W224 1433786-1•BVwG W224 1433786-1
W224 1433786-1Federal Administrative CourtApr 17, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale<br/>Verhältnisse, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W224 1433786-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 12 00.002-BAW, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.04.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 02.01.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am XXXX (umgerechnet: XXXX) von XXXX in den Iran gefahren sei. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt habe er seine Reise fortgesetzt und sei über die Türkei und Griechenland nach Italien gereist. Dort sei er in Rom in einen Zug gestiegen und nach Wien gefahren. Die Reise habe ca. € 4.500,-- gekostet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater XXXX (umgerechnet: XXXX) von Taliban mitgenommen worden sei. Er könne sich nicht einmal mehr an seinen Vater erinnern. Sein Onkel väterlicherseits habe die Mutter des Beschwerdeführers heiraten wollen, womit aber seine Mutter nicht einverstanden gewesen sei und deswegen ebenfalls auf der Flucht sei. Vor ca. sechs oder sieben Monaten sei seine Mutter in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Onkel bedroht worden. Dieser habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten werde, wenn er ihn erwische. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer daher geflohen.
3. Über Auftrag des Bundesasylamtes wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 19.03.2012 erstellt, welches mit näherer Begründung zu dem Schluss gelangte, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren vorliege. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (Geburtsdatum: XXXX) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
4. Am 06.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde das gerichtsmedizinische Gutachten ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme im Wesentlichen vor, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinem Bruder in XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, gewohnt habe. Letztes Jahr im Monat Assad (entspricht: 23.07. - 22.08.) habe er sein Heimatdorf verlassen. Er habe von seinem 8. bis zu seinem 13. Lebensjahr Koranunterricht erhalten. Bis vor zwei Jahren habe er im Nachbardorf XXXX bei einem Konditor gearbeitet. Insgesamt habe er fünf bis sechs Jahre gearbeitet. Aus Angst vor seinem Onkel habe er die Arbeit beendet, sei danach zu Hause gewesen und habe versucht, das Haus seines Vaters zu verkaufen, um in den Iran kommen zu können. Vier oder fünf Monate nachdem er mit der Arbeit beim Konditor aufgehörte habe, sei er schließlich aus Afghanistan ausgereist. Seine Mutter sei vor ca. eineinhalb Jahren mit seinen Geschwistern in den Iran gegangen und fünf Monate später sei er ihnen gefolgt. Konkret sei er am XXXX (entspricht: XXXX) von XXXX weggefahren, wo er sich zuvor mit seiner Familie zunächst beim Großvater und danach bei entfernten Verwandten aufgehalten habe. Die Reise in den Iran habe 15 Tage gedauert. Einen Monat sei er im Iran gewesen, habe dort seine Familie aber nicht getroffen und sei dann über die Türkei nach Griechenland weitergereist. In Griechenland habe er sich drei Monate aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Auch in Italien habe sich der Beschwerdeführer aufgehalten, dort jedoch ebenso keinen Asylantrag gestellt.
Nach seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm seine Mutter gesagt habe, sein Vater sei im Jahr XXXX von Taliban entführt und getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei erst zwei Jahre alt gewesen, als dies passiert sei. Die Familie sei dann nach XXXX übersiedelt, wieder in ihr Dorf zurückgekehrt und schließlich habe sein Onkel seine Mutter heiraten wollen, weil dies die Tradition sei. Damit sei seine Mutter jedoch nicht einverstanden gewesen und habe den Entschluss gefasst, in den Iran zu übersiedeln. Der Beschwerdeführer sei zurück geblieben und habe daher seine Mutter seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe viele Probleme mit dem Onkel gehabt. Der Onkel habe gesagt, er würde den Beschwerdeführer und seine Familie töten. Deswegen habe der Beschwerdeführer nicht mehr beim Großvater leben können und habe sich dann bei XXXX versteckt. Es habe keine Sicherheit sowie keine Arbeit gegeben und es herrsche Krieg in Afghanistan. Wegen seiner Probleme habe er sich nicht an die Behörden gewandt. Wenn er das gemacht hätte, hätte der Onkel die Behörde bezahlt und man hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht behandelt. Auf die Frage, ob er konkret bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Woche nach der Abreise seiner Mutter in den Iran vom Onkel bedroht worden sei, der gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer im Iran fände, wenn auch er fliehen würde. Er würde alle nach Afghanistan zurückholen und töten. Der Beschwerdeführer sei auch sehr oft geschlagen worden und zwar sowohl vom Onkel als auch von seinem Arbeitgeber. Zuletzt sei er von seinem Onkel und dessen Sohn eine Woche nach der Abreise der Mutter geschlagen worden. Etwa sieben bis acht Mal sei er von seinem Onkel geschlagen worden. Das erste Mal sei er geschlagen worden, als er gemeinsam mit der Familie zum Großvater gekommen sei. Er habe sich einen Monat und eine Woche beim Großvater aufgehalten und sei in dieser Zeit vom Onkel misshandelt worden. Eine Woche nachdem die Mutter in den Iran gereist sei habe der Beschwerdeführer den Großvater verlassen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, weil er seine Mutter verteidigt habe, die den Onkel nicht habe heiraten wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor allem. "Angst vor dem Onkel, vor den Taliban, vor jedem". Auch vor der Polizei. Die Misshandlung und Bedrohungen durch den Onkel hätten begonnen, als die Mutter in den Iran gereist sei.
