W205 2001125-1•BVwG W205 2001125-1
W205 2001125-1Federal Administrative CourtApr 16, 2014
Außerlandesbringung, Lagerbedingungen, Rechtsschutzstandard,<br/>Versorgungslage
W205 2001118-1/4E
W205 2001119-1/4E
W205 2001121-1/4E
W205 2001123-1/4E
W205 2001125-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014, Zl. 13 15.011 EAST-Ost (IFA 831501100) [ad 1.], Zl. 13 15.010 EAST-Ost (IFA) [ad 2.], Zl. 13 15.014 EAST-Ost (IFA...) [ad 3.], Zl. 13 15.012 EAST-Ost (IFA 8131501209) [ad 4.], Zl. 13 15.013 EAST-Ost (IFA 8131501307) [ad 5.], zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 17.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Ehefrau des 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.-5.-BF.
Hinsichtlich der 1.- und 2.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen auf (Asylantragstellung am 16.10.2013, XXXX, AS 5 im Akt der 1.-BF; AS 5 im Akt des 2.-BF).
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.10.2013 gab die 1.-BF an, in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Verwandten oder Familienangehörigen zu haben. Am 12.10.2013 ("Ca. vor fünf Tagen") habe sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei Kindern ihr Heimatland mit dem Zug legal verlassen und sei zuerst nach XXXX und weiter nach XXXX, Weißrussland, gereist. Anschließend seien sie mit der Straßenbahn nach XXXX, Polen, gefahren, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weshalb sie in Polen auch keinen Asylantrag hätten stellen wollen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie in Polen etwas unterschrieben habe. Ihre Reisepässe seien ihnen jedoch abgenommen und sie seien "noch in der Nacht mit den Kindern auf die Straße gesetzt" worden. Ihr Mann habe daraufhin einen LKW angehalten, welcher die Familie nach Österreich mitgenommen habe. Sie seien durch ihr unbekannte Länder gefahren, bis sie schließlich am 17.10.2013 in Österreich angekommen seien. Sie wolle "nie im Leben" nach Polen zurückkehren, da sie dort schlecht behandelt worden seien. Gefragt nach ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, aus verschiedenen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, unter anderem, weil zwei ihrer Kinder krank seien und in Tschetschenien keine medizinische Hilfe bekommen würden. Ihre Tochter leide an einer Muskelerkrankung, ihr Sohn könne nicht normal sprechen und stottere nur. Dies habe psychische Gründe. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für sie selbst (AS 23ff im Akt der 1.-BF).
Der 2.-BF erstattete bei seiner Erstbefragung am 17.10.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie die 1.-BF und führte ergänzend aus, ebenfalls keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat zu haben. Ihre Reise hätten er und seine Familie am 13.10.2013 in XXXX begonnen, in die EU seien sie am 16.10.2013 über Polen eingereist. Er wisse nicht, ob sie dort einen Asylantrag gestellt hätten, sie hätten jedoch "irgendwelche Dokumente unterschreiben müssen". Sie seien in Polen einige Stunden aufgehalten worden, ehe sie "von der Polizei mit einem Wachhund auf die Straße gesetzt worden" seien. Nach Polen wolle er nicht zurückkehren, da das Zielland von Beginn an Österreich gewesen sei. Als Fluchtgründe nannte er im Wesentlichen zum einen Probleme mit den Behörden im Heimatland, zum anderen gesundheitliche Aspekte. Er selbst sei im Krieg durch einen Granatsplitter am linken Auge verletzt worden und habe dadurch sein Sehvermögen verloren. Seine Tochter leide seit ihrer Geburt an einer Muskelerkrankung, er würde sich wünschen, dass sie wieder gesund werde. In Russland sei ihr nicht geholfen worden. Sein Sohn habe psychische Probleme, weshalb er stottere und nicht normal sprechen könne (AS 21ff im Akt des 2.-BF).
Das Bundesasylamt richtete am 21.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 47ff im Akt der 1.-BF; AS 43ff im Akt des 2.-BF).
Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 21.10.2013 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass seit 21.10.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 59ff im Akt der 1.-BF; AS 57ff im Akt des 2.-BF).
Mit Schreiben vom 23.10.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass sich diese Wiederaufnahmeentscheidung auch auf die drei minderjährigen Kinder der BF beziehe (AS 73 im Akt der 1.-BF; AS 71 im Akt des 2.-BF).
Der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, beim Bundesasylamt eingelangt am 07.11.2013, ist zu entnehmen, dass am 31.10.2013 beim 2.-BF eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Im Rahmen dieser Untersuchung habe der 2.-BF angegeben, am linken Auge blind zu sein und am rechten Auge nur noch 30% Sehvermögen zu besitzen. Er habe das blinde Auge in Österreich behandeln lassen wollen. Des Weiteren leide seine Tochter an Kinderlähmung.
Beim 2.-BF würden zum Zeitpunkt der Untersuchung weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige Krankheitssymptome vorliegen. Er sei jedoch adäquat und nachvollziehbar besorgt um den Ausgang des Asylverfahrens bzw. den Verbleib in Österreich sowie die Behandlungsmöglichkeiten seines Auges und jene seiner Tochter. Es würden sich keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung finden (AS 75ff im Akt des 2.-BF).
Am 11.11.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der 1.-BF vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu ihrer Unterstützung. Sie brachte vor, die gesetzliche Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder (3.-5.-BF) zu sein, welche seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr leben würden. Diese würden keine eigenen Fluchtgründe haben, die von ihr geltend gemachten Gründe würden auch für die Kinder gelten. Gefragt nach ihrem körperlichen Zustand gab sie weiters an, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Als für das Asylverfahren relevante Beweismittel wolle sie Befunde ihrer Tochter XXXX (4.-BF) vorlegen, welche an Kinderlähmung leide. In Polen sei die Familie etwa vier Stunden aufhältig gewesen und ebenfalls zu ihren Fluchtgründen befragt worden. In Tschetschenien sei ihnen gesagt worden, sie sollen von Polen gleich nach Österreich weiterreisen, da die medizinische Versorgung in Polen schlecht sei. Sie hätten in Polen jedoch nicht versucht, medizinische Hilfe für XXXX in Anspruch zu nehmen, da diese in Österreich am besten sei, wie in der Heimat erzählt worden sei. In Polen habe die Familie nichts zu essen bekommen und sei kaum beachtet worden. Niemand habe sich um sie gekümmert, weshalb sie auch nicht zurückkehren wolle. In Österreich sei es für die Kinder besser.
Die Einvernahme der 1.-BF wurde unterbrochen und ihr eine neuerliche Ladung für deren Fortsetzung ausgefolgt. Die Einvernahme wurde für 13.11.2013 nach Einlangen der sie betreffenden gutachterlichen Stellungnahme anberaumt (AS 83ff im Akt der 1.-BF).
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.11.2013, welche ebenfalls im Beisein eines Rechtsberaters stattfand, bestätigte der 2.-BF im Wesentlichen das am selben Tag getätigte, oben zusammengefasste Vorbringen der 1.-BF. Er fühle sich ebenfalls gut und könne der Einvernahme folgen. Relevante Beweismittel wolle er nicht vorlegen. Befragt nach dem Beweggrund, warum er gerade nach Österreich gereist sei, gab er an, dass seine Tochter XXXX (4.-BF) an einer angeborenen Krankheit leide und Hilfe benötige. Er selbst habe aufgrund einer Splitterverletzung Probleme mit den Augen. Während seines kurzen Aufenthaltes in Polen habe er keine Probleme gehabt, es gebe dort jedoch keine Behandlungsmöglichkeiten für seine Tochter. Da er dies bereits gewusst habe, habe er auch nicht versucht, medizinische Hilfe für die Tochter zu bekommen. Ferner habe er sich in Polen nicht sicher gefühlt, weil man ihm erzählt habe, dass es dort auch nicht sicher und keine gute medizinische Versorgung vorhanden sei. Gefragt, wer ihm dies mitgeteilt habe, führte der 2.-BF aus, den Fall eines Mädchens zu kennen, welches ebenfalls an Kinderlähmung gelitten habe. Es sei in Polen nicht behandelt, in Österreich jedoch geheilt worden (AS 85ff im Akt des 2.-BF).
