BVwG W123 1422410-1

W123 1422410-1Federal Administrative CourtApr 22, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W123 1422410-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1422410.1.00

Spruch

W123 1422410-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum LL.M. MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, ZI 11 05.704-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs.20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 12.06.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass im Jänner 2001 (Anmerkung: später korrigiert durch 2008) die Taliban von seiner Arbeit mit den Kanadiern erfahren hätten. Ein Kommandant der Taliban habe den Bauern des Beschwerdeführers, welcher auf den Feldern des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, durch seine Männer schlagen lassen und zu diesem gesagt, dass er für einen Ungläubigen tätig sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Bedrohungen dieses Kommandanten zu entgehen und sei deswegen nach Kabul umgezogen. Auch dort habe der Kommandant den Beschwerdeführer gefunden und bedroht. In Kabul habe der Beschwerdeführer deswegen eine Anzeige eingebracht und habe der Polizei mitgeteilt, dass er bedroht werde. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht geholfen, weil es in Kabul selbst genug Unruhen gebe und auch viele Beamte bestechlich seien.

2. Die Niederschrift der am 01.09.2011 vor dem Bundesasylamt erfolgten Einvernahme lautet auszugsweise:

F: Haben Sie im bisher laufenden Asylverfahren, bei Ihren bisherigen Befragungen/Einvernahmen, die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Wollen bzw. haben Sie vorweg und aus Eigenem diesbezüglich irgendetwas zu berichtigen bzw. zu ergänzen?

A: Ja. Ich hätte etwas zu ändern.

F: Und zwar?

A: Ein Datum stimmt nicht. Nämlich jenes, welches auch schon anlässlich der Befragung bzw. nach der damaligen Rückübersetzung handschriftlich korrigiert wurde. Zuerst war in diesem Zusammenhang der Jänner 2001 angeführt, welches ich dann auf das Jahr 2008 änderte bzw. korrigierte. Auch diese Änderung stimmt nicht. Tatsächlich handelte es sich bei diesem Datum um den Jänner des Jahres 2010. Ich war nämlich von 2008 bis 2010 als Dolmetscher tätig.

F: Warum wurde dieses Datum dann von Ihnen nicht gleich auf das Jahr 2010 korrigiert, sondern auf das Jahr 2008?

A: Das war ein Irrtum bzw. ein Fehler. Es war der Jänner 2010 und nicht der Jänner 2008.

F: Wann fiel Ihnen dieser Fehler/Irrtum in der Jahreszahl auf?

A: So ungefähr eine Woche nach der damaligen Einvernahme ließ ich mir das Protokoll noch einmal übersetzen. Dabei fiel mir der Fehler/Irrtum auf.

F: Von wem wurde Ihnen damals das Protokoll rückübersetzt?

A: Das war von einem afghanischen Dolmetscher, der in Traiskirchen arbeitet. Ich ersuchte diesen, mir das Protokoll nochmals zu übersetzen, was dieser dann auch machte. Bei dieser Rückübersetzung fiel mir dann dieses fehlerhafte Datum auf.

F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person, bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Ja. Ich kann heute meine afghanische Geburtsurkunde und meinen Dienstausweis, der bescheinigt/beweist, dass ich bei den Kanadiern als Dolmetscher beschäftigt/tätig war, in Vorlage bringen. Außerdem habe ich mir einige Internetberichte ausgedruckt, die belegen/bescheinigen, dass Mitglieder der Hizbe-e-Islami, von der ich bedroht/verfolgt wurde, mit der Regierung zusammenarbeiten.

F: Nehmen die von Ihnen aus dem Internet ausgedruckten Berichte direkt auf Ihr Vorbringen Bezug? Wird in diesen Berichten bzw. in einem dieser Berichte direkt auf Ihre Verfolgung Bezug genommen bzw. gehen Sie aus einem dieser Berichte namentlich hervor?

A: Nein, das nicht. Die Berichte beziehen sich nur allgemein auf die Hizbe-e-Islami und deren derzeitigen Einfluss in Afghanistan.

F: Wie kamen Sie in den Besitz der von Ihnen heute in Vorlage gebrachten Dokumente, gemeint Ihre Geburtsurkunde und Ihren "Dienstausweis"?

A: Die hatte ich schon zum Zeitpunkt der Ausreise bei mir. Ich hatte sie in der Hosentasche.

F: Warum brachten Sie diese dann nicht gleich bzw. nicht schon anlässlich der Asylantragstellung bzw. der Erstbefragung im Asylverfahren, wo Sie unter anderem ja auch dezidiert nach Dokumenten und Unterlagen befragt wurden, in Vorlage?

A: Damals hatte ich diese nicht bei mir.

F: Sondern?

A. Im Zimmer.

F: Warum holten Sie diese nicht einfach?

A: Ich wurde dazu nicht aufgefordert bzw. sagte man mir nicht, dass ich die Dokumente holen sollte.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Dieser wurde mir in der Türkei vom Schlepper abgenommen.

F: Wann und wo wurde Ihnen Ihr afghanischer Reisepass, der Ihnen in der Türkei vom Schlepper abgenommen wurde, ausgestellt?

A: Er wurde mir im Jahre 2009 von der zuständige Behörde/Stelle in der Provinz Kapisa ausgestellt.

F: Warum ließen Sie sich im Jahre 2009 einen afghanischen Reisepass ausstellen? Hatten Sie damals vor, Afghanistan zu verlassen?

A: Nein. Ich benötigte den Pass für meine Arbeit bzw. für die Arbeitsstelle.

F: Inwiefern?

A: Den Pass benötigten die Kanadier, bei denen ich dann in weiterer Folge als Dolmetsch arbeitete, zum Beweis meiner afghanischen Nationalität.

F: Hätte dazu nicht auch Ihre Geburtsurkunde gereicht?

A: Nein, da man afghanischen Geburtsurkunden leicht bzw. leichter fälschen kann, als afghanische Reisepässe. Die Kanadier verlangten einen Reisepass.

..........

