus möglich und zumutbar, da er gesund und in einem erwerbsfähigen Lebensalter sei. Im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat würde er in keine aussichtslose Situation geraten. Insgesamt werde der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert.
Es sei auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich aufgebaut worden, weshalb die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Mit Urteil vom 29.7.2011, rechtskräftig seit 29.7.2011, wurde der Antragsteller vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 71 Hv 125/11p wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten, bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, verurteilt.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, am 1.8.2011 beim Bundesasylamt eingelangte, Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung. Der Antragsteller habe nachvollziehbar und glaubhaft eine asylrelevante Bedrohung im Herkunftsstaat geschildert, weshalb ihm Asyl bzw. in eventu subsidiärer Schutz habe gewährt werden müssen. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung gehabt, konkrete Recherchen zu Nigeria vorzunehmen. Erst vor diesem Hintergrund habe eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden können. Zudem sei eine Ausweisung der Partei, unabhängig von einer Asylentscheidung, nicht zulässig, da nicht erkennbar sei, warum eine solche notwendig und geboten sei.
In weiterer Folge wurde das Beschwerdeverfahren vom damals zuständigen Asylgerichtshof mehrere Male aufgrund der Meldepflichtverletzung der beschwerdeführenden Partei mit Verfahrensanordnung gemäß § 24 AsylG eingestellt, und zwar am 24.7.2012, am 15.3.2013 sowie am 20.8.2013.
Durch mehrmalige Adressenbekanntgabe seitens des Antragstellers wurde das in Rede stehende Verfahren fortgesetzt, nämlich mit Verfahrensanordnung vom 20.8.2012, vom 21.6.2013 und vom 6.9.2013.
Mit Schreiben vom 3.3.2014 wurden dem Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes aktuelle Länderdokumentationsunterlagen (Stand: August 2013) zu Nigeria übermittelt, welche insbesondere Recherchen zum Problem- bzw. Themenkreis "Doppelbestrafung in Nigeria" zum Inhalt hatten (siehe unten Punkt II. 1.). Gleichzeitig wurde der Partei eine Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme bis einschließlich 22.3.2014 eingeräumt. Eine solche ist jedoch beim erkennenden Gericht zu keinem Zeitpunkt eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität steht jedoch nicht fest.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Nigeria an. Weiters kann auf die erwähnten, ergänzenden, sogleich angeführten, Länderdokumentationsunterlagen vom August 2013 verwiesen werden, welche dem Beschwerdeführer am 3.3.2014 übermittelt wurden.
Feststellungen zur Lage in Nigeria (Stand August 2013):
Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt. Die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. Im Norden Nigerias kam es immer häufiger zu gewaltsamen Unruhen zwischen den verschiedenen Volks- und Religionsgruppen. Diese sind das Ergebnis mehrerer komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren, verschärft durch historische Missstände, politische Manipulation und ethnische sowie religiöse Rivalitäten. Gegengesteuert wird durch Bemühungen zur Friedenskonsolidierung auf kommunaler Ebene und Anstrengungen für eine verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Daneben sind militante islamistische Sekten, welche den Staat offen ablehnen, zunehmend aktiv. Ziele von Anschlägen sind Organwalter, moderate Muslime und zuletzt immer häufiger christliche Einrichtungen, wodurch viele Christen den Norden des Landes verlassen haben. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen.
Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger Delta-Region fort. Während das Niger Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtekatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erklären.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hoch flexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Falle einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (zB. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für Medikamente und oft auch jene für eine Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; Frankfurter Rundschau, Analyse. Labiles Gleichgewicht, 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellung Nigeria, 17.02.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, 31.08.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 4.2.2.5.12. Nigeria, S. 120, 08.07.2012.
