W120 2001551-1•BVwG W120 2001551-1
W120 2001551-1Federal Administrative CourtApr 16, 2014
Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kognitionsbefugnis,<br/>Prüfungsumfang, Verfristung, verspätete Berufung, Verspätung,<br/>vorherige Einwilligung, Zurückweisung
W120 2001551-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten, GZ: XXXX vom 3. Dezember 2013, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, iVm § § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 20/2009, iVm § 38 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 3.12.2013, zugestellt am 9.12.2013, GZ. XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Obmann eines näher bezeichneten Vereins entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz eine elektronische Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu Zwecken der Direktwerbung zugesandt habe, indem der Verein unter einer näher bezeichneten E-Mail-Adresse an zwei näher bezeichnete Empfänger E-Mail-Nachrichten mit näher umschriebenen Inhalt versandt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen. Von der belangten Behörde wurde dafür eine Geldstrafe jeweils in der Höhe von 400,-- Euro (also gesamt 800,-- Euro) sowie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 80,-- Euro verhängt (sohin ein Gesamtbetrag von 880,-- Euro). Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer für die Übermittlung der im Spruch näher bezeichneten E-Mail-Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung an die im Spruch näher bezeichneten E-Mail-Adressen verantwortlich sei.
2. Mit Schreiben vom 25.01.2014 (Poststempel vom 30.1.2014) wurde der belangten Behörde ein als "Einspruch" bezeichnetes Anbringen des Beschwerdeführers übermittelt, mit welchem dieser sich gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wendete.
Wörtlich heißt es dort:
"
Betreff: Einspruch gegen den Strafbescheid von 885 - Euro.
Sie gaben mir in Ihrem Schreiben eine falsche Adresse für unseren ersten Einspruch (Behörde Wien, Gentzg.) Akt XXXX
Grüß Gott!
Ich wollte Sie nur kurz in Kenntnis setzen, dass ich ZEITGERECHT einen schriftlichen Einspruch gegen Ihren Bescheid bei der von Ihnen genannten Adresse in Wien (in Ihrem Erstbescheid) eingebracht habe. Ich bekam von dieser Behörde eine schriftliche Antwort mit dem kurzen Hinweis, dass Sie für meinen Einspruch nicht zuständig sind. Nachdem erst vor kurzem von der neuen Bundesregierung die Verwaltungsbehörden/Gerichte für Bürgereinsprüche neu geordnet bzw. zentralisiert wurden, richten wir jetzt unseren Einspruch gegen Ihren obigen Bescheid an die für Kärnten zuständige Behörde = Bundesverwaltungsgericht in Graz. Aufgrund dessen richten wir jetzt unseren Einspruch an diese Behörde. Es ist nicht meine Schuld, dass der erste Einspruch bei der Wiener Behörde an eine NICHT ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE GERICHTET wurde. Bitte um Verständnis. Die Strafe von 885 - Euro scheint MIR STARK ÜBERZOGEN für das "Verbrechen" von einigen Email Versendungen. Wer soll das alles verdienen. Ich habe einen Privatkonkurs hinter mir -Ende 2013 (s. Konkurs-Edikt-Datei) auf dem Teppich bleiben, der Staat soll nicht in gleicher Linie mit anderen skrupellosen "Abzockern" stehen.
Mit Schreiben vom 27.02.2014, W120 2001551-1/2Z, zugestellt am 24.03.2014, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass vorläufig davon ausgegangen wird, dass sein Rechtsmittel offenkundig verspätet ist. Es wurde mitgeteilt, dass das vom Beschwerdeführer mit "Einspruch" bekämpfte Straferkenntnis zu der GZ: XXXX, am 09.12.2013 zugestellt wurde und vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen wurde. Der vorliegende "Einspruch" wurde mit 25.01.2014 datiert. Im Akt befindet sich ein Kuvert mit dem deutlich lesbaren Stempel 30.01.2014 aus dem geschlossen werden kann, dass der "Einspruch" am 30.01.2014 zur Post gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesen Fakten innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.
Innerhalb der Frist langte kein Schreiben des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2013 zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid vom Beschwerdeführer am 09.12.2013 persönlich übernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rsa).
Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche "Einspruch" der Post am 30.01.2014 übergeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Kuvert und dem darauf befindlichen deutlich lesbaren Stempel. Da der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fakten nicht Gebrauch gemacht hat, wurden sie der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Wie dargestellt wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 09.12.2013 zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 158/1998 (nunmehr BGBl. I Nr.33/2013) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufung spätestens am 23.12. bei der Behörde einzubringen gewesen wäre, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Selbst unter Zugrundelegung der seit dem 01. Jänner 2014 maßgebenden Beschwerdefrist von vier Wochen (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) ist im vorliegenden Fall, in dem das in Rede stehende Rechtsmittel am 30.01.2014 Post übergeben wurde, Verfristung eingetreten, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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