5. In der Stellungnahme vom 11.06.2012 äußerte sich der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zum gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.03.2012. Das Ergebnis des Gutachtens sei nicht schlüssig nachvollziehbar, daher gehe der gesetzliche Vertreter im Zweifel von der Richtigkeit der Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers aus.
6. Mit Schreiben vom 08.10.2012 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen.
7. In einer weiteren Stellungnahme vom 18.02.2013 brachte der gesetzliche Vertreter aufgrund der Verfahrensanordnung vom 16.01.2013 vor, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 23.10.2012 dem Amt für Jugend und Familie die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen worden sei und legte den diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts bei. Der Beschwerdeführer habe auch - wie aufgetragen - Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und ihr einen Brief geschrieben.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 12 00.002-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft zu entnehmen gewesen, dass er aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen habe. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, wenig plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. Auch bei Wahrunterstellung liege kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen vor.
Weiters habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der als Konditor gearbeitet habe und über Familienangehörige im Heimatland verfüge. Es sei ihm daher zuzumuten, sich zukünftig seinen Lebensunterhalt im Heimatland mit der eignen Arbeitsleistung zu sichern.
Es würden auch keine Umstände existieren, die der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen im Bundesgebiet, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Österreich lebe, nur wenig Deutsch spreche und fast keine Freunde oder Bekannte in Österreich habe. Demgegenüber stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass eine Ausweisung zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei.
9. Am 11.03.2013 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in der vorgebracht wurde, dass die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers im Iran leben würden. Sie hätten bereits mehrmals den Wohnort wechseln müssen, da der Onkel des Beschwerdeführers die Familie weiterhin bedrohe. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser daher über kein hinreichendes familiäres und/oder soziales Netz verfügen. Weiters wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, ein Schreiben über die Aufnahme des Beschwerdeführers in einen Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss, ein Brief der Mutter (Original) sowie Fotos der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers teilt in ihrem Brief - laut Übersetzung - mit, dass sie mit ihren Kindern derzeit in XXXX im Iran lebe. Der Grund für die Flucht aus Afghanistan sei die Feindschaft des Onkels ihrer Kinder gewesen. Sie seien von ihm sehr belästigt worden, was zum Verlassen von Afghanistan geführt habe. Nach dem Tod ihres Ehegatten hätten diese Belästigungen sehr stark zugenommen. Ihr Gatte sei von den Taliban
XXXX mitgenommen worden und einige Zeit später hätten sie die Nachricht seines Todes erhalten. Im Iran werde die Familie sehr unterdrückt. Die Angst vor dem Onkel erlaube ihnen nicht, ein ruhiges Leben zu führen. Schlussendlich habe ihr Sohn (der Beschwerdeführer) die im Besitz der Familie befindliche Schneiderei verkauft und sich auf den Weg nach Europa gemacht, um sich für immer von seinem Onkel zu befreien.
