BVwG W208 2002916-1

W208 2002916-1Federal Administrative CourtApr 15, 2014

Regest

dienstliche Veranlassung, Einleitungsbeschluss, fortgesetzes Delikt,<br/>unberechtigte Datenabfrage, Verdachtsgründe, Verfolgungsverjährung,<br/>Verhandlungsbeschluss, Weisung

Full text

BVwG W208 2002916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2002916.1.00

Spruch

W208 2002916-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektorin XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX gegen den Bescheid (Einleitungsbeschluss) der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, XXXX, vom 06.12.2013, zu GZ 01 067/3-DK13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Finanzbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in einem Finanzamt.

2. Aufgrund eines Ermittlungs- und Empfehlungsberichtes vom 07.06.2013, des BIA (Büros für interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Finanzen), erlangte die Dienstbehörde am 07.06.2013 Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der BF im Zusammenhang mit Abfragen aus dem finanzinternen Abgabeninformationssystem (AIS). Das BIA stellte fest, dass ersichtlich wäre, dass die BF bei keinem der in diesem Bericht namentlich angeführten abgefragten Steuersubjekte irgendwelche Erledigungen (Bearbeitungen, Freigaben, Wiederaufnahmen etc.) durchgeführt habe.

Ihre Rechtfertigung jemand anderer habe die Abfragen durchgeführt sei unglaubwürdig. Die Zugriffe seien nicht zeitlich gebündelt, sondern würden sich über mehrere Jahre über unterschiedliche Tageszeiten verteilen. Dazu hätte sich der oder die Unbekannte jeweils durch eine mit Teamkolleginnen bzw. Teamkollegen besetztes Zimmer in die Räumlichkeiten der BF begeben und am unbeaufsichtigten Computer, unbemerkt von eventuell anderen im Nebenzimmer anwesenden Personen, hantieren müssen.

Im Übrigen würde das Nichtabziehen des Dienstausweises und die Nichtaktivierung bzw. Zurücksetzung der Bildschirmsperre durch die BF im krassen Widerspruch zu den Richtlinien betreffend der Informationssicherheit am Arbeitsplatz (BMF-220400/0030-V/1/2010 vom 16.08.2010) stehen.

Die Angabe, sie hätte mit Ausnahme der ihr bekannten Personen die restlichen abgefragten Personen nicht gekannt, sei ebenfalls unglaubwürdig, da die Abfragen im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den ihr bekannten Personen erfolgt seien.

Der von der BF behauptete Abgleich von Personendaten aufgrund von Kontrollmaterial mit Steuerdaten, würde die häufigen Abfragen erklären. Es hätten aber keine weiteren Unterlagen zur Bestimmung von Revisionsempfängern vorgelegt werden können. Aufgrund des Abfrageverhaltens, insbesondere der Häufigkeit von getätigten Zugriffen, werde jedoch bei den Fällen nicht von einer dienstlichen Nutzung auszugehen sein.

Der Leiter des BIA empfahl, nach einer rechtlichen Würdigung, abschließend eine Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt, Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Datenbankabfragen und der Informationssicherheit am Arbeitsplatzes sowie eine dienstrechtliche und oder eine disziplinäre Würdigung der Dienstbehörde.

3. Am 09.07.2013 erstattete die Dienstbehörde wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 StGB, Anzeige an die Staatsanwaltschaft WIEN. Hintergrund der Anzeige war der Verdacht unberechtigt durchgeführter Abfragen aus der BMF internen Abgabeinformationssystem (AIS).

4. Mit Schreiben vom 05.08.2013, eingelangt bei der Disziplinarkommission am 07.08.2013, erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen die BF, wegen des Verdachtes, sie habe vorsätzlich in der Zeit zwischen April 2007 und März 2013, während der Dienstzeit jedoch ohne dienstliche Veranlassung, auf eine Vielzahl von Daten des Abgabeinformationssystems zugegriffen, die Abgabepflichtige betrafen für die sie nicht zuständig war. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt.

