W103 1435625-1•BVwG W103 1435625-1
W103 1435625-1Federal Administrative CourtApr 22, 2014
allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 26.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Dazu wurde die Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, und gab im Wesentlichen an, den Entschluss zu ihrer Ausreise im September 2012 gefasst zu haben. Sie sei am 21.09.2012 von Grosny über Moskau nach Brest gereist und von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Ihren Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin verlassen, da sie von den Leuten des Präsidenten verfolgt werde. Hintergrund dafür sei ihr Neffe, welcher im Krieg gegen Russland gewesen sei und von den Regierungsleuten Kadyrows inhaftiert worden sei. Wegen ihm sei auch dessen Bruder verfolgt worden. Dieser Bruder habe die Beschwerdeführerin manchmal besucht und bei einem dieser Besuche, ungefähr im März 2012, seien Regierungsleute aufgetaucht, um den Genannten zu verhaften. Es sei ihm jedoch rechtzeitig die Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin selbst werde bereits seit zwei Jahren aufgrund der Verwandtschaft zu ihren beiden Neffen verfolgt und sei sie deshalb geflüchtet. Als die Beschwerdeführerin zuletzt aufgesucht worden sei, sei ihr gesagt worden, sie würden "ihren" Bruder verhaften und es werde etwas Schlimmes passieren.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass im Original vor.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 28.01.2013 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab eingangs der Befragung an, sich physisch und psychisch dazu in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. In ihrer vorangegangenen Einvernahme hätte sie die Wahrheit gesagt und seien ihr ihre Angaben rückübersetzt worden, wobei alles in Ordnung gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin gab an, vor etwa zwanzig Jahren geschieden worden zu seien. Sie habe einen Sohn, welcher 1991 geboren worden sei und bei seinem Vater in Tschetschenien lebe. Auch habe sie eine Tochter in Tschetschenien, welche 1993 zur Welt gekommen sei und bereits selbst Kinder habe und verheiratet sei.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ab und zu unter Herzschmerzen zu leiden, dies sei nervlich bedingt und lege sie diesbezüglich zwei Arztbriefe sowie einen CT-Befund des Landesklinikums XXXX vom 06.01.2013 vor.
In ihrer Heimat stand die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Schmerzen nicht in ärztlicher Behandlung - wenn es ihr schlecht ging, habe sie die Ambulanz gerufen und Injektionen erhalten.
Die Beschwerdeführerin legte nunmehr einen Internetauszug vor, welcher bereits im Asylverfahren ihrer Schwester in Vorlage gebracht worden sei und bei welchem es sich um einen Bericht betreffend ihren Neffen - den Sohn ihrer Schwester - handle.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, lediglich einen Inlandspass besessen zu haben, berichtigte sich dann jedoch dahingehend, auch einen Auslandspass innegehabt zu haben. Diesen hätte sie benötigt, da sie beruflich in die Türkei gereist sei. Ihr erster Auslandspass sei im Jahr 1994 ausgestellt worden, den letzten habe sie erst vor kurzem - in etwa vor zwei oder drei Jahren erhalten. Bei der Ausstellung hätte es keine Probleme gegeben. Die Beschwerdeführerin habe Handel betrieben, deshalb hätte sie ein solches Dokument benötigt. Mit Ausnahme ihres Inlandspasses habe sie bei ihrer Ausreise keine Dokumente mitgenommen und befände sich ihr Auslandspass daher noch im Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführerin gab an, bereits in vielen Städten der Russischen Föderation, sowie in Baku, Aserbaidschan, Georgien und in der Türkei gewesen zu sein. Während des Krieges sei sie für zwei Jahre in Saratov (Russland) bei ihrer Cousine wohnhaft gewesen, sie denke jedoch nicht, dass die Cousine derzeit noch an diesem Ort lebe. Auch sei die Beschwerdeführerin eine Zeit lang in Inguschetien wohnhaft gewesen. Sie habe dort bei einer ihrer Schwestern gewohnt, welche mittlerweile in Österreich lebe. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebe in Tschetschenien.
Nach ihren Wohnsitzen im Heimatsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, in Kasachstan geboren zu seien und als Kleinkind mit ihren Eltern nach Tschetschenien übersiedelt zu sein. Im Jahr 1990 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im Oktober 1992 sei sie in ihr Elternhaus in Tschetschenien zurückgekehrt. Im Jahr 1994 sei sie zu ihrer Schwester nach Inguschetien übersiedelt und habe sie bis 1999 in Inguschetien und im Heimatdorf gelebt - wenn die Kriegshandlungen schlimmer wurden, sei die Beschwerdeführerin jeweils zu ihrer Schwester nach Inguschetien gefahren. Von 1999 bis 2001/2002 habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Krieges dann bei ihrer bereits erwähnten Cousine in Saratov gelebt, danach sei sie wieder zu ihrer Schwester nach Inguschetien zurückgekehrt. Im Jahr 2004 habe sie Schwester schließlich ihr Haus verkauft und sich fortan an verschiedenen Adressen versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin selbst habe ab diesem Zeitpunkt wieder im Elternhaus gelebt und habe sie in dieser Zeit auch in Inguschetien Handel betrieben. Sie habe bis kurz vor ihrer Ausreise im Heimatdorf gelebt, die letzte Woche vor der Ausreise habe sie in Inguschetien verbracht.
Zuletzt habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter bis zu deren Heirat gelebt, auch habe (ihr) jüngster Bruder zeitweise bei ihnen gelebt, dieser sei aber auch von Problemen betroffen gewesen. Derzeit lebe keiner ihrer Familienangehörigen mehr in ihrem Heimatdorf. In Tschetschenien würden noch eine Schwester und die Tochter der Beschwerdeführerin leben, auch ihr Bruder müsste noch in Tschetschenien sein, doch wisse die Beschwerdeführerin über dessen Aufenthaltsort nicht Bescheid. Sie habe einen weiteren Bruder, welcher, so glaube die Beschwerdeführerin, in St. Petersburg lebe. Er sei während des Krieges ausgereist und habe sie zuletzt vor einem Jahr telefonisch zu diesem Kontakt gehabt. Sie habe in Tschetschenien auch eine Nichte und einen Neffen, welcher irgendwo in Russland in Gefangenschaft sei. Sie habe derzeit noch zu ihrer Tochter und ihrer Schwester telefonischen Kontakt. Ihre Schwester habe in Tschetschenien keine Probleme.
Beruflich sei die Beschwerdeführerin 24 Jahre lang als Abteilungsleiterin in der Lebensmittelbranche tätig gewesen. Von Kriegsausbruch an, bis zu ihrer Ausreise, habe sie am Markt Handel betrieben.
Zu den Gründen ihrer Flucht, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, ihr Neffe XXXX, welcher auf der Flucht gewesen sei, würde als gefährlicher Verbrecher gelten. Dieser sei aus dem Gefängnis geflohen. Später sei er erwischt und eingesperrt worden. Derzeit sei er immer noch im Gefängnis in Stravropol inhaftiert. Als man den Genannten nach seinen Aufenthaltsorten befragt habe, sei von diesem unter anderem auch das Elternhaus der Beschwerdeführerin angeführt worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin befragt worden, wo sich die Familie verstecke. Die Beschwerdeführerin hätte geantwortet, dass sie dies nicht wisse. Auch sei nach XXXX Bruder XXXX gesucht worden, da auch dieser - wie auch die Beschwerdeführerin selbst - im Verdacht gestanden sei, den Rebellen anzugehören. In weiterer Folge sei XXXX, der jüngste Bruder XXXX, erwischt worden. Letzterer sei so stark zusammengeschlagen worden, dass er dies nur knapp überlebt habe. Nach diesem Vorfall sei XXXX wieder aufgetaucht um seinen Bruder zu pflegen. Die Beschwerdeführerin selbst sei damals nicht zugegen gewesen, sie habe sich im Elternhaus aufgehalten, während die beiden genannten Brüder bzw. Neffen in Inguschetien gewesen seien. Das Ganze habe sich vor etwa drei bis vier Jahren ereignet.