Aus einem Ambulanzbefund des Landesklinikums XXXX, Standort XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.11.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 26.11.2013, resultiert, dass die 4.-BF am 25.11.2013 mit der Rettung in das genannte Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe am Tag zuvor Fieber gehabt, nicht essen wollen und sei vom Lagerarzt des Flüchtlingslagers XXXX ins Spital geschickt worden. Am 05.11.2013 habe sie einen MRT-Termin gehabt, diesen jedoch nicht wahrnehmen können, da sie an einem ansteckenden Ausschlag gelitten habe. Als Medikation seien ihr Augmentin und Mexalen/Nureflex verabreicht worden (AS 61 im Akt der 4.-BF).
Aus der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, vom 06.12.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, ergibt sich, dass die 1.-BF am 28.11.2013 von der genannten Sachverständigen psychologisch untersucht worden sei. Im Zuge dessen habe sie ausgeführt, wieder schwanger zu sein. Die Familie sei unter anderem wegen der Behinderung der Tochter nach Österreich gekommen und wolle diese hier behandeln lassen, da sie weder sprechen noch gehen könne. In Polen habe sie keinen Arzttermin bekommen.
Auch bei der 1.-BF würden aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige Krankheitssymptome vorliegen. Sie sei in angemessener Sorge um das behinderte Kind, verfüge zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch noch über ausreichende Ressourcen (AS 95ff im Akt der 1.-BF).
Einer dem Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX, Standort XXXX, vom 18.12.2013, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 02.01.2014, ist zu entnehmen, dass sich die 1.- und 4.-BF von 16. bis 18.12.2013 im genannten Krankenhaus in stationärer Behandlung befunden haben (AS 115 im Akt der 1.-BF; AS 81 im Akt der 4.-BF). Grund dieses Krankenhausaufenthaltes sei ein Schädel-MRT der 4.-BF gewesen, welches am 16.12.2013 durchgeführt worden sei. Dabei seien eine Dandy-Walker-Malformation sowie eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert worden, wie sich aus einem Arztbrief der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 16.12.2013 ergibt (AS 71f im Akt der 4.-BF).
Aus einem Ambulanzbefund des Landesklinikums XXXX, Standort XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 30.12.2013, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 02.01.2014, folgt, dass die 4.-BF am 30.12.2013 wegen Fiebers in das Spital eingeliefert worden sei. Dabei seien ein bakterieller Infekt, sowie die bereits diagnostizierte Dandy-Walker-Malformation und die Entwicklungsverzögerung festgestellt worden (AS 77 im Akt der 4.-BF). Genauso sei die 4.-BF, einem Arztbrief vom 10.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 15.01.2014, zufolge, unter anderem wegen eines Fieberkrampfes, in das genannte Krankenhaus eingeliefert und dort von 08. bis 10.01.2014 stationär behandelt worden (AS 83 im Akt der 4.-BF).
Im Zuge ihrer dritten, fortgesetzten, Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2014 machte die 1.-BF geltend, im Besitz medizinischer Befunde ihrer Tochter XXXX zu sein, welche sie vorlegen wolle. Einen Mutter-Kind-Pass könne sie noch nicht vorlegen, sie habe jedoch bereits eine Überweisung erhalten. Nach Vorhalt und Rückübersetzung des Ergebnisses ihrer psychologischen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige Dr. H. vom 28.11.2013 gab die 1.-BF weiters an, der genannten Sachverständigen mitgeteilt zu haben, wegen ihrer Tochter unter Stress zu stehen und nachts nicht schlafen zu können. Gefragt nach den Gründen, welche einer Ausweisung nach Polen im Wege stehen würden, brachte sie vor, es werde erzählt, dass man in Polen, bei der Diagnose ihrer Tochter, nicht ausreichend medizinisch behandelt werde. Sie habe aber auch nicht versucht, für ihre kranke Tochter ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sie sich bei anderen Asylwerbern diesbezüglich erkundigt habe. Sie wünsche sich, für die nächsten zwei Jahre in Österreich bleiben zu dürfen, um ihre Tochter ausreichend ärztlich behandeln lassen zu können. Bei ihr sei in der Heimat Kinderlähmung festgestellt worden. Der anwesende Rechtsberater stellte abschließend keine weiteren Fragen oder Anträge (AS 107ff im Akt der 1.-BF).
