BVwG W147 1409469-1

W147 1409469-1Federal Administrative CourtApr 17, 2014

Regest

Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Integration, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Full text

BVwG W147 1409469-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1409469.1.00

Spruch

W147 1409469-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2009, Zl. 09 06.997-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2013 und am 5. März 2014, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 14. Juni 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrer Familie illegal in das Bundesgebiet eingereist war.

Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Juni 2009 sowie am 10. September 2009 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt ? kurz zusammengefasst ? an, sie werde in ihrer Heimat verfolgt, da sie ihren Cousin, nachdem dieser im Jahr 1999 im zweiten tschetschenischen Krieg schwer verwundet worden sei, gesund gepflegt habe. Seitdem werde sie zu Unrecht aufgrund des Verdachtes der Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer verfolgt und sei sie aus diesem Grund auch polizeilich geladen worden. Im Jahr 2006 sei es zu einer Stürmung des Hauses der Beschwerdeführerin gekommen, im Zuge derer man sie nach erwähntem Cousin befragt habe und auch versucht worden sei, die Beschwerdeführerin festzunehmen. In der darauffolgenden Zeit habe sich die Beschwerdeführerin aus Angst nicht mehr Zuhause, sondern abwechselnd bei ihren Schwestern aufgehalten. Auch habe man die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zu Unrecht der unrechtmäßigen Beziehung von Fördergeldern beschuldigt, doch sei ein diesbezügliches Gerichtsverfahren schließlich zu ihren Gunsten ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2008 in das Haus ihres Ehegatten in XXXX zurückgekehrt und habe es in der Zeit bis zum Erhalt einer polizeilichen Ladung am XXXX keine sie betreffenden Vorfälle gegeben. Nach Erhalt besagter Ladung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen befreundeten Polizisten in Erfahrung gebracht, dass man diese wegen des Verdachtes auf Terrorismus suche. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin schließlich beschlossen, ihr Herkunftsland zu verlassen.

2. Mit Bescheid vom 24. September 2009 zu Zl. 09 06.997-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 14. Juni 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.) ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, wobei die Durchführung der Ausweisung bis zum 28. Februar 2010 aufgeschoben wurde (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin relativ vage wäre und aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten im Ergebnis als unglaubwürdig habe gewertet werden müssen.

Für die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.

3. Dagegen wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der genannte Bescheid in seinen Spruchpunkten I und II im vollen Umfang und in seinem Spruchpunkt III bezüglich der Ausweisungsentscheidung angefochten.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 12. Oktober 2009 langte am 20. Oktober 2009 beim Asylgerichtshof ein.

Am 1. April 2010 erreichte den Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung welcher beiliegend ein die Beschwerdeführerin betreffendes psychiatrisches Gutachten des XXXX vom 17. März 2010 übermittelt wurde. In diesem findet sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Mit Verfahrensanordnung vom 24. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2012 wurde die Vollmacht von Dr. Herbert POCHIESER bekannt gegeben.

Am 19. Dezember 2012 wurde durch den gewillkürten Vertreter eine für alle Familienmitglieder gleichlautende Stellungnahme übermittelt. Dieser beiliegend wurden die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:

Schreiben des XXXX vom 24. August 2011 betreffend die Beschwerdeführerin

Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Tochter XXXX

Bestätigungen über den Volksschulbesuch des Sohnes XXXX und der Tochter XXXX

Bestätigung über den Hauptschulbesuch des Sohnes XXXX und der Tochter XXXX

Schreiben des Schuldirektors hinsichtlich XXXX und XXXX

Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr über die aktive Mitgliedschaft des Sohnes XXXX

Empfehlungsschreiben durch die Gemeinde XXXX

Empfehlungsschreiben durch eine Bekannte der Familie

Empfehlungsschreiben durch die XXXX

Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführern am XXXX des Vereins XXXX

Schreiben, in dem die ehrenamtliche Unterstützung eines Deutschkurses durch die Beschwerdeführerin bestätigt werde

