W211 1262670-3•BVwG W211 1262670-3
W211 1262670-3Federal Administrative CourtApr 18, 2014
Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Familieneinheit, humanitäre Gründe, Kassation
W211 1262670-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Armeniens. Sie stellte am 16.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die beschwerdeführende Partei hatte bereits am 12.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht, der im zweiten Rechtsgang rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010 abgewiesen worden war. Am 07.10.2010 war die beschwerdeführende Partei freiwillig in ihr Heimatland zurückgereist.
3. Bei der Erstbefragung am 16.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, im November 2013 beschlossen zu haben, Armenien zu verlassen. Sie habe am 18.11.2013 Jerewan mit dem Flugzeug verlassen und sei legal mit ihrem Reisepass und einem Schengen-Visum über Warschau nach Österreich geflogen, wo sie am 19.11.2013 in der Früh angekommen sei. Sie habe sich anschließend die ganze Zeit bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn an einer spezifischen Adresse in Wien aufgehalten, wo sie auch krank gewesen sei. Am 16.01.2014 sei sie nach Traiskirchen gefahren, weil da ihr Visum abgelaufen sei und sie Unterkunft und Verpflegung gebraucht habe. Das Visum habe sie von der französischen Botschaft in Jerewan bekommen. Das Reiseziel sei immer ihre Tochter in Wien gewesen.
Sie wolle Österreich nicht verlassen, weil ihre Tochter krank sei und Hilfe benötige.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2014 ein auf Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Mit einem Schreiben vom 03.03.2014 informierten die österreichischen die französischen Behörden darüber, dass mangels Antwort auf das Gesuch von einer Zuständigkeit Frankreichs auf Basis der Art. 22 Abs. 7 bzw. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgegangen werde. Am 04.03.2014 langte ein Schreiben der französischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
5. Bei der Befragung am 11.03.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie armenisch als Muttersprache, aber schlecht, spreche, außerdem russisch und ein wenig aserbaidschanisch. Sie sei aber mit der Bestellung einer Dolmetscherin für Russisch einverstanden.
Sie habe Kopfschmerzen, ihr werde leicht schwindlig, sie werde leicht ohnmächtig und ihre Knochen würden leicht brechen. Sie habe von 2005 bis 2011 bei ihrer Tochter in Österreich gewohnt; in dieser Zeit sei sie auch beim Arzt gewesen. Seitdem sie wieder in Österreich sei, sei sie nur beim Lagerarzt gewesen und habe dort Augentropfen bekommen. Diese würden ihr aber nicht helfen. Sie habe schon drei Jahre lang Probleme mit ihren Augen. Bei einem Spezialisten sei sie nicht gewesen, leide jedoch an einem Katarakt.
Die beschwerdeführende Partei gab weiter, soweit hier wesentlich, an, pflegebedürftig zu sein. In Ihrem Heimatland habe sie von dem Geld gelebt, dass ihr die österreichischen Behörden gegeben haben; auch ihre Tochter habe sie unterstützt. Sie habe auch für ein halbes Jahr bei einer Schwester in Russland gelebt, habe dort aber Probleme mit der Anmeldung gehabt und sei darauf hin zurück nach Armenien gegangen. Dort habe sie bei einer Freundin gewohnt und 50 Euro Pension bekommen. Nach dem Tod der Freundin, die sie gepflegt habe, habe deren Neffe ihr die Ausreise organisiert.
In Österreich lebe ihre Tochter seit 2001 als anerkannter Flüchtling. In Amerika lebten zwei Schwestern von ihr. Zuhause habe sie Probleme gehabt und keine Wohnung mehr. Da habe sie sich ein Visum für Amerika besorgt und sei für drei Jahre zu ihren Schwestern gefahren. Dort sei sie krank geworden.
Ihre Tochter lebe an einer näher genannten Adresse in Wien, seit 2001. Seit 2002 lebe sie mit ihrer eigenen Familie hier. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihrer Tochter jeden Sonntag über Skype telefoniert. Sie habe sich bei ihrer Tochter zwei Monate lang aufgehalten, bis sie ihren Asylantrag gestellt habe. Zurzeit wohne sie nicht bei ihrer Tochter, weil deren Wohnung zu klein sei. Ihre Tochter wolle sich eine größere Wohnung suchen. Sie telefonierten aber ca. zweimal in der Woche. Sie würde gerne in einem Lager in Wien oder bei ihrer Tochter leben. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn würden XXXX betreiben.
Sie selbst sei am 07.10.2010 freiwillig aus Österreich ausgereist, weil sie eine Ladung von der Polizei erhalten und Angst gehabt habe.
Sie kenne niemanden in Frankreich und habe nicht gewusst, dass sie ein französisches Visum im Pass hatte; dieses habe der Neffe ihrer Freundin für sie besorgt. Sie sei eine alte pflegebedürftige Frau, die in Österreich bei ihrer Tochter sein wolle.