Einer Kopie eines Überweisungsschreibens der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX N. vom 09.12.2013 ist zu entnehmen, dass die 1.-BF zur Begutachtung an einen Facharzt für Gynäkologie überwiesen worden sei, da sie sich im zweiten Schwangerschaftsmonat befinde (AS 113 im Akt der 1.-BF).
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.10.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich der BF bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, welche bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und ungekürzt):
"Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)
Non-Refoulement
Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 24.5.2012)
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber auch damals. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2011humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 10.5.2013
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber, mit einer Kapazität von ca. 2.000 Plätzen. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass in allen Zentren Standardvorgehensweisen für solche Fälle existieren. UNHCR berichtete auch keine größeren oder anhaltenden missbräuchlichen Zwischenfälle in den Zentren. (USDOS 19.4.2013)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten müssen die Asylwerber einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familen mit vier oder mehr Mitgliedern). (UDSC 13.9.2011d)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können. (UDSC o.D. / VB 13.1.2010)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 19.4.2013)
Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert. (USDOS 8.4.2011)
2012 erhielten in Polen 164 Personen subsidiären Schutz (2011: 207 Personen). Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Arbeit, erhalten Sozialhilfe und nehmen an den Integrationsprogrammen der Behörden teil. 2012 erhielten 329 Personen einen tolerierten Aufenthalt (2011: 241 Personen), der ihnen keinen Zugang zu den Integrationsprogrammen der subsidiär Schutzberechtigten bietet. (USDOS 19.4.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Staatspräsident Komorowski unterzeichnete am 26. August 2011 ein Gesetz zur Legalisierung von illegal in Polen lebenden Ausländern, das am 1.1.2012 in Kraft trat (Act on legalisation of stay of some foreigners in the territory of the Republic of Poland and on amendments to the Act on granting protection to foreigners in the territory of the Republic of Poland and to the Act on Foreigners of 28 July 2011) und auch einige Änderungen im Gesetz vom 13. Juni 2003 über Schutzgewährung für Ausländer in der Republik Polen, und somit für Asylwerber, mit sich brachte.
Gemäß den neuen Bestimmungen müssen sich AW nach Antragstellung binnen 2 Tagen in der zugewiesenen Unterkunft melden.
Die Auszahlung des Geldäquivalentes für die selbständige Essenzubereitung wurde erweitert auf Kinder bis zu 6 Jahren und Schüler aller Schulstufen.
Auch Ausländer, die außerhalb eines Zentrums wohnen haben nun das Recht auf einen Polnisch-Kurs, didaktische Hilfe für lernende Kinder, Deckung der Kosten für zusätzlichen Unterricht usw. Bislang stand solche Hilfe nur Ausländern in einem Zentrum zu.
Sozialhilfe und medizinische Betreuung steht Asylwerbern erst ab dem Tag der Meldung im Flüchtlingszentrum zu. Jedoch in Fällen, in denen das Leben bzw. die Gesundheit gefährdet ist, steht die medizinische Betreuung schon vom Tag der Asylantragstellung zu.
Die Sozialhilfe und medizinische Betreuung wird unter folgenden Bedingungen auch nach Ende des Verfahrens weiter gewährt:
Bei positiver Erledigung des Asylantrags für weitere zwei Monate
Bei Einstellung des Verfahrens für weitere 14 Tage
Bei negativer Erledigung des Asylantrags bis zum Ablauf der Frist zum Verlassen Polens (nicht mehr als 30 Tage)
Wenn ein Ausländer, der Sozialhilfe in einem Flüchtlingszentrum bezieht, sich länger als zwei Tage außerhalb des Flüchtlingszentrums befindet, wird die Erteilung der Hilfe bis zu seiner Rückkehr eingestellt.