10. In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde brachte der gesetzliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer befürchte, ein ähnliches Schicksal wie sein Vater erleiden zu müssen, der verschleppt worden sei. Darüber hinaus fürchte er, von der Familie seines Vaters wegen der Weigerung seiner Mutter, ihren Schwager zu heiraten, verfolgt zu werden. Beide Sachverhalte seien als wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie unter die Bestimmung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu subsumieren. Afghanistan sei ein gescheiterter Staat, der vor allem in der Durchsetzung des zentralen Gewaltmonopols und der Legitimität der rechtsstaatlichen Strukturen stark defizitär sei. Unter diesem Mangel leide insbesondere der Schutz der Staatsbürger gegen willkürliche Übergriffe sowie die flächendeckende Durchsetzung der afghanischen kodifizierten Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verfahren seine Bedenken bezüglich eines Schutzes durch die afghanischen Sicherheitsbehörden deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, in eine ausweglose Situation zu geraten, da er in seiner unmittelbaren Wohngegend von seinem Onkel und seinem Großvater aufgegriffen und getötet würde. In anderen Teilen Afghanistans verfüge er über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte. Auch liefe der Beschwerdeführer im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan Gefahr, von den weit verzweigten und teilweise mit der Unterstützung von Beamten der lokalen Regierungen operierenden Taliban entdeckt und ebenfalls entführt zu werden. Zudem lebe die Familie des Beschwerdeführers seit etwa zwei Jahren im Iran. Eine Rückkehr könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe die Behörde es verabsäumt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie seine daraus abgeleitete besondere Schutzbedürftigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Diesbezüglich wurde auf die Richtlinien des UNHCR vom 22.12.2009 und die UN-Kinderrechtskonvention verwiesen. Ferner habe die Behörde weder die katastrophalen Lebensumstände noch die prekäre Lage der Menschenrechte und die fragile sicherheitspolitische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt. Die Vulnerabilität des Beschwerdeführers stelle aus Sicht seines gesetzlichen Vertreters einen exzeptionellen Umstand dar, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zumindest aber die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten angezeigt erscheinen ließe. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser bereits großartige Kenntnisse der deutschen Sprache erworben habe, sodass es ihm möglich sei, ab Beginn des Sommersemesters 2013 den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss zu absolvieren.
11. Mit E-Mail vom 17.04.2013 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Thema "Afghanistan: Tradition der Heirat zwischen Witwe und Schwager (körperliche Gewalt bei Weigerung der Witwe)", welche die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dessen Glaubwürdigkeit unterstütze.
12. Mit einer weiteren E-Mail vom 25.10.2013 des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ein Referenzschreiben der "Patin" des Beschwerdeführers aus dem Projekt "Connecting People" vorgelegt.
13. Am 23.12.2013 wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Externistenprüfungszeugnis über die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Hauptschule des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelt.
14. Mit E-Mail vom 19.01.2014 sendeten die "Paten" des Beschwerdeführers das korrigierte Externistenprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 18.12.2013, da das zuvor übermittelte Zeugnis ein falsches Geburtsdatum enthalten habe. Mit einer weiteren E-Mail vom 04.02.2014 gaben die "Paten" bekannt, dass der Beschwerdeführer in einer HTL angemeldet worden sei und sendeten zum Beweis dafür das Zeugnis des Beschwerdeführers, welches auf der Rückseite den Stempel der HTL trage. Weiters wurde bekanntgegeben, dass im Juni die Aufnahmeprüfung in Englisch stattfinde.
15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014, W224 1433786-1/10Z, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie binnen gleicher Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob er mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun.