Der Anzeige war eine Niederschrift über die Vernehmung der BF als Auskunftsperson vom 15.04.2013 durch das BIA und der oa. Ermittlungs- und Empfehlungsbericht beigelegt. Einleitend wurde in dieser Niederschrift festgestellt, dass das BMF, das BIA mit Ermittlungen beauftragt habe, um den Sachverhalt im Sinne des § 109 BDG vorerst klar zu stellen. Es werde ihr mit dieser Niederschrift die Gelegenheit eingeräumt, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, in dem ihr die Möglichkeit geboten werde, zum Sachverhalt und etwaigen Verdächtigungen ihre Sichtweise anzugeben bzw. Stellung zu nehmen. Dazu werde ihr eine Rechtsbelehrung in mündlicher Form erteilt sowie eine schriftliche Ausfolgung der jeweiligen Gesetzesstellen übergeben.

Zum Sachverhalt werde erläutert, dass das BIA vom Finanzamt um die Analyse ihrer finanzinternen Datenbankzugriffe, gem. des Logfile Erlasses GZ 320700/0001-I/20/2004 ersucht worden sei. Dabei sei bei sieben Personen keine dienstliche Veranlassung für ihre Zugriffe ersichtlich gewesen.

Die BF habe dazu angegeben, dass sie mit Ausnahme einer Person, bei der es sich um ihren Schwiegersohn gehandelt habe, nicht wisse, wer diese Personen seien. Die Zugriffe wären dennoch dienstlich veranlasst gewesen und zwar im Zuge von VK oder NK bzw. auch zu Kontrollzwecken, ob diese Personen Fremdhonorare versteuern würden.

Auf die Frage, ob sie diese Personen bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen unterstützt habe, habe sie ausgeführt, dass sie ihrem Schwiegersohn lediglich nachgesehen habe, ob er seinen Jahreslohnzettel bereits überspielt bekommen habe und er ihr dazu eine Vollmacht erteilt habe. Die anderen sechs Personen kenne sie nicht.

In der Folge sei ihr eine elfseitige Analyse ihrer Gesamtabfragen vorgehalten und festgestellt worden, dass es sich bei den abgefragten Personen allesamt um aktive Finanzbedienstete handle, mit der Ausnahme der eben erwähnten sieben Personen.

Die BF habe dazu angeführt, dass sie die Abfragen, mit Ausnahme ihres Schwiegersohnes und sich selbst, nicht getätigt habe, sie habe darüber hinaus überhaupt kein Interesse an den Steuerdaten ihrer Kollegen.

Als Erklärung habe sie angegeben, sie habe, wenn sie das Zimmer verlassen habe, ihre Dienstkarte im PC stecken lassen und auch den Bildschirmschoner ausgeschaltet gehabt - auch bei längerer Abwesenheit. Sie sehe ein, dass das ein Fehler gewesen sei. Ergänzend habe sie angeführt, dass sie das Zimmer unversperrt gelassen habe, weil es keinen direkten Zugang zum Gang gehabt habe. Sie habe immer durch das Nachbarzimmer, wo ihre Teamkollegen in einem Viererzimmer gesessen seien, durchgehen müssen. Sie habe großes Vertrauen in ihre Kollegen gehabt. Die Personen in diesem Zimmer hätten nach einiger Zeit gewechselt, meistens seien es zwei vom Stammpersonal gewesen und auch zeitweilig Auszubildende.

In der Folge seien ihr auf 41 Seiten aufgelistete weitere Zugriffe vorgehalten und sie dazu befragt worden. Die BF habe dazu angegeben, dass mit Ausnahme weniger Namen - bei denen es sich um Verwandte und Bekannte gehandelt habe - ihr die anderen Namen nichts sagen würden. Die Abfragen seien aber dienstlich gewesen, als Beispiele habe sie wiederum VK- und NK-Kontrollen sowie Fremdhonorare und Schätzungen angeführt.

