BVwG W148 1429121-1

W148 1429121-1Federal Administrative CourtApr 16, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>nachrichtendienstliche Tätigkeit, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W148 1429121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1429121.1.00

Spruch

W148 1429121-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 11 13.464-BAI, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.11.2011 (siehe AS 23) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge: AsylG).

2. Bei der Erstbefragung am selben Tag (AS 21 ff) gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, er führe den im Spruch genannten Namen, sei 1991 in XXXX, Afghanistan, geboren worden, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zu Volksgruppe der Paschtunen und sei muslimischen Glaubensbekenntnisses sunnitischer Ausrichtung. Er habe zuletzt in seinem Heimatort gelebt und für den afghanischen Nachrichtendienst gearbeitet. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und seine elf Geschwister leben. Er habe seinen Heimatort eine Woche zuvor verlassen und sei über den Iran und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Seinen Asylantrag begründete er damit, dass er wegen seiner einmonatigen Arbeit als Spion für einen Beamten des afghanischen Nachrichtendienstes ins Visier der Taliban gekommen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban von seiner Tätigkeit erfahren hätten, weshalb der BF nun um sein Leben fürchte.

3. Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab der BF am 26.06.2012 (AS 85 ff) im Wesentlichen an, er sei völlig gesund. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er sei in einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz XXXX aufgewachsen, wo seine Familie nach wie vor in guten finanziellen Verhältnissen lebe. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und danach in der Apotheke seines Onkels gearbeitet. Zuletzt sei er eineinhalb Jahre lang für die afghanische Regierung tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen sagte der BF aus, er sei vom Direktor der Kriminalabteilung seines Heimatdistrikts als verdeckter Ermittler angeworben worden, wobei seine Tätigkeit darin bestanden habe, der Polizei Informationen über die Taliban weiterzuleiten. Er vermute, dass ein Cousin seines Vaters ihn verraten habe. Er sei einmal von Unbekannten auf dem Motorrad verfolgt worden und habe am 01.05.2011 einen Drohbrief der Taliban erhalten. Daraufhin habe er am 10.05.2011 gekündigt und bald darauf das Land verlassen. Er habe auch Anzeige erstattet und man habe ihm vergewissert, dass man der Sache nachgehen werde. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. In Österreich habe er keine Verwandten oder nähere Bekannte. Im Zuge der Einvernahme legte der BF folgende Beweismittel vor: Afghanische Geburtsurkunde, afghanisches Maturazeugnis, zwei polizeiliche Anzeigen, zwei Schreiben bezüglich der Tätigkeit des BF, Kopie eines Drohbriefs der Taliban.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 14.08.2012, zugestellt am 20.08.2012) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Als tragende Begründung für die Entscheidung wurde ausgeführt, dass den vorgebrachten Gründen, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, keine Glaubwürdigkeit zukomme. Es habe nicht als Sachverhalt festgestellt werden können, dass der BF im Heimatland von den Taliban wegen seiner Tätigkeit für den afghanischen Sicherheitsdienst verfolgt worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt oder ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr werde festgestellt, dass der BF in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2012 gab das Bundesasylamt dem BF einen Rechtsberater bei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde des BF, in der er Verfahrensfehler aufgrund unzureichender Sachverhaltsermittlung und inhaltliche Unrichtigkeit behauptete.

Mit Faxnachrichten vom 11.03.2013 und 10.10.2013 übermittelte der BF dem Bundesasylamt drei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. (in Folge: AsylG) sind "[a]lle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren [...] ab

1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen".

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A.

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG (§ 66 Abs. 2 AVG) in Asylsachen, dass es der Funktion des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige Berufungsbehörde und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der Berufungsbehörde beginnen und zugleich enden (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.4. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erweist sich schon aus folgendem Grund als qualifiziert mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Fluchtgründe des BF und auf die Situation, die der BF bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.

Was die angebliche Verfolgung durch Taliban wegen seiner Tätigkeit für den afghanischen Nachrichtendienst anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine umfangreiche (wenn auch nicht schlüssige) Beweiswürdigung des Vorbringens des BF vorgenommen. Über das Aufzeigen angeblicher Widersprüche und nach Ansicht des Bundesasylamts unplausibler und nicht nachvollziehbarer Angaben hat es sich jedoch nicht mit der Situation von Personen, die für die afghanischen Sicherheitskräfte arbeiten, auseinandergesetzt. Für die Beurteilung der dem BF möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, als die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des BF in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu dem gegenständlichen Themenkreis beurteilt werden kann.

Was die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung keinerlei Feststellungen zum Herkunftsort des BF und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten getroffen.

In der Folge hat es das Bundesasylamt auch gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des BF zu treffen: Obwohl dem Vorbringen des BF zu entnehmen ist, dass er aus der Provinz XXXX stammt, beschränken sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Lage in Kabul und auf oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und nehmen lediglich in zwei Zeilen Bezug auf die spezifische Lage in XXXX. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und dem Heimatort des BF zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus).

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der BF im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen BF Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem BF auch persönlich zu erörtern.

Des Weiteren ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des BF davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben. Das Bundesasylamt setzte sich jedoch mit dem Aufenthaltsort der Verwandtschaft des BF, die dieser mit der Provinz XXXX angab, nicht auseinander. Somit blieb die Frage über den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des BF und damit die Frage über die Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des BF, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des BFs nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesasylamt selbst davon ausgegangen ist, dass die Verbindungsstraße nach XXXX als unsicher zu beurteilen sei (siehe S. 56 des angefochtenen Bescheids).

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der BF sich in ganz Afghanistan (und insbesondere in Kabul) problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der BF etwa in Kabul über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung beispielsweise in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem BF ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Insofern der BF angab, er habe kurzzeitig bei seinem Onkel in Kabul gearbeitet, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass seiner Aussage zu Folge dieser Onkel verstorben sei (siehe AS 89).

Schließlich ließ das Bundesasylamt offen, inwieweit sich ein (längerer) Auslandsaufenthalt, auf die Möglichkeit einer neuerlichen Niederlassung des BF in Afghanistan auswirkt.

Dies alles ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.

2. 5 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 6 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Personen, die für den afghanischen Sicherheitsdienst arbeiten, das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und gegebenenfalls in Kabul, die Versorgungs- und Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF sowie deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem BF unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Deshalb macht das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf die oben genannten Ausführungen von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Im fortgesetzten Verfahren werden auch die während des Beschwerdeverfahrens eingeführten Beweismittel zu würdigen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, wurden im erstinstanzlichen Verfahren ausreichende Ermittlungen unterlassen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil diese Norm inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen daher übertragbar ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

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