In dieser Einvernahme legte die beschwerdeführende Partei vor:
Eine Klientenkarte, möglicherweise einer Krankstation im Lager, jedenfalls von einer Allgemeinmedizinerin gestempelt, auf der handschriftlich angemerkt ist: zum 20.01.2014 Notizen wegen einer möglichen Verkühlung; zum 07.03.2014 - unleserlich und zum 18.03.2014 - nur leserlich "hat kein Glaukom". Außerdem scheint eine Salbe verschrieben worden zu sein.
Zwei Schreiben vom 10.03.2014 und vom 11.03.2014, in welchen die Tochter der beschwerdeführenden Partei, unter Angabe der auch von dieser angeführten Adresse in Wien, ausführte, dass die beschwerdeführende Partei alt sei und Hilfe brauche und ihre Familie es begrüßen würde, wenn diese nach Wien übersiedeln dürfe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zur Asylverfahren und der Versorgung von Asylwerbern in Frankreich.
Die Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen Erkrankungen leiden würde, die ihrer Überstellung nach Frankreich im Wege stehen würden.
In Österreich lebe die Tochter der beschwerdeführenden Partei seit 2007 als anerkannter Flüchtling. Eine Abhängigkeit oder besondere Beziehung zu dieser sei jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tochter habe nicht die Reise nach Österreich finanziert; die beschwerdeführende Partei habe nicht angegeben, von ihrer Tochter während ihres Aufenthalts in Österreich unterstützt worden zu sein; außerdem würde ihre Tochter bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr an der von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Adresse leben, woraus sich schließen ließe, dass diese mit ihrer Tochter in keinem engen Kontakt stehe - sonst würde sie die Adresse kennen. Außerdem lebe ihre Tochter bereits seit 2001 in Österreich; ihre Mutter sei erst im Jahr 2005 nachgekommen und 2010 freiwillig heimgereist. Auch daraus, gemeinsam mit dem Faktum, dass die beschwerdeführende Partei seit der Antragstellung in der Betreuungsstelle lebe, ließe sich ableiten, dass Mutter und Tochter kein enges Familienleben hätten und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden.
Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Pflegebedürftigkeit führte die belangte Behörde aus, dass diese insoweit als nicht gegeben angesehen werde, als die beschwerdeführende Partei selbst eine Freundin in der Heimat gepflegt habe. Auch über den Zustand ihrer Tochter habe diese keine näheren Angaben gemacht. Außerdem scheine kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihrer Tochter und der beschwerdeführenden Partei zu bestehen, weshalb wiederum nicht von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen sei. Sie wohne auch nicht bei ihrer Tochter und sei außerdem bereits einmal freiwillig ausgereist. Und schließlich spreche auch ihre alleinige Reise nach Österreich gegen eine Pflegebedürftigkeit.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, dass sie von 2005 bis 2011 bei ihrer Tochter in Wien gelebt habe, sowie ungefähr zwei Monate nach ihrer erneuten Einreise im November 2013. Außerdem habe sie angegeben, von ihrer Tochter Geld bekommen zu haben. Hinsichtlich der Wohnadresse der Tochter der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass ihre Tochter diese selbst auf ihren Schreiben an die Behörde vom März 2014 angegeben habe. Woher die Behörde die Information habe, dass diese nicht mehr stimme, könne nicht nachvollzogen werden. In Hinblick auf das bestehende Familienleben in Österreich hätte die Behörde von der Ermessensklausel des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Gebrauch machen müssen.
Handschriftlich brachte die beschwerdeführende Partei außerdem vor, dass sie von 2005 bis 2011 bei ihrer Tochter in Wien gelebt habe, dass sie an Katarakten leide, an Schwindelgefühl und Kopfschmerzen, und dass sie daher häufig stürzen würde. Sie habe während der letzten drei bis vier Jahre mehrere Knochenbrüche erlitten. Sie leide an Sklerose und Ohrgeräuschen, an chronischem Rheuma, Arthritis, Arthrose und Gicht in den Fingern und Knien. Die Ärzte würden sagen, dass das mit dem Alter zusammenhinge. Sie brauche die Fürsorge und Pflege ihrer Tochter sehr. Ihre Tochter lebe in Wien, sei verheiratet und habe wiederum eine Tochter. Sie hat schriftlich bestätigt, dass sie die beschwerdeführende Partei pflegen würde. Diese wolle die beschwerdeführende Partei unbedingt zu sich holen, sobald die Angelegenheiten mit der Wohnung geklärt seien - die Tochter befinde sich zurzeit in einer schlechten Wohnsituation. In Frankreich habe sie niemanden. Sie bitte darum, dass ihr Alter, ihre Tochter und ihre Krankheiten, sowie ihre Ehrlichkeit bei der Vorlage der Dokumente berücksichtigt würden.
In einer Ergänzung legte die beschwerdeführende Partei die Heiratsurkunde ihrer Tochter vor sowie ihren Meldezettel in Wien, aus dem hervorgeht, dass diese an der Adresse x wohnen würde. Erklärend wird ausgeführt, dass die Adresse x mit der von der beschwerdeführenden Partei angeführten übereinstimme: der Meldezettel würde die Bezeichnung des Gebäudekomplexes tragen, der an jener Adresse stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist:
2.2. Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge "Dublin Verordnung") geht explizit vom Grundsatz der Einheit der Familie aus. Darin wird bereits ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis wegen des hohen Alters eines Antragstellers angeführt. Dieser Erwägungsgrund setzt sich in Art. 16 Abs. 1 der Dublin Verordnung fest, der lautet:
"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neu geborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kund getan haben."