Im August 2012 sei die Beschwerdeführerin schließlich von ihrem Neffen XXXX im Elternhaus besucht worden. Dies sei vermutlich von einer unbekannten Person (an die Behörden) verraten worden und seien in weiterer Folge russische Sicherheitskräfte in das Haus gekommen. XXXX sei jedoch rechtzeitig durch einen Hinterhof geflüchtet, sei dabei jedoch von einem der Kadyrow-Leute gesehen worden. Es sei auch so gewesen, dass die Beschwerdeführerin, welche die Militärautos schon vorher gesehen habe, XXXX vorgewarnt habe. In weiterer Folge sei überall nach XXXX gesucht worden, von dem Mann, welcher XXXX bei der Flucht gesehen habe, sei jedoch nichts verraten worden ? die Beschwerdeführerin vermute, aus Mitleid.
Die Beschwerdeführerin sei etwa eine halbe Stunde lang gequält worden. Es sei ihr eine Waffe an den Kopf gehalten worden und sei von den Männern alles durchsucht worden. Mit "gequält" meine die Beschwerdeführerin, dass die Männer gewollt haben, dass sie in den Keller gehe, wogegen sich die Beschwerdeführerin jedoch zunächst geweigert habe. In weiterer Folge sei sie in den Keller gestoßen und beschimpft worden und habe man ihr vorgeworfen, dass sie XXXX verstecke und dass sie ihren Neffen XXXX und XXXX helfen würde. Nachdem die Leute das ganze Haus durchsucht hätten, seien sie gegangen. Die Beschwerdeführerin wäre in der darauffolgenden Zeit wieder ihrer Arbeit nachgegangen und sei sie nicht mehr (von den Leuten Kadyrow's) besucht worden.
Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 1997 in der Türkei gewesen. Sie habe zwar 2010 einen neuen Reisepass bekommen, doch sei sie mit diesem nicht mehr in die Türkei gereist, sie habe Waren in Nalchik gekauft. Zu dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin Lebensmittel auf einem Markt verkauft. Einmal, als sie gerade am Markt tätig gewesen sei, habe sie einen Anruf ihrer Cousine XXXX erhalten, welche angedeutet habe, dass gerade Personen bei der Beschwerdeführerin zu Hause seien, welche ihr Haus durchsuchen würden. Auch seien die Nachbarn der Beschwerdeführerin dazu befragt worden, ob XXXX bei dieser gesehen worden sei. Auch nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und jenem ihrer Tochter sei gefragt worden. Nach diesem Anruf sei die Beschwerdeführerin zu einer Freundin nach Inguschetien gereist und hätte fortan für etwa eine Woche bei dieser gewohnt. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin aus Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen und sei sie schließlich aus dem Herkunftsstaat geflüchtet.
Befragt, wann XXXX bei ihr gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, im August 2012. Befragt, wann sie ihn davor zum letzten Mal gesehen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, Anfang März 2012. Er habe sie nicht regelmäßig besucht. Sie habe diesen seit der Ausreise seiner Mutter bis zum März 2012 nicht gesehen. Bis zur Ausreise seiner Mutter hätte XXXX sich in Kasachstan bei einem Onkel aufgehalten, da er Probleme gehabt habe. Wenn XXXX nicht gefunden worden sei, hätten sie ? Kadyrow-Leute und russische Sicherheitsleute ? nämlich auch nach XXXX gesucht. XXXX hätte eine Gefängnisstrafe von 14 Jahren bekommen und sei mittlerweile schon seit acht Jahren in Gefangenschaft. Wo sich XXXX nach der Ausreise seiner Mutter aufgehalten habe, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen. Befragt, ob sie ihn nicht danach gefragt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer bei ihnen üblicherweise nicht viel erzählen würden und sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts gesagt worden.
Nach einer genauen Schilderung des Vorfalles befragt, bei welchem im August 2012 ihr Haus durchsucht worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, man habe das Haus sehr gründlich durchsucht. Die Leute hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin dabei helfe. Sie sei nach XXXX gefragt worden und habe sie geantwortet, dass dieser nicht ihr Sohn sei und sie daher nicht für ihn zuständig wäre, doch hätten die Männer trotzdem geglaubt, dass sie ihren Neffen unterstütze. Die Beschwerdeführerin habe zuvor gerade den Tisch gedeckt und etwas für ihren Neffen vorbereitet. Als sie kurz das Haus verlassen habe, habe sie beobachtet, dass Militärautos auf ihr Haus zufahren würden und habe sie sofort nach ihrem Neffen gerufen und diesem davon berichtet. Dann habe sie ihn aus dem Zimmer gestoßen und ihm gesagt, er solle fliehen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits einer der Männer im Hof gewesen, und habe dieser ihren Neffen noch gesichtet. Der Mann sei XXXX kurz nachgelaufen, habe aber in weiterer Folge seinen Kameraden nichts darüber verraten. Auch die Beschwerdeführerin sei hinterhergelaufen. Der Mann und sie selbst seien schließlich beim Nachbarzaun stehen geblieben, während der Neffe weiter flüchtete. Es seien dann weitere Männer in den Hof gekommen, doch sei von dem zuerst eingetroffenen Mann, wie schon erwähnt, nichts verraten worden. Das Verhalten des Mannes könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären, vielleicht habe dieser aus Mitleid so gehandelt. In weiterer Folge sei die ganze Straße umzingelt worden. Es sei nach XXXX gesucht worden und seien das ganze Haus sowie der Keller durchsucht worden.
Befragt, ob dies der einzige Vorfall gewesen sei, welcher die Beschwerdeführerin persönlich betroffen hätte, verneinte sie dies und gab an, dass ihr Haus ständig durchsucht worden sei. Das Ganze habe angefangen, als XXXX verfolgt worden sei. Bevor dieser gefunden worden sei, sei vermutet worden, dass sich dieser bei der Beschwerdeführerin aufhalte. Auch nach der Festnahme Rizwans sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen, da die Behörden nach dessen Bruder gesucht hätten.
Befragt, wann das Haus - vor dem Vorfall im August 2012 - zuletzt durchsucht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es jeden Monat zu einer Durchsuchung gekommen wäre. Sie denke, im Juli seien die Leute auch da gewesen, auch im April und angeblich im März, das habe sie von Nachbarn gehört. Zunächst sei ihr Haus wegen XXXX, später wegen XXXX durchsucht worden. Die erste Durchsuchung habe vor der Festnahme XXXX stattgefunden, dies sei vor etwa acht Jahren gewesen.
Auf Nachfrage, ob ihr Haus in den letzten acht Jahren monatlich durchsucht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies vielleicht nicht jeden Monat, sondern manchmal auch alle zwei Monate vorgekommen sei. Nachdem XXXX festgenommen worden sei, habe man auch nach XXXX gesucht. Sie selbst sei vor einer Abteilung des Innenministerium verhört worden.
Befragt, warum sie das bisher noch nie erwähnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht danach gefragt worden.
Befragt, wie oft man das Haus nach der Flucht ihrer Schwester durchsucht habe, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei nach der Ausreise sehr oft vorgekommen, einmal, manchmal auch zweimal im Monat. Grund dafür sei gewesen, dass nach XXXX und ihrer Schwester gesucht worden sei.
Zu ihren Verhören bei der Abteilung des Innenministeriums befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass man sie hinsichtlich XXXX befragt habe. Einmal sei sie mitgenommen worden und in Sernovodsk verhört worden, dort habe sie auch über Nacht bleiben müssen. Dies habe sich ereignet, nachdem XXXX aus dem Gefängnis geflohen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht geschlagen worden, jedoch habe man ihr gedroht. Ihr sei damit gedroht worden, dass man sie so lange festhalten würde, bis sie die Wahrheit über XXXX wissen würden.
Auf Vorhalt, dass XXXX bereits vor acht Jahren gefunden worden sei, und befragt, was danach passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass nach der Festnahme von XXXX einige Zeit vergangen sei, dann habe man begonnen, nach XXXX zu suchen.
Auf Vorhalt der Angabe ihrer Schwester, derzufolge XXXX festgenommen worden sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies möglich sei, die Schwester wisse darüber sicherlich besser Bescheid. Auf Vorhalt, dass die Festnahme bereits 2009 stattgefunden haben soll, erklärte die Beschwerdeführerin, dass auch dies möglich sei, sie hätte ja bereits angegeben, dass sie XXXX lange nicht gesehen habe.