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet es, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Muslime in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Traditionelle (Natur) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. Grundsätzlich bestehen keine Konflikte zwischen den Religionsgruppen. Von beiden Seiten ist zu hören, dass sich das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Nordnigeria in den letzten Jahren sogar gebessert habe. Der Dialog sei angesichts der Anschläge der radikalen Gruppe Boko Haram und der Vergeltungsanschläge aktuell sogar intensiver geworden. Religionsoberhäupter beider Religionsgemeinschaften rufen ihre Gläubigen regelmäßig zu Vernunft und Ruhebewahrung auf. Es kann daher nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit ausgegangen werden und der Staat versucht prinzipiell alle Bürger gleich gut zu schützen. Intellektuelle sprechen davon, dass "es sich nicht um ein reines Phänomen religiösen Fanatismus" (Khalifa Dikwa, Politologe Maiduguri) handle, sondern politische Interessen korrupter Politiker dahinter stehen würden, welche eine Destabilisierung Nigerias herbeiführen wollen, was jedoch nicht gelingen würde, da Nigerias Gesellschaft komplex sei und Mischehen normaler Alltag seien. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich im wirtschaftlichen Niedergang, der verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit und ethnischen Konflikten.
Seit dem Aufkommen der kleinen, aber radikalen Gruppe Boko Haram kam es in Nord- und Mittelnigeria seit 2010 immer wieder zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen. Die Anschläge werden in einigen wenigen größeren Städten im Norden des Landes, vor allem in Kano und Maiduguri, verübt. Sie zielen auf Soldaten, Polizisten, Regierungs- und auch UN-Mitarbeiter ab. Sie können nur als eine beschränkte, momentane Gefahr gesehen werden, gegen die der Staat mit großer Vehemenz vorgeht. Neuerdings wurde dafür das Abkommen über die multinationale Sicherheitstruppe der Kommission des Tschad-See-Beckens (CBLT) aktiviert, um in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die kriminellen Machenschaften (Waffenschmuggel, Gruppenrekrutierung), die in der Folge zu Anschlägen führen können, effizienter verfolgen zu können.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative, die auch wahrgenommen wird. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe kehrt nach Abklingen der Gewalt wieder in den muslimisch dominierten Norden Nigerias zurück. Generell muss aber auch gesagt werden, dass Nigerianer wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten und ordentlicheren Infrastruktur gerne in den Norden ziehen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; APA, Nigeria will mit Staaten der Region gegen Islamisten kämpfen, 01.05.2012; Tobias Zick, SZ, Bomben auf Kirchen. Christen in Nigeria üben Rache für blutige Anschläge, 22.06.2012; Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, S. 120, 08.07.2012.
In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Zuletzt kam es im April 2012 zu Festnahmen und der Auflösung einer als Waisenhaus geführten "Babyfabrik", in der angeblich Kinder zur Verwendung von Ritualen erzeugt werden hätten sollen.
Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.
In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert, beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012 sowie 28.08.2013; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012 sowie 14.06.2013; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2012, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; ACCORD, NIGERIA. Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften. S.52 - 58, 17.06.2011; Frankfurter Rundschau, Sturm auf eine Babyfabrik.
Doppelbestrafung:
Zu einer allenfalls befürchteten Doppelbestrafung nach dem nigerianischen "Dekret 33/1990" wegen eines in Österreich verübten Deliktes nach dem SMG werden folgende Feststellungen getroffen:
Durch die Novellierung des "Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde" (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) per Erlass (Dekret) Nr. 33 aus 1990, wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:
"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.
(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.
(3) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder
(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, ohne die Möglichkeit der Wahl, eine Geldstrafe zu bezahlen und sein Vermögen und seinen Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses, einzuziehen, zu bestrafen."
Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (NDLEA), eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zu Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit 2001 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des zitierten § 12 A erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung inhaftiert werden. Diese Feststellungen zum nigerianischen "Dekret 33/1990" ergeben sich aus nachstehenden Dokumenten:
Bericht AA Berlin, 07.03.2011 inkl. Update; Bericht U.K. Border Agency, 06.04.2011 inkl. Update sowie 09.07.2010 zum Dekret 33.
