W209 2005362-1•BVwG W209 2005362-1
W209 2005362-1Federal Administrative CourtApr 22, 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W209 2005362-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt, 2460 Bruck an der Leitha, Lagerhausstraße 4/6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2013, GZ: VA/ED-K-0433/2013, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat den Beschwerdeführern mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von 4.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Team 30, am 25.9.2013 um 9:20 Uhr die ungarischen Staatsangehörigen XXXX, beim Weinlesen an der Adresse XXXX, arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Rödler, mit Schreiben vom 23.12.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, dass die o.a. sieben ungarischen Staatsangehörigen am 25.9.2013 erstmals zur Weinlese eingesetzt worden seien und erst kurz nach 8:00 Uhr ihre Tätigkeit aufgenommen hätten. Hierbei habe es sich um Tagelöhner gehandelt, welche unmittelbar vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme erschienen und eingestellt worden seien. Kurz davor habe die Zweitbeschwerdeführerin, Frau XXXX, mit ihrem Steuerberater, Herrn Mag. XXXX, telefoniert, welcher sie ersucht habe, die Reisepässe der ArbeiterInnen zu kopieren und nach 9:00 Uhr an die Steuerberatungskanzlei zu übermitteln. Eine frühere Anmeldung der DienstnehmerInnen sei nicht möglich gewesen. Man habe auch nicht mit der Weinlese zuwarten können. Es werde nicht bestritten, dass die sieben ungarischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Weinlese eingesetzt worden seien.
In Anbetracht dieser Umstände sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall nur unbedeutende Folgen vorliegen würden und das Verschulden geringfügig sei bzw. tatsächlich gar kein Verschulden vorliege, weil eine frühere Meldung an die NÖGKK gar nicht möglich gewesen sei, zumal die Steuerberatungskanzlei, welche die Meldung üblicherweise vornehme, erst um 9:00 Uhr öffne.
Das Vorgehen der Finanzpolizei sei geradezu als schikanös zu bezeichnen, weil diese nicht zur Kenntnis nehmen habe wollen, dass die Anmeldung der ungarischen Staatsangehörigen um 9:00 Uhr erfolgen würde und dies vom Steuerberater Mag. XXXX auch dem Leiter der Amtshandlung gegenüber telefonisch bestätigt worden sei.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Einvernahme des Zeugen XXXX beantragt.
3. Am 28.1.2014 wies die NÖGKK die o.a. Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Dienstnehmereigenschaft der bei der Kontrolle arbeitend angetroffenen ungarischen Staatsangehörigen außer Zweifel stehe, es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen nicht auf das Verschulden, sondern lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände ankomme und die Folgen der nicht rechtzeitigen Meldung der sieben ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung trotz erstmaligem Verstoß nicht unbedeutend seien. Daher sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei, sei im Hinblick auf die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis dem Antrag auf Zeugeneinvernahme von XXXX nicht stattzugeben.
4. Mit Schreiben vom 10.2.2014 beantragten die Beschwerdeführer binnen offener Frist, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Zuge einer Kontrolle am 25.9.2013 um 8:45 Uhr durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, Team 30, im Weingarten des landwirtschaftlichen Betriebes des XXXX und der XXXX, wurden sieben ungarische Staatsangehörige, nämlich XXXX, beim Weinlesen angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführer.
Die Anmeldung der betretenen Personen als DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung erfolgte am 25.9.2013 um 14:53 Uhr per ELDA unter der Protokollnummer 33791775.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der mit Herrn XXXX aufgenommenen Niederschrift vom 25.9.2013, und wird - ebenso wie die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen - weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde bestritten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar unbestritten um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführer gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die sieben ungarischen Staatsangehörigen - trotz Anmeldung am selben Tag - verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099, ist jedoch bei verspäteter Anmeldung vom mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Beitragszuschlages von vorherein nicht Betracht kommt.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255; 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192; 7.9.2011, Zl. 2008/08/0218; 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246; 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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