W206 1432825-1•BVwG W206 1432825-1
W206 1432825-1Federal Administrative CourtApr 17, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation, Zwangsrekrutierung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 1204.509-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 15.04.2012 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Gabooye anzugehören. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich einige Monate in Ägypten aufgehalten und habe Somalia verlassen, weil Al Shabaab seine Eltern im Jahr 2007 umgebracht habe. Als seine Schwester im selben Jahr von den Islamisten vergewaltigt hätte werden sollen, sei er ihr zur Hilfe gekommen und sei dabei mit einem Bajonett im unteren Bauchbereich schwer verletzt worden. Er sei in weiterer Folge genäht worden, wobei man die Narben bis heute sehen könne. Seit damals sei er bis zu seiner Ausreise im Juni 2011 terrorisiert worden und habe sich daher entschlossen, zu flüchten.
2. Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wurde eingangs zu seinen familiären Verhältnissen befragt. Dazu gab er an, seit 2007 verheiratet zu sein und aus dieser Ehe keine Kinder zu haben. Seine Frau und er hätten zunächst in einer Wohnung gelebt und nach deren Zerstörung bei einem Onkel väterlicherseits. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus schließlich sei der Beschwerdeführer bei seiner Tante in einem näher bezeichneten Dorf untergekommen, während seine Frau wieder zu ihren Eltern gezogen wäre und ihn regelmäßig besucht hätte. Anfang Juni 2011 habe sich der Genannte entschlossen, Somalia zu verlassen, nachdem er seitens der Regierung verhaftet worden sei, weil man ihn für einen Spion gehalten habe, der für Al Shabaab arbeiten würde .Man habe ihn von Jänner bis März 2011 festgehalten, andere Probleme habe er nicht gehabt. Körperliche Übergriffe hätte es nur im Jahr 2007 von Seiten der Islamisten gegeben, man habe ihm eine Gewehrspitze in den Bauch gerammt, woraufhin er sechs Monate im Spital behandelt hätte werde müssen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Umstände seiner Inhaftierung näher zu schildern und zudem konkrete Angaben zu seinem Aufenthaltsort zu machen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung Probleme mit der Regierung mit keinem Wort erwähnt hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass er dort nicht nach Schwierigkeiten mit den Behörden befragt worden sei. Dem Genannten wurde weiters vorgehalten, dass Al Shabaab seit August 2011 aus Mogadischu abgezogen wäre und Zwangsrekrutierungen dort nicht mehr durchgeführt würden. Die Behörde ginge daher davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in der Hauptstadt mit Unterstützung seiner Familie niederzulassen. Dazu meinte der Genannte, dass ein Leben in Mogadischu in den nächsten zehn Jahren nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer bekräftigte, über die aktuelle Lage in seiner Heimat Bescheid zu wissen und verzichtete auf eine Übersetzung der Länderberichte sowie auf die Abgabe einer Stellungnahme dazu. Er legte eine Teilnahmebestätigung über 9 Unterrichtseinheiten "Deutsch Konversation" vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Somalia aus.
Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit Spruchpunkt I (Abweisung des Asylantrags) aus, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgründe mehrfach gravierend widersprochen habe, so dass nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben ausgegangen werden könne.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, aufgrund der Verbesserung der Lage in Mogadischu sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar, es sei auch nicht von einer Gefährdung durch Al Shabaab auszugehen.
Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweise sich als zulässig, da der Genannte hierzulande kein vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben vorzuweisen habe.
4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er, der Minderheit der Madhibaan anzugehören und dass es sich dabei um keinen Clan im klassischen Sinne handle Diskriminierungen und Misshandlungen stünden auf der Tagesordnung, wie sich auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben würden. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den Vergewaltigungsversuch an seiner Schwester und den Folgen für ihn, als er ihr zur Hilfe gekommen sei. Soweit die belangte Behörde von einer Entspannung der Lage in Mogadischu ausgehe, sei ihr zu entgegnen, dass infolge Fehlens eines funktionierenden Sicherheitsapparates nicht von einer nachhaltigen Verbesserung auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Es ist der belangten Behörde zwar darin beizupflichten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Vergleich zwischen Erstbefragung und Einvernahme unterschiedlich darstellen. So führte der Genannte gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seit dem gewaltsamen Tod seiner Eltern und dem Vergewaltigungsversuch an seiner Schwester im Jahr 2007 bis zu seiner 2011 erfolgten Ausreise von den Islamisten terrorisiert worden zu sein, während er vor dem Bundesasylamt dann behauptete, im Jahr 2011 drei Monate seitens der Regierung wegen des Verdachts der Spionage für Al Shabaab festgehalten worden zu sein und deshalb sein Land schließlich verlassen zu haben.
Jedoch hat die belangte Behörde es verabsäumt, den verfahrensgegenständlichen und für die Beurteilung der Asylrelevanz entscheidenden Sachverhalt zu ermitteln. Sie hat den Beschwerdeführer zwar im Zuge der Einvernahme mit den Widersprüchen konfrontiert, dessen Aussage, dass er bei der Erstbefragung nicht nach Problemen mit den (staatlichen) Behörden gefragt worden sei, nicht mehr weiter aufgegriffen.
Das Ermittlungsverfahren erweist sich somit schon alleine deshalb als mangelhaft, weil die Behörde es gänzlich unterlassen hat, die beiden geschilderten Sachverhalte näher zu hinterfragen. Es wird dabei bemerkt, dass Probleme im Jahr 2007 mit den Islamisten und eine Festnahme im Jahr 2011 einander nicht ausschließen. Der Hinweis des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, er sei seit 2007 bis zu seiner Ausreise "terrorisiert" worden, wäre somit vor dem Hintergrund seiner späteren Aussagen näher zu hinterfragen gewesen. Der Genannte hat immerhin auch von konkreten Verletzungen und vorhandenen Narben gesprochen, so dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch eine Untersuchung angezeigt gewesen wäre, um letztlich ein Gesamtbild zu erhalten.
Dass die belangte Behörde letztlich die Abweisung des Asylantrags im bekämpften Bescheid darauf stützt, dass infolge einer Veränderung der Sicherheitslage in Mogadischu eine Rückkehr des Beschwerdeführers möglich sei, weil keine aktuelle Verfolgung durch Al Shabaab Milizen betreffend Zwangsrekrutierung zu erwarten sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und unterstreicht den Eindruck, dass eine individuelle Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers gänzlich unterblieben ist. Einerseits wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadischu, sondern aus XXXX stammt, so dass eine Beurteilung bezogen auf diese Region hätte erfolgen müssen. Andererseits hat der Genannte zu keinem Zeitpunkt als Fluchtgrund eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ins Treffen geführt.
In Bezug auf die Entscheidung zum subsidiären Schutz werden die Länderfeststellungen insbesondere im Punkte der Ausführungen zur Menschenrechtslage in Somalia, aber auch zur aktuellen Sicherheitslage zu berücksichtigen sein und die Frage geklärt werden müssen, ob für den Fall einer Rückkehr vor dem Hintergrund eben dieser Feststellungen ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in eine auswegslose und den Art. 3 EMRK verletzende Situation geraten könnte.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, je-weils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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