BVwG W104 2012838-1

W104 2012838-1Federal Administrative CourtApr 20, 2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Haltefrist, Kalb, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Revision zulässig,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie

Full text

BVwG W104 2012838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2012838.1.00

Spruch

W104 2012838-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die sechsmonatige Haltefrist für das Rind mit der Ohrmarkennr. XXXXerfüllt ist und dieses daher für die Rinderprämie als ermittelt gilt.

II. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II. der Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.820,90, bestehend aus der Mutterkuhprämie für sieben Kühe und eine Kalbin, gewährt.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag, XXXX, die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 aufgrund von Nichtnutzung von acht auf sieben Stück herabgesetzt.

Gegen beide Bescheide richtet sich die - rechtzeitige - Beschwerde vom 16.4.2014. Darin wird vorgebracht, die Kuh XXXX sei am Stichtag 1.1.2013 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers beantragt worden. Diese Kuh sei am 10.4.2013 verkauft worden, weil sie eine Verletzung beim Auge hatte und dem Beschwerdeführer am Betrieb ein entsprechendes Ersatztier zur Verfügung stand. Das Ersatztier sei die Kuh XXXX gewesen, die am 15.4.2013 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers die erste Abkalbung gehabt habe und somit zu einer Prämienmutterkuh geworden sei. Es sei somit innerhalb von fünf Tagen ein prämienfähiges Ersatztier vorhanden gewesen. Die Regelung, dass Kühe, die am letzten Stichtag 10. April abgehen, am selben Tag ersetzt werden müssen, sei nicht praxisgerecht und lasse sich auch nicht so durchführen. Für Abgänge ab 1.4. gebe es eine Ersatzfrist von 20 Kalendertagen, damit die Tiere prämienfähig bleiben. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von fünf Tagen einen Ersatz durchgeführt und erhalte dafür keine Prämie. Er stelle daher den Antrag, dass die Kuh XXXX als Ersatztier berücksichtigt werde und somit eine Mutterkuhprämie nachbezahlt und auch die Kürzung der Mutterkuhquote zurückgenommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am Stichtag 1.1.2013 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers beantragt. Diese Kuh verließ dessen Betrieb am 10.4.2013. Das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am 11.2.2011 geboren und befindet sich seit 5.3.2011 am Betrieb des Beschwerdeführers. Es kalbte erstmals am 15.4.2013 ab und verließ den Betrieb des Beschwerdeführers am 14.8.2013.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, aus der Beschwerde und aus der Rinderdatenbank, in die vom Bundesverwaltungsgericht Einschau genommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2014 (MOG 2007) verlängert diese Frist auf vier Monate.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu A)

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a MOG 2007 besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.

Gemäß Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gemäß Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 64 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann. "

Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit zurückgenommen werden. Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]"

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 Direktzahlungs-Verordnung lautet:

"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen."

Gemäß Art. 63 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 darf die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde:

Art. 64 VO (EG) 1122/2009 ermöglicht die Ersetzung von Mutterkühen und Färsen während des Haltungszeitraums, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt. Ersetzungen müssen nach Abs. 2 dieser Bestimmung innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden.

Nach dem "Merkblatt Tierprämien 2013" der AMA, S. 4, ist ein Ersatz nur für Abgänge nach dem 10.4. möglich. Diese Angabe stützt sich auf § 13 Abs. 3 der Direktzahlungs-Verordnung, der die Anwendung des Art. 64 VO (EG) 1122/2009 auf einen Zeitraum "ab dem 11. April des jeweiligen Jahres" einschränkt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht von vornherein klar, ob dadurch nur die Möglichkeit, für vor diesem Zeitpunkt abgegangene Tiere Ersatztiere geltend zu machen, auf den Zeitraum nach dem 11. April eingeschränkt werden soll oder - wie im Merkblatt angegeben - ein Ersatz generell nur für Tiere möglich ist, die ab dem 11. April den Betrieb verlassen.

Die Zulässigkeit des § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung könnte sich einerseits aus § 28 Abs. 1 Z 4 MOG 2007 ergeben, wonach Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag anzusehen sind, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und aus Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009, wonach die Mitgliedstaaten Verfahren einführen können, in denen die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann; diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind.