Der in einem Flüchtlingszentrum untergebrachte Ausländer hat folgende Rechte:
Sitten, nationale und kulturelle Tradition aufrechtzuerhalten und religiöse Praktiken auszuüben;
Sich frei im Flüchtlinszentrum zu bewegen;
Zugang zu Informationen über Organisationen, die kostenlose Rechtshilfe bieten;
Zugang zu Informationen über NGOs und internationale Organisationen;
Zugang zu Informationen über Beschwerdemöglichkeiten gegen Gewaltfälle;
Besuch zu empfangen;
Beschwerden/Anträge über Aufenthaltsbedingungen im Flüchtlingszentrums in seiner Muttersprache abzufassen. (VB 12.9.2011, 9.1.2012 / IOM 2011)
Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren. (VB 31.1.2012)
Medizinische Versorgung
Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.
Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.
Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.
Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.
In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.
Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt. (UDSC 13.9.2011f)
Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.
Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.
Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.
Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. (VB 17.6.2008)
Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. (ECRE 4.2.2008)
Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. (VB 31.1.2008)
Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.
Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.
Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung. (VB 6.7.2010)
In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit, auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist. (Promo 2010)
Quellen:
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.2.2008):
Anfragebeantwortung, per E-Mail
IOM - International Organisation for Migration (April 2011): Poland Destination Guide,
http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20POLAND_en.pdf, Zugriff 10.5.2013)
Queen Mary University of London (12 2010): PROMO PROJECT Good Practice In Mental Health Care For Socially Marginalized People In Europe: Report on Findings, http://lubis.lbg.ac.at/webfm_send/107, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, ,
http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre, , http://www.udsc.gov.pl/THE,CONDITIONS,AND,THE,AMOUNT,OF,ASSISTANCE,PROVIDED,OUTSIDE,THE,CENTRE„1752.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 10.5.2013
UDSC - Office for Foreigners (13.9.2011): MEDICAL CARE, http://www.udsc.gov.pl/MEDICAL,CARE,1753.html, Zugriff 10.5.2013
(UDSC - Office for Foreigners (o.D.): The List of Centres For Foreigners, o.D.,
http://www.udsc.gov.pl/THE,LIST,OF,CENTRES,FOR,FOREIGNERS,677.html, Zugriff 10.5.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.5.2013
USDOS - US Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report:
Poland, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154444.htm, Zugriff 10.5.2013
VB des BM.I Polen (31.1.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (17.6.2008): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (6.7.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (12.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (9.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail"
3. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2014 eingelangte, für alle BF gleichlautende, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die BF ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Zurückweisung nach Polen aufgrund der Erkrankungen der BF unzulässig sei. Die 4.-BF sei schwer krank und müsse regelmäßig Ärzte und Krankenhäuser aufsuchen. Es sei nicht gewährleistet, dass sie in Polen medizinische Versorgung bzw. notwendige ärztliche Behandlung erhalten würde. Zudem haben die BF Angst, nach Polen zurückkehren zu müssen, da das Land nahe an der Russischen Föderation liege und es viele Fälle gebe, in denen Tschetschenen in Polen entführt würden. Im Allgemeinen sei die Situation von Asylwerbern in Polen sehr schlecht, es sei ein Rückgang von Asylzuerkennungen zu beobachten. Die BF würden demnach Gefahr laufen, von Polen in die Russische Föderation abgeschoben zu werden und sodann erneut politischer Verfolgung, Folter und Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Durch eine Rücküberstellung der BF nach Polen bestehe ein "real risk" einer Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, insbesondere jenes nach Art. 3 EMRK. Österreich habe daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Der Beschwerde wurden verschiedene Berichte, etwa der Gesellschaft für Bedrohte Völker vom März 2011 oder der Association for Legal Intervention vom März 2008, beigefügt (AS 185ff im Akt der 1.-BF).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die 1.-BF ist die Ehefrau des 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.-5.-BF.