Auf Vorhalt, dass nicht anzunehmen sei, dass XXXX 2012 bereits wieder frei gewesen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wisse. Sie könne nur sagen, dass ihr im August 2012 vorgeworfen worden sei, dass XXXX bei den Rebellen sei. Möglicherweise habe sich dieser zuvor lediglich in Untersuchungshaft befunden.
Auf Vorhalt der Angabe der Schwester, dass es sich um keine bloße Untersuchungshaft gehandelt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie den Neffen seit der Ausreise ihrer Schwester zum ersten Mal wiedergesehen habe ? sie wisse nicht, was in der Zeit davor passiert sei.
Auf Vorhalt, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach die Hausdurchsuchungen wegen XXXX nach Ausreise der Schwester zugenommen hätten, der Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin, wonach dieser 2009 festgenommen worden sei, widerspräche, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht, sei sich jedoch sicher, dass er sich nur in Untersuchungshaft befunden habe.
Befragt, warum sie in der Erstbefragung angegeben habe, seit zwei Jahren verfolgt zu werden, nunmehr jedoch, dass dies bereits seit der Suche nach XXXX so sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies sicher nicht so gesagt zu haben, sie werde seit 2003 verfolgt.
Befragt, warum sie in diesem Fall nicht bereits früher geflüchtet sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe gewartet, bis ihre Tochter auf eigenen Beinen stehe, seit drei Jahren sei diese nun verheiratet. In den letzten drei Jahren habe die Beschwerdeführerin das zur Ausreise nötige Geld ansparen müssen.
Auf Vorhalt ihrer Angabe in der Erstbefragung, wonach sich der Vorfall mit XXXX im März 2012 ereignet haben soll, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Vorfall sicher im August 2012 stattgefunden habe, es müsse sich dabei um einen Irrtum des Dolmetschers gehandelt haben. Auf Vorhalt ihrer Angabe, dass ihr alles korrekt rückübersetzt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, man habe ihr nichts rückübersetzt. Sie habe das falsch verstanden.
Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit Jahren verfolgt zu werden, es ihr jedoch gleichzeitig möglich gewesen sei, Handel ? dies auch im Ausland ? zu betreiben, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie deshalb in Inguschetien gehandelt habe, in Tschetschenien wäre ihr dies nicht möglich gewesen.
Auf Vorhalt, dass es weiters unglaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin zwar Probleme mit der Regierung gehabt habe, sich jedoch komplikationslos einen Auslandsreisepass habe ausstellen lassen können, gab diese an, sie sei keine Verbrecherin gewesen, man habe in ihrem Haus nach ihren Neffen gesucht. Mit Ihrer Angabe, verfolgt zu werden, meine die Beschwerdeführerin, dass nach ihren Neffen gesucht worden sei und man ihr Haus durchsucht habe. Konkret verstehe sie unter ihrer persönlichen Verfolgung, dass man immer nach ihren Neffen, welche für Verbrecher gehalten worden seien, gesucht habe und auch sie selbst im Zuge dessen bedroht worden sei. Auch sei sie abgeholt worden und in der Abteilung des Innenministeriums befragt worden. Sie habe zwar Ladungen erhalten, diese bei den Verhörterminen jedoch jeweils abgegeben, Protokolle habe sie keine erhalten.
Befragt, warum sie nicht gemeinsam mit XXXX geflüchtet sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser gesucht werde und daher eine Ausreise schwer für ihn wäre.
Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte die Beschwerdeführerin, umgebracht zu werden ? dies schon alleine deshalb, weil sie geflüchtet sei.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, sich anderswo in ihrem Heimatstaat, etwa bei ihrem Bruder in St. Petersburg, niederzulassen, antwortete diese, dass dies nicht möglich sei, da man sie überall finden würde. Auf Vorhalt, dass es ihr schließlich auch möglich gewesen sei, in Inguschetien Handel zu betreiben, gab diese an, dort nicht gesucht worden zu seien, da sie in Tschetschenien gemeldet gewesen sei.
Nach ihren Bindungen zu Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwester lebe mit einem Sohn und zwei Töchtern in Österreich, zu dieser bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit von der Grundversorgung und besuche seit einem Monat einen Deutschkurs. Sonstige Anknüpfungspunkte bestünden nicht zu Österreich.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt und dieser die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu diesen Stellung zu nehmen.
3. In weiterer Folge wurde seitens der Erstbehörde versucht, die Schwester der Beschwerdeführerin, welche in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt, als Zeugin im gegenständlichen Asylverfahren zu laden, dies schlug jedoch fehl, da diese an ihrer Adresse laut Melderegister nicht (mehr) aufhältig war. Laut eingeholter Auskunft der Landespolizeidirektion Wien, sei in Erfahrung gebracht worden, dass sich die Schwester seit etwa einem Monat nicht mehr an der Adresse aufgehalten habe und sei es ungewiss, wann mit einer Rückkehr derselben zu rechnen sei.
4. Am 15.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut von dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache einvernommen und gab eingangs an, physisch und psychisch zur Einvernahme fähig zu sein und hätten ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen und seinen diese korrekt protokolliert bzw. rückübersetzt worden.
Nach den Besuchen XXXX befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie glaube, er hätte sie zuletzt im August besucht. Zuvor habe sie ihn seit März nicht gesehen. Sie wisse nicht mehr genau, wann dieser sie zum ersten Mal besucht habe. Er sei oft bei ihr gewesen, sei dann aber irgendwie verschwunden und habe sie ihn daraufhin längere Zeit nicht mehr gesehen. Wiedergesehen habe sie ihn im August oder September. Befragt, wie oft sie innerhalb der letzten fünf Jahre Kontakt zu XXXX gehabt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe diesen 2008 und 2009 gesehen, dann sei er lange nicht da gewesen. Er sei alle zwei bis drei Monate vorbei gekommen, da er ja keine Eltern habe, seine Mutter befände sich in Österreich. Nach der erwähnten längeren Abwesenheit habe sie XXXX 2011/2012 wieder gesehen. Zuvor hätte sie ihn etwa zwei Jahre lang nicht gesehen. Dann sei er wieder für längere Zeit weg gewesen. Befragt, ob sie diesen Zeitraum näher eingrenzen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass es 2011 im Sommer oder Herbst gewesen sein muss. Danach sei sie alle zwei bis drei Monate von XXXX besucht worden, dies bis zu ihrer Ausreise, und sei dies auch der Grund gewesen, weshalb es wieder zu Problemen gekommen sei.
Auf Vorhalt ihrer Angabe in der letzten Einvernahme, wonach XXXX sie nicht regelmäßig besuchen gekommen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Neffe habe sich auf der Flucht befunden, es sei vorgekommen, dass dieser mitten in der Nacht angekommen sei, manchmal sei er auch nur schnell etwas holen gekommen.
Auf Vorhalt ihrer Angabe in der letzten Einvernahme, wonach sie XXXX erstmals im März 2012 wiedergesehen habe, nunmehr jedoch, ihn auch im Jahr 2011 gesehen zu haben, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte gesagt, dass sie ihn im März und August 2012 gesehen habe. Nochmals auf den Widerspruch hingewiesen, wonach dieser sie regelmäßig besucht haben soll, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dieser eben alle paar Monate vorbei gekommen sei.
Befragt, wann die Sicherheitsbehörden nun XXXX bei ihr abholen haben wollen, antwortete die Beschwerdeführerin, diese haben ihn immer abholen wollen. Nachgefragt, wann sich der erwähnte Vorfall bei ihr ereignet habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie glaube, dass dies im März gewesen sei. Sie hätte ihm zur Flucht verholfen, könne sich jedoch nicht an den genauen Monat erinnern. Es sei möglich, dass die Leute XXXX gesehen hätten, aber es sei ihm gelungen, davonzulaufen. Nachgefragt, ob die Sicherheitsbehörden XXXX nun gesehen hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht genau zu wissen, es sei aber ein Mann da gewesen, als sie ihm gerade zur Flucht verholfen habe, sie wisse jedoch nicht, ob dieser ihn gesehen habe.
Auf Vorhalt ihrer Angabe in der letzten Einvernahme, wonach einer der Männer XXXX gesehen habe, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass dies richtig sei, dieser sei ihm ein Stück weit nachgelaufen.