F: Von wem wurde der von Ihnen heute in Vorlage gebrachte "Dienstausweis" ausgestellt?

A: Von meiner Dienststelle. Vom Chef bzw. vom Kommandanten des Stützpunktes.

F: Wie hieß dieser?

A: "XXXX".

F: Wie hieß dieser "XXXX" mit vollständigem Namen und welchen militärischen Rang hatte dieser?

A: Seinen Rang weiß/kenne ich nicht. Er war auch oft ohne Uniform, in zivil, unterwegs.

F: Schreiben Sie bitte den Namen des damaligen Kommandanten des Zentralstützpunktes der kanadischen Schutztruppen im Bezirk XXXX auf ein Blatt Papier!

Anmerkung: Der Aufforderung wird nachgekommen

"XXXX"

F: Bei diesem besagten "XXXX" handelte es sich um den Kommandanten des Zentralstützpunktes der kanadischen Schutztruppen in XXXX?

A: Nein, das war die Person, die dort für die Dolmetscher zuständig/verantwortlich war.

F: Wie hieß der Kommandant des besagten Zentralstützpunktes?

A: Das war "XXXX" (Schreibweise des ASt).

F: Wie hieß bzw. heißt dieser besagte "XXXX" mit vollständigem Namen?

A: Das weiß ich nicht. Ich selbst hatte nicht viel mit ihm zutun.

F: Sie lebten/wohnten drei Jahre in einem Lager bzw. in einem Stützpunkt und kennen den vollständigen Namen des dortigen Kommandanten nicht?

A: Wie gesagt, ich selbst hatte ja nicht viel direkt mit dem Kommandanten zu tun.

..........

F: Hatte diese besagte kanadische Schutztruppe eine "eigene Bezeichnung" bzw. einen "eigenen Namen"?

A: Ja, diese steht auch auf dem Dienstausweis und lautetet "XXXX" (Schreibweise des ASt.)

F: Wofür steht dieses "XXXX"?

A: Das ist ein Name. Der Name eines kanadischen Soldaten, der im Zuge des Krieges in Afghanistan ums Leben kam.

F: Wann kam dieser besagte "XXXX" in Afghanistan ums Leben?

A: Das weiß ich nicht. Das war schon bevor ich dort als Dolmetscher begann.

F: Wo in Afghanistan befand sich Ihr zuhause? Wo verbrachten Sie Ihren Urlaub?

A: In meinem Dorf, in meinen Heimatdorf XXXX. In meinem Elternhaus.

F: Von wann bis wann konkret lebten/wohnten Sie im Dorf XXXX?

A: Dabei handelt es sich um mein Heimatdorf, in dem ich schon geboren wurde.

F: Wie lange waren Sie in Ihrem Heimatdorf bzw. in Ihrem Elternhaus in XXXX wohnhaft?

F: Von der Geburt bis zum Dezember 2010, wobei ich zwischen Jänner 2008 und Dezember 2010 die meiste Zeit im besagten Zentralstützpunkt lebte/wohnte. Nachdem ich im Dezember 2010 meine dortige Dolmetschertätigkeit beendet hatte, verließ ich auch mein Elternhaus bzw. mein Heimatdorf. Das war ebenfalls noch im Dezember 2010. Ich wurde damals am Stützpunkt von meinem Schwager, vom Bruder meiner Frau, angerufen und fuhr dann direkt vom Stützpunkt nach Kabul. Mein Schwager teilte mir damals telefonisch mit, dass ich nicht nachhause kommen sollte, da die Taleban erfahren hätten bzw. dahintergekommen wären, dass ich bei der kanadischen Schutztruppe als Dolmetscher arbeite. Er sagte mir, dass die Taleban nach mir suchen würden und schon unsere Grundstücke beschlagnahmt hätten. Nach diesem Anruf verließ ich den Stützpunkt und begab mich direkt nach Kabul.

F: Wann im Dezember 2010 kam es zu dem von Ihnen soeben erwähnten Anruf Ihres Schwagers?

A: Es war so glaublich um den 25./26. Dezember 2010. Ich weiß nicht, ob es nun konkret der 25. oder der 26. Dezember 2010 war, bin mir aber sicher, dass es an einem dieser zwei Tage war, dass ich den besagten Anruf meines Schwagers erhielt. Vier Tage nach dem Anruf habe ich dann das Lager bzw. den Stützpunkt verlassen und mich direkt nach Kabul begeben.

F: Wie verhielt sich Ihre Familie? Verblieb diese im Heimatdorf?

A: Bei dem Anruf teilte mir mein Schwager auch mit, dass er die Familie bereits in Sicherheit gebracht bzw. irgendwo versteckt hätte. Weiters vermeinte er, dass ich mich zuerst um ein Haus bzw. um eine Unterkunft in Kabul kümmern sollte.

F: Wo war Ihre Familie damals versteckt?

A: Bei Freunden bzw. Bekannten in Kabul.

F: Wo in Kabul wohnten/lebten Sie anschließend? Wo fanden Sie ein Haus bzw. eine Unterkunft?

A: In einem von mir bzw. von uns gemieteten Haus in der zur Stadt Kabul gehörenden Ortschaft XXXX.

F: Wie lange lebten/wohnten Sie in diesem besagten Mietshaus in XXXX?

A: Von Ende Dezember 2010 bis zur Ausreise im Mai 2011.

F: Wann im Mai 2011 verließen Sie das besagte Mietshaus in XXXX?

A: Es war 25 Tage vor meiner Einreise in Österreich, zu der es am 12. Juni 2011 kam.

F: Warum haben Sie eigentlich den Stützpunkt der kanadischen Schutztruppen verlassen? Es ist wohl davon auszugehen, dass Sie dort vor etwaigen Verfolgungen durch die Taliban sicher waren?

A: Wegen meiner Familie.

F: Warum wegen Ihrer Familie?

A: Diese wäre sicher in weiterer Folge von den Taleban bedroht worden.