16. Mit E-Mail vom 01.04.2014 übermittelten die "Paten" des Beschwerdeführers zwei (undatierte) Patenberichte.
17. In der Stellungnahme vom 03.04.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich keine nahen Familienangehörigen in Österreich aufhalten würden. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und legte mehrere Kursbesuchsbestätigungen sowie sein Externistenprüfungszeugnis über die 4. Klasse der Hauptschule vor. Weiters legte er die Bestätigung einer HTL vor, wonach er in dieser angemeldet und "provisorisch" aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach. Er habe einen breiteren Freundeskreis in Österreich und nannte die Namen und Adressen von wichtigen Bezugspersonen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme vom 07.06.2013 vor, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, sowie einen undatierten Überweisungsschein eines Wahlarztes an eine SD-Ambulanz wegen einer diagnostizierten Hypothyreose. Schließlich zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können. Diesbezüglich verwies er auf Art. 47 Abs. 2 GRC iVm Art. 52 Abs. 1 und 3 GRC.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der Glaubensrichtung der Schiiten. Er ist in XXXX, Provinz XXXX, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre eine Koranschule besucht. Im Nachbardorf XXXX hat er fünf bis sechs Jahre bei einem Konditor gearbeitet. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran. In Afghanistan leben ein Onkel des Beschwerdeführers und der Großvater.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Es wurde beim Beschwerdeführer eine Hypothyreose diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ca. im XXXX und reiste über den Iran, die Türkei, Italien und Griechenland nach Österreich, wo er am 01.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von seinem Onkel misshandelt worden sei und von ihm verfolgt werde sowie dass er eine Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten hat, ist nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Norden des Landes:
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt, welches im Pflegschaftsverfahren des Beschwerdeführers vom XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer eine Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) diagnostiziert wurde, ergibt sich aus einem (undatierten) Überweisungsschein eines Wahlarztes, womit der Beschwerdeführer an eine SD-Ambulanz überwiesen wurde. Zwar legte der Beschwerdeführer auch eine fachärztliche Bestätigung vor, die eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, allerdings stammt diese vom 07.06.2013. Eine aktuelle ärztliche Bestätigung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Dass der Beschwerdeführer daher aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, konnte somit nicht festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er in Afghanistan Übergriffen der Taliban ausgesetzt wäre und eine Verfolgung durch seinen Onkel und seinen Großvater zu befürchten habe, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hat.
So machte der Beschwerdeführer - wie schon vom Bundesasylamt aufgezeigt - unterschiedliche Angaben dahingehend, wo er sich vor dem Verlassen seines Heimatlandes Afghanistan aufgehalten habe. Zunächst erklärte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er, nachdem er seine Arbeit aufgegeben habe, etwa vier oder fünf Monate alleine im Elternhaus im Heimatdorf gewesen sei. Seine Mutter sei mit seinen Geschwistern im Iran gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit darum gekümmert, das Haus seines Vaters zu verkaufen (vgl. AS 155 und 157). In derselben Befragung gab er etwas später dagegen an, dass er gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatdorf verlassen habe (vgl. As 161). Diese widersprüchlichen Angaben konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären. Auf den diesbezüglichen Vorhalt meinte er nur, dass der Einvernehmende "die Fragen nicht genau gestellt" habe. Daraufhin behauptete er erneut, dass er gemeinsam mit seiner Familie vor etwa eineinhalb Jahren (ca. Anfang XXXX) vom Heimatdorf weg und nach XXXX gefahren sei.
Auch hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach dem Verlassen seines Heimatdorfes machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben.
Zunächst erklärte er auf die Frage, wohin genau er gefahren sei: "Zu meinem Großvater...". Nachdem er die genaue Adresse nannte, wurde seitens des Bundesasylamtes festgestellt bzw. nachgefragt, dass er also beim Großvater gelebt habe. Dies verneinte der Beschwerdeführer nun und meinte, dass er bei "entfernten Verwandten" gewesen sei. Schließlich wurde der Beschwerdeführer erneut gefragt, wohin er von seinem Heimatdorf aus gefahren sei und bei wem er in XXXX gewohnt habe. Nunmehr behauptete der Beschwerdeführer, dass sie zum Großvater gefahren seien, es dort Probleme gegeben habe und innerhalb eines Monats die Mutter mit den Geschwistern des Beschwerdeführers in den Iran gereist sei. Der Beschwerdeführer habe dann auch Probleme mit dem Onkel gehabt und sei zu Verwandten namens XXXX gegangen (vgl. AS 161 und 163).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund stellten sich als äußerst vage dar. Von Seiten des Bundesasylamtes war mehrmaliges Nachfragen erforderlich, um ein konkretes Vorbringen zu erhalten. So erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, nur: "Mein Vater wurde im Jahr XXXX [umgerechnet: XXXX] getötet, er wurde von den Taliban entführt, ich weiß nicht, was danach geschehen ist." (vgl. AS 165). Über Nachfrage stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entführung seines Vaters erst zwei Jahre alt gewesen ist und ihm seine Mutter gesagt habe, dass der Vater von Taliban getötet worden sei. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Onkel aufgrund der vorherrschenden Tradition die Mutter des Beschwerdeführers habe heiraten wollen und seine Mutter, als die Probleme zugenommen hätten, den Entschluss gefasst habe, in den Iran zu übersiedeln. Der Beschwerdeführer habe "viele Probleme" mit dem Onkel gehabt, der gesagt habe, er würde den Beschwerdeführer und seine Familie töten. Daher habe der Beschwerdeführer nicht beim Großvater leben können und sich beim Verwandten XXXX versteckt. Auf die Nachfrage, welche konkreten Probleme er gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht, sondern begann zu weinen, woraufhin die Einvernahme kurz unterbrochen wurde (vgl. AS 165). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben machte und seine Fluchtgründe nicht konkretisieren konnte.
