BVwG W149 1438606-1

W149 1438606-1Federal Administrative CourtApr 22, 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W149 1438606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1438606.1.00

Spruch

W149 1438606-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 13 14.429 EAST-West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 07.10.2013 vor einem Beamten der Polizeiinspektion Lehen/Salzburg, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 97).

Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 24.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war sowie am 17.12.2012 in Griechenland, am 26.07.2013 in Ungarn und am 26.08.2013 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 1).

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu durchgeführt (AS 3).

Am 10.10.2013 stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1 (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 15).

Ebenfalls am 10.10.2013 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen nach der Dublin II-VO an die Schweiz (AS 27).

Am 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 10.10.2013 Konsultationen mit Ungarn und der Schweiz gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 39).

Mit Schreiben vom 14.10.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, gaben die zuständigen Schweizer Behörden an, der Beschwerdeführer sei am 23.08.2013 in die Schweiz eingereist und habe dort noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Am 09.09.2013 hätten die Schweizer Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Ungarn gestellt und dieser Mitgliedstaat habe am 12.09.2013 seine Zustimmung erklärt. Daraufhin sei das Verfahren in der Schweiz mit einem "Nichteintretensentscheid" beendet worden. Die erwähnte Zustimmungserklärung Ungarns war dem Schreiben der Schweizer Behörden beigefügt (AS 91).

Mit Schreiben vom 15.10.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am 17.10.2013, erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit und gab an, dass er in Ungarn am 18.07.2013 einen Asylantrag gestellt habe, jedoch bald danach untergetaucht sei (AS 141).

Am 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - EASt West nach erfolgter Rechtsberatung, unter Beteiligung des Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, in die Länderberichte zu Ungarn Einsicht zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete (AS 159).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zl. 13 14.429 EAST-West (AS 169), zugestellt am 28.10.2013 (AS 255) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig ist (I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Ungarns ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die Zustimmungserklärung Ungarns übereinstimmend ergeben hätten - aus einem Drittstaat kommend dort eingereist sei, bevor er nach Österreich kam sowie aus der Zustimmungserklärung Ungarns selbst.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Gebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Asylantragstellung in Ungarn wieder verlassen, schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, stellte darüber hinaus fest, dass auch durch behauptete 8-tägige Ausreise die Zuständigkeit Ungarns nicht erloschen wäre, und habe auch sonst kein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal festgestellt werden können. Es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Ungarn einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Ungarn festgestellt werden.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Ungarn aus den Jahren 2009 bis 2013 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.

Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen seien.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe, zu denen er als Erwachsener tatsächlicher Familienbezug habe, und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könnte. Daher sei die Ausweisung nach Ungarn auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers.

Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Ungarn zulässig.

Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 251).

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 04.11.2013 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 267). Der Beschwerde war eine ergänzende handschriftliche Begründung in Urdu beigefügt, deren beauftragte Übersetzung am 06.11.2013 beim Bundesasylamt einlangte (AS 273, 281).

In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm in Ungarn kein faires Verfahren zuteil würde und eine Kettenabschiebung drohe. Er verwies erneut auf das vor der belangten Behörde geäußerte Vorbringen hinsichtlich der mangelhaften Versorgung und Sicherheit in ungarischen Unterbringungszentren. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

Im handschriftlichen Teil führte der Beschwerdeführer aus, im ungarischen Lager gebe es regelmäßig Schlägereien, die Behörde unternehme jedoch nichts dagegen. Auch er selbst sei bedroht und geschlagen worden und die ungarische Polizei habe ihm nicht geholfen. Weiters habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er habe einige psychische Krankheiten, es werde stetig schlimmer. Er sei jetzt depressiv.

Er stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und weiterer Verlauf

Die Beschwerde langte am 11.11.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im BFA-VG.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war (siehe dazu auch II.3.2.3.).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

Am 28.11.2013 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg nach Ungarn überstellt und an die dortigen Behörden übergeben.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen des Beschwerdeführers

a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX, geb. XXXX, und er sei StA. Pakistans.

