L503 1409581-1•BVwG L503 1409581-1
L503 1409581-1Federal Administrative CourtApr 22, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 01.10.2009, Zl. 0904.104-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 03.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2009, nachdem er mit gefälschten rumänischen Dokumenten aufgegriffen worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS. 13 ff).
2. Noch am 06.04.2009 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 21 ff) und wurde der BF am 27.04.2009 vor dem BAA, EAST West (AS. 85 ff) und am 22.09.2009 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (AS. 169 ff).
Vorgelegt wurden vom BF unter anderem sein türkischer Personalausweis und sein türkischer Führerschein.
3. Mit Bescheid vom 01.10.2009, Zl. 09 04.104-BAI, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 445 ff).
4. Am 30.09.2010 langte beim AsylGH eine Mitteilung der Grundversorgungsstelle ein, der zufolge der BF aus der Grundversorgung entlassen worden sei, da ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei (OZ 2).
5. Am 15.02.2012 gab das AMS K. (Tirol) dem AsylGH bekannt, dass dem BF eine Kontingentbewilligung nach § 5 AuslBG für die Zeit vom 14.02.2012 bis zum 30.04.2012 erteilt worden sei (OZ 7).
6. Am 18.05.2012 langte eine Urteilsausfertigung des LG R. vom 17.07.2009 beim AsylGH ein, der zufolge der BF in Abwesenheit wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wurde (OZ 8).
7. Mit Schreiben vom 22.04.2013 wurde der BF seitens des AsylGH aufgefordert, verfahrensrelevante Änderungen bekanntzugeben (OZ 12).
8. Mit Stellungnahme vom 02.05.2013 (OZ 13) führte der BF aus, im Hinblick auf seine Asylgründe gebe es keine Änderungen. Allerdings habe er seit dem Tag seiner Ankunft in Österreich versucht, sich so gut wie möglich zu integrieren; er habe in der Saison immer gearbeitet. Diesbezüglich legte der BF diverse Bescheide des AMS hinsichtlich der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen sowie ein Arbeitszeugnis eines Gastronomiebetriebs vor.
9. Am 15.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.
In der Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden; er reiste im April 2009 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Türkei halten sich nach wie vor die Eltern des BF und eine Schwester auf.
In Österreich lebt der BF alleine.
In Österreich hat der BF jeweils zu folgenden Zeiten während der Saison eine legale Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe bzw. Abwäscher ausgeübt: Ende September 2010 bis Ende Oktober 2010, Anfang Dezember 2010 bis Ende April 2011, Mitte Juni 2011 bis Ende Oktober 2011, Mitte Februar 2012 bis Ende April 2012, Anfang Februar 2013 bis Ende April 2013. Aktuell ist der BF ohne Beschäftigung und bezieht Grundversorgung.
Der BF spricht wenig Deutsch.
Der BF wurde am 17.07.2009 in Abwesenheit vom LG R. wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist mittlerweile endgültig nachgesehen und wird die Tilgung voraussichtlich mit 25.08.2014 eintreten.
Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten wie insbesondere den zahlreichen Bescheiden des AMS und dem Arbeitszeugnis.
Von den (geringen) Deutschkenntnissen des BF konnte sich der entscheidende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.
Die Feststellung hinsichtlich der Vorstrafe des BF beruht auf einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.2.3. Der BF reiste im April 2009 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren ergibt. Den BF trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.
Bemerkenswert sind die Integrationsbemühungen des BF in beruflicher Hinsicht: So hat er jeweils zu folgenden Zeiten während der Saison eine legale Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe bzw. Abwäscher ausgeübt:
Insofern ist dem BF doch zugute zu halten, dass er im Rahmen des rechtlich Möglichen Erwerbstätigkeiten ausübte. Die Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des BF stehen somit außer Zweifel, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass er aktuell keine Erwerbstätigkeit ausübt und diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung angab, die Wintersaison 2013/2014 sei schlecht gelaufen, weshalb ein geringerer Bedarf an Saisonarbeitskräften bestanden habe.
Zu Lasten des BF gehen seine relativ geringen Deutschkenntnisse und seine strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2009. Zu dieser Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen - welche auf das Mitführen gefälschter rumänischer Dokumente anlässlich der Einreise des BF nach Europa zurückzuführen ist - ist allerdings anzumerken, dass die dreijährige Probezeit mittlerweile abgelaufen ist und die Tilgung voraussichtlich bereits in vier Monaten eintreten wird; der BF hat sich die seither verstrichenen fünf Jahre wohl verhalten, sodass die Verurteilung nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt.
Nach Ansicht des BVwG überwiegen in gegenständlichem Fall aufgrund der vom BF in beruflicher Hinsicht gesetzten Integrationsschritte die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, sodass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären ist. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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