Als die Einvernahme wieder fortgeführt wurde, erklärte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, konkrete Angaben über seine Asylgründe zu machen: "Ich hatte keinen Vater, ich war das älteste Kind meiner Familie, also meiner Mutter, in Afghanistan gibt es viele Probleme. Was soll ich erzählen." (vgl. AS 165). Daraufhin musste der Beschwerdeführer erneut aufgefordert werden, konkrete und detaillierte Angaben über seine Fluchtgründe zu machen. Er führte danach aus, dass sich seine Mutter mit seinem Onkel gestritten habe und er seine Mutter verteidigt habe. Seitdem sei er mit seinem Onkel verfeindet und der Onkel habe ihm gesagt, er würde ihn mit dem Tode bestrafen. Deswegen hätten sie nicht in Afghanistan bleiben können (vgl. AS 167). Damit stellte sich schließlich heraus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen seines Onkels verlassen habe.
Erst als dem Beschwerdeführer die Frage gestellt wurde, ob er in Afghanistan konkret selbst bedroht oder verfolgt worden sei, erstattete er ein dahingehendes Vorbringen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht von sich aus vorgebracht hat. Er bejahte zunächst diese Frage und brachte danach vor, dass dies passiert sei, als seine Mutter in den Iran gereist und er alleine in Afghanistan zurückgeblieben sei. Dabei habe ihm sein Onkel gesagt, dass er von der Übersiedelung der Mutter wisse und er auch den Beschwerdeführer finden würde, wenn dieser fliehen sollte. Er würde alle nach Afghanistan holen und sie töten. Dies habe ihm der Onkel eine Woche nach der Abreise der Mutter gesagt (vgl. As 167).
Schließlich brachte der Beschwerdeführer - wiederum erst auf die konkret danach gestellte Frage - vor, dass er auch geschlagen worden sei. Auf die Frage, wie oft dies passiert sei, lachte der Beschwerdeführer zunächst und meinte dann, dass es "sehr oft" gewesen sei. Dies erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes schildert, sondern sich vielmehr einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient. Danach erklärte der Beschwerdeführer, dass er sowohl vom Onkel als auch vom Arbeitgeber geschlagen worden sei. Zuletzt sei dies kurz nach der Abreise seiner Mutter geschehen (vgl. AS 167). Begonnen hätten diese Übergriffe, als er gemeinsam mit seiner Familie zum Großvater gefahren sei (vgl. AS 169). Dagegen führte er in derselben Einvernahme etwas später auf die Frage, in welchem konkreten Zeitraum er bedroht und misshandelt worden sei, aus, dass dies etwa eine Woche nach der Abreise der Mutter gewesen sei. Auf die Nachfrage, ob er meine, die Misshandlungen hätten begonnen, als die Mutter in den Iran gereist sei, antwortete er: "Ja, genau." (vgl. AS 171). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, innerhalb einer Einvernahme übereinstimmend anzugeben, in welchem Zeitraum er von seinem Onkel geschlagen worden sei, was den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt hat.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass sein Vater XXXX (umgerechnet: XXXX) von Taliban entführt worden sei, machte darüber hinaus keine weiteren Angaben zu einer etwaigen Verfolgung durch Taliban (vgl. AS 165). Er brachte auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte lediglich vor, er habe "Angst vor allem. Angst vor dem Onkel, vor den Taliban, habe vor jedem Angst. Auch vor der Polizei."