Deutschkurs-Teilnahmebestätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin

Am 19.03.2013 wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Österreichisches Sprachdiplom der Beschwerdeführerin

Bestätigung über die Teilnahme an Deutschkursen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin

4. Der Asylgerichtshof führte am 25. Juli 2013 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte teilnehmen und zu ihren Ausreisegründen und ihrer Situation in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schriftsatz vom 1.?Juli 2013 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde. Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Ärztlicher Befund des Ehegatten der Beschwerdeführerin

Ärztlicher Befundbericht vom 16. April 2013 mit der Diagnose Lumbago hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin

Jahreszeugnis des Sohnes XXXX für das Schuljahr 2012/2013

Schulnachricht der Tochter XXXX

Jahreszeugnis der Tochter XXXX

Volksschul-Jahreszeugnis des Sohnes XXXX

Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Verein XXXX

Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an mehreren Kursen durch die Beschwerdeführerin

Bestätigung über die Einschreibung an der HAK des Sohnes XXXX

Empfehlungsschreiben einer Flüchtlingsbetreuerin

Konvolut an ärztlichen Bestätigungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

Bestätigung über die Mitgliedschaft des Sohnes XXXX bei der Freiwilligen Feuerwehr, sowie dessen Feuerwehrpass, ausgestellt im XXXX

Am 1. August 2013 wurden die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Original in Vorlage gebracht.

Aus einem durch das Gericht in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen-Gutachten vom 14. September 2013 geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion bzw. einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion leide.

Zu diesem Beweisergebnis wurde seitens der gewillkürten Vertretung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Dieser beiliegend wurden übermittelt:

Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Wohn- und Pflegeheim XXXX und eine Einstellungszusage im Falle der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

Empfehlungsschreiben hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin

Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Beschwerdeführerin

Am 25.11.2013 wurde ein Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX hinsichtlich der Integration der Familie der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

5. Am 5. März 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, die in Bezug auf die Beschwerdeführerin ohne Beiziehung eines/einer DolmetscherIn erfolgen konnte, wurden seitens der Vertretung folgende Unterlagen vorgelegt:

Empfehlungsschreiben

Schreiben der Schulleitung betreffend die älteste Tochter der Beschwerdeführerin

Schreiben der Schulleitung betreffend den Sohn XXXX

Schulnachricht betreffend den Sohn XXXX

Schreiben des Kindergartens betreffend die Tochter XXXX

Schulnachricht betreffend den Sohn XXXX

Schulnachricht betreffend die Tochter XXXX

Schulnachricht betreffend die Tochter XXXX

Schulbesuchsbestätigung der HAK XXXX betreffend den Sohn XXXX

Kursbesuchsbestätigungen der Beschwerdeführerin

Geburtsurkunden der Kinder

Bestätigung des Vereins XXXX über das ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführerin

Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Original

6. Die gewillkürte Vertretung zog mit Eingabe vom 18. März 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführerin und deren Familienmitglieder zurück. Diesem Schreiben beiliegend wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Arbeitsvorvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin

Schreiben des XXXX hinsichtlich der Beschwerdeführerin

Empfehlungsschreiben der XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Asylgerichtshof sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Ihre Identität steht fest. Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit September 2009 ohne Unterbrechung in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihren sechs minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und ist darüber hinaus auch in sozialer und beruflicher Hinsicht hervorragend in die österreichische Gesellschaft integriert. Insbesondere engagiert(e) sich die Beschwerdeführerin ehrenamtlich als muttersprachliche Sprachassistentin bei Deutschkursen der XXXX und als freiwillige Mitarbeiterin im Wohn- und Pflegeheim XXXX. Auch verfügt sie über eine Einstellungszusage letztgenannter Einrichtung. Ihre Kinder besuchen in Österreich Kindergarten bzw. Schule und haben sich, ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst, ein weitschichtiges soziales Netz im Bundesgebiet aufgebaut.