Konkret wird ua ausdrücklich ausgeführt, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer nach ihrer Rückkehr an die NDLEA (national drug law enforcement agency) überstellt werden, jedoch kein zweites Strafverfahren in Nigeria zu befürchten haben. Dies wird durch die weiteren Berichte untermauert, in welchen hervorgehoben wird, dass die NDLEA die Aktivitäten dieser Personen zwar überwacht, doch keine Maßnahmen gegen sie ergreift. Nach Angaben der NDLEA wurde das Dekret 33 zwischen 1990 und 2000 angewendet. Demgemäß gibt es seit 2001 keine Anklagen mehr nach dieser Bestimmung. Im jüngeren Bericht der U.K. Border Agency vom 06.04.2011 und folgenden Berichten wird etwa das Thema "Dekret 33 und Rückkehr" gar nicht mehr behandelt, was ebenfalls indiziert, dass diesbezüglich keine Problematik besteht und das Thema überhaupt nicht mehr nennenswert erscheint.
Die beschwerdeführende Partei trifft in Nigeria keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle Bedrohung. Sie hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor individuell-konkreter Verfolgung verlassen.
Der Antragsteller leidet an keinen tödlichen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Besondere private, familiäre oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Weder die Protokollierung, noch die während der beiden Einvernahmen anwesenden Dolmetscher wurden in irgendeiner Form beanstandet. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt.
Hervorzuheben ist weiters, dass dem Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen jedenfalls ausreichend Gelegenheit geboten wurde, asylrelevantes Vorbringen umfassend zu erstatten.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind.
Trotz der etwa dreijährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenwärtigen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Nigeria bestätigt werden, da keine dramatische Verschlechterung der Lage hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die diesbezüglichen Feststellungen mit "Stand August 2013" zu verweisen, welche ergänzende, sich auf aktuelle Quellen stützende, Berichte und Informationen beinhalten.
Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland basieren auf folgenden Erwägungen:
Im Zuge seiner Ersteinvernahme vom 1.4.2011 brachte der Antragsteller vor, bei seiner alleinstehenden Adoptivmutter aufgewachsen zu sein, welche verstorben sei, als er selbst zehn Jahre alt gewesen sei (folglich im Jahr 1995). Nach deren Tod sei er vom Dorfhäuptling (auch König oder King) versklavt und gezwungen worden, für diesen zu arbeiten. Eines Tages sei ihm die Flucht aus der Sklaverei gelungen, woraufhin er direkt im Anschluss daran Nigeria sofort in Richtung Türkei verlassen habe.
Demgegenüber gab er bei seiner zweiten Einvernahme vom 29.6.2011 an, dass seine Adoptivmutter bereits verstorben sei, als er fünf Jahre als gewesen sei (demgemäß im Jahr 1990). Er sei seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus Nigeria Ende 2008 permanent in seinem Heimatdorf XXXX, Imo State, aufhältig gewesen. Ab dem Tod der Adoptivmutter, sohin ab seinem fünften Lebensjahr, habe er alleine in deren Haus gelebt. Dieses Vorbringen ist für das Gericht absolut unglaubwürdig, da es nicht vorstellbar ist, dass ein fünfjähriges Kind alleine, ohne Hilfe und Unterstützung eines Erwachsenen, in einem Haus lebt und sich selbst versorgt. Der Häuptling seines Dorfes habe ihn im Alter von 15 Jahren (also im Jahr 2000) zu sich geholt, um ihn für sich arbeiten zu lassen. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre alleine im Haus der Adoptivmutter gewohnt habe (demnach von 1990 bis 2000). Der Aussage weiter folgend, müsste er anschließend acht Jahre (nämlich von 2000 bis 2008) für den Dorfhäuptling als Sklave gearbeitet haben.