F: Was wäre gewesen, wenn Ihre Familie nach Kabul gezogen bzw. in weiterer Folge in Kabul geblieben wäre und Sie weiterhin Ihrer Tätigkeit im kanadischen Stützpunkt nachgegangen wären! Sie hätten dann ja auch alle drei Monate für 15 Tage anstatt in das Dorf XXXX nach Kabul fahren können! Was sagen Sie dazu?

A: Das hätte nichts genützt bzw. hat nichts genützt. Ich wurde anschließend ja auch in Kabul aufgespürt bzw. von den Taleban verfolgt.

F: Wann wurden Sie in Kabul von den Taleban wie aufgespürt und verfolgt?

A: Es war im Jänner 2011, dass zwei Männer der Hibe-e-Islami, die unter anderem auch Mitglieder der Taleban waren, in unser Mietshaus in Kabul kamen. Wie sie mich in Kabul aufgespürt haben bzw. wie sie von meinem dortigen Aufenthalt erfuhren, weiß ich nicht. Sie standen im Jänner 2011 plötzlich vor mir.

F: Was wollten diese besagten zwei Männer von Ihnen bzw. was passierte, nachdem diese vor Ihnen standen?

A: Sie forderten mich zur Rückkehr ins Heimatdorf auf. Ich sollte dort an einer Versammlung der Taleban teilnehmen und den Sachverhalt aufklären.

F: Welchen Sachverhalt hätten Sie aufklären sollen?

A: Na ja, die ganze Sache. Die Beschuldigung, ein Ungläubiger zu sein, die Beschlagnahme der Grundstücke und so. Es war eine Art "Friedensvorschlag bzw. Friedensangebot".

F: Nahmen Sie diesen Vorschlag an?

A: Nein. Da es eine Falle war bzw. damit nur versuchte wurde, mich nach XXXX zu locken. Das wurde mir unter anderem auch von meinem Schwager bestätigt.

F: Von welchem Schwager und inwiefern wurde es Ihnen von diesem bestätig?

A: Der Bruder meiner Frau. Der Schwager, von dem ich auch schon damals im Stützpunkt gewarnt wurde.

F: Lebt/wohnt der Bruder Ihrer Frau in XXXX?

A: Nein, nicht direkt in XXXX, aber in der Nähe. Er lebt/wohnt im Dorf XXXX.

F: Warum war dieser über Vorfälle informiert, die sich im Dorf XXXX zutrugen/ereigneten? Warum wusste dieser, dass die Taleban Ihnen dort eine Falle stellen wollten.

A: Er hat es bestimmt von einem Dorfbewohner von XXXX erfahren. So etwas spricht sich schnell in der Gegend herum. Die besagte Versammlung wäre unter anderem ja auch von einem gewissen XXXX, dieser ist der Kommandant der gesamten Taleban im Bezirk XXXX, geleitet/geführt worden. Das hat sich sicher im gesamten Bezirk herumgesprochen.

F: Wann hätte diese besagte Versammlung in XXXX stattfinden sollen?

A: Das weiß ich nicht. Das wurde mir von den zwei Männern nicht gesagt.

F: Wie hätten Sie dann an dieser Versammlung, an einer Versammlung, von der Sie nicht wussten, wann diese stattfindet, teilnehmen können/sollen?

A: Na ja, Sie meinten bzw. sagten mir, dass ich einfach nach XXXX kommen sollte und ich dann schon erfahren würde, wann die Versammlung stattfindet.

F: Kannten Sie die zwei Männer, die Sie im Jänner 2011 aufforderten, nach XXXX zu kommen und dort an einer Versammlung teilzunehmen?

A: Ja, selbstverständlich, Sie waren ja aus meinem Heimatdorf.

F: Wer waren diese zwei Männer? Schreiben Sie bitte deren Namen auf ein Blatt Papier!

Anmerkung: Der Aufforderung wird nachgekommen:

"XXXX"

F: Wann im Jänner 2011 kam es zu der besagten Aufforderung?

A: Das war am 10. Jänner 2011.

F: Was passierte in weiterer Folge? Was passierte/ereignete sich zwischen dem 10. Jänner 2011 und Ihrer Ausreise im Mai 2011?

A: Ich wurde dann anschließend ständig telefonisch bedroht bzw. gefragt, warum ich nicht nach XXXX gekommen wäre bzw. warum ich nicht an der Versammlung teilgenommen hätte. Dazu möchte ich ergänzen, dass schon mein Vater und auch mein Bruder von meinen Cousins, die Mitglieder der Hizbeh-e-Islami sind, getötet wurden.

F: Wann wurden Ihr Vater und Ihr Bruder von Ihren Cousins, die Mitglieder der Hizbe-e-Islami sind, getötet?

A: Das war im Jahre 1365 bzw. mein Vater im Jahre 1365 (1986/87). Mein Bruder dann im Jahre 1377 (1998/99).

F: Wie stehen die Tötungen Ihres Vaters und Ihres Bruders durch Ihre Cousins mit Ihrem Vorbringen im Zusammenhang?

A: Diese Tötungen standen mit einem Grundstücksstreit im Zusammenhang, den wir mit den besagten Cousins, die bei der Hizbeh-e-Islami sind, hatten. Es handelt sich dabei um die Söhne des Halbbruders meines Vaters. Sie hielten uns bzw. meinem Vater vor, dass er mehr Grundstücke bekommen hätte, als ihr Vater.

F: Waren Sie persönlich von diesem Grundstücksstreit betroffen?

A: Selbstverständlich.

F: Inwiefern bzw. warum konnten Sie dann bis Dezember 2010 weiterhin unbehelligt zuhause bzw. in XXXX leben?

A: Nach der Machtübernahme durch Karzai hatte die Hizbeh-e-Islami keine Macht bzw. nichts zu sagen. Im Laufe der Zeit gewann Sie dann wieder an Einfluss.

F: Ab wann gewann die Hizbeh-e-Islamie wieder an Einfluss?

A: Im Laufe der Zeit. So seit 2008.