Die BF reisten gemeinsam von ihrem Herkunftsstaat kommend über XXXX schließlich illegal in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 16.10.2013 einen Asylantrag stellten. Sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 17.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesasylamt richtete am 21.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 23.10.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten. Ein die BF betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.
Die 1.-BF befand sich am 09.12.2013 im zweiten Schwangerschaftsmonat, Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft ergaben sich im Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige Krankheitssymptome liegen nicht vor.
Der 2.-BF ist aufgrund einer im Krieg erlittenen Granatsplitterverletzung am linken Auge blind und besitzt am rechten Auge nur noch 30% Sehvermögen, im Übrigen liegen bei ihm weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige Krankheitssymptome vor.
Die 4.-BF ist behindert, sie leidet an einer Dandy-Walker-Malformation (d.i. eine angeborene Erkrankung des zentralen Nervensystems) und einer Entwicklungsverzögerung. Fieberhafte Infekte wurden jeweils im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes von 16. bis 18.12.2013 und 08. bis 10.01.2014 ausgeheilt.
Der 5.-BF stottert.
Asylwerber haben in Polen (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. Zum Umfang der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten wird auf die oben wiedergegebenen Darstellungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Die BF haben keine Verwandten oder Personen mit Familienbezug in Österreich oder der EU.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrer Asylantragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-2.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der BF stützen sich auf die eigenen Aussagen der BF iZm den im Verwaltungsverfahren vorgelegten bzw. eingeholten ärztlichen Berichten (siehe oben in der Verfahrensdarstellung, Punkt I. 1.).
Die Feststellungen zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Polen ergeben sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
a) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 (Dublin III-VO) lautet auszugsweise:
"Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz erstmals am 16.10.2013 gestellt haben, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist im Beschwerdefall die Dublin II-VO anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO lautet: "Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
b) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich die Zuständigkeit Polens ergibt. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst - nach illegaler Einreise - erstmals in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, begründet nämlich Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Zuständigkeit Polens für die Wiederaufnahme. Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
c) Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin II-VO ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
aa) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Bf führen zunächst unter dem Blickwinkel einer Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs ihre gesundheitlichen Probleme ins Treffen. Dem ist folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall wurden bei den BF die in den Sachverhaltsfeststellungen angeführten Erkrankungen und Behinderungen festgestellt (S. Punkt II.1.) Auch wenn einzuräumen ist, dass insbesondere die 4.-BF schwer behindert ist, so weisen die Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa ein Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Polen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es - worauf das Vorbringen der 1.- und 2.-BF in ihren Einvernahmen offenbar abzielt - schließlich auch nicht maßgeblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Die weiteren - allgemein gehaltenen und im Übrigen in der Beschwerde erstmals angestellten - Befürchtungen betreffend eine mögliche Gefährdung der BF aufgrund der räumlichen Nähe Polens zu Russland (Gefahr der Entführung), der schlechten Situation von Asylwerbern in Polen und dem Rückgang von Asylzuerkennungen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 30.10.2013, S6 438.196-1/2013; 24.10.2013, S1 437.817-1/2013).
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Polen bei der Vollziehung der Dublin II-VO ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Polen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Polen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Polen stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer ausdrücklich zu.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Polen nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
bb) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
In Österreich leben - außer den gemeinsam gereisten BF - keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch die Zuständigkeitsentscheidung keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
d) Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Anordnung der Außerlandesbringung) sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht, die auch hier maßgeblich sind, verwiesen, wonach im Beschwerdefall durch die angefochtenen Zuständigkeitsentscheidungen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. [Punkt 3. A) c)]. Darüber hinaus sind aktuell auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 61 Abs. 3 AsylG zu sehen, darauf, dass bis dato keine Hinweise etwa auf eine Risikoschwangerschaft der 1.-BF vorliegen, wurde bereits hingewiesen.
e) Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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