Auf Vorhalt ihrer Angabe in der letzten Einvernahme, wonach sich der Vorfall im August 2012 ereignet habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sicher, dass sich der Vorfall im März zugetragen hätte. Im August sei XXXX nochmals bei ihr gewesen, doch sei zu diesem Zeitpunkt sonst niemand anwesend gewesen.
Auf abermaligen Vorhalt ihrer Angabe, wonach Anfang August 2012 Sicherheitsleute in ihr Haus gekommen seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht mehr genau, ob das im März oder im August gewesen sei.
Bezüglich ihrer in Österreich lebenden Schwester gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Kontakt zu dieser habe, die Genannte habe sie vor zwei Monaten besucht. Sie habe mit ihrer Schwester bei diesem Besuch über XXXX gesprochen und dieser alles erzählt. Die Schwester habe gemeint, sie hätte schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn XXXX gehabt. Bei diesem Besuch habe ihr die Schwester gesagt, sie werde nach Frankreich reisen, um jemanden zu besuchen. Seit diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nichts mehr von ihrer Schwester gehört, sie hätte auch ihre Telefonnummer nicht und wisse nicht, wann diese beabsichtige, zurückzukehren. Nachgefragt, was sie konkret mit ihrer Schwester hinsichtlich XXXX besprochen habe, gab die Beschwerdeführerin an, diese habe sie gefragt, wie es XXXX ginge und ob dieser krank sei. Auch habe sie wissen wollen, ob er in die Hände der Kadyrow-Leute geraten sei, darüber hinaus habe sie gefragt ob es so sei, dass er "nicht dort leben und heiraten könne." Befragt, ob ihre Schwester denn nicht danach gefragt habe, ob XXXX schon aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dieser wäre ja nicht verurteilt worden. Die Schwester habe, als sie nach Österreich gereist sei, lediglich die Information gehabt, dass dieser verhaftet worden sei, die Beschwerdeführerin selbst habe davon nichts gewusst. In Österreich sei ihr von ihrer Schwester mitgeteilt worden, dass dieser angeblich in Haft gewesen sei, davor habe die Beschwerdeführerin nichts davon gewusst.
Abschließend verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihr ausgehändigten Länderfeststellungen.
5. Mit Bescheid vom 21.05.2013 zu Zl. 12 13.374-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II) jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest (AS 330f) und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.
Zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien stellte das Bundesasylamt folgendes fest:
"Russische Föderation
Allgemeine Lage
Politik
Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum.
(Rosstat: ?????????, ???????? ??? ????????????? ???????? ????????? 2010 ????, ohne Datum,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Vol1/pub-01-01_02.pdf, Zugriff 1.8.2012)
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden bisher auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einheitliches Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus. Nach jüngsten Gesetzesänderungen sollen die Governeure ab Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt werden. Allerdings ist eine Kandidatur nur unter engen Voraussetzungen möglich. Dies kann in der Praxis zu einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten für die Bürger führen.
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative.
Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einheitliches Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt, ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde.
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt nunmehr sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Das Amt des Ministerpräsidenten übernahm am 8. Mai 2012 Medwedew. Putin und Medwedew hatten diesen Ämtertausch zuvor angekündigt.
Für die Präsidentschaft Wladimir Putins wird grundsätzlich politische Kontinuität erwartet. Die von Präsident Medwedew angestoßene Modernisierungsagenda soll weiter verfolgt werden. Gleichzeitig will Putin den Verteidigungssektor stärken und den Sozialstaat weiter ausbauen. Als Reaktion auf die in den letzten Monaten gewachsene Protestbewegung, v. a. der großstädtischen Mittelschicht, gegen Wahlfälschungen und für mehr politischen Partizipation wurden inzwischen einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt.
Massive Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Ende 2011 haben Unzufriedenheit in der russischen Zivilgesellschaft und Protestaktionen zugenommen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Mai 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2012)
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Bei den Präsidentschaftswahlen 2008 zeigte sich die staatliche Dominanz der Medien, es gab keine Diskussionen, und der amtierende Wladimir Putin konnte das Amt dem von ihm gewählten Nachfolger, Dimitri Medwedew, übergeben.
Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Bei der derzeitigen de facto politischen Ordnung ist jedoch der [2011 noch amtierende] Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und seine Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive. Seine [2011 bereits angekündigte] Rückkehr zum Präsidentenposten wird diesen Status als vorrangige Führungspersönlichkeit formalisieren. Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Nach Verfassungsänderungen 2008 ist die Amtszeit des Präsidenten nunmehr sechs Jahre (statt wie früher vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Legislaturperiode der Duma wurde von vier auf fünf Jahre erhöht.
Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die selbst wiederum (seit 2004) vom Präsidenten ernannt werden; die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben in allen Fällen. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Die Russische Föderation hat ein zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration bei Präsident und Premiereminister, einem schwachen Mehrparteiensystem, das von der Regierungspartei Einiges Russland dominiert wird, und einem Zweikammernparlament.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Im April 2012 unterzeichnete Präsident Medwedew ein Gesetz, das die Regelung zur Registrierung politischer Parteien lockert. Das Justizministerium solle dabei seine Position ändern und sich nicht als Barriere betrachten, sondern als Filter für die Beseitigung von Unzulänglichkeiten fungieren, so Medwedew. Jede Ablehnung der Registrierung einer Partei müsse klar begründet werden. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine niedrigere Mindest-Mitgliederanzahl vor. Gegenüber den zuvor geforderten mindestens 40.000 Parteimitgliedern sind nun schon 500 Menschen genug, um in Russland eine Partei zu gründen.
(Ria Novosti: Medwedew erleichtert Parteigründung in Russland, 3.4.2012, http://de.rian.ru/russia/20120403/263253418.html, Zugriff 1.8.2012)
Bis Juni 2012 hatte sich die Anzahl der registrierten Parteien von sieben (bei den Dumawahlen im Dezember 2011) auf 26 erhöht. (The Moscow Times: First Nationalist Party Registered by Justice Ministry, 21.6.2012,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-nationalist-party-registered-by-justice-ministry/460701.html, Zugriff 1.8.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.
Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus "vernichtet", während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden.
(Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012,
http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012)
Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.
(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens
1. 378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder "illegaler bewaffneter Formatierungen" verhaftet (2010: 254).
Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote).
2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012)
2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.
Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.
Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch mit der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls zusammen. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky.
Nach Justizreformen 2002 machte die Regierung Fortschritte, faire und fristgerechte Gerichtsverfahren umzusetzen. Seit 2003 sind Geschworenengerichte zugelassen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Russische Staatsbürger wenden sich zunehmend an den EGMR.
Kritiker werfen vor, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. 50 bis 60 Personen kommen jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,
60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern. Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.
(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html, Zugriff 1.8.2012)
Polizeigewalt / Folter
Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten Berichten zufolge sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Republik Tschetschenien
Allgemeine Lage
Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Unterstützung der Rebellen / Kollektivbestrafung
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen. (The Jamestown Foundation:
North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Haftbedingungen
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern.
Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Sicherheitsbehörden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Polizeigewalt / Folter
Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.
Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Korruption
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.
(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)
In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe.
(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.
Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.
Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:
Women's Dignity: Die NRO führt Kurse über Menschen- und Frauenrechte in städtischen und ländlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde für Mädchen. Des Weiteren führt die NRO Berufsbildungskurse (Nähen, Computer) durch, sowie Schulungen über Frauenrechte für im Gesundheitswesen tätige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Anträgen an Justizbehörden. Frauen wird Beratung durch einen Gynäkologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Prävention.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kümmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im ländlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen für Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbedürftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthopädische Patienten und Minenopfer tätig. Psychosoziale Unterstützung wird den Familien Vermisster bzw. für besonders schutzbedürftige Familien angeboten. Weiters führt das IKRK Schulungen für Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.
International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem über Mikroprojekte Unterstützung für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC primäre medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Prävention und Schulungen für das Gesundheitsministerium. Zudem führt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterstützt die Tuberkulose-Prävention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen Tätige.
Ärzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose über das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterstützung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und führt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgeführt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unteerstützung durch Beratung für die lokale Bevölkerung und IDPs in Grosny und im südlichen Tschetschenien.
Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung für ehemalige IDPs, Rückkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bemüht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verfügung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterstützt.
Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verfügung und zwar über mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/Rückkehrer und besonders Schutzbedürftige. Zudem werden Informationskampagnen über grundlegende sozio-ökonomische Rechte durchgeführte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben).
Folgende lokale NRO werden vom DRC unterstützt: "Let¿s Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualität für durch Minen und Blindgänger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung für IDPs und schutzbedürftige Haushalte für die Umsetzung ihrer sozio-ökonomischen Rechte).
Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum für psychosoziale und pädagogische Rehabilitation und Korrektur" in Grosny lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP- und Rückkehrer-Frauen und -Mädchen beendigen sollen.
(Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand März 2012)
Ombudsmann
Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.
(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,
http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Offizielle Homepage des Ombudsmannes:
http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.
Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012) Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.
Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs)
Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben Internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.
Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.
Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.
Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.
2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterkünften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.
Mehrere NRO im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten.
Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
UNHCR schloss sein Büro in Wladikawkas Mitte 2011, und beendete damit die direkte Hilfe für IDPs, darunter Unterbringungs- und Schutztätigkeiten im Nordkaukasus. Die Programme des UNHCR wurden an staatliche und NRO Partner übergeben.
(UNHCR: UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012)
Nach Angaben des UNHCR vom September 2011 leben 16.619 tschetschenische IDPs des zweiten Tschetschenienkonflikts weiterhin in Inguschetien, weitere 2.564 in Dagestan. Seit Mitte Jänner 2011 berichtete Memorial regelmäßig über Ausweisungen von Bewohnern Tschetscheniens aufgrund von Baumaßnahmen in der Stadt Argun. Hierdurch wurden IDPs aus vorübergehenden Unterbringungszentren vertrieben. Die Behörden stellten diesen Personen keine neuen Unterkünfte oder finanzielle Unterstützung zur Verfügung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die tschetschenischen Behörden vertrieben 2011 mehr als 100 Familien, die während des Krieges in Grosny Zuflucht gesucht hatten, aus ihren Behelfsunterkünften. Viele von ihnen wurden erst zwei Tage vorher über die Zwangsräumung informiert und erhielten keine Ersatzunterkünfte. Einige der Opfer sollen von bewaffneten Männern gezwungen worden sein, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie ihre Unterkünfte freiwillig verlassen hätten.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehöriger anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.
Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".
Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.
Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.
Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).
Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.
Einer Internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt.
Die
Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.
Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.
Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev ? ein tschetschenischer Rechtsanwalt in Moskau, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.
Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei.
(Danish Immigration Service:Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in Moskau). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Religion
Religionsfreiheit
Die meisten Tschetschenen gehören dem Sufi Islam an.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)
Das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow hatte 2010 erklärte, dass Tschetschenien "besser dran" wäre, wenn dort die Scharia gelten würde. Er gab [2011] die öffentliche Unterstützung für Bürgerwehren auf, die Frauen ohne Kopftücher angegriffen hatten. Jedoch setzte er das Gebot, dass Frauen die in staatlichen Gebäuden arbeiten oder diese betreten wollen (darunter auch Büros, Bibliotheken und Schulen), Kopftücher tragen müssen. Im Februar forderte der Mufti Sultan Mirzayev, der geistliche Führer Tschetscheniens, dass sich Frauen "züchtiger" kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zeigen sollten. Wenngleich diese Forderungen kein rechtliches Gewicht haben, werden sie im Allgemeinen aufgrund seines engen Verhältnisses mit Ramsan Kadyrow und seines Ansehens in der muslimischen Gemeinde befolgt.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Russia, 30.7.2012)
Für 1. November 2012 war die Einführung eines Islamunterrichts in den Kindergärten von Grosny geplant, diese wurde noch nicht umgesetzt. Jedoch werden in einigen Vorschuleinrichtungen, insbesondere in privaten, bereits seit Langem solche Fächer unterrichtet.
(Caucasian Knot: In Chechnya, some kindergartens already teach basics of Islam, 7.11.2012,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22819/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: SAM: Islam is taught in Grozny kindergartens only with parents' consent, 23.11.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22987/, Zugriff 4.12.2012)
Ramsan Kadyrow hielt die muslimischen Kleriker in Tschetschenien dazu an, bei ihren Predigten auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit extremistischer Ideologie hinzuweisen. Die Menschen sollten über die schrecklichen Leiden, die Wahhabiten mit sich brachten, informiert werden. Zudem verlangte Kadyrow, dass sich die Polizeichefs in der Republik einmal monatlich mit den Qadis in den Städten beraten sollten, um Personen zu identifizieren, die die Rebellen unterstützen könnten oder deren Ansichten teilen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
Kadyrows öffentliche Verbreitung einer bizarren Mischung aus tschetschenischem Sufismus und Volksislam, kanonischem Sunni-Islam der Schafiitischen Rechtsschule, und christlichen Praktiken entfremdete viele Kleriker und gewöhnliche Gläubige.
(RFE/RL: Kadyrov's 'Chechen Sufism' Accommodates Christmas Trees, 'Holy Water',
16.1. 2012,http://www.rferl.org/content/kadyrovs_chechen_sufism_accomodates_christmas_trees_holy_water/24453480.html, Zugriff 4.12.2012)
Heutzutage gibt es in Tschetschenien rund 600 Moscheen, 2 religiöse höhere Bildungseinrichtungen und 14 Madrassas. Zudem wurden in der Republik 3 Koranschulen (Hafizes) eröffnet: in Grosny, in Gudermes und in Zenteroi.
(Caucasian Knot: Chechnya marks Muslim New Year with mass march, 28.11.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19155/, Zugriff 4.12.2012)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, und insbesondere Frauenrechte beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republiksoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus, 19.5.2011)
Die tschetschenische Religionsbehörde der Muslime verbot - in Einklang mir der bereits bestehenden Praxis - im November 2012, Personen, die im Zuge von Sonderoperationen getötet wurden, auf Friedhöfen gemäß muslimischen und lokalen Traditionen zu beerdigen. Die Körper toter Rebellen werden den Verwandten der Toten nicht übergeben.
(Caucasian Knot: Muftiat of Chechnya prohibited to bury gunmen according to Muslim customs, 6.11.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22798/, Zugriff 4.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 210, 15.11.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.
(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)
(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.
(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.
(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,
http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Beweiswürdigend traf die das Bundesasylamt die folgenden Erwägungen:
" - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und über Ihr
Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich einerseits aus den vorgelegten Dokumenten (Inlandspass) und andererseits aus Ihren diesbezüglichen Angaben.
Sie leben mit Ihrer Schwester in keinem gemeinsamen Haushalt. Es war weder eine besondere Beziehungsintensität noch ein Abhängigkeitsverhältnis feststellbar.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation konnten nicht glaubhaft nachvollzogen werden, gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie die Situation Ihrer Schwester nutzten, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Glaubhaft war, dass Ihre Neffen in Stawropol eine Haftstrafe verbüßen.
Sie führten in Ihrem Vorbringen wiederholt Hausdurchsuchungen und Befragungen durch tschetschenische Behörden an, im Zuge dessen Sie auch bedroht worden seien, jedoch war Ihr beharrliches Verweilen im Heimatland ein Indiz dafür, dass diese Mitnahmen bzw. Befragungen - sollten diese je stattgefunden haben - nicht in jener Intensität erfolgt waren, wie von Ihnen geschildert, da Sie ansonsten, spätestens nach der zweiten Mitnahme eine Ausreise aus dem Heimatland in Erwägung gezogen hätten. Ein weiteres Indiz dafür ist aber auch der Umstand, dass Sie im Jahr 2004, nachdem Ihre Schwester das Haus in Inguschetien verkauft hatte, wieder ins Elternhaus rückübersiedelten und bis zu Ihrer Ausreise dort gelebt haben. Wären nämlich die Belästigungen der Behörden in jenem Ausmaß erfolgt, wie von Ihnen geschildert, dann hätten Sie doch mit Sicherheit schon viel früher zumindest eine Übersiedelung in Erwägung gezogen.