5. Aus dem im Akt befindlichen Erlässen des BMF geht hervor, dass die Eingabe der Abfrage von Daten im AIS oder im DB7a bzw. DB7b nur dann zulässig sei, wenn eine dienstliche Veranlassung vorläge und die Bediensteten sicherzustellen hätten, dass unberechtigte Personen keinen Zugriff auf ihre dienstlichen Informationen erhalten. Bei Verlassen des Arbeitsplatzes sei durch den Bediensteten der PC oder das Notebook zu sperren, um die auf dem Bildschirm aktuell vorhanden Informationen zu verbergen sowie einen unbefugten Zugriff auf Informationen oder IT Verfahren zu verhindern. Zu dem sei der elektronische Dienstausweis mitzunehmen. Eine Sperre könnte erfolgen, durch Abziehen des elektronischen Dienstausweises vom Kartenleser, durch Drücken der Tastenkombination Strg ALT ENTF und abschließende Bestätigung Arbeitsstation sperren oder durch Abmelden vom System. Um Zutritte durch unbefugte Personen zu verhindern, seien die Büroräume nach Möglichkeit bei Verlassen durch die Bediensteten abzusperren, sofern sich keine weiteren Personen mehr im Raum aufhalten.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Einleitungsbeschluss (EB) vom 06.12.2013, wird der BF von der Disziplinarkommission (DK) vorgeworfen, sie habe im Abgabeinformationssystem der Finanzverwaltung in der Zeit vom 13.04.2007 bis 19.03.2013 ohne dienstliche Veranlassung Datenzugriffe auf die Daten von Personen durchgeführt, die in einer 70-seitigen Tabelle dargestellt werden. Durch die Vornahme dieser - mutmaßlich dienstlich nicht veranlassten - Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung, bestehe der Verdacht, sie habe entgegen den ausdrücklichen Dienstanweisungen BMF, GZ 661009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000, GZ 661009/19-6/6/01 vom 13.07.2001, GZ 161270/1-I/20/04 vom 19.03.2004 und GZ 320700/0001-I/20/2004 ihre Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Des Weiteren stehe die BF in Verdacht, in der Zeit von 13.04.2007 bis 19.03.2013, während der Zeit ihrer Abwesenheit mit Bezug auf die dienstlich nicht veranlassten Abfragen vom Arbeitsplatz, ihren dienstlichen Computer nicht im Sinne der Bestimmungen über die Informationssicherheit am Arbeitsplatz, gesichert zu haben, wodurch sie gegen den Erlass des BMF GZ 220400/0030-V/1/2010 vom 16.08.2010 und somit auch gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.

Zum Sachverhalt wird im EB sinngemäß angeführt, das BIA habe im Auftrag des Finanzamtes eine Analyse der Datenbankzugriffe im AIS durchgeführt und Auffälligkeiten im Sinne des sogenannten Logfileerlasses BMF, GZ 320700/0001-I/20/2004, festgestellt. Diese Auffälligkeiten seien gem. Punkt 3.1.1 des BIA-Berichts charakterisiert durch den Umstand, dass der abgefragte Personenkreis nicht im Finanzamt (in dem die BF ihren Dienst versieht) steuerlich geführt werde und eine dienstliche Veranlassung der durchgeführten Abfragen nicht nachvollziehbar sei. Im Weiteren seien die in Punkt

3.1. 2 angeführten Auffälligkeiten dadurch begründet, dass auf Daten von 69 Finanzbediensteten zugegriffen worden sei, wofür ebenfalls keine dienstliche Veranlassung festgestellt werden habe können.

Die BF sei am 14.04.2013 durch das BIA als Auskunftsperson befragt worden. Sie habe unter Bezug auf die unter Punkt 3.1.1 des BIA Berichtes dargestellten Personen angegeben, auf deren Daten aus dienstlicher Veranlassung zugegriffen zu haben, da sie im Rahmen von durchgeführten Vor- und Nachbescheidkontrollen überprüft habe, ob diese Personen Fremdhonorare versteuert hätten. Hinsichtlich der Abfragen die zu den 69 Finanzbediensteten durchgeführt worden seien, habe sie erklärt alle diese Abfragen nicht durchgeführt zu haben. Sie habe bis zum 14.04.2013 ihre Dienstausweiskarte auch bei längeren Abwesenheiten im PC immer stecken gelassen und die EDV-Einstellung für den Bildschirmschoner habe sie immer wieder eigenhändig verändert.

Das Finanzamt, als Dienstbehörde, habe am 09.07.2013 wegen des Verdachts des Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StBG) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatte. Zur Aussage der BF, sie habe die Abfragen mit Bezug auf 69 Finanzbedienstete nicht getätigt, habe die Dienstbehörde ausgeführt, dass dieser Aussage keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen könne, da das Zimmer der BF bis Dezember 2012 keinen eigenen Zugang gehabt habe und nur über ein Durchgangszimmer erreichbar war, das von einer Teamkollegin besetzt gewesen sei.