F: Sie lebten immerhin bis Dezember 2010 in XXXX! Was sagen Sie dazu?

A: Na ja, ich war ja dann auch als Dolmetscher für die internationalen Schutztruppen tätig und nicht viel zuhause.

F: Ab wann wurden Sie während Ihres Aufenthaltes in Kabul telefonisch bedroht?

A: Gleich unmittelbar nach der besagten Aufforderung am 10. Jänner 2011 an einer Versammlung in XXXX teilzunehmen.

F: Wie oft wurden Sie zwischen Jänner und Mai 2011 telefonisch bedroht?

A: Sehr oft, ich habe nicht mitgezählt.

F: Abgesehen von den besagten telefonischen Bedrohungen, kam es noch zu weiteren Vor-/Zwischenfällen während Ihres Aufenthaltes in Kabul?

A: Kurz vor meiner Ausreise hat mich der besagte Schwager wieder angerufen. Er teilte mir mit, dass mir ein weiterer "Besuch" bevorstehen würde. Auch sagte er mir, dass es dieses Mal etwas ernster sein bzw. werden würde, da nunmehr auch meine Cousins, jene die schon meinen Vater und meinen Bruder ermordet hatten, in die Angelegenheit involviert wären. Dieser neuerliche Anruf bewog mich zur Ausreise.

F: Wann kam es zu diesem besagten Anruf?

A: Das war so ungefähr 15 Tage bevor ich dann Kabul und Afghanistan verlassen habe.

F: Was passierte bzw. ereignete sich in diesen verbleibenden 15 Tagen, die Sie nach dem Anruf noch in Kabul verlieben?

A: Nichts. Die telefonischen Bedrohungen gingen aber schon weiter.

F: Wer von Ihrer Familie lebt zurzeit wo? Wissen Sie, wo sich Ihre Familie zurzeit aufhält/befindet?

A: Nein. Seit meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mit bzw. zu meiner Familie. Als ich Kabul verließ, verblieben meine Frau, meine Mutter und meine eigenen sowie meine Stiefkinder in unserem gemieteten Haus in Kabul. In Pakistan habe ich dann das letzte Mal mit ihnen telefoniert. Anschließend hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihnen.

F: Warum eigentlich? Warum telefonierten Sie nicht weiterhin mit Ihrer Familie?

A: Da ich die Telefonnummer, unter der ich mit meiner Familie telefoniert habe, verlor.

F: Unter welcher Nummer telefonierten Sie mit Ihrer Familie?

A: Unter der Nummer, die wir zuhause hatten.

F: Kennten Sie die Telefonnummer, die Sie zuhause hatten, nicht auswendig?

A: Die Nummer war relativ neu. Nein, ich kenne bzw. kannte Sie nicht auswendig.

F: Wo hatten Sie diese Nummer verwahrt bzw. vermerkt?

A: Auf einem kleinen Zettel, den ich in meiner Reisetasche verwahrt hatte.

F: Warum haben Sie diese Nummer nicht einfach auf Ihrem Telefon gespeichert?

A: Ich hatte kein Telefon.

F: Jetzt bzw. hier in Österreich haben Sie aber ein Telefon, ein Handy?

A: Ja.

F: Warum hatten Sie in Afghanistan bzw. in Pakistan kein Handy?

A: Na ja, ich habe mein Handy zuhause bzw. bei meiner Familie gelassen, eben um diese erreichen zu können.

F: Somit ist davon auszugehen, dass Sie Ihre eigene Handynummer nicht kannten bzw. kennen! Was sagen Sie dazu?

A: Ich sagte ja schon, dass die Nummer relativ neu war.

F: Von wo aus haben Sie in Pakistan mit Ihrer Familie telefoniert?

A: Von einer Telefonzelle aus.

F: Sie sprachen von Bekannten und Freunden, bei denen Ihre Familie gewesen sei, bevor Sie dann selbst nach Kabul kamen! Welche Bekannten von Ihnen leben/wohnen In Kabul?

A: Dabei handelt es sich um weitschichtige Verwandte. Um die Enkelkinder der Tante meiner Mutter.

F: Um wie viele Personen handelt es sich dabei?

A: Um zwei erwachsene Männer, die verheiratet sind und ihre eigenen Familien haben. Auch meine Schwester, die ebenfalls verheiratet ist, lebt/wohnt in der Umgebung von Kabul, nämlich im Dorf XXXX.

F: Wissen Sie bzw. haben Sie eine Erklärung, was die Taliban im Dezember 2010 daran stören hätte können/sollen, dass sie als Dolmetscher für die kanadischen Schutztruppen arbeiteten? Immerhin übten Sie diese Tätigkeit ja auch schon seit Jänner 2008 aus und hatte sich bis dorthin niemand daran gestoßen?

A: Sie wussten vorher nicht, dass ich als Dolmetscher für die kanadischen Schutztruppen tätig bin.

F: Wie haben die Taleban in weiterer Folge von Ihrer Tätigkeit erfahren bzw. wie hätten diese davon erfahren sollen/können?

A: Ich bin mir nicht sicher, gehe aber davon aus, dass es die besagten Cousins waren, die mich an die Taleban verraten haben.

F: Woher und seit wann wussten diese von Ihrer Dolmetschertätigkeit?

A: Nein, sie wussten nicht davon.

F: Wie können diese Sie dann an die Taleban verraten haben, wenn sie es selber nicht gewusst haben?

A: Ja, das stimmt. Ich weiß nicht, wie und wann wer von meiner Dolmetschtätigkeit erfuhr. Tatsache ist aber, dass ich dann im Dezember 2010 damit konfrontiert wurde.

..........

