W185 2006875-1•BVwG W185 2006875-1
W185 2006875-1Federal Administrative CourtApr 17, 2014
Einreisetitel, Flughafenverfahren, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Zuständigkeit, Zustimmungserklärung
W185 2006875-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXXalias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 1003200110-14478563, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, kam am 21.03.2014 mit einem Flugzeug aus dem Herkunftsstaat am Flughafen Wien-Schwechat an. In dem - nach den Angaben des Beschwerdeführers vom Passamt Teheran unter einem falschen Namen ausgestellten - iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, befand sich ein von der österreichischen Botschaft in Teheran am 11.03.2014 in Vertretung für Slowenien ausgestelltes, von 20.03.2014 bis 10.04.2014 gültiges, Schengenvisum. Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise verweigert und dieser stellte am 21.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das angesprochene Visum wurde von der österreichischen Grenzpolizei am 21.03.2014 gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex mit der Begründung annulliert, es habe sich herausgestellt, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Visumerteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt habe.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Bei der Erstbefragung am 23.03.2014 am Flughafen Wien-Schwechat gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 21.03.2014 aus seinem Heimatstaat mit einem gültigen slowenischen Schengenvisum nach Österreich geflogen. Der Reisepass sei vom Passamt in Teheran "unter einem anderen Namen ausgestellt" worden. Vor ca zehn Tagen habe er, von einem Schlepper unterstützt, ein slowenisches Visum erhalten. Er habe Angst vor den Basijs-Milizen gehabt; deshalb habe er seine Heimat verlassen wollen. Im EU-Raum habe er keine Familienangehörigen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.3.2014 ein auf Art. 12 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 28.03.2014 stimmte Slowenien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 25.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein. In Österreich habe er keine familiären oder privaten Bezugspunkte. Ein Freund, dessen Nachnahmen er jedoch nicht kenne, sei als Asylwerber in Österreich. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei gefälscht. Sein richtiger Name sei XXXX. Der Schlepper habe ihm ein Visum für Österreich versprochen. Er wolle nicht nach Slowenien. Sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen; hier habe er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Die Rechtsberatung beantragte, das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 nicht abgesprochen.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer körperlichen oder psychischen Erkrankung. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Trotz der Angaben des Beschwerdeführers, das slowenische Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität bzw nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erhalten zu haben, sei Slowenien gemäß Art 12 Abs 5 Dublin-III-VO zuständig. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO ergeben.
Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Slowenien, März 2014:
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2012: Slowenien 305 ... (Eurostat 22.3.2013)
Slowenien 2012:
Entscheidungen:
Gesamt: 255
Erste Instanz: 220
Endgültige Berufungsentscheide: 35
Positive Entscheidungen:
Gesamt: 35
davon:
Flüchtlingsstatus: 20
Subsidiärer Schutz: 15
Humanitäre Gründe: -
...
(Eurostat 18.6.2013)
Antragsteller Slowenien 2013 (Jan-Sept): 240
...
(Eurostat 20.12.2013)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 (Jan-Jun):
Gesamt: Q1 2013: 60, Q2 2013: 55, Q3 2013: 45
Flüchtlingsstatus: Q1 2013: 5, Q2 2013: 10, Q3 2013: 5
Subsidiärer Schutz: Q1 2013: =2, Q2 2013: =2, Q3 2013: 10
Humanitäre Gründe: -
Negativ: Q1 2013: 55, Q2 2013: 45, Q3 2013: 30
...
(Eurostat 2.8.2013 / 8.10.2013 / 20.12.2013)
Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums.
Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor: Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz. (MoI o. D.)
Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge. (UDOS 27.2.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 15 Tagen möglich (3 Tage im beschleunigten Verfahren). Das Verwaltungsgericht soll binnen 30 Tagen entscheiden (7 Tage im beschleunigten Verfahren).
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht möglich. Dieses soll binnen 15 Tagen entscheiden.
Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist in einem eigenen Rechtsmittelweg eine Verfassungsbeschwerde binnen 15 Tagen ab dem Ereignis möglich. (JRS 09.2011)
Quellen
Dublin Rückkehrer
Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt.
Läuft das Verfahren noch, wird der Asylwerber im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. (JRS 09.2011)
Quellen
Non-Refoulement
Fremde werden nie in ein Land abgeschoben, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land, in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Gesetz verboten. (MoI o. D. a)
Quellen
Versorgung
Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung (3 Mahlzeiten/Tag) und Kleidung. Ein Unterbringungspaket mit Hygieneprodukten und Bettwäsche wird ausgefolgt.
Asylwerber haben u. a. das Recht auf Aufenthalt in Slowenien vom Antrag bis zur endgültigen Entscheidung; auf ein Verfahren in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen; auf Grundversorgung, wenn sie im Asylheim, bzw. auf finanzielle Hilfe, wenn sie in Privatunterkünften untergebracht sind; auf gebührenfreie Rechtshilfe in einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht oder Obersten Gericht bis zur endgültigen Entscheidung; auf Gesundheitsversorgung; auf Bildung; auf Arbeit und Beschäftigung und auf humanitäre Hilfe.
Erhält eine Person internationalen Schutz (oder Subsidiärschutz), hat sie Anspruch auf gebührenfreie Unterkunft in einem Integrationshaus für einen Zeitraum von einem Jahr. Wird ein Mietvertrag für eine private Unterkunft abgeschlossen, gewährt das Innenministerium eine finanzielle Kompensation für die private Unterkunft, deren Höhe von der Anzahl der Familienmitglieder abhängig ist. Für Einzelpersonen liegt sie in der Höhe des Mindesteinkommens. Bei Einkünften wird diese entsprechend reduziert. (MoI o. D.)
Es gibt drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten in Slowenien:
im Asylheim, im geschlossenen Bereich des Asylheims bzw. im Zentrum für Fremde, einem Schubhaftzentrum.
Das Asylheim besteht aus mehreren Bereichen: einem für Familien, einem für alleinstehende Männer, einem für unbegleitete Minderjährige, einem für Frauen und einem geschlossenen Bereich. (w2eu o. D.) Das Asylheim befindet sich in Laibach, das Zentrum für Fremde befindet sich in Veliki Otok nahe Postojna und wird von der Polizei betrieben. (Humanrightspoint o. D.)
Die Aufnahmebedingungen in Slowenien haben sich durch Zusammenarbeit von Behörden, UNHCR und NGOs in den letzten Jahren regelmäßig verbessert. Asylwerber dürfen in Slowenien die ersten 9 Monate ihres Asylverfahrens nicht arbeiten, abgesehen von Gelegenheitsarbeiten im Asylheim.
Im Asylheim in Laibach, wo die meisten Asylwerber leben, gibt es Slowenisch-Kurse. Unbegleitete minderjährige Asylwerber erhalten Computer-Training. Es werden Tagesaktivitäten organisiert. Kinder können eine nahegelegene Schule besuchen, der Transport wird vom Asylheim bereitgestellt. Familien äußerten sich positiv über den Kindergarten in der Anlage, der Betonspielplatz wurde jedoch wegen der Verletzungsgefahr für Kinder kritisiert.
Bezüglich Gesundheitsversorgung gab es Kritik, dass der Arzt - im Gegensatz zur Krankenschwester - nicht immer anwesend ist. Der Zugang zu fachärztlicher Behandlung wurde ebenfalls als schwerfällig kritisiert, da diese extra genehmigt werden muss, was meistens scheiterte. Psychotherapeutische Behandlung war nicht zugänglich.
Es gab Beschwerden über die relativ lange Asylverfahrensdauer. Anstatt der gesetzlich vorgesehenen 6 Monate sind 2 oder mehr Jahre Verfahrensdauer nicht unüblich. Es gab auch Beschwerden über die Qualität der Übersetzungen.
Seit 2010 wird für Asylwerber ein Taschengeld ausbezahlt.