So gaben Sie an, dass es seit acht Jahren das Haus durchsucht werden würde, etwa einmal im Monat. Jedoch ist der Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb das Haus nach der Festnahme von XXXX durchsucht werden sollte. Zwar führten Sie an, dass die Behörde auf der Suche nach XXXX gewesen sei, doch führte Ihre Schwester, die Mutter von XXXX aus, dass dieser 2009 festgenommen wurde und ebenfalls eine Haftstrafe zu verbüßen hat.
In eklatanter Weise widersprüchlich und somit völlig unzureichend, Ihre dargelegten Geschichte Glauben zu schenken, waren die Angaben über die Besuche von XXXX. Gaben Sie diesbezüglich in der Befragung am 28.01.2013 an, dass XXXX im August bei Ihnen gewesen sei, als die Behörden gekommen seien, führten Sie dazu in der Einvernahme vom 15.05.2013 an, dass dieser Vorfall im März stattgefunden habe. Ihre Erklärungsversuche im Rahmen der Befragung waren völlig unzureichend, den aufgetretenen Widerspruch zu beseitigen, zumal es nicht einer Erinnerung bedarf, die Aussagen bei einer Einvernahme zu wiederholen, sondern vielmehr darum geht, reale Erlebnisse zu schildern und dementsprechend widerspruchsfrei zumindest die Chronologie einzelner Ereignisse wiederzugeben.
Widersprüchlich waren auch die Angaben zu den übrigen Besuchen. So gaben Sie im Rahmen der Einvernahme vom 28.01.2013 an, XXXX das erste Mal nach der Ausreise seiner Mutter, im März 2012 gesehen zu haben. Im August 2012 sei er ebenfalls bei Ihnen gewesen. Im Zeitraum dazwischen hatten Sie keinen Kontakt. Konkret befragt, führten Sie aus, dass XXXX Sie nicht regelmäßig besucht habe. Am 15.05.2013 führten Sie jedoch widersprüchlich dazu an, Ihren Neffen im Sommer oder Herbst 2011 das erste Mal wieder gesehen zu haben.
Konkret befragt, ob er Sie regelmäßig besuchen kam, gaben Sie an:
"Ja, dann ist er alle zwei, drei, vier Monat gekommen". Auf Vorhalt des Widerspruches, dass Sie in der Einvernahme im Jänner angaben, dass Sie XXXX das erste Mal im März 2012 gesehen hätte und in der Einvernahme vom 15.05.2013 angaben, dass er Sie ab 2011 regelmäßig besucht habe, versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, indem Sie angaben, dass er manchmal in der Nacht gekommen sei. Nach Wiederholung des Vorhaltes führten Sie aus, gesagt zu haben, dass Sie ihn im März und August gesehen hätten. Aufklären konnten Sie den Widerspruch nicht.
Aufgrund der Gesamtsituation war eine Verfolgung Ihrer Person durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft, gewann die Behörde den Eindruck, dass Sie die Probleme Ihrer Schwester nutzen wollten, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Nichtsdestotrotz war den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgriffen.
Basierend auf diesen Ausführungen, dass Sie wegen nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten der tschetschenischen Behörden, etwaigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt sein könnten, steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So wäre es Ihnen möglich, bei Ihrem Bruder in St. Petersburg ein "neues Leben" zu beginnen.
Den Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden.
Ihren Angaben war eine generelle Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft abzuleiten - schon allein durch die Ausstellung Ihres russischen Passes (2010) - weshalb weiterführende Ermittlungstätigkeiten in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht zu erwarten wären.
Da Sie in St. Petersburg über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, wäre Ihnen eine entsprechende Registrierung möglich, das wiederum Ihren Aufenthalt legalisieren würde.
Zusammenfassend war aufgrund obiger Ausführungen eine Verfolgung Ihrer Person im Heimatland für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten, vor.
Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit ist der Lebensunterhalt gewährleistet.
Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen."
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung (Bluthochdruck) stelle jedenfalls kein Hindernis für eine Rückführung in den Herkunftsstaat iSd EGMR-Judikatur dar.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass - mangels Bestehens einer hinreichend strak ausgeprägten Nahebeziehung zu ihrer Schwester bzw. ihren Nichten in Österreich - weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa acht Monaten in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 06.06.2013 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 21.05.2013 in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Die belangte Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet, doch beruhe dieses Ergebnis auf einer in weiten Teilen unschlüssigen Beweiswürdigung bzw. einem mangelhaften Verfahren und unzureichenden Ermittlungen. Es sei nicht nötig, den vollen Beweis einer Verfolgung im Heimatsstaat zu erbringen, sondern sei eine solche lediglich glaubhaft zu machen ? dafür kann im Sinne einer Prognoseentscheidung das Vorliegen einer vernünftigen Gefahr ausreichend sein. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich geschildert, welche Gefahr ihr im Herkunftsstaat aufgrund der Verfolgung ihrer Neffen drohe. Die Behörde habe im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über Inhalt und Bedeutung des Vorbringens eines Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung, zu beseitigen.
Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, zeitlich nicht korrekt angeben zu können, wann sie ihren Neffen XXXX zuletzt gesehen habe und werte diesen minimalen zeitlichen Widerspruch als Indiz für deren Unglaubwürdigkeit. Diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 11.11.2010 zu Zl. D13 257.951-0/2008/18E und vom 19.11.2012 zu Zl. D13 428.746-1/2012/5E verwiesen, aus denen hervorgehe, dass aus zeitlichen Divergenzen in dem ? ansonsten detailliert geschilderten ? Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf dessen Unglaubwürdigkeit geschlossen werden könne.
Sofern die belangte Behörde auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweise, werde darauf hingewiesen, dass laut gängiger Rechtsprechung eine solche für verfolgte Personen innerhalb der Russischen Föderation nicht existiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt zu ihrem Bruder in St. Petersburg und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen überhaupt finden würde.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofs aus Februar 2012 gehe zudem hervor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde (Seite 62 der angefochtenen Entscheidung), Familienmitglieder verfolgter Personen sehr wohl mit gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten.
Der Beschwerdeführerin hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen, da die von ihr berichteten Handlungen von Art und Ausmaß her als asylrelevant einzustufen seien. Sie werde aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt, da ihre beiden Neffen angeblich dem Widerstand angehört hätten und daher auch der Beschwerdeführerin Gefahr seitens der Behörden drohe. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienmitglieder asylrelevant, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei, dies betreffe insbesondere auch Angehörige von tschetschenischen Widerstandskämpfern. Daneben bestehe insbesondere für Frauen eine anhand der Länderfeststellungen objektiv nachvollziehbare Bedrohungssituation im Herkunftsstaat. Dass es bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben habe, bei denen die Beschwerdeführerin körperlich geschädigt worden sei, stehe der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen, da diesbezüglich eine Prognoseentscheidung zu treffen sei.
Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wäre von der Behörde eine Prüfung der Voraussetzungen unabhängig von jenen der Asylgewährung vorzunehmen gewesen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für das Vorliegen eines realen Risikos aufgezeigt werden. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dieses Risiko im Falle einer Rückkehr einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt zu sein, erheblich. Dazu werde auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 08.08.2011, Zl. D10 315874-1/2008 und vom 27.03.2012, Zl. D13 406241-1/2009/6E verwiesen, in welchen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, da sie Situation alleinstehender Frauen in Tschetschenien schwierig sei, die Arbeitslosenquote hoch, und eine Sicherstellung des lebensnotwendigen Unterhalts im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei. Auch im Falle der Beschwerdeführerin könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Ausweisung in eine aussichtslose Lage im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK kommen würde. Hierzu werde auch ein durch ACCORD am 04.07.2012 veröffentlichter COI-Workshop Bericht zur Lage von Frauen in Tschetschenien zitiert. Auch werde unter Zitierung aktueller Länderberichte auf die Gefährdung von Rückkehrenden und Angehörigen von Flüchtlingen hingewiesen.
Auch sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund rechtswidrig, dass in Österreich ihre Schwester sowie zwei Nichten und ein Neffe leben würden. Zu diesen habe sie ein intensives Verhältnis, auch ohne im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. So unterstütze sie insbesondere eine ihrer Nichten, welche verwitwet sei, in der Haushaltsführung und Kindererziehung, auch verbessere sie ihre Deutschkenntnisse stetig.