Seine namentlich näher bezeichneten Verwandten, nämlich sein Vater, seine zwei volljährigen Geschwister, sowie seine zwei minderjährigen Kinder, würden sich alle noch in Pakistan befinden. Er sei geschieden.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ausgesagt, es gehe ihm nicht gut, er habe Rückenschmerzen. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, er leide, seit er in Österreich sei, an Depressionen. Unmittelbar darauf hat der Beschwerdeführer die Angaben dahingehend präzisiert, dass er eigentlich "nur schwer einschlafen" könne. Er habe keine weiteren Beschwerden und nehme auch keine Medikamente. In der Beschwerde hat er schließlich ohne nähere Präzision vorgebracht, sein Gesundheitszustand habe sich "noch weiter" verschlechtert. Er habe einige nicht näher beschriebene psychische Probleme, es werde stetig schlimmer, er sei "jetzt depressiv".

Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe hier keine Verwandten oder Bekannten, zu deinen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung bestehe.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er habe sich von April 2012 bis Juni 2013 in Griechenland aufgehalten und dort Asyl beantragt. Ohne das Verfahren in Griechenland weiter zu verfolgt zu haben, sei er anschließend auf dem Landweg nach Ungarn gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag eingebracht habe. Nach ungefähr sechs Wochen, etwa Mitte August 2013, sei er in die Schweiz weitergereist und habe auch dort Asyl beantragt.

Nachdem dieses Verfahren negativ entschieden worden sei, sei er am 27.09.2013 von der Schweiz aus nach Pakistan geflogen. Schließlich sei er am 04.10.2013 von Pakistan aus in ein ihm unbekanntes arabisches Land und von dort weiter nach Wien geflogen, wo er am 05.10.2013 gelandet sei.

c) Zur Situation in Ungarn hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei im Lager in Debrecen untergebracht gewesen. Dort habe es täglich Streitereien und Schlägereien zwischen den Gruppen der "Araber" und der "Schwarzen" gegeben. Eine Person sei sogar getötet worden. Er selbst sei nie in einen solchen Streit involviert gewesen. Die Polizei wäre bei diesen Vorfällen eingeschritten und habe auch immer wieder Täter mitgenommen. Streitereien habe es dennoch weiter gegeben.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Angaben zu Ungarn dahingehend geändert, dass er auch selbst einmal bedroht und geschlagen worden sei und ihm die ungarische Polizei bei diesem Vorfall nicht geholfen habe.

1.2. Länderberichte zu Ungarn

Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende

Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn:

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims:

Report on Public Interest - 1 January 2009 - 31 December 2009 (31.05.2010)

Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/8653, Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens (02.03.2012)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Press Release ECHR 168, Sudanese asylum-seeker did not have effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (06.06.2013)

Urteil in der Rechtssache Al-Tayyar Abdelhakim vs. Ungarn, Appl. No. 13058/11 (23.10.2012)

Urteil in der Rechtssache Hendrin Ali Said und Aras Ali Said vs. Ungarn, Appl. 13457/11 (23.10.2012)

Urteil in der Rechtssache Lokpo und Touré vs. Ungarn, Appl. 10816/10 (20.09.2011)

European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010 - Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy, 1 January 2010 - 31 December 2010 (05.04.2011)

European Migration Network: THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, HU EMN NCP STUDY 2009 (2009).