Sozialarbeiter kümmern sich besonders um die Bedürfnisse der vulnerablen Gruppen, wie Kinder, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen.
Für Asylberechtigte werden individuelle Integrationspläne zusammengestellt.
Antragsteller, für die ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, werden bis zur Überstellung inhaftiert. (UNHCR 3.1.2012)
Das Zentrum für Fremde ist zuständig für die Unterbringung und Betreuung von Fremden, die auf ihre Außerlandesbringung warten. Das Zentrum hat 58 Mitarbeiter, von denen 41 uniformierte Polizisten sind. Sie sind für die Sicherheit, Abschiebungen, Identitätsfeststellungen usw. zuständig. Andere Mitarbeiter sind medizinisches Personal, Verwaltungspersonal usw. Das medizinische Personal gewährleistet die medizinische Versorgung. Sozialarbeiter organisieren die Unterbringung im Zentrum und führen Interviews mit den Fremden, sie bewerkstelligen Hilfe, organisieren Kinderbetreuung und Bildung, Sport, Erholung und kulturelle Aktivitäten und kooperieren mit NGOs. Die Sozialarbeiter sind auch zuständig für die psychosoziale Vorbereitung der Fremden auf die Außerlandesbringung. Sie achten besonders auf die Einhaltung der Rechte von unbegleiteten Minderjährigen. (MoI o. D. a)
Im Zentrum können auch Asylwerber untergebracht werden, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Insgesamt kann es 220 Personen beherbergen und verfügt über verschiedene abgetrennte Bereiche für Männer, Frauen, Minderjährige und Familien.
Medizinische und psycho-soziale Basisversorgung ist gewährleistet, die Fremden haben die Möglichkeit, sich in ihren Bereichen zu bewegen, Indoor- und Outdoor-Aktivitäten nachzugehen, Besucher zu empfangen und Kontakt zu NGOs aufzunehmen.
Auf vulnerable Gruppen (Kinder, unbegleitete Minderjährige, Frauen und Alte) wird besondere Rücksicht genommen. Die Kinder haben während ihres Aufenthalts Zugang zur Volksschule von Postojna. (MoI o. D. b)
Weiters gibt es einen Gebetsraum, eine kleine Bibliothek mit Büchern in verschiedenen Sprachen, psycho-soziale Beratung durch Sozialarbeiter, und eine Krankenschwester ist zwischen 7 und 19 Uhr anwesend. Fremde, die dort auf die Dublin-Überstellung warten, werden deutlich über ihre Rechte und Pflichten informiert. Übersetzer decken aber nicht alle Sprachen ab. (UNHCR 3.1.2012)
Das Zentrum arbeitet mit nationalen und internationalen NGOs und Organisationen zusammen (etwa bei der Arbeit mit Minderjährigen, Schutz für Opfer von Menschenhandel, rechtliche Hilfe, freiwillige Rückkehr, usw.) und wird von nationalen und internationalen Organisationen, NGOs und Medien überwacht (Ombudsmann, CPT, ECRI, usw.) (MoI o. D. c)
2012 waren insgesamt 359 Personen im Zentrum untergebracht, davon waren 9 % Frauen, 5 % Kinder und 15 % unbegleitete Minderjährige. (MoI o. D. d)
Quellen
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.04.2014, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Reisepass und das Visum des Beschwerdeführers gefälscht gewesen seien und nicht die wahre Identität des Beschwerdeführers enthalten hätten. Im Laufe des Verfahrens habe er Originaldokumente vorgelegt, welche jedoch von der Behörde unberücksichtigt geblieben seien. UNHCR nicht von diesem Verfahren verständigt worden sei. Das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO sei nicht anwendbar, da wegen der Annullierung des Visums, welcher ex tunc-Wirkung zukomme, kein gültiges Visum im Sinn dieser Bestimmung mehr vorliege. Demnach sei Österreich nach Art. 15 Dublin III-VO (als nächste in Frage kommende Bestimmung) für das gegenständliche Asylverfahren zuständig.
Am 07.04.2014 langte eine beglaubigte Übersetzung einer iranischen Geburtsurkunde, lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, ein.