(vgl. AS 171). Eine nähere Konkretisierung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte, nach der Verschleppung seines Vaters [durch Taliban] übergriffen der Taliban von asylrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Derartiges nicht vorgebracht hat und auch, weil ein zeitlicher Konnex zwischen der Entführung des Vaters XXXX und der Ausreise des Beschwerdeführers XXXX bei einer verstrichenen Zeitspanne von ca. zwölf Jahren nicht gegeben ist.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können. In der Beschwerde wurde versucht, die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt erst 16 Jahre alt gewesen sei und bis dahin über eine nur rudimentäre Schulbildung von fünf Jahren Koranunterricht verfügt habe. Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die aufgetretenen Widersprüche betreffen das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht bloße Nebenumstände und haben sich zudem unmittelbar vor dem Verlassen von Afghanistan ereignet. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer diese widersprüchlichen Angaben bloß in einer einzigen Einvernahme, was nicht nachvollzogen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte tatsächlich selbst erlebt hat, müsste es ihm ohne weiteres möglich sein, dies in einer Einvernahme übereinstimmend schildern zu können.
Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ist auf Grund der nicht lebensnahen Schilderung des Vorbringens und auf Grund der Widersprüche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.
Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den unter Pkt. II.1. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt diesem keine Asylrelevanz zu. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor einer Verfolgung durch seinen Onkel handelt es sich um eine befürchtete Verfolgung durch eine Privatperson aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb diesem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zukommt.
Der vom Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung seiner Mutter, den Onkel des Beschwerdeführers zu heiraten sowie der Übergriffe des Onkels auf den Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor körperlichen Übergriffen bis hin zur Tötung des Beschwerdeführers ist keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch den Onkel des Beschwerdeführers ist nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hat ihren wesentlichen Grund in der Ablehnung der Heirat der Mutter des Beschwerdeführers mit dem Onkel des Beschwerdeführers. Ausgangspunkt der Feindschaft war demnach, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers geweigert hat, den Onkel zu heiraten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass den befürchteten Übergriffen bzw. dem befürchteten Tötungsversuch durch den Onkel darüber hinaus andere Gründe zugrunde liegen, die einen wesentlichen Faktor für die befürchtete Verfolgung darstellen würden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass diese Übergriffe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung erfolgt seien.
Der Beschwerdeführer hat dargestellt, dass sich die Verfolgungshandlungen gezielt gegen seine Person gerichtet hätten, weil er seine Mutter verteidigt habe, die den Onkel nicht habe heiraten wollen. Seitdem bestünde die Feindschaft des Beschwerdeführers mit dem Onkel (vgl. AS 167). Die befürchtete Verfolgung richtet sich anhand dieses Vorbringens daher auch nicht etwa gegen den Beschwerdeführer bloß wegen dessen von der Mutter herrührenden Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern weil sich der Beschwerdeführer gegen den Onkel aufgelehnt hat, um seine Mutter zu verteidigen, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Sippenhaftung stellt.
Dass der von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass die afghanische Polizei aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt wäre, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch das ausschließlich in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich befürchteter Übergriffe durch Taliban lässt - bei Wahrunterstellung - eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Vater im Jahr XXXX (umgerechnet: XXXX) von Taliban mitgenommen worden und seither verschwunden sei. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, meinte er, dass er Angst vor allem habe. Er habe Angst vor dem Onkel, vor den Taliban und der Polizei. Davon abgesehen erstattete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt kein weiteres Vorbringen in Bezug auf Taliban. In der Beschwerde wird bloß behauptet, dass der Beschwerdeführer fürchte, wie sein Vater Opfer einer Entführung der Taliban zu werden, ohne dies auch nur im Ansatz näher zu erläutern. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Ziel einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der Taliban werden würde. Ein derart unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft bzw. wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung darzutun (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN). Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrechtlich relevanter Intensität von Seiten der Taliban wahrscheinlich wäre. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer lässt sich nicht ableiten, dass - über das behauptete Interesse der Taliban am Vater des Beschwerdeführers hinaus - ein Interesse an der gesamten Familie des Vaters, insbesondere am Beschwerdeführer, bestanden hätte bzw. aktuell - 15/16 Jahre nach der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers - bestehen würde.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat zwar einen Onkel und einen Großvater, die in Afghanistan leben, jedoch besteht zu diesen in der Provinz XXXX lebenden Verwandten seit langem kein Kontakt mehr und zudem sind ohnehin keine nennenswerten Bindungen zu diesen Verwandten erkennbar, weshalb nicht gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer dort Familienanschluss zur Verfügung stünde. Die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran. Dem Beschwerdeführer stünden somit bei einer Rückkehr keine familiären oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Daneben ist generell auch die Grundversorgung problematisch, die medizinische Versorgung unzureichend und das Angebot an Wohnraum knapp.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.