Der Beschwerde beiliegend wurde als weiteres Beweismittel, ein Schreiben der Journalistin XXXX, übermittelt, welche aufgrund ihrer Tätigkeit ebenfalls verfolgt werde und die Gegebenheiten in Tschetschenien genauestens kenne. Dieses Schreiben wurde am 07.07.2013 übersetzt und geht aus diesem zusammengefasst hervor, dass die Verfasserin Journalistin und Kriegsberichterstatterin über den Krieg in Tschetschenien und die Nachkriegszeit sei. Sie bezeuge, persönlich mit der Beschwerdeführerin bekannt zu sein und über die Umstände, welche diese zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, Bescheid zu wissen. So sei die Beschwerdeführerin durch die russischen Behörden über viele Jahre hinweg verdächtigt worden, den tschetschenischen Aufständischen (bzw. ihren beiden Neffen) Hilfe, geleistet zu haben. Aufgrund dessen wären seitens der Behörden periodisch Razzien im Haus der Verwandten der beiden Neffen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden und sei die gesamte enge Verwandtschaft der beiden Genannten Repressalien unterschiedlichster Natur ausgesetzt gewesen. Auch die Beschwerdeführerin sei dadurch betroffen gewesen, insbesondere sei diese viele Male zu Verhören geladen worden und sei ihr Haus durchsucht worden. Eine solche Durchsuchung habe sich auch unmittelbar vor der Flucht der Beschwerdeführerin ereignet, als diese gerade nicht zu Hause gewesen sei doch seien ihr über Nachbarn Drohungen übermittelt worden, dass man sie beim nächsten Mal verhaften und dazu zwingen werde, den Aufenthaltsort ihres Neffen XXXX preiszugeben. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin aus Angst um ihr Leben und ihre Sicherheit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, was die einzig richtige Entscheidung in dieser Situation gewesen sei. Die Verfasserin bestätige, dass der Beschwerdeführerin Lebensgefahr in der Russischen Föderation drohe und sei bereit, ihre Aussage jederzeit vor Gericht zu bestätigen.
Am 12.06.2013 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Schwester der XXXX deren Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.10.2010 (AIS-Zahl: 09.06.115) in erster Instanz rechtskräftig positiv entschieden wurde.
Die Beschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck. Sie leidet hingegen an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation / Tschetschenien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und lebt seit Ende September 2012 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation / Tschetschenien des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Insbesondere ergeben sich auch aus den - im Akt einliegenden ? Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Tschetschenien ? für Personen, welche nicht politisch verfolgt werden, wie die nicht glaubwürdige Beschwerdeführerin ? keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.
Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese ihren russischen Inlandspass im Original in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und nicht plausiblen Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Der Beschwerdeführerin sind nicht nur ein in sich widersprüchliches, nicht nachvollziehbares Vorbringen vorzuwerfen, sondern auch Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Schwester, die das Bundesasylamt detailreich dargestellt und in seiner Beweiswürdigung auf den Punkt gebracht hat. Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eine ausgedachte, asylzweckbezogene Fluchtgeschichte präsentiert habe, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nur wenig substantiiert und weist mehrere eklatante Widersprüche auf:
Zunächst ist dem Bundesasylamt jedenfalls dahingehend zuzustimmen, dass die massiven zeitlichen Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb der Angaben der Beschwerdeführerin deren Fluchtgeschichte erheblich in Zweifel ziehen. Besonders auffallend ist dabei, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, den Zeitpunkt der angeblichen versuchten Festnahme ihres Neffen XXXX während eines Besuches im Elternhaus der Beschwerdeführerin auch nur ungefähr anzugeben. Ihre Angaben divergierten wiederholtermaßen dahingehend, ob dies im März oder im August des Jahres 2012 vorgefallen sei. Im Falle eines tatsächlich erlebten Ereignisses kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin zumindest erinnerlich wäre, zu welcher Jahreszeit sich der Vorfall zutrug und ob zwischen diesem Zeitpunkt und ihrer eigenen Ausreise eine Zeitspanne weniger Wochen oder aber mehrerer Monate gelegen hat.
Wenig nachvollziehbar scheint auch die Schilderung der versuchten Festnahme XXXX selbst. Während die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass einer der Uniformierten den Neffen bei der Flucht gesehen habe, jedoch seinen Kameraden in weiterer Folge nicht darüber informiert hätte, gab die Beschwerdeführerin in einer späteren Einvernahme, davon abweichend an, nicht zu wissen, ob man den Neffen bei der Flucht gesichtet habe. Ein solch ungewöhnliches Verhalten eines Sicherheitsbeamten wäre der Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen Begebenheit jedenfalls spontan erinnerlich gewesen.
Ebenso ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen die angeblichen Besuche ihres Neffen XXXX in nachvollziehbarer Weise zu schildern und verstrickte sie sich auch hier in widersprüchliche und wenig plausible Angaben: So gab die Beschwerdeführerin am 28.1.2013 vor dem Bundesasylamt an, XXXX hätte sie nicht regelmäßig besucht, das erste Mal hätte sie diesen nach der Ausreise seiner Mutter im März 2012 wiedergesehen. Demgegenüber völlig widersprüchlich gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 15.5.2013 an, ab Sommer/Herbst 2011 alle zwei bis drei Monate von ihrem Neffen XXXX besucht worden zu sein. Gänzlich lebensfern erscheint es in diesem Zusammenhang zudem ? auch unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede - dass XXXX bei keinem seiner angeblichen Besuche seine Festnahme bzw. Gefangenschaft (welche laut Angaben seiner Mutter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerin am 11.03.2009 erfolgte) gegenüber seiner Tante auch nur erwähnt hätte.
Gleiches gilt für Anzahl und Zeitspanne, in welcher die von der Beschwerdeführerin behaupteten Hausdurchsuchungen stattgefunden haben sollen. Während die Beschwerdeführerin diesen Umstand in der Erstbefragung noch unerwähnt ließ, gab sie in ihrer Befragung am 28.1.2013 an, ihr Haus sei ständig durchsucht worden. Begonnen habe dies kurz vor der Festnahme XXXX vor etwa acht Jahren, danach sei es etwa monatlich zu Hausdurchsuchungen gekommen, da man nach dessen Bruder XXXX gesucht habe. Später gab die Beschwerdeführerin an, nach der Festnahme XXXX, sei einige Zeit vergangen, bevor man begonnen habe nach XXXX zu suchen. Warum das Haus der Beschwerdeführerin auch nach der Festnahme Rizwans bzw. während der Gefangenschaft XXXX Ziel kontinuierlicher behördlicher Durchsuchungen gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht erklären.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift in Zusammenhang mit (zeitlichen) Divergenzen im Rahmen eines Fluchtvorbringens zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes ist anzumerken, dass in beiden der genannten Erkenntnissen einerseits dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass zeitliche Divergenzen im Rahmen der Schilderungen dann eine Glaubwürdigkeit des Verfolgungssachverhaltes in seiner Gesamtheit nicht auszuschließen vermögen, wenn das Kerngeschehen ansonsten widerspruchsfrei und lebensnah ? etwa in Hinblick auf beteiligte Personen und Handlungsabläufe ? geschildert werden könne. Auch handelte es sich jeweils um Fälle, in welchen die beschwerdeführende Partei eine aktuell bestehende sie individuell betreffende Verfolgungsgefahr behauptete. All dies kann im gegenständlichen Falle ? wie unten aufgezeigt ? nicht erkannt werden und ist zudem anzumerken, dass es sich bei den "zeitlichen Divergenzen", welche der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden müssen - wie bereits erwähnt ? um ganz gravierende Widersprüche handelt, welche sich durch deren gesamte Angaben ziehen und ihr Vorbringen im Ergebnis in Zusammenschau mit weiteren Unstimmigkeiten als nicht tatsächlich erlebt erscheinen lassen.