Laut Gutachten XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, eingelangt am 11.04.2014, leidet der Beschwerdeführer an keiner krankheitswertigen psychischen Störung. Eine akute Suizidalität bestehe nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer flog am 21.03.2014 mit einem von der österreichischen Botschaft in Teheran in Vertretung für Slowenien ausgestellten und vom 20.03.2014 bis 10.04.2014 gültigen Schengenvisum aus seinem Heimatstaat nach Wien-Schwechat und brachte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer verwendete bei der Einreise am Flughafen Wien-Schwechat einen - nach eigenen Angaben gefälschten - iranischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX. Am 07.04.2014 langte eine beglaubigte Übersetzung einer iranischen Geburtsurkunde, lautend auf den Namen XXXX, geb, XXXX, ein. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat dieses Visum unter dem Vorwand, in Slowenien eine Sportveranstaltung besuchen zu wollen, erschlichen. Das Visum wurde von der österreichischen Grenzpolizei am 21.03.2014 gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex annulliert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen an Slowenien, und Slowenien stimmte dem Aufnahmeersuchen mit einem Schreiben vom 28.03.2014 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keinen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere zum Reiseweg, zur Identität des Beschwerdeführers und zur Erschleichung des Visums, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit leidet, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen vom 25.3.2014 vor dem Bundesamt, sowie in Bezug auf seinen psychischen Zustand aus dem Gutachten XXXX vom 07.4.2014, eingelangt am 11.04.2014.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 31 (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.
...
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.
§ 33 (1) ...
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer
nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 9
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 10
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 11
Familienverfahren
Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder
des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 14
Visafreie Einreise
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 15
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung
der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt im Ergebnis bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung:
Der Beschwerdeführer gelangte nämlich einerseits mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität bzw nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten an das Visum und andererseits nach den Feststellungen mit einem jedenfalls erschlichenen slowenischen Schengenvisum während dessen Gültigkeitszeitraumes an die Grenze zum Gebiet der Mitgliedstaaten.
Wie sich aus Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung ergibt, hindert der Umstand, dass das Visum, wie im vorliegenden Fall durch betrügerische Umstände erteilt wurde, nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex ist ein solches durch arglistige Täuschung erlangtes Visum zu annullieren. Art. 12 Dublin III-Verordnung enthält keine Regelung, wonach eine Annullierung des Visums die Verantwortlichkeit des ausstellenden Staates beenden würde. Nach Art. 12 Abs. 5 letzter Satz Dublin III-Verordnung ist vielmehr der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, nur dann nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach - was in casu nicht der Fall ist - Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
In diesem Sinne führen auch Filzwieser/Sprung in "Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", 3. Auflage, K27 zu Art. 9 Abs. 5 Dublin II-VO Folgendes aus (Hervorhebungen im original nicht enthalten):
"In Vollziehung des Dubliner Übereinkommens war zwischen den Mitgliedstaaten wiederholt die Frage diskutiert worden, ob der ein Visum erteilende Mitgliedstaat auch dann für die Führung des Asylverfahrens einer Person zuständig ist, wenn diese das Visum beispielsweise durch falsche Angaben erschlichen hat. Da dem DÜ eine Art. 9 Abs. 5 vergleichbare Regel fremd war, wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass der betreffende Mitgliedstaat auch im Falle der Erschleichung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels für die Anwesenheit des betreffenden Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verantwortlich ist und daher auch zur Prüfung dessen Asylantrages zuständig sein soll. Mit dem ersten Satz des Absatzes 5 wurde diese Rechtsansicht, die insbesondere auch Österreich zum DÜ vertreten hat, übernommen, d.h. betrügerische Handlungen vor der Visumserteilung verhindern nicht die Zuständigkeit des erteilenden Mitgliedstaates."
Damit im Einklang steht weiters ein Explanatory Memorandum der Kommission zur Dublin II VO aus 2001, in dem zum vorgeschlagenen Art. 9 Folgendes ausgeführt wird (Hervorhebungen im original nicht enthalten):
"Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat /* KOM/2001/0447 endg. - CNS 2001/0182 */
Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0192 - 0201
...