Ein derartiges elektronisches System, wie es in Österreich mit der Rinderdatenbank auch eingeführt wurde, muss demnach das "für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau" gewährleisten. In einem System, in dem für alle Tiere Haltung am Betrieb und Meldung an die Rinderdatenbank zu einem bestimmten Stichtag automatisch als Antrag für den Prämienbezug gelten, könnte es notwendig sein für die Erreichung eines ausreichenden Sicherheits- und Umsetzungsniveaus, dass jene Tiere, die automatisch als beantragt gelten, d.s. in Österreich gem. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung die an den Stichtagen 1. Jänner, 16. März und 10. April gehaltenen Tiere, nicht als Ersatztiere herangezogen werden. Grund dafür könnte insbesondere die Übersichtlichkeit und damit Sicherheit des gesamten

Antragssystems sein: Tiere, für die selbst bereits Prämie beantragt wurde, sollen nicht als Ersatztiere herangezogen werden können.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann jedoch dahingestellt bleiben:

Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, dass für seine am 10. April abgegangene Kuh das Tier XXXX als Ersatztier heranzuziehen gewesen wäre. Dieses Tier, das am 11.2.2011 geboren wurde und demnach am 1.1.2013 gem. § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 als über 20 Monate altes Rind nicht mehr als Kalbin prämienberechtigt war, kalbte erstmals am 15.4.2013 ab und verließ den Betrieb am 14.8.3013. Mit der Kalbung wurde das Tier zu einer Mutterkuh, war aber auch für die Mutterkuhprämie gem. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung nicht prämienberechtigt, weil es am 10. April noch keine Mutterkuh war.

Es bestand somit in Bezug auf das Ersatztier bereits von vornherein keine Gefahr einer Mehrfachbeantragung. Zur Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzung der Erreichung eines ausreichenden Sicherheits- und Umsetzungsniveaus genügt es aber, dass, wie im Fall des Beschwerdeführers, das Ersatztier nach dem 10. April zur Verfügung steht, dieses nicht bereits am Stichtag zur Prämie beantragt wurde und der 20-tägige Zeitraum, in dem ein Ersatz erfolgen kann, eingehalten wurde. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung ist daher vor dem geschilderten unionsrechtlichen Hintergrund, der eine zeitliche Einschränkung der Geltung des Art. 64 VO (EG) 1122/2009 nur für die Erreichung eines ausreichenden Sicherheits- und Umsetzungsniveaus ermöglicht, jedenfalls unionsrechtskonform so auszulegen, dass dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass ein prämienfähiges Rind am 10. April den Betrieb verlässt und am 15. April durch ein nicht beantragtes Rind ersetzt wird, und dadurch der Prämienanspruch für das ursprünglich beantragte Rind aufrecht bleibt.

Auch die Voraussetzung des Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009, dass die Anträge durch eine individuelle Quote gedeckt sein müssen, ist im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Mit Bescheid vom XXXX, wurde ihm seine Mutterkuhquote mit Acht festgesetzt. Erst durch den nunmehr bekämpften Quotenbescheid vom XXXX wurde die Quote mit Sieben begrenzt. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Beschwerde nicht rechtskräftig. Die Behörde hat im Gegenteil dazu angekündigt, eine dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederfestsetzung auf Acht stattgebende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Quote beträgt derzeit daher Acht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Beschwerde gegen den Quotenbescheid:

Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit der über die Zuerkennung von Rinderprämien 2013 entschieden wurde und die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die individuelle Höchstgrenze (Quote) ab 2013 festgesetzt wurde, erfolgte in einem Schriftstück. Aus dem Begleitschreiben der Behörde zur Beschwerdevorlage vom 9.10.2014 geht jedoch hervor, dass nur die Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid 2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Nur dieser Bescheid ist im gegenständlichen Verfahren angefochtener Bescheid im Sinn des § 9 VwGVG und Beschwerdegegenstand, über den gemäß § 28 VwGVG ein Erkenntnis zu erlassen ist.

Nach dem angeführten Begleitschreiben der Behörde vom 9.10.2014 wird aufgrund des Beschwerdevorbringens die Beschwerde gegen den Mutterkuhquotenbescheid bereits erstinstanzlich positiv beurteilt werden, da ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall gemäß Art. 68 VO (EG) 1121/2009 angenommen worden sei. Es ergehe von Seiten der AMA eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Mutterkuhquote mit acht Stück erhalten bleibe.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Behörde sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG in Bezug auf den Quotenbescheid vorbehält und somit (noch) keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde besteht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil die Frage, ob und inwieweit die Einschränkung des Art. 64 VO (EG) 1122/2009 durch § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung zulässig ist, auslegungsbedürftig ist, keine diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu ersichtlich ist, und doch zahlreiche zukünftige Antragsteller davon potentiell betroffen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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