F: Bezüglich des von Ihnen in Vorlage gebrachten und angeblich von den kanadischen Schutztruppen ausgestellten Dienstausweis wird Ihnen mitgeteilt, dass der Einvernahmeleiter nicht davon ausgeht, dass es sich bei diesem um ein authentisches bzw. um ein von internationalen Schutztruppen bzw. von einer internationalen Organisation ausgestelltes Dokument handelt! Abgesehen davon, dass sich in diesem Ausweis ein Rechtsschreibfehler ("INTERPERETER") befindet, sind auch die Schnittkanten bzw. die Ausweisränder nicht dergestalt, um von einem authentischen Ausweis ausgehen zu können. Weiters ist auch das Lichtbild verzerrt und somit nicht bzw. nur schwer erkennbar bzw. Ihrer Person zuordbar, was wohl ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn es sich bei diesem Ausweis tatsächlich um einen von internationalen Schutztruppen/Organisationen ausgestellten handeln würde. Was sagen Sie dazu?

A: Das mit dem Rechtschreibfehler stimmt. Den hat aber die ausstellende Stelle gemacht. Der Ausweise ist echt.

F: Sie bleiben bei Ihrer Aussage, dass Ihnen dieser Ausweis von der kanadischen Schutztruppe in Kandahar ausgestellt wurde?

A: Ja.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung bezüglich "Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" wies das Bundesasylamt insbesondere auf folgendes hin:

Die Behauptungen, in Afghanistan von den Taleban aufgefordert worden zu sein, Ihre Dolmetschertätigkeit einzustellen und von einem Grundstücksstreit betroffen gewesen zu sein, stellten Sie nur einfach in den Raum, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass seitens der erkennenden Behörde der von Ihnen in Vorlage gebrachte und als Original bezeichnete "Dienstausweis" nicht als "echt bzw. authentisch" angesehen wird. Nach Ansicht der erkennenden Behörde handelt es sich bei diesem "Dienstausweis" um eine plumpe Fälschung bzw. um ein selbst produziertes/hergestelltes Falsifikat. Dies insbesondere deshalb, da dieser Dienstausweis, der Ihnen vom Kanadischen Militär ausgestellt worden sein sollte, einen Rechtschreibfehler ("INTERPERETER") aufweist, zu dem es sicher nicht gekommen wäre (kommen hätte dürfen), wenn dieser tatsächlich vom Kanadischen Militär ausgestellt worden wäre. Des Weiteren sind auch die Schnittkanten bzw. die Ausweisränder des von Ihnen in Vorlage und als Original bezeichneten Dienstausweises nicht dergestalt (keine "geraden Schnittflächen/Räder), um von einem authentischen bzw. seitens des Kanadischen Militärs ausgestellten Dienstausweis ausgehen zu können. Auch ist das auf den Dienstausweis befindliche Foto verzerrt und weist Schattenbildungen auf, womit Sie auf diesem - falls überhaupt - nur sehr schwer erkennbar sind bzw. dieses nur sehr schwer Ihrer Person zuzuordnen ist, was wohl auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die "ausstellenden Stelle" dargestellt hätte, welches man sicher nicht so einfach eingegangen wäre bzw. hingenommen hätte.

Festzuhalten ist insbesondere auch, dass Ihr Vorbringen widersprüchlich ist bzw. Widersprüche beinhaltet, zu denen es - sicher - nicht gekommen wäre (komme hätte dürfen), wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten - sprich über einen wahren - Sachverhalt berichtet hätten. So vermeinten Sie anlässlich der Erstbefragung, dass die Taleban bereits im Jänner des Jahres 2001 von Ihrer Dolmetschertätigkeit erfahren hätten, was in weiterer Folge - konkret anlässlich der damaligen Rückübersetzung Ihrer bei der Erstbefragung getätigten Angaben - von Ihnen dahingehend berichtigt wurde, dass es erst im Jahre 2008 gewesen wäre. Obwohl Sie Ihre diesbezügliche Zeitangabe bereits anlässlich der Erstbefragung berichtigt hatten, vermeinten Sie vor der Außenstelle Eisenstadt wiederum, dass das von Ihnen bereits anlässlich der Erstbefragung von Jänner 2001 auf Jänner 2008 berichtigte Datum - noch immer - nicht richtig bzw. korrekt sei, sondern es erst im Jahre 2010 gewesen sei, dass die Taleban von Ihrer Dolmetschertätigkeit erfahren hätten, wobei es Ihnen in weiterer Folge auch nicht gelang, ein plausible bzw. glaubwürdig Erklärung für diesen - eigentlich für diese - von Ihnen anlässlich er Erstbefragung gemachten "Fehler" zu finden, zumal es wohl einen - gravierenden - Unterschied darstellt, wenn man einmal vom Jahre 2001, dann wieder vom Jahre 2008 und schlussendlich vom Jahre 2010 spricht, in dem eine persönliche Verfolgung/Verfolgungsgefahr erwachsen sein sollte. Des Weiteren müsste eine tatsächlich "verfolgte Person" wohl auch in der Lage sein, das Jahr, in dem die Verfolgung erwachsen bzw. schlagend geworden sein sollte, von Anfang an korrekt und insbesondere auch gleichbleibend zu benennen. Entgegen Ihrem Rechtfertigungs-/Erklärungsversuch geht die erkennende Behörde vielmehr davon aus, dass Ihnen in weiterer Folge - selbst - aufgefallen sein dürfte, dass Ihr Vorbringen eine erhebliche Zeitdiskrepanz - Ihren Erstangaben folgend wären zwischen dem Beginn der behaupteten Verfolgung und Ihrer Ausreise mehrere "verfolgungsfreie" Jahre gelegen gewesen - aufweist/beinhaltet, die Sie vor der Außenstelle Eisenstadt zum zweiten Mal korrigieren mussten, um einen - annähernd - zeitlichen Konnex zwischen der behaupteten Verfolgung und der Ausreise herzustellen. Wenn Sie nun über einen tatsächlich selbst erlebten, sprich über einen wahren Vorfall/Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie Ihr Vorbringen vor der Außenstelle Eisenstadt nicht noch einmal zeitlich korrigieren bzw. anpassen (nach adjustieren) hätten müssen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass Sie im Zuge der Erstbefragung auch vom Monat Jänner sprachen, in dem die Taleban von Ihrer Tätigkeit erfahren haben sollten, wogegen vor der Außenstelle Eisenstadt diesbezüglich wiederum vom Monat Dezember die Rede war. Des Weiteren vermeinten Sie anlässlich der Erstbefragung, dass die Taleban von einem Ihrer "Bauern", den sie geschlagen hätten, über Ihre Tätigkeit bei den "Ungläubigen" erfahren hätten, wogegen Sie vor der Außenstelle Eisenstadt vorerst ausführten, dass es wahrscheinlich Ihre Cousins, mit denen Ihre Familie einen Grundstücksstreit hätte, gewesen wären, die Sie an die Taleban verraten hätten, bevor Sie diese Aussage dann wiederum dahingehend revidierten (revidieren mussten; "F: Wissen Sie bzw. haben Sie eine Erklärung, was die Taliban im Dezember 2010 daran stören hätte können/sollen, dass sie als Dolmetscher für die kanadischen Schutztruppen arbeiteten? Immerhin übten Sie diese Tätigkeit ja auch schon seit Jänner 2008 aus und hatte sich bis dorthin niemand daran gestoßen? A: Sie wussten vorher nicht, dass ich als Dolmetscher für die kanadischen Schutztruppen tätig bin."; "F: Wie haben die Taleban in weiterer Folge von Ihrer Tätigkeit erfahren bzw. wie hätten diese davon erfahren sollen/können? A: Ich bin mir nicht sicher, gehe aber davon aus, dass es die besagten Cousins waren, die mich an die Taleban verraten haben."; "F: Woher und seit wann wussten diese von Ihrer Dolmetschertätigkeit? A: Nein, sie wussten nicht davon."; F: Wie können diese Sie dann an die Taleban verraten haben, wenn sie es selber nicht gewusst haben? A:

Ja, das stimmt. Ich weiß nicht, wie und wann wer von meiner Dolmetschtätigkeit erfuhr. Tatsache ist aber, dass ich dann im Dezember 2010 damit konfrontiert wurde."), dass Sie nicht wissen würden, wie die Taleban davon erfahren haben könnten/sollten.

............

Bezüglich des betreffenden Grundstückstreites ist festzuhalten, dass Sie nicht plausibel machen konnten bzw. nicht plausibel darzulegen in der Lage waren, warum es aufgrund eines Grundstückstreites, dem schon Ihr Vater im Jahre 1986/87 und Ihr Bruder im Jahre 1998/99 zum Opfer gefallen sein sollten, für Sie im Jahre 2010/11 eine Verfolgungsgefahr vorgelegen sein bzw. bestanden haben sollte. Dies insbesondere deshalb, da wohl davon auszugehen sein müsste, dass Sie diesfalls schon weit früher mit irgendwelchen Handlungen/Maßnahmen - Verfolgungen - konfrontiert gewesen und nicht bis Mai 2011 unbehelligt geblieben wären. Abgesehen davon ist weiters festzuhalten, dass Sie diesen vor der Außenstelle Eisenstadt behaupteten Grundstückstreit anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnten bzw. nicht als verfolgungsbegründend vorbrachten/ansprachen, obwohl in diesem bzw. in den diesbezüglichen Verfolgern - Cousins - nunmehr der Hauptgrund Ihrer Ausreise gelegen gewesen sein sollte.

4. Am 25.10.2011 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den gesamten Bescheid des Bundesasylamtes ein. Zum vorgelegten Dienstausweis führte der Beschwerdeführer aus, dass es die Behörde unterlassen habe, beispielsweise durch Nachfrage bei den kanadischen ISAF Schutztruppen bezüglich der Echtheit des Ausweises sowie bezüglich der dortigen verrichteten Tätigkeit, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Bei der von 2001 auf 2008 ausgebesserten Ziffer habe es sich um einen Tippfehler gehandelt, dessen Verbesserung im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit des Protokolls möglich sein müsse. Der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen der Erstbefragung keineswegs ausgesagt, dass die Taliban von einem seiner Bauern von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erfahren hätten. Es handle sich hierbei um eine Fehlinterpretation der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers. Den angeführten Grundstücksstreit habe der Beschwerdeführer keineswegs als "Hauptgrund" seiner Ausreise genannt, sondern handle es sich dabei um ein weiteres Problem neben der Verfolgung durch die Taliban auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die kanadischen Schutztruppen. In Bezug auf die Sicherheitslage habe selbst das Bundesasylamt festgestellt, dass "die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil" sei und sicherheitsrelevante Vorfälle stetig zunehmen würden. Auch und insbesondere in Kabul würden Terroranschläge weiterhin zunehmen, wobei die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen seien.

5. Am 19.03.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Äußerung ein.

6. Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 30.03.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme. Mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Cousine und deren Sohn habe. Beide seien österreichische Staatsbürger. Eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von diesen Personen bestünde nicht. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan seine Ehegattin, seine Kinder und seine Mutter, mit denen er einmal monatlich telefoniere.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die übermittelten Informationen fast alle objektiv seien und die Situation in Afghanistan erklären würden. Den Unterlagen sei insbesondere zu entnehmen, dass es in Afghanistan fast täglich zu Selbstmordattentaten komme. Der auf Seite 2 der Länderberichte angeführte Politiker sei unrichtig zitiert. Wenn auf Seite 9 unter der Überschrift "Sicherheitslage" ausgeführt werde, dass Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten habe, gebe dies die tatsächliche Situation in Afghanistan nicht richtig wieder. "Unterstützung" sei unter der Voraussetzung zugesagt worden, dass es eine ständige Vertretung der USA in militärischer Sicht in Afghanistan geben solle; dies sei vom afghanischen Präsidenten Karzai abgelehnt worden und habe dies letztlich dazu geführt, dass sämtliche ausländische Soldaten bis zum Ende des Jahres 2014 aus Afghanistan abgezogen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan werde sich dann noch weiter verschlechtern. Bereits im Vorfeld der für Anfang April 2014 angesetzten Präsidentschaftswahlen habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert. Die allgemeinen Länderfeststellungen würden im Übrigen auf die konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in keiner Weise Bezug nehmen. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten im Wesentlichen auch mit der Hezb-e-Islami zu tun.