Nach Zitierung der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG und § 114 BDG wurde rechtlich folgendes ausgeführt:

"Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist abzuleiten, dass Frau ADir B. durch ihr Verhalten den Verdacht der Nichtbeachtung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG begründet hat. Aus der von der Dienstbehörde wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauches gem. § 302 StGB erstatteten Anzeige folgt, dass der Dienstgeber Frau ADir B. nicht mit der Durchführung von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem in Spruch dargestellten Personen beauftragt hatte. Eine dienstlich veranlasste Zuständigkeit ist weder durch die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts erkennbar noch durch eine konkrete Dienstanweisung zur Bearbeitung dieser Personen belegt. Somit erhebt sich der Verdacht, dass den verfahrensgegenständlichen Datenbankabfragen kein dienstliches Interesse beizumessen ist. Ein dienstliches Interesse ist der Tätigkeit der Beamtin nur im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben, des jeweils konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes, in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit, zuzurechnen. Wie aus § 43 Abs. 2 BDG folgt, hat die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Setzt eine Beamtin ein Verhalten, durch das sie sich den begründeten Verdacht des Amtsmissbrauches zuzieht, dann begründet sich auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2, da ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen durch Beamtinnen geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Im Weiteren ist zu wiederholen, dass Abfragen im AIS nur aus dienstlicher Veranlassung durchgeführt werden dürfen. Dazu hat der Dienstgeber folgende Weisungen erlassen:

BMF, GZ 661009/30-VI/6/00, vom 30.10.2000: ‚Die Eingabe der Abfrage von Daten im AIS so wie DB7A bzw. DB7b ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.

BMF, GZ 661009/19/VI/6/01, vom 13. Juni 2001: ‚Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten, dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ 661009/30-VI/6/00.

BMF, GZ 161270/1-I/20/04, vom 19. März 2004: ‚Aus gegebenen Anlass werden den Bediensteten des Finanzresorts die Erlässe vom 30.10.2009, GZ 661009/30-VI/6/00 mit illegaler Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.

BMF, GZ 320700/0001-I/2004, vom 16.11.2004: ,An alle Bediensteten ... als unzulässige Zugriffe gelten grundsätzlich alle Zugriffe (das heißt jeder einzelne Zugriff) auf das AIS ohne dienstlicher Veranlassung.'

Somit begründet Frau ADir B. durch die Nichtbeachtung dieser Erlässe ungeachtet einer allfälligen Verwirklichung des Delikts des Amtsmissbrauchs, auch den Verdacht sie habe Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht beachtet und dadurch die Dienstplicht nach § 44 Abs. 1 verletzt. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 leitet sich aus dem dargestellten Sachverhalt ab, da eine dienstliche Veranlassung des verfahrensgegenständlichen Datenzugriffs nicht erkennbar ist. In mehreren Erlässen hat der Dienstgeber auf diesen Umstand hingewiesen. Im Hinblick auf die dargestellte räumliche Situation (kein eigener Zugang vom Gang in das Zimmer, Gesamtzahl der dienstlich nicht veranlagten Abfragen) bietet die bisherige Verantwortung ihr unbekannte Personen müssten während ihrer vorübergehenden Abwesenheit ihre EDV genützt haben, keine ausreichenden Anhaltspunkte den erhobenen Verdacht zu entkräften. Es wird daher dem gerichtlichen Verfahren bzw. dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben, Beweise zu erheben, die den bestehenden Verdacht belegen, bzw. entkräften. Um die Benutzung durch unbefugter Personen zu verhindern, hat der Dienstgeber mit Erlass BMF GZ 220400/0030-V/1/2010, vom 16.08.2010, verfügt: ‚2.1.11 Bildschirmsperre und Abmelden. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist durch die Bediensteten der PC oder das Notebook zu sperren, um die auf den Bildschirm aktuell vorhandene Informationen zu verbergen, sowie einen unbefugten Zugriff auf Informationen oder IT-Verfahren zu verhindern. Zu dem ist der elektronische Dienstausweis mitzunehmen. Die Sperre kann folgendermaßen durchgeführt werden, durch Abziehen des elektronischen Dienstausweises vom Kartenleser, durch gleichzeitiges drücken der Tastenkombination Strg ALT ENTF und durch anschließender Bestätigung Arbeitsstation sperren, durch Abmelden vom System.'