Die Judikatur des EuGH zur Vorgängerbestimmung dieser Bestimmung, zu Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, hielt fest, dass, sind die in Art. 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, der Mitgliedstaat, der aus den in dieser Bestimmung angeführten humanitären Gründen zur Aufnahme des Asylwerbers verpflichtet ist, zu dem für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat wird (siehe K/BAA, Rechtssache C-245/11, Urteil vom 06.11.2012, RZ 47). Das Ziel der Bestimmung sei gewesen, eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, soferne dies aus humanitären Gründen erforderlich sei (RZ. 35). In der Randzahl 44 sprach der EuGH aus, dass bei Vorliegen eines von Art. 15 Abs. 2 erfassten Falles der Hilfsbedürftigkeit, in dem sich die betroffenen Personen im Hoheitsgebiet eines anderen als des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaates befinden, dieser Mitgliedstaat, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe "im Regelfall" verpflichtet sei, diese Personen nicht zu trennen. Der Mitgliedstaat dürfe von dieser Verpflichtung nur abweichen, wenn eine solche Abweichung aufgrund des Vorliegens einer Ausnahmesituation gerechtfertigt sei (RZ. 46).
Die Prüfungskriterien für eine (zwingende!) Zuständigkeitsbegründung durch Art. 16 Abs. 1 der Dublin Verordnung stellt sich also in Zusammenschau mit dem ob. cit. Urteil dar wie folgt:
Feststellung einer Hilfsbedürftigkeit aufgrund einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters;
Feststellung einer familiären Anknüpfung zu einem Kind, zwischen Geschwistern oder zu Eltern;
wobei sich diese Person rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten muss und
die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss und
diese Person in der Lage sein muss, die notwendige Unterstützung auch zu leisten und
die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben müssen;
sowie schließlich die Prüfung, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche der Verpflichtung, diese Familienangehörigen nicht zu trennen, entgegen steht.
2.3. Im gegenständlichen Fall lebt die Tochter der beschwerdeführenden Partei als anerkannter Flüchtling in Wien. Die beschwerdeführende Partei ist 73 Jahre alt, gibt selbst an, pflegebedürftig zu sein bzw. an einer Reihe, wohl altersbedingter, Krankheiten zu leiden. Sie gibt außerdem an, mit ihrer Tochter in regelmäßigem Kontakt gestanden zu haben, von November 2013 bis Jänner 2014 bei dieser gelebt zu haben und durch diese unterstützt worden zu sein, finanziell, wie auch praktisch (zumindest während dieser zwei Monate vor der Antragstellung). Weiters liegen im Akt Schreiben der Tochter der beschwerdeführenden Partei auf, mit dem Inhalt, dass diese alt und hilfsbedürftig sei, und dass eine Übersiedlung nach Wien begrüßt würde.
2.4. Der Behörde wird zugestanden, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht immer homogen war. Andererseits sprechen eine Reihe von objektiven Kriterien, wie das Alter der beschwerdeführenden Partei und der Aufenthaltsstatus ihrer Tochter, dafür, dass eine mögliche Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 der Dublin Verordnung zumindest schlüssig geprüft werden muss.
Insbesondere wird eine solche Prüfung eine medizinische Untersuchung erfordern, in welchem Allgemeinzustand sich die beschwerdeführende Partei befindet, und ob sich aufgrund ihres Alters ein gewisses Maß an Hilfsbedürftigkeit eingestellt hat. Ein Verneinen einer solchen Hilfsbedürftigkeit aufgrund in der Vergangenheit liegender Sachverhalte hält dem Erfordernis einer Überprüfbarkeit einer solchen Einschätzung nicht stand. Zur Frage, ob eine familiäre Beziehung zwischen Mutter und Tochter im Heimatland bestanden hat und ob die Tochter der beschwerdeführenden Partei willens und in der Lage ist, eine eventuelle Unterstützung zu leisten, kann unter Umständen eine Einvernahme der Tochter der beschwerdeführenden Partei vorgesehen werden. Abschließend dazu wird angemerkt, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise aus dem Akt ergeben, dass die Tochter der beschwerdeführenden Partei tatsächlich nicht an jener Adresse in Wien wohnt, die ihre Mutter während des ganzen Verfahrens angegeben hat.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dessen bewusst, dass das Zulassungsverfahren von einem gewissen Beschleunigungsgebot gekennzeichnet ist. Im vorliegenden Fall liegen aber ausreichende Hinweise für eine mögliche Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 der Dublin Verordnung vor, der einen Ausdruck des Prinzips der Familieneinheit aus humanitären Gründen darstellt, um das Führen weiterer - weniger - Ermittlungen zu rechtfertigen.
2.6. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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