Gegen das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen darüber hinaus insbesondere die Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in den letzten Jahren. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, bereits seit mehreren Jahren verfolgt zu werden ? wobei ihre diesbezüglichen Angaben dahingehend divergierten, ob dies seit "2003" oder seit "zwei bis drei Jahren" der Fall gewesen wäre ? doch war es ihr vor ihrer Ausreise über Jahre hinweg möglich, in ihrem Elternhaus im Herkunftsstaat zu leben und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, über die Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen von Hausdurchsuchungen betroffen gewesen zu sein. Selbst wenn man diesen - wie oben dargestellt ebenfalls durchwegs unstimmig geschilderten - Vorkommnissen Glauben schenken sollte, bleibt fraglich, warum die Beschwerdeführerin ihr Elternhaus nicht verlassen hat - und etwa zu ihrer nach wie vor in Tschetschenien lebenden Schwester übersiedelt sei oder ihre Ausreise schon früher angetreten hätte. Bei tatsächlicher Furcht vor gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen wäre ein solches Verhalten jedenfalls zu erwarten gewesen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, zunächst die Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Tochter abgewartet zu haben und anschließend drei weitere Jahre zur Ansparung des nötigen Geldes benötigt zu haben, überzeugt in diesem Zusammenhang keinesfalls. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Ausreise bereits seit mehreren Jahren geplant zu haben, spricht wiederum zusätzlich gegen das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat, welche sich erst durch den geschilderten Festnahmeversuch XXXX kurz vor der Ausreise aktualisiert hätte.
Die Beschwerdeführerin hat sich des weiteren eigenen Angaben zufolge noch im Jahr 2010 einen neuen Auslandsreisepass ausstellen lassen, ohne dabei auf Hindernisse irgendeiner Art gestoßen zu sein und erfolgte ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach Brest auf legalem Weg mittels ihres Inlandspasses. Allein diese Umstände stellen ein behördliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bereits für sich genommen erheblich in Frage.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Hausdurchsuchungen richteten sich zudem ihren eigenen Angaben zufolge nicht gegen die Person der Beschwerdeführerin selbst, sondern dienten dem Auffinden ihrer Neffen. Im Zuge ihrer Einvernahme vom 28.1.2013 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung im Herkunftsstaat insbesondere an: "Ich habe damit gemeint, dass sie nach meinen Neffen suchen und das Haus durchsuchen. Das verstehe ich unter Verfolgung." "Unter meiner persönlichen Verfolgung verstehe ich, dass sie immer nach meinen Neffen, die sie für Verbrecher gehalten haben, gesucht haben, mich dabei auch bedroht haben. Sie haben mich auch abgeholt und in der Abteilung des Innenministeriums befragt" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, AS 103).
Weiters ist in diesem Zusammenhang in die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen, dass diese die "sie betreffenden" Handlungen, nämlich die Hausdurchsuchungen und die Ladung zu Verhören vor einer Abteilung des Innenministeriums, erst relativ spät im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der ersten Instanz und zudem nur auf diesbezügliches Nachfragen hin, erwähnte. Sollten diese Handlungen bei der Beschwerdeführerin tatsächlich die subjektive Furcht einer ihr drohenden staatlichen Verfolgung hervorgerufen haben, so wäre anzunehmen, dass sie diese Umstände so früh wie möglich eigenständig zur Sprache gebracht hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Anzumerken ist darüber hinaus, dass im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glaubwürdigkeit beschienen hätte werden können. Im Falle der Beschwerdeführerin kann insbesondere auch keine - von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens unabhängige - Bedrohungssituation (lediglich) aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu in der Vergangenheit verfolgten Personen (Neffen, Schwester) erkannt werden. Die Ausreise ihrer in Österreich asylberechtigten Schwester liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück und war es der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise möglich, weiterhin in ihrem Elternhaus zu wohnen, Handel zu betreiben und sich Reisedokumente ausstellen zu lassen. Auch leben noch eine weitere Schwester, sowie die Kinder der Beschwerdeführerin in Tschetschenien ? ohne von Problemen betroffen zu sein ? was ebenfalls gegen eine etwaige Verfolgungsgefahr aufgrund der bloßen Angehörigeneigenschaft spricht.
Desweiteren ist anzumerken, dass die geschilderten Ereignisse ? unterstellt man diesen Glaubwürdigkeit ? nicht die für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr notwendige Eingriffsintensität, in dem Sinne, dass diese als eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin zu betrachten wären, erreichen (vgl. AsylGH 30.7.2012, A2 413.471-2/2012).
Auch aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben der JournalistinXXXX vom 06.06.2013 kann in Zusammenschau mit den obigen Erwägungen kein anderer Schluss gewonnen werden. Das Schreiben ist lediglich eine Zusammenfassung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, beinhaltet keinerlei neue Sachverhalte und liefert keinen Beweis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht. Dies insbesondere, da die Autorin sich selbst bereits seit vielen Jahren außerhalb der Russischen Föderation befindet und somit ? was das hier zu beurteilende individuelle Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betrifft - keine Angaben erster Hand tätigen kann. Das Schreiben muss daher als reines Gefälligkeitsschreiben gewertet werden und kommt diesem keine Beweiskraft zu. Dass Angehörige der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen betroffen waren, wird nicht in Abrede gestellt, doch konnte aufgrund obiger Erwägungen eine damit in Zusammenhang stehende individuelle Gefährdungslage hinsichtlich der Beschwerdeführerin letztlich nicht erkannt werden. Für eine Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist es nicht ausreichend, dass einzelnen Familienmitgliedern bereits Asyl gewährt wurde, sondern ist für jedes Familienmitglied eine individuelle Prüfung vorzunehmen, in der eine konkret das jeweilige Familienmitglied betreffende Verfolgungssituation glaubhaft gemacht werden muss (vgl. AsylGH 29.4.2011, E2 239.106/02008).
Hinsichtlich der zur Lage alleinstehender Frauen in Tschetschenien zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofs ist anzumerken, dass diesen anders gelagerte Sachverhalt zugrunde lagen und im Falle der Beschwerdeführerin, welche bereits rund zwanzig Jahre vor ihrer Ausreise als alleinstehende Frau im Herkunftsstaat gelebt hat und dabei auch einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachging ? ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von ihr als Fluchtgrund vorgebrachten Sachverhaltes ? nicht ersichtlich ist, dass ihr dies nicht auch nach Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin möglich sein wird. In den zitierten Entscheidungen traten auch jeweils weitere besondere Umstände - etwa die Versorgung kleiner Kinder als alleinstehende Frau oder das Fehlen jeglicher Angehöriger im Herkunftsstaat ? hinzu, welche in einer Gesamtbetrachtung die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen konnten (siehe auch Seite 72).
Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesasylamt in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihr somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter eines volljährigen Sohnes und einer volljährigen Tochter, verfügte im Herkunftsstaat über eine Unterkunft und ging vor ihrer Ausreise über 24 Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführerin, welche mit Ausnahme von Bluthochdruck über keine gesundheitlichen Beschwerden verfügt, ist die neuerliche Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Herkunftsstaat zumutbar. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat leben, sodass dieser auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch der Beschwerdeführerin offensteht. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch, und bestritt ihren Lebensunterhalt bis kurz vor ihrer Ausreise stets aus eigenen Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Marktverkäuferin, weshalb ihr die neuerliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und sie am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wird der Beschwerdeführerin eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat eine Schwester im Bundesgebiet, welche gemeinsam mit ihren drei Kindern als anerkannter Flüchtling in Wien lebt.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Zuletzt war von der Beschwerdeführerin angegeben worden, ihre Schwester sei nach Frankreich verreist, ohne der Beschwerdeführerin über die näheren Umstände ihrer Reise in Kenntnis zu setzen, insbesondere war der Beschwerdeführerin nicht bekannt, wann mit deren Rückkehr zu rechnen sei und habe sie darüber hinaus keine aktuelle Telefon- bzw. Handynummer ihrer Schwester. Die Beziehung zu ihrer Schwester geht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Verwandten dieser Art hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Gleiches gilt für die Beziehung zu ihren Nichten und ihrem Neffen, die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift zwar aus, eine ihrer Nichten regelmäßig bei Haushalt und Kindererziehung zu unterstützen, doch wird durch diesen Umstand keine Intensität des Familienlebens begründet, die über das in Verwandtschaftsverhältnissen dieser Art übliche Maß hinaus geht.
Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin, welche sich erst seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin gab an, abgesehen von ihrer in Österreich wohnhaften Schwester und ihren drei Nichten und Neffen, über keine Anknüpfungspunkte im Inland zu verfügen, ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat mehrere Familienangehörige hat und über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse verfügt und mit der dortigen Kultur vertraut ist.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Russische Föderation / Tschetschenien nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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