Verfahrensgegenstand ist der erste und einzige Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin; im Falle der Beschwerdeführerin ist die lange Verfahrensdauer nicht auf das Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, Einstellungszusage, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, medizinische Befunde, Schulzeugnisse, sowie Deutschkurs-Bestätigungen).

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie aus der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die vorgelegten Beweise sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach umfassender Belehrung und Information ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 18. März 2014 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. September 2009, Zl. 09 06.997-BAE, zurückgezogen hat, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. September 2009, Zl. 09 06.997-BAE (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde aufrecht erhalten.

3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner?2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.6. Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall XXXX, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.?3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.?4.?2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.?10.?2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände ? und damit auch die familiären Verhältnisse ? zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation (Tschetschenien) einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise im Jahr 2009 seit nunmehr fast fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass zu ihren Familienmitgliedern jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der der Beschwerdeverhandlungen persönlich von der ausgezeichneten Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich überzeugen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie deren sechs minderjährige Kinder haben ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Die Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl von ihren sehr guten Deutschkenntnissen als auch von ihrem darüber hinausgehenden hohen Engagement hinsichtlich einer Integration in die österreichische Gesellschaft überzeugen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführerin. So unterstütze diese bereits seit 2012 tschetschenisch- und russischsprachige AsylwerberInnen als muttersprachliche Assistentin bei der Erlernung der deutschen Sprache. Nunmehr ist die Beschwerdeführerin als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Pflegeheim tätig, und konnte aufgrund ihres dortigen Engagements bereits eine Einstellungszusage durch die genannte Einrichtung in Vorlage bringen. Diese Integrationsbemühungen erscheinen umso beachtenswerter, als bei der Beschwerdeführerin - welche zudem sechs minderjährige Kinder zu betreuen hat - psychische Erkrankungen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer depressiven Anpassungsstörung diagnostiziert wurden und sie sich aufgrunddessen in regelmäßiger psychologischer Betreuung befindet. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verfügen zudem über enge persönliche Bindungen zu österreichischen StaatsbürgerInnen, haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und nehmen am gesellschaftlichen Leben ihrer Wohngemeinde teil. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin, von denen die beiden jüngsten in Österreich zur Welt gekommen sind, sind im Bundesgebiet tief verwurzelt. Sie besuchen derzeit Schule und Kindergarten im österreichischen Bundesgebiet und konnten sich schnell in das schulische und gesellschaftliche Leben integrieren, was durch deren gute schulische Leistungen, deren Freizeitaktivitäten und deren freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet bestätigt wird. Erwähnenswert ist auch, dass die Kinder untereinander Deutsch als Alltagssprache gebrauchen. Auch setzen sich Einwohner der Wohngemeinde(n) der Familie seit Jahren für deren Verbleib in Österreich ein. In Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde wurden der Integrationsgrad, die Unbescholtenheit und die Arbeitswilligkeit der Familie hervorgehoben. In den vorgelegten Unterlagen werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit mehreren Jahren dazu bereit sind, ehrenamtlich ihre Zeit zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen und ist es der Beschwerdeführerin daher insgesamt jedenfalls gelungen, ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration im Bundesgebiet glaubhaft darzutun. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren außerhalb ihres Herkunftsstaates lebt und ihre minderjährigen Kinder einen großen Teil bzw. ihr gesamtes bisheriges Leben im österreichischen Bundesgebiet verbracht haben und mit dem Leben hier vertraut sind. Auch ist in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachgekommen ist, dies nicht zuletzt durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde sowie durch Vorlage diverser Bescheinigungsmittel und Nachweise der Verfestigung der Familie in Österreich.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1.?7.?2009, U992/08 bzw. VwGH 17.?12.?2007, 2006/01/0216; 26.?6.?2007, 2007/01/0479; 16.?1.?2007, 2006/18/0453; 8.?11.?2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.?6.?2006, 2006/21/0109; 20.?9.?2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22.?2.?2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26.?3.?2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der sehr gut integrierten Beschwerdeführerin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Tschetschenien) gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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