Artikel 9
Hat ein Mitgliedstaat durch eine positive Handlung wie die Erteilung eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels wesentlich dazu beigetragen, dass ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und sich dort aufhalten darf, ist er für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dies trägt dem dem Instrumentarium zugrunde liegenden Prinzip Rechnung, wonach in einem Raum, in dem freier Personenverkehr herrscht, der einzelne Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten gegenüber die Verantwortung für sein Handeln hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen übernimmt. Mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visa), die eine gemeinsame Visumsregelung vorsieht, können einige der im Dubliner Übereinkommen aufgeführten Fälle nicht mehr auftreten. Der Vorschlag trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem die Bestimmungen, die nur dann anwendbar waren, wenn ein Drittstaatsangehöriger gegebenenfalls im Besitz von Visa mehrerer Mitgliedstaaten sein musste, aufgehoben wurden.
Die mit dem Vorhandensein mehrerer Visa verbundenen Fälle können noch auftreten, wenn es um Visa für die Zwecke des Transits nach einem Drittstaat, Visa mit beschränkter territorialer Gültigkeit und Langzeitvisa geht, deren Erteilung nicht in der Visa-Verordnung geregelt ist.
Um unterschiedliche Auslegungen zu verhindern, greifen nach Absatz 5 die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats auch dann, wenn bei der Erlangung des Visums oder des Aufenthaltstitels betrügerische Umstände vorlagen; dies gilt allerdings nicht, wenn die betrügerische Handlung, beispielsweise die Ersetzung oder Änderung des Dokuments, erst nach der Ausstellung vorgenommen wurde."
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52001PC0447qid= 1397565876644from=EN)
Gleiches gilt somit auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO, da diese Bestimmung wortgleich mit Art. 9 Abs. 5 Dublin II-VO ist.
Da die von Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO umfassten Erschleichungstatbestände regelmäßig eine Annullierung des (erschlichenen) Visums gemäß den Bestimmungen des Visakodex zur Folge haben und zudem - wie bereits oben ausgeführt - Art. 12 Dublin III-Verordnung keine Regelung enthält, wonach eine Annullierung des Visums die Verantwortlichkeit des ausstellenden Staates beenden würde, besteht der Beschwerdeeinwand, dass aufgrund der Annullierung des Visums eine Zuständigkeit Sloweniens in casu ausscheidet, daher nicht zu Recht. Vielmehr ist die Zuständigkeit Sloweniens in casu in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 5 leg.cit Dublin-III-VO begründet.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, ausgesprochen hat, die Bestimmung Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat, sodass der Beschwerdeeinwand, dass eine Zuständigkeit Sloweniens gem. Art 12 leg.cit. nicht bestehe, schon aus diesem Grunde unionsrechtlich unbeachtlich wäre.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor, da er zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat, hier keine familiäre Lebensgemeinschaft führt und zum anderen lediglich im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat aufhältig ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Slowenien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er lieber in Österreich bleiben würde, da dies sein (einziges ) Zielland gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass er damit keine Umstände aufzeigt, die ein "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes innewohnt (!), indizieren könnten.
Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Zu der Verfahrensrüge, wonach eine Verständigung des UNHCR unterblieben sei, wird bemerkt, dass gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 nur bei Abweisung sowie bei Zurückweisung des Antrags nach § 4 oder § 4a die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einzuholen ist. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht in Hinblick auf die Identität des Beschwerdeführers verletzt hätte, da sie identitätsbezeugende Dokumente des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte, ist festzuhalten, dass die Vorlage der (angeblich echten) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original am 02.04.2014 - dem Tag der Bescheiderlassung - erfolgte (siehe AS 239). Die beglaubigte Übersetzung langte erst am 07.04.2014 ein (siehe AS 247). Eine Verletzung der Ermittlungspflicht ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt, zumal er sich im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat befindet.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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