Dem Schriftsatz beigelegt wurden aus dem Internet ausgedruckte Berichte in Dari, ferner zusätzliche Unterlagen, die die verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Wochen und Monaten belegen würden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers haben, würden ausdrücklich Überprüfungen und Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers beantragt. Ebenso wurde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens angeregt bzw. beantragt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stammt aus der Provinz Kabul, XXXX. Seine Mutter, seine Ehegattin und seine Kinder leben noch in der Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen im monatlichen Telefonkontakt.

Der Beschwerdeführer hat eine Schulausbildung vorzuweisen (sechs Jahre Grundschule sowie drei Jahre Hauptschule) und kann sich in der englischen Sprache verständlich ausdrücken. Der Beschwerdeführer hat eine in Österreich lebende Cousine und deren Sohn, die beide österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer verfügt über ein A1 - Prüfungszeugnis sowie über ein A 1 plus - Prüfungszeugnis in Deutsch. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach. Abgesehen von den Deutschkursen hat der Beschwerdeführer keine Kurse besucht und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse. Der Beschwerdeführer war nicht bei einer karitativen Organisation tätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit.

Eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht feststellbar.

Zur Lage in der Provinz Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen: (entnommen der Staatendokumentation; Stand: 28.01.2014)

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11)

Am 18.03.14 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einem Marktplatz im Zentrum von Maimana (Hauptstadt der nordafghanischen Provinz Faryab) mindestens 16 Zivilisten getötet und 47 verletzt. Am 20.03.14 griffen sieben Selbstmordattentäter der Taliban eine Polizeistation nahe dem Gouverneurssitz in Jalalabad (Hauptstadt der ostafghanischen Provinz Nangarhar) an. Bei dem dreistündigen Gefecht wurden die Angreifer, zehn Polizisten und ein Zivilist getötet. 14 Polizisten erlitten Verwundungen. Etwa 20 weitere Personen mussten im Krankenhaus behandelt werden. Am 21.03.14 eröffneten vier junge Männer im Restau-rant des Hotels Serena in Kabul das Feuer auf die Gäste und töteten mindestens neun Menschen, darunter fünf Afghanen und vier Ausländer. Vier Personen wurden verletzt. Afghanische Sicherheitskräfte erschossen die vier Täter, bei denen es sich um Minderjährige gehandelt haben soll. Die Taliban bekannten sich zu dem Überfall. Ziel seien afghanische Behördenvertreter gewesen, die das persische neue Jahr mit Alkohol begrüßt hätten.

In den ersten zweieinhalb Monaten des Jahres 2014 wurden durch Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IED, Improvised Explosive Device), wozu auch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe wie der auf das Hotel Serena zählen, 190 Zivilisten getötet. Dies bedeutet eine Steigerung von 14 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24.03.2014)

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt. Die Beweiswürdigung zum sog. "Dienstausweis" (siehe Seite 29 des angefochtenen Bescheids), zu den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers, ab wann die Taliban tatsächlich von seiner Dolmetschertätigkeit erfahren hätten (2001, 2008 oder 2010) sowie zu der - erstmals in der Vernehmung vom 01.09.2011 - vorgebrachten Verfolgungsgefahr auf Grund der in den Jahren 1986/87 bzw. 1998/99 behaupteten Ermordung des Vaters bzw. Bruders des Beschwerdeführers (siehe Seite 32, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheids) ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des Bundesasylamtes widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des § 3 Abs. 1 AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, die seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu entkräften:

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass offenbar die "besagten" Cousins es gewesen sein sollten, die den Beschwerdeführer an die Taliban verraten hätten. In der am 01.09.2011 vor dem Bundesasylamt erfolgten Befragung behauptete der Beschwerdeführer jedoch erstmals - nach längerer Einvernahme (vgl. S 65 des Verfahrensaktes) -, dass sein Vater und sein Bruder von seinen Cousins ermordet worden seien. Diese "Tötungen", die im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit gestanden haben sollen, hätten sich angeblich in den Jahren 1986/87 (bezüglich des Vaters) bzw. 1998/99 (bezüglich des Bruders) zugetragen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht plausibel und nachvollziehbar aufzeigen, in welchem Zusammenhang ein so lange zurückliegender Vorfall mit der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers für die Kanadier stünde, die den Beschwerdeführer schließlich im Jahr 2010 veranlasst haben sollte, sein Land (aus wohlbegründeter Furcht) verlassen zu müssen. Auch den Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer bis 2010 in XXXX offenkundig ohne weitere Probleme leben habe können, obwohl - nach den Angaben des Beschwerdeführers - eine Gefährdung durch die Partei Hezb-e Islami seit dem Jahr 2008 bestanden haben sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel entkräften.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass offenbar die "besagten Cousins" es gewesen sein sollen, die den Beschwerdeführer an die Taliban verraten hätten, ist auch auf die Niederschrift des Bundesasylamtes hinzuweisen, in der es wörtlich heißt:

F: Wie haben die Taleban in weiterer Folge von Ihrer Tätigkeit erfahren bzw. wie hätten diese davon erfahren sollen/können? A: Ich bin mir nicht sicher, gehe aber davon aus, dass es die besagten

Cousins waren, die mich an die Taleban verraten haben. F: Woher und seit wann wussten diese von Ihrer Dolmetschertätigkeit? A: Nein, sie wussten nicht davon. F: Wie können diese Sie dann an die Taleban verraten haben, wenn sie es selber nicht gewusst haben? A: Ja, das stimmt. Ich weiß nicht, wie und wann wer von meiner Dolmetschtätigkeit erfuhr. Tatsache ist aber, dass ich dann im Dezember 2010 damit konfrontiert wurde.

Der Beschwerdeführer hat also durch die Antwort "Ja, das stimmt" im Ergebnis selbst zugestanden, dass seine Angaben widersprüchlich und unschlüssig sind.

Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt jener Abschnitt in der Niederschrift des Protokolls vom 01.09.2011 des Bundesasylamtes auf, in der der Beschwerdeführer versucht hat, darzulegen, warum er nicht wisse, wo sich seine Familie "zurzeit" aufhalte:

F: Wer von Ihrer Familie lebt zurzeit wo? Wissen Sie, wo sich Ihre Familie zurzeit aufhält/befindet? A: Nein. Seit meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mit bzw. zu meiner Familie. Als ich Kabul verließ, verblieben meine Frau, meine Mutter und meine eigenen sowie meine Stiefkinder in unserem gemieteten Haus in Kabul. In Pakistan habe ich dann das letzte Mal mit ihnen telefoniert. Anschließend hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihnen. F: Warum eigentlich? Warum telefonierten Sie nicht weiterhin mit Ihrer Familie? A: Da ich die Telefonnummer, unter der ich mit meiner Familie telefoniert habe, verlor. F: Unter welcher Nummer telefonierten Sie mit Ihrer Familie?

A: Unter der Nummer, die wir zuhause hatten. F: Kennten Sie die Telefonnummer, die Sie zuhause hatten, nicht auswendig? A: Die Nummer war relativ neu. Nein, ich kenne bzw. kannte Sie nicht auswendig. F: Wo hatten Sie diese Nummer verwahrt bzw. vermerkt? A:

Auf einem kleinen Zettel, den ich in meiner Reisetasche verwahrt hatte. F: Warum haben Sie diese Nummer nicht einfach auf Ihrem Telefon gespeichert? A: Ich hatte kein Telefon. F: Jetzt bzw. hier in Österreich haben Sie aber ein Telefon, ein Handy? A: Ja. F: Warum hatten Sie in Afghanistan bzw. in Pakistan kein Handy? A: Na ja, ich habe mein Handy zuhause bzw. bei meiner Familie gelassen, eben um diese erreichen zu können. F: Somit ist davon auszugehen, dass Sie Ihre eigene Handynummer nicht kannten bzw. kennen! Was sagen Sie dazu? A: Ich sagte ja schon, dass die Nummer relativ neu war.

Auch aus diesen Aussagen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer ein "gesteigertes" Vorbringen erstattet hat, dass als unglaubwürdig anzusehen ist. Zwar kann eine notierte Telefonnummer, die man auf einem Zettel in einer Reisetasche verwahrt hat, verloren gehen. Es ist jedoch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die eigene Familienfestnetznummer nicht auswendig gekonnt haben mag, obwohl er

Den Vorhalt im Rahmen der Einvernahme des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, wonach im Hinblick auf die Echtheit des "ausgestellten" Dienstausweises gehörige Zweifel anzubringen seien, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufklären. Der Beschwerdeführer merkte lediglich an, dass der Rechtschreibfehler durch die "ausstellende Stelle" entstanden sei; ferner, dass die Ausweise echt seien. Wie für das Bundesasylamt ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Die offizielle Ausstellung eines Dienstausweises von der kanadischen Schutztruppe ISAF mit einem derart offenkundigen Rechtschreibfehler, zudem mit nicht exakten Ausweisrändern und einem extrem verzerrten Lichtbild, erscheint sehr unwahrscheinlich. In Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Widersprüchen ist auch dieses Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten akuten Gefährdung hinreichend zu stützen.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) I.

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E).

Auch ist - entgegen der nicht weiter spezifizierten Annahme des Beschwerdeführers - nicht automatisch davon auszugehen, dass sich die Situation in Kabul nach dem geplanten Abzug der ausländischen Truppen mit Ende dieses Jahres jedenfalls verschlechtern wird.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die allgemeinen Länderfeststellungen auf die konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in keiner Weise Bezug nehmen würden, da die Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen auch mit der Hezb-e-Islami zu tun hätten und auf seine Tätigkeit als Dolmetscher für die kanadischen Truppen hinweist, verkennt er, dass über diesen Sachverhalt bereits in der rechtlichen Beurteilung zu § 3 Abs. 1 AsylG abgesprochen wurde und das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend festhielt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte (diesbezüglich wird nochmals auf die Beweiswürdigung verwiesen).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über gute Englischkenntnisse. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben in Kabul seine Ehegattin, seine Kinder und seine Mutter, mit denen er sogar in monatlichen Telefonkontakt steht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2011, also noch nicht ganz drei Jahre, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).

Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Ob ein Familienleben tatsächliche besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR zusammengefasst anhand zweier Kriterien beurteilt: Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit (zitiert nach Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 335).

Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine in Österreich lebende Cousine und deren Sohn, die - nach seinen Angaben - österreichische Staatsbürger sind. Abgesehen davon, dass eine Cousine wohl auch nicht unter den "weiteren" Familienbegriff des Art. 8 EMRK zu subsumieren ist (vgl. dazu die zitierte Judikatur in Putzer, Leitfaden Rz 335), ist dem Sachverhalt auch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer häuslichen Gemeinschaft mit der besagten Cousine lebt. Eine finanzielle Abhängigkeit zur Cousine besteht - nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - auch nicht. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen Verwandten oder nahe Angehörige in Österreich; er verfügt lediglich über einen Freundeskreis. Demgegenüber leben in Afghanistan die Ehefrau, die Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers, zu denen er in regelmäßigen (monatlichen) telefonischen Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Ebenso wenig konnte der der Beschwerdeführer vorweisen, dass er für bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation tätig gewesen ist.

Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung bzw. der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Verfahrensakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, womit aber das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG jedenfalls gewahrt worden ist. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die (beantragte) Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche und der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, war schon deshalb nicht erforderlich, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Herkunftsstaat drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen (vgl. Beweiswürdigung).

In diesem Zusammenhang ist allgemein festzuhalten, dass die Bestimmung des § 18 AsylG in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen ist und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (AsylGH 18.11.2008, E4 402.412-1/2008 unter Hinweis auf Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.