Aufgrund der Ausführungen sie habe anlässlich ihrer vorübergehenden Abwesenheiten ihre Dienstausweiskarte auch bei längerer Abwesenheit im PC immer stecken lassen und auch den Bildschirmschoner ausgeschaltet, sowie die EDV-Einstellung zum Bildschirmschoner immer wieder eigenhändig verändert, hat sie auch den Verdacht zu verantworten, dass sie gegen die ausdrückliche Weisung betreffend Informationssicherheit am Arbeitsplatz verstoßen und aus diesem Grund eine Weisungsverletzung gem. § 44 Abs. 1 begangen hat."

7. Gegen diesen EB richtet sich die mit 19.12.2013 datierte Berufung (Datum des Poststempels 20.12.2013), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014.

Die Berufung richtet sich gegen den gesamten Bescheid, es wurden die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht.

Als Begründung wird nach Zitierung zweier VwGH Entscheidungen (01.07.1998, 97/09/0189; 19.10.1990, 90/09/0044) angeführt, es lege keine ausreichend begründete Verdachtslage vor. Allein aus der Datenabfrage, welche der BF zu Last gelegt werde, lasse sich nicht ableiten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erschüttert wäre. Die DK habe es insbesondere unterlassen darzustellen, dass die getätigten Abfragen an unbefugte Dritte weitergegeben worden wären oder sonst für die von der Datenabfrage Betroffenen Nachteile entstanden wären. Aus der bloßen Anzeigeerstattung gem. § 302 StGB lasse sich keine ausreichende Verdachtslage ableiten. Die DK hätte Erhebungen zu pflegen gehabt, inwieweit die von der mutmaßlichen Datenbankabfrage tatsächlich betroffenen Personen in ihren Rechten geschädigt worden seien, insbesondere auch, ob die BF mit dem Vorsatz gehandelt habe, durch die Abfrage die betroffenen Personen in Rechten zu schädigen.

Im Hinblick auf den Verstoß gegen die angeführten Erlässe habe es die DK verabsäumt, das Vorliegen von Einstellungsgründen im Sinne des § 118 BDG zu prüfen. Hier wäre insbesondere zu prüfen gewesen, inwiefern die von den mutmaßlichen unzulässigen Datenabfragen der betroffenen Personen tatsächlich einen Schaden erlitten hätten. Wenn das nämlich nicht der Fall gewesen wäre, so wäre nicht nur die Schuld, sondern auch die Folgen als gering bzw. unbedeutend zu qualifizieren und die Bestrafung zur Abhaltung der BF vor weiteren Dienstpflichtverletzungen nicht geboten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der BF um eine langjährige und verdienstvolle Beamtin handle.

Überdies übersehe die DK, dass etwaige Dienstpflichtverletzungen aus den Jahren 2007 - 2010 bereits vollständig verjährt seien.

Weiters sei die Verwertung der Angaben der BF nicht zulässig, weil diese nicht über die Entschlagungsrechte gem. § 49 Abs. 1 Z 1 i.V.m.

§ 50 AVG belehrt worden sei. Sie sei am 14.04.2013 durch das BIA lediglich als Auskunftsperson befragt worden und aus der Niederschrift ergebe sich keine diesbezügliche Belehrung. Die Aussage dürfe daher gem. § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht herangezogen werden, da ihre Verwertung den Zweck des Verbotes, dass durch die Gewinnung verletzt werde, widerspreche (VwGH 2012/05/0201). Art. 6 EMRK sehe ein Verbot des Zwangs zu Selbstbelastung im Kernbereich des fairen Verfahrens vor. Da sich der EB wesentlich auf die Aussage der Beschwerdeführerin stütze und sich aus den Auskünften aus dem Abgabeinformationssystem alleine noch keine konkrete Verdachtslage begründen lasse, stelle die Nichtbeachtung der aufgezeigten Bestimmungen einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

Es werde daher beantragt ein EB zu beheben und ein Disziplinarverfahren einzuleiten, in eventu den EB aufzuheben und an die DK zur Durchführung weiterer Ermittlungen zurückzuverweisen, in eventu den EB dahingehend abzuändern, dass lediglich der Tatzeitraum vom 01.01.2010 bis 19.03.2013 umfasst ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beweiswürdigung stützt sich auf die dem BVwG vorliegenden und ihm Verfahrensgang angeführten Verwaltungsakten. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Die vorgeworfenen Datenbankabfragen (Punkt I.6.) wurden nachweislich im Zeitraum vom 13.04.2007 bis 19.03.2013 vom Rechner der BF aus, in unregelmäßigen Abständen immer wieder durchgeführt, dies ist durch entsprechende Log-Daten (Tabelle Seite 1 - 79 des EB) belegt. Der Verdacht, dass diese Abfragen miteinander im Zusammenhang stehen ist durch den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie die Mehrfachabfrage einzelner Namen (der BF bekannter und angeblich unbekannter Personen) indiziert.