Hungarian Helsinki Committee: Summary of the Opinion no. 2/2012 (XII.10) KMK. of the Supreme Court of Hungary (Kúria) on certain questions related to the application of the safe third country concept, 10.12.2012 (04.01.2013)

Information der Staatendokumentation: Ungarn - Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012 (Mai 2012)

Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit - Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012 (25.4.2012)

Ungarisches Landespolizeipräsidium: Stellungnahme betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyirbator (12.10.2012)

UNHCR:

Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation (12.04.2013)

Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update (December 2012)

Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary (24.04.2012)

Ungarisches Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BAH):

Auskünfte vom 11.11.2011, 08.10.2012 und 27.06.2013

United Nations General Assembly, Human Rights Council: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review (14.09.2011)

U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Hungary (19.04.2013)

Verbindungsbeamter, BMI: Auskünfte von 18.10.2011 bis 28.06.2013

Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Ungarn im Falle der Zulässigkeit eines Asylantrages ein inhaltliches Verfahren durchgeführt wird, in dem ein detailliertes Interview abgehalten wird, Herkunftslandinformationen obligatorisch herangezogen werden, das Non-Refoulement-Gebot beachtet wird und die Asylwerber Zugang zu Rechtsberatung, UNHCR, medizinischer Versorgung sowie NGOs, welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe, etc. anbieten, haben.

Gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen Beschwerde an ein Gericht erhoben werden, das sowohl kassatorisch als auch meritorisch entscheiden kann.

Hinsichtlich der Abschiebungen nach Serbien und in die Ukraine aufgrund von Drittstaatssicherheit wurde die früher uneinheitliche Praxis durch das ungarische Höchstgericht Ende 2012 harmonisiert und Antragsteller seit dem grundsätzlich nicht mehr in diese Länder ausgewiesen.

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich automatisch als Asylwerber behandelt und haben die Möglichkeit, ein Asylverfahren einzuleiten, bzw. die Wiederaufnahme ihres vorherigen Antrags auf internationalen Schutz zu beantragen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der vorherige Antrag bereits rechtskräftig inhaltlich abgewiesen wurde und sich der Sachverhalt seit dem nicht wesentlich geändert hat.

Seit der mit 01.07.2013 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle wird eine asylrechtliche Haft verhängt, wenn die Identität und Nationalität des Asylwerbers ungeklärt sind, wenn er sich versteckt, das Verfahren behindert, verzögert oder sich diesem entzieht, wenn die Haft zum Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, oder der öffentlichen Ordnung notwendig ist sowie weiters bei Anträgen auf Flughäfen. Die Haft kann bis zu einer Dauer von 72 Stunden von der Asylbehörde selbst verhängt werden, danach bis zu einer Dauer von sechs Monaten vom Gericht auf Antrag der Asylbehörde. Bei unbegleiteten Minderjährigen und Kindern besteht ein engerer Rahmen.

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft kann zwar Beschwerde eingelegt werden. Dabei wird jedoch nur die Einhaltung formeller Vorschriften bei der Anordnung sowie die Einhaltung der Haftbedingungen überprüft. Darüber hinaus beträgt die Beschwerdefrist nur acht Tage, was - unter anderem vom UNHCR - kritisiert wurde.

Asylwerbern erhalten während ihres Verfahrens einen Platz in einer Unterkunft sowie Verpflegung und notwendige medizinische bzw. psychologische Versorgung. Diese Leistungen werden teilweise durch Nichtregierungsorganisationen erbracht, die daneben auch weitere Dienste wie Integrationshilfe für Asylwerber oder interkulturelle Trainingskurse anbieten.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Die zuständigen ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO" erklärt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, bald darauf jedoch untergetaucht sei.

b) Laut Eurodac-Abfrage wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich erfasst und er hatte am 17.12.2012 in Griechenland, 26.07.2013 in Ungarn und 26.08.2013 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

c) Laut Schreiben der zuständigen Schweizer Behörden sei der Beschwerdeführer am 23.08.2013 in die Schweiz eingereist und habe dort noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Am 09.09.2013 habe die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Ungarn gerichtet, welches mit 12.09.2013 seine Zustimmung erklärt habe. Diese Zustimmungserklärung war dem Schreiben der Schweizer Behörden beigefügt.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, geschieden und Staatsangehöriger Pakistans ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar akut lebensgefährlichen Erkrankung leidet. Sämtliche nahen Verwandten des Beschwerdeführers - darunter seine Kinder - befinden sich in Pakistan. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten und er hat auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen, das von der Behörde insoweit auch nicht bezweifelt wurde. Dasselbe gilt für die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Aufenthalt seiner Verwandten.