Im Jahr 2008 habe ihn der König in einen anderen Teil des Landes, nämlich in den River State, weiterverkauft, wo er sich "nicht lange, ungefähr zwei Wochen" aufgehalten habe. Diese Behauptung steht jedoch nicht im Einklang mit der zuvor getätigten Aussage, wonach der Antragsteller bis zu seiner Flucht aus Nigeria in seinem Heimatdorf im Imo State wohnhaft gewesen sei. Auch im Rahmen seiner Ersteinvernahme vom 1.4.2011 gab er im Gegensatz dazu noch zu Protokoll, direkt aus der Sklaverei des Dorfhäuptlings im Imo State geflohen und aus Nigeria ausgereist zu sein. Ein Aufenthalt im River State ist zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sprache gekommen.
Der Antragsteller sei geflüchtet, weil sein Leben in seinem Heimatdorf in Gefahr gewesen sei und er Angst vor dem König gehabt habe. Dies erscheint jedoch nicht plausibel, da er ja, eigenen Angaben zufolge, zum Zeitpunkt seiner Flucht gar nicht mehr im Heimatdorf im Imo State, sondern bereits im River State und somit außerhalb des Machtbereiches des Dorfhäuptlings, aufhältig gewesen sei. Folglich erschließt sich für das Gericht nicht, warum der Beschwerdeführer im River State Angst vor dem König gehabt habe, welcher nach wie vor im Imo State, einem anderen Bundesstaat Nigerias, lebe.
Befragt nach den Namen von Personen, welche mit ihm gemeinsam beim Dorfhäuptling haben arbeiten müssen, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, nur zwei Namen zu kennen, alle anderen seien ihm unbekannt. Auch diese Angaben erscheinen nicht glaubhaft, zumal er, wie behauptet, während eines derartig langen Zeitraumes von acht Jahren als Sklave mit sehr vielen weiteren Personen gemeinsam für den König tätig gewesen sei.
Als Grund für seine Versklavung und den späteren Verkauf in den River State nannte der Antragsteller, dass der König die Familie seiner Adoptivmutter gehasst habe. Jene Familie habe aus der Adoptivmutter selbst und deren, zuvor noch niemals erwähnten, Tochter bestanden. Nach dem Tod der Mutter habe er jedoch nicht mit deren Tochter gemeinsam im Haus gelebt, da die Tochter "weggebracht" worden sei. Wohin, von wem und weshalb wisse er jedoch nicht.
In sein Heimatdorf könne er nicht zurückkehren, da sich dort noch immer der König befinde. Auf die Frage, warum er sich - vor allem im Hinblick auf eine Bevölkerungszahl von etwa 150 Millionen Einwohnern - nicht in einen anderen Landesteil Nigerias begebe, hatte der Beschwerdeführer keine Antwort.
Zusammengefasst gestaltete sich das Vorbringen des Antragstellers als höchst widersprüchlich, sinnwidrig und unplausibel, weshalb es als reine Schutzbehauptung zu werten war. Des Weiteren fällt auf, dass seinen Ausführungen jegliche Emotionen fehlten, wie etwa hinsichtlich des Todes der Adoptivmutter oder in Bezug auf die behauptete, acht Jahre (!) andauernde, Sklaverei, was für das Gericht am wenigsten nachvollziehbar war. In diesem Zusammenhang ist auch nicht glaubhaft, warum der Beschwerdeführer nicht mehr als zwei Namen jener Personen nennen konnte, welche mit ihm für mehrere Jahre als Sklaven ausgebeutet worden seien. Ferner waren seine Darstellungen zum Teil nur sehr oberflächlich und wenig detailreich. So hatte er beispielsweise bis zuletzt keine Antwort darauf, warum der Dorfhäuptling die Familie seiner Adoptivmutter gehasst haben soll, deren Tochter plötzlich weggebracht und er selbst in den River State verkauft worden sei. Auch stimmten die angegebenen Daten nicht überein. Die eklatanteste diesbezügliche Gegensätzlichkeit zeigte sich zum einen in der Behauptung, wonach die Adoptivmutter im Jahre 1995, zum anderen jedoch bereits 1990 gestorben sei.