Einen Teil dieser Abfragen hat die BF selbst durchgeführt, das hat sie eingestanden.

Dass zumindest ein weiterer Teil der Abfragen für die dienstliche Aufgabenerfüllung der BF nicht erforderlich war, wird aus der örtliche Zuständigkeit des Finanzamts und nicht vorhandenen konkreten Dienstanweisungen zur Bearbeitung bestimmter Personen nachvollziehbar abgeleitet. Die Verantwortung der BF im Rahmen von Vor- und Nachbescheidkontrollen die Abfragen durchgeführt zu haben, ist demnach denkunmöglich, weil dies jedenfalls die örtliche- und sachliche Zuständigkeit voraussetzen würde. Ein weiteres Indiz stellt die Feststellung des BIA dar, dass hinsichtlich der zu Kontrollzwecken abgefragten Personen keine Erledigungen ergangen seien. Damit ist der Verdacht begründet, dass die Abfragen nicht aus dienstlichen Gründen getätigt wurden.

Die Möglichkeit, dass andere Personen, während der Abwesenheit der BF ihren Rechner dazu genutzt hätten diese Abfragen zu tätigen, mag aufgrund der örtlichen Situation (Zugang nur durch Nebenzimmer mit Kollegen) unwahrscheinlich sein, ist jedoch durch das Faktum, dass die BF die Daten- bzw. Informationssicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten hat, nicht auszuschließen und daher klärungsbedürftig. Der Verdacht, dass die BF selbst die Abfragen durchgeführt hat, wird dadurch aber nicht ausgeräumt.

Im BIA-Bericht ist ausgeführt, dass die Abfragen (behaupteter Weise) unbekannter Personen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den der BF bekannten Personen erfolgt seien, was jedenfalls ein Indiz darstellt, dass die BF die Abfragen selbst durchgeführt hat.

Die Daten- bzw. Informationssicherheitsvorkehrungen waren mittels verbindlicher Erlässe angeordnet, entsprechend kundgemacht und mussten der BF bekannt sein. Die Nichteinhaltung hat sie eingestanden (Dienstausweis nicht abgezogen, Bildschirmschoner nicht nur nicht aktiviert, sondern bewusst die EDV-Sicherheitseinstellung verändert).

Die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen die bereits in der Disziplinaranzeige und dem EB angesprochenen mutmaßlich dienstlich unbegründeten Zugriffe auf personenbezogene Daten im AIS zum Inhalt (Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gem. § 1 DSG iVm § 302 StGB) und ist aufgrund der rechtlichen Verpflichtung ergangen, bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen Anzeige erstatten zu müssen, darüber hinaus kommt ihr keinerlei Indizwirkung zu.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Sachverhalt mehrere Anhaltspunkte für die Annahme eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im EB angeführt und ausreichend begründet werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit 011. 01.2014 aufgelöst. Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

...

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Die hier relevante Bestimmung des Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012, lautet:

§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

Das Datenschutzgesetz (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

Das Ermitteln personenbezogener Daten stellt ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt (nur) bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten (OGH 14 Os 31/96, SSt 62/95; 12 Os 182/97, SSt 63/13; 12 Os 57/98; 14 Os 128/00, SSt 63/110; 11 Os 109/01, SSt 64/48; 12 Os 113/04 [betraf auch eine VJ-Abfrage]; 12 Os 2/09z - je mwN; überdies Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 RN 29, 50 und 63 mit weiteren Judikaturnachweisen, OGH 08.04.2010, 12 Os 28/10z).

Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 BDG 1979 mit Bezug auf die vorgeworfene "Dienstpflichtverletzung" und den dieser "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zu beurteilen (vgl. E 27.10.1999, 97/09/0239; E 3.7.2000, 2000/09/0006; E 6.11.2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe "Dienstpflichtverletzung" und denselben "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011).