Was die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebrachten Schlafstörungen und Rückenschmerzen betrifft, so sind im Verfahren keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass dies auf eine besonders schwere Form einer psychischen oder physischen Erkrankung zurückzuführen wäre. Auch wenn in der Beschwerdeschrift (im Übrigen erstmals) vorgebracht wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, er habe nun psychische Krankheiten und sei depressiv, so ist dieses Vorbringen vage und nicht einmal durch die Angabe bestimmter Symptome untermauert. Zudem widerspricht es den kurz zuvor gemachten Angaben, bei denen er eine behauptete Depression widerrufen und auf reine Schlafstörungen beschränkt hatte.

Mangels jedweden weiteren Beweises (zB. Versuchen, sich diesbezüglich in Österreich behandeln zu lassen) kann das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich allein keinen ausreichenden Verdacht auf eine schwere oder gar lebensgefährliche Erkrankung begründen.

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 von Pakistan kommend über unbekannte Länder nach Griechenland eingereist war. Dort wurde er zunächst erkennungsdienstlich erfasst und stellte kurz darauf einen Asylantrag. Im Juni 2013 reiste er auf dem Landwege nach Ungarn weiter, wo er am 18.07.2013 einen zweiten Asylantrag stellte. Im August 2013 fuhr der Beschwerdeführer in die Schweiz und stellte dort am 23.08.2013 einen dritten Asylantrag. Nachdem dieses Verfahren mit einem "Nichteintretensentscheid" mangels Zuständigkeit der Schweiz geendet hatte, reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 07.10.2013 einen vierten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Reiseweg von Pakistan bis in die Schweiz, mit den Aufenthalten in Griechenland und Ungarn, ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.b)] mit den Eurodac-Treffern [siehe II.1.3.b)] und der Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3.a)], aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Ungarn keine anderweitigen Information vorliegen sowie dem Informationsschreiben der Schweizer Behörden [II.1.3.c)].

Die exakten Daten des Stellens der Asylanträge in Ungarn und der Schweiz ergeben sich jeweils aus den Schreiben der ungarischen bzw. Schweizer Behörden, denen hinsichtlich des Datums der Antragstellung erfahrungsgemäß eine höhere Verlässlichkeit zukommt als den - im vorliegenden Fall leicht abweichenden - Eurodac-Einträgen.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er behauptet hat, von der Schweiz aus kurzfristig nach Pakistan reiste, um von dort aus kurz vor der gegenständlichen Antragstellung auf dem Luftwege nach Österreich zu kommen, kann mangels rechtlicher Bedeutung dahingestellt bleiben. Insoweit wird auf die rechtlichen Ausführungen zu III.3.2.2. verwiesen werden.

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Ungarn wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Ungarn rücküberstellt wurde, die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Fortführung seines Verfahrens zu beantragen. Diesfalls erwartet ihn ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung. Es besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung durch andere Asylwerber ungeschützt ausgesetzt ist.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in einem ungarischen Aufnahmezentrum mehrfach Auseinandersetzungen zwischen Bewohnern unterschiedlicher Herkunft erlebt und sei auch einmal selbst Opfer solcher Bedrohungen und tätlichen Angriffen geworden, ist zunächst einmal entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren noch angegeben hatte, dass die Polizei eingeschritten und er selbst auch nicht Opfer von Gewalttätigkeiten gewesen sei.

Erst in der Beschwerdeschrift - uns somit grundsätzlich verspätet (§ 20 Abs. 2 BFA-VG) - hat der Beschwerdeführer behauptet, auch selbst Opfer der Auseinandersetzungen gewesen zu sein und im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen auch keine Hilfe von Seiten der ungarischen Sicherheitsbehörden erhalten zu haben. Abgesehen von der grundsätzlichen Verspätung und dem Widerspruch zu seinem Vorbringen im behördlichen Verfahren ist das Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch zu vage geblieben, um die Länderberichte insgesamt hinsichtlich der Sicherheitslage für Asylwerber in Ungarn maßgeblich entkräften zu können. Diesen ist nämlich zu entnehmen, dass in Ungarn grundsätzlich ein funktionierendes Sicherheitssystem besteht und sich dieses auch auf die Unterbringungszentren erstreckt.