Aufgrund der immensen Widersprüchlichkeit und des fehlenden Detailreichtums des gesamten Vorbringens, war diesem jegliche Nachvollziehbarkeit abzuerkennen. Die Ausführungen konnten mangels Konkretheit und Plausibilität den Feststellungen nicht zugrunden gelegt werden und vermochten das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen.
Sämtliche Ausführungen während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sind ungenau, unkonkret oder nur bewusst höchst kursorisch gehalten bzw. entbehren einer detaillierten Darlegung höchstpersönlicher Anknüpfungsmomente an das Schicksal des Antragstellers. Weiters lassen sie jegliche subjektive Innensicht der Erlebnisinhalte vermissen, sodass sie nur den Schluss zulassen, dass das geschilderte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht bzw. eine tatsächliche, die beschwerdeführende Partei individuell und aktuell betreffende, konkrete Bedrohung nicht vorliegt.
Zu ihrem Gesundheitszustand legte die Partei trotz ausdrücklicher Aufforderung keine medizinischen Unterlagen vor, weshalb nicht von einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung auszugehen war. Eine solche wurde vom Antragsteller jedoch auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer privater, familiärer oder finanzieller Bindungen in Österreich resultiert aus seinen eigenen Angaben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art. 3 EMRK (vgl. auch VwGH 21.9.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, welche per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne der EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft gestandenen § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 -abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch die Protokolle Nr. 6 bzw. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat, dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter, Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; zu § 57 FrG 1997 auch 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade für die betroffene Person eine derartige Gefahr bestehen würde. Die bloße Möglichkeit der Verwirklichung eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr, gemessen an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. 31.3.2005, 2002/20/0582; 31.5.2005, 2005/20/0095).
Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, trifft ihn in Nigeria keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Zudem besteht keine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, welches eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würde. Weiters fehlt es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Nigeria nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, nach der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob eine Abschiebung die betreffende Person in eine unmenschliche Lage versetzen würde. Solche Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall - bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann - kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden.
Zu B)
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird."
Zur Vermeidung von doppelten Ausführungen wird an dieser Stelle auf die oben bereits zitierte vollständige Darstellung von § 75 Abs. 19 und 20 AsylG verwiesen (siehe oben Punkt 3.).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Nach § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK gleichkommen würden, zu haben, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist. Sonstige Umstände, die auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen und somit einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden, sind weder in sprachlicher, noch in beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht hervorgekommen. So hat die Partei etwa in ihrer Einvernahme vom 29.6.2011 selbst angegeben, keine Schritte unternommen zu haben, um sich in Österreich zu integrieren. Zum jetzigen Zeitpunkt finden sich ebenfalls keine Hinweise auf sonstige Integrationsbemühungen, wie etwa die Absolvierung von Deutschkursen, die Aufnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten oder das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises, weshalb der Grad der Integration in Österreich nicht weiter nennenswert ist. Des Weiteren ist der Antragsteller bereits zweimal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, er wurde nämlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien jeweils wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG unter Setzung einer Probezeit zu teils bedingten, teils unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung vom 10.6.2011 sehr rasch wieder rückfällig und bereits am 29.7.2011 wegen derselben Delikte abermals rechtskräftig verurteilt wurde, wobei das Gericht kein Auslangen mit ausschließlich bedingten Freiheitsstrafen fand. Schließlich ist noch anzumerken, dass der Aufenthalt der Partei im Bundesgebiet von etwa drei Jahren nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Eine berufliche oder soziale Verfestigung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, ferner musste sich die beschwerdeführende Partei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.
Weitere Aspekte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse der Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und im vorliegenden Fall kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Da somit kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG genannten berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann und daher kein Ausspruch gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, ist dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu C)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung beruht allein auf der Bewertung der der Individualtatbestandsfrage zugrunde gelegten Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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