Im Wesentlichen gleichartige Unterlassungen (Handlungen) bewirken, dass das Delikt erst mit Aufhören der Unterlassung (Tätigkeit) beendet ist (siehe VwGH 27.10.1999, 97/09/0246 insbes. Seite 3 und andere Entscheidungen des VwGH).

Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012).

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180).

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Es ist nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses darin erblickt, den Umfang des Disziplinarverfahrens zu begrenzen. § 46 AVG geht vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (vgl VwSlg 11540 A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht. Es ist aber nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die - ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobenen - Beweisergebnisse wie beispielsweise der Einvernahme einer Bediensteten abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht (vgl VfGH 07.06.2013, B1303/2012, 13.09.2013, B579/2013).

Die Entscheidung einer Disziplinarkommission gemäß § 123 Abs. 1 BDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (bzw. die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses) unterliegt der Garantie des Art. 6 EMRK keinesfalls, also selbst dann nicht, wenn Art. 6 EMRK für die mit dem im nachfolgenden Disziplinarverfahren ergehenden Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe sehr wohl Bedeutung hätte (vgl. dazu VfSlg. 11.506/1987, 11.569/1987, 11.776/1988, VfGH 12.06.2000, B1642/99, 25.09.2001 B 737/00).

Das BDG geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist. Bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren; es gibt daher in diesem Vorverfahren auch noch keine Parteienrechte (iSd AVG) - unbeschadet der sich aus dem 09ten Abschnitt ergebenden Vorwirkungen (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0152) - weisungsgebundener Organwalter wie jeder andere Beamte auch. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die im § 105 BDG genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (VwGH 18.03.1998, 96/09/0054).

Innerhalb eines Disziplinarverfahrens (dh ab seiner Anhängigkeit bis zum förmlichen Abschluss) ist der (beschuldigte) Beamte gegenüber der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme (Sachverhaltsdarstellung) bzw zu einer Aussage zu einem Vorfall berechtigt, eine Auskunft zu verweigern. Dieses in § 124 Abs 7 BDG 1979 geregelte Recht ist auf ein allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht im Falle einer sanktionsbedrohten Selbstbezichtigung zurückzuführen ("nemo tenetur se ipsum accusare"), das auch im Disziplinarverfahren, und zwar in allen Stadien, also auch für die Vorermittlungen gilt (VwGH 13.12.1990, 90/09/0152).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).

Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein:

1. Gleichartige Einzelhandlungen,

2. Angriff auf dasselbe Rechtsgut,

3. die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang),

4. räumliche Kontinuität.

Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286, 28.10.2004, 2003/09/0183).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG) liegt vor und ist unabhängig davon, ob die abgefragten personenbezogenen Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden oder sonst für die betroffenen Personen nachteilig waren. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Zutreffenderweise wurde das mutmaßliche Verhalten der BF von der DK daher als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, weil die (hier sogar besonders häufige) missbräuchliche Abfrage personenbezogener Daten aus - der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden - Datenbanken, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen. Die Motive der Abfrage spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im § 43 Abs. 2 BDG keine Rolle, es reicht aus, dass die Abfragen nicht dienstlich veranlasst waren, weil personenbezogene Daten nach §§ 1 iVm 14 DSG 2000 eben nur im dienstlichen Auftrag verwendet werden dürfen. Für die Bewertung der Schuld und für die gerichtliche Strafbarkeit (insb. nach § 302 StGB) ist dass Motiv bzw. der Vorsatz hingegen höchst relevant (OGH, 08.04.2010, 12 Os 28/10z und Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5, Rz 24a).

Die Befolgung von Weisungen bzw. Anordnungen (nichts anderes sind die im EB angeführten Erlässe) bzw. der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten der Beamtin. Wenn eine Beamtin einer dienstlichen Anordnung ihres zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt, handelt sie schon alleine deswegen pflichtwidrig (§ 44 Abs 1 BDG). Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit kommt ihr nicht zu. Besteht der Verdacht einer Nichtbefolgung, wie hier im vorliegenden Fall durch das Eingeständnis der BF in der Niederschrift, liegt gerade kein offenkundiger Einstellungsgrund gem. § 118 BDG vor und ist ein Weisungsverstoß - gerade in Bezug auf den Datenschutz nicht als gering bzw. unbedeutend zu qualifizieren, wie die BF dies vermeint.