Aus den aufgrund der Ausgewogenheit glaubwürdigeren Länderberichten ergibt sich nämlich, dass aus einem einmaligen Vorfall - so dieser überhaupt stattfand - nicht auf ein systematisches Fehlverhalten der ungarischen Behörden geschlossen werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass seitens des ungarischen Staates generell Schutz vor Übergriffen anderer besteht.

Dass die Polizei nicht immer imstande ist, einzelne Vorfälle zu verhindern und auch Verfehlungen Polizeibeamter in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden können, kann nicht als Indiz für das völlige Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Nach Art 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wiederaufzunehmen.

Nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen aus Abs. 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Ungarn zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ungarn verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Ungarn befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Ungarn zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.1. Zur Zuständigkeit Ungarns

Was die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, ergibt sich diese aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend nach Ungarn eingereist ist.

Hiezu ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar zuvor aus einem Drittstaat kommend nach Griechenland eingereist war, eine Überstellung nach Griechenland jedoch aufgrund der systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht kommt, und in einem solchen Fall anhand der Kriterien der Dublin II-VO der subsidiär zuständige Staat zu bestimmen ist (EUGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.).

Nach der Judikatur des EUGH ist Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-VO (betrifft die Aufnahmesituation, dh. keine Antragstellung ) dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d.h. als der Mitgliedstaat einer Einreise des Asylbewerbers aus einem Drittstaat kommend in das Gebiet der EU, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. EUGH vom 10.12.2013, C-394/12, Abdullahi).

Aus der Begründung des besagten EUGH-Urteils ergibt sich auch nichts, dass einer Berücksichtigung der dort enthaltenen Auslegung der Dublin II-VO auch in - wie hier - Wiederaufnahme-Situationen gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO entgegensteht.

Im gegenständlichen Verfahren ist mithin Ungarn der zuständige Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eigereist bzw. einen Antrag gestellt hatte und er nach der Einreise und Antragstellung in Ungarn auch noch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, bevor er den gegenständlichen Antrag in Österreich einbrachte.

3.2.2. Zum Entfall der Zuständigkeit Ungarns durch spätere Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO

Es spielt im vorliegenden Fall für die Bestimmung des zuständigen Staates keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer, wie er behauptet hat, zwischen seinem Aufenthalt in der Schweiz und seiner Einreise nach Österreich einige Zeit in Pakistan aufhielt.

Entsprechend den oben unter II.2.b) getroffenen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer nämlich jeweils am 26.08.2013 in der Schweiz und am 07.10.2013 in Österreich Asylanträge. Dazwischen liegt somit ein Zeitraum von lediglich sechs Wochen, sodass der Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht - wie Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO es für den Entfall der Zuständigkeit Ungarns erfordern würde - mindestens drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO aufgehalten haben kann.

3.2.3. Zur Frage des Selbsteintritts Österreich

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Ungarn) festgestellten Sachverhalt, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Ungarns liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat.

Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführer zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v. 29.09.2007, B 1150/07; VwGH v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde, weil schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich zwischen der Einreise und der Verbringung nach Ungarn (weniger als zwei Monate) nicht von einer verfestigten Integration oder sonstigen Hinweisen für ein schützenswertes Privatleben ausgegangen werden muss.

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn zum Zeitpunkt der Erlassung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).

Sie war auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.3.) verwiesen werden.

Wie dort bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erörtert, bestand für den Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Ungarn kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.3. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.

Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Überstellung nach Ungarn seit dem 28.11.2013 nicht mehr im österreichischen Staatsgebiet aufhält, ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG im Erkenntnis festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR, den EUGH sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

VI. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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