Diesbezüglich durfte die DK auch die Niederschriften des BIA/BMF verwerten, weil § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ausgeht und die Niederschrift vom 15.04.2013 mit den Worten eingeleitet wurde, dass die Befragung der Klarstellung des Sachverhaltes gem. § 109 BDG iVm §§ 39 und 55 AVG diene. Ihr wurde die Möglichkeit geboten zum Sachverhalt und zu den etwaigen Verdächtigungen ihre Sichtweise bekannt zu geben und das hat sie getan. Der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass ein Rechtsbelehrung in mündlicher Form erteilt sowie eine schriftliche Ausfolgung der angeführten Gesetzesstellen übergeben wurde. Die BF wurde zum Befragungszeitpunkt nicht als Zeugin in einem Verfahren - wie in der Beschwerde ausgeführt - befragt. Dies war noch gar nicht möglich, weil es zu diesem Zeitpunkt noch kein (Disziplinar-)verfahren gab. Im Übrigen beginnt die Parteistellung der Beschuldigten im Disziplinarverfahren, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, mit der Zustellung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde (§ 109 Abs 3 BDG). Zum Zeitpunkt der Befragung war die BF daher noch nicht Beschuldigte in einem Disziplinarverfahren, sondern eben nur Auskunftsperson. Das sie entgegen dem "nemo-tenetur"-Prinzip als Auskunftsperson zu belastenden Aussagen gezwungen worden wäre, ist aus dem Sachverhalt nicht ableitbar (Zitat aus der Niederschrift vom 15.04.2014: "Sie werden ersucht, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Es wird ihnen angeboten eine Vertrauensperson beizuziehen".) Darüber hinaus ist Art. 6 EMRK nach der oa. Rspr des VfGH für Einleitungsbeschlüsse nicht anwendbar.

Hinsichtlich der behaupteten Verjährung ist durch § 94 Abs. 1 Z 2 BDG klargestellt, dass drei Jahre nach der Beendigung der Dienstpflichtverletzung gegen sie ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden darf. Die im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, beruhen auf zwei Vorwürfen.

Einerseits auf die im EB auf über 50 Seiten aufgelisteten ohne dienstlichen Anlass durchgeführten wiederholten Datenzugriffe zwischen 13.04.2007 und 19.03.2013 und andererseits dem von der BF eingestandenen permanenten Verstoß gegen die Datensicherheitsvorschriften in diesem Zeitraum, durch Zurücksetzung der Bildschirmschonersicherheitseinstellungen und Nichtabziehen der Dienstausweiskarte vom Kartenleser, die es einer unbekannten Person ermöglicht haben sollen, diese Abfragen von Rechner der BF aus durchzuführen.

Da sich räumlich alle vorgeworfenen, mutmaßlich dienstlich nicht begründeten Datenabfragen an ihrem Arbeitsplatz bzw. unter Nutzung ihres dienstlichen Rechners ereigneten und ab 13.04.2007 sich nachweisbar immer wieder auf gleichartige Weise wiederholten, ohne dass dazwischen ein größerer Unterbrechungszeitraum gelegen wäre, kann der DK nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem fortgesetzten Delikt ausgeht, dass eben erst am 19.03.2013 geendet hat. Hinsichtlich des erforderlichen Gesamtvorsatzes bestehen durch den ausgewählten Personenkreis (im Wesentlichen andere Finanzbedienstete) ebenfalls bestimmte Indizien die diese Annahme stützen. Dass die BF dies bestreitet, ändert nichts am Vorliegen des Verdachtes.

Die Handlungsweisen und Unterlassungen sind daher nach der RSpr eine Reihe von pflichtwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges stehen sowie von einen diesbezüglichen Gesamtvorsatz (Abfragen personenbezogener Daten, Außerachtlassen bzw. bewusstes Umgehen der PC-Sicherungen) der BF getragen werden, sie stellen daher jeweils ein "fortgesetztes Delikt" dar. Der Zeitpunkt von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist daher jener im dem das mit Strafe bedrohte Handeln aufhört.

Eine Verjährung der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vom 13.04.2007 bis zum 30.09.2010 im Sinne des § 94 BDG ist daher - entgegen der Ansicht der BF - nicht eingetreten.

Abschließend bleibt festzustellen, dass es sich beim Einleitungsbeschluss noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt und die DK nicht - positiv - zu prüfen hat, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern nur - negativ - zu erheben hat, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 567, mwN). Derartige Gründe lagen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.

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