W206 1401762-3•BVwG W206 1401762-3
W206 1401762-3Federal Administrative CourtApr 15, 2014
allgemeine Menschenrechtssituation, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra Schrefler-König über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. 1108.479-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste erstmalig am 29.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, Zl. 08 06.696-EAST-West, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags gemäß § 10 Abs 1 der VO Nr 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2008, Zl. S6 401.762-1/2008/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland erfolgte am 17.10.2008.
2. Am 06.08.2011 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlich illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Er gab an, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Griechenland wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und verwies bezüglich seiner Fluchtgründe auf die in seiner Heimat herrschenden Unruhen. Er sei von Angehörigen der Al Shabaab bedroht worden und hätte zur Zusammenarbeit mit dieser Gruppe gezwungen werden sollen. Man habe von ihm verlangt, dass er andere Menschen vergifte, er habe das Gift in dem Hotel, in der gearbeitet habe, versteckt und sei zwei Tage später geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, getötet zu werden.
3. Am 23.09.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dem Volksstamm der Ashraf anzugehören und in einem näher bezeichneten Bezirk Mogadischus gelebt zu haben. Er wurde aufgefordert, nähere regionale Angaben zu seiner behaupteten Herkunft zu machen und führte dabei auch aus, Somalia im Februar 2008 verlassen zu haben. Zuletzt hätte er in seiner Heimat in einem näher genannten Hotel gearbeitet und somit seinen Lebensunterhalt verdient. Seine Familie, allen voran seine Frau, lebten nunmehr im Jemen und würden von einer Hilfsorganisation unterstützt. Seine Probleme hätten Mitte Februar 2008 begonnen, als er auf dem Nachhauseweg angehalten und aufgefordert worden sei, mitzukommen. Er habe Angst bekommen, weil sein Gesprächspartner alles über ihn gewusst habe, vor allem auch, dass er in besagtem Hotel arbeiten würde. Zusammengefasst habe man ihn darauf hingewiesen, dass sein Arbeitgeber ein Ungläubiger wäre und der Beschwerdeführer daher besser mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Aus Angst um seine Familie habe der Genannte zugestimmt. In weiterer Folge habe man dem Beschwerdeführer eine Flasche mit Flüssigkeit gegeben und ihn aufgefordert, diese zur Arbeit mitzunehmen; er sei dann telefonisch aufgefordert worden, das Gift in ein bestimmtes Essen zu mischen. Zwar habe er über Nachfrage bestätigt, diesen Befehl ausgeführt zu haben, in Wahrheit aber hätte er keinen Menschen umbringen können und daher die Flüssigkeit nicht in das Essen gegeben. Am Abend seien die Rebellen dann bei ihm zu Hause erschienen und sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Beteiligung der Nachbarn gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dessen Ehefrau und die Kinder in Sicherheit gebracht, dem Beschwerdeführer selbst sei es gelungen, davon zu laufen. Er habe in einer Moschee geschlafen und habe sich am nächsten Morgen nach XXXX begeben, von wo aus er schlepperunterstützt seine Ausreise organisiert habe.
4. Mit Bescheid vom 10.11.2001, Zl. 1108.479-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus.
5. Der Asylgerichtshof wies die fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.07.2012, Zl. A5 401.762-2/2011/5E betreffend Spruchpunkt I (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab und behob den bekämpften Bescheid in den Spruchpunkten II (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III (Ausweisung). In diesem Zusammenhang wurde die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die von ihr selbst umfassend zitierten Länderberichte in einen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen. Insbesondere sei es gänzlich unterlassen worden, vor dem Hintergrund der Ausbildung, Stammeszugehörigkeit und der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit und faktische Möglichkeit einer Niederlassung in Somaliland zu überprüfen.
6. Im Rahmen einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, die am 24.08.2012 stattfand, wurden dem Genannten Länderberichte übergeben und ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die übergebenen Länderberichte den Tatsachen entsprechen würden. Vor allem in Bezug auf die Darstellung der Sicherheitslage sei klar, dass es in seiner Herkunftsregion keine effektiven Schutzmöglichkeiten durch Behörden gäbe.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er nach Somalia ausgewiesen. Allgemein wurde in der Begründung festgehalten, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Somalia leben würden und es dort zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Hilfsorganisationen gäbe. Die Berichte zeigten zudem, dass der Wohnbezirk des Beschwerdeführers nahezu vollständig von Aktivitäten der Al Shabaab ausgenommen sei, es seien nur beschränkte Kampfhandlungen zu verzeichnen. Gestützt auf die Aussage einer internationalen Organisation sei es unproblematisch, nach Mogadischu zurückzukehren, wenn der Clan, dem der Rückkehrer angehöre, dort die Kontrolle habe. Der Ashrafclan, dem der Beschwerdeführer angehöre, lebe in zentralen Stadtteilen Mogadischus und besäße dort auch Grundeigentum. Die Behörde verkenne zwar nicht die Schwierigkeiten in der Frage der Versorgung, wenn kein ausreichendes Vermögen vorhanden sei, jedoch könne der Beschwerdeführer zu seinen in Mogadischu ansässigen Verwandten zurückkehren, so dass er nicht unmittelbar in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK zusammengefasst als zulässig.
8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass sich die Lage in Somalia zwar in einigen Bereichen verbessert habe, dies aber nichts daran ändere, dass es sich um einen gescheiterten Staat handle, dem jegliche Strukturen fehlten. Ein Drittel der Bevölkerung sei auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen und viele hätten keinen Zugang zu Trinkwasser. Millionen von Menschen lebten nach wie vor auf der Flucht und seien auf die Hilfe von NGO¿s angewiesen. Die Berichte würden auch bestätigen, dass es gerade in seinem Heimatbezirk nach wie vor Kampfhandlungen zwischen der Regierung und Al Shabaab gäbe. Gerade das Verhältnis der Islamisten zum Minderheitenclan der Ashraf sei problematisch, da Al Shabaab deren religiösen Status nicht akzeptieren würden. Dass der Beschwerdeführer daher im Rahmen seines Clans Schutz vor potentiellen Übergriffen der Al Shabaab finden könne, entspreche nicht den Tatsachen. Seine Kernfamilie lebe außerhalb Somalias unter schlechten Bedingungen und sei auf seine Unterstützung angewiesen, aufgrund seiner Probleme vor der Ausreise müsse er damit rechnen, von den Islamisten wiedererkannt zu werden. Eigene finanzielle Mittel habe er nicht, staatliche Sicherungssystem existierten ebenso wenig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu, konkret aus dem Bezirk Karan.
Es wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage der Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt ist.
Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung umfassende und aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt, die dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den unbedenklichen und verschiedenartigen Quellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Jahren extrem schlecht ist und keine funktionstüchtigen staatlichen Strukturen bestehen. Die in weiten Teilen des Landes von bewaffneten extremistischen und in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehenden Gruppen ausgeübte Macht hat auf die Menschenrechtslage desaströse Auswirkungen. So habe sich demnach zwar die Menschenrechtslage in Mogadischu seit dem Abzug der Al Shabaab verbessert, könne aber noch immer nicht als gut bezeichnet werden. Vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere auf Seite 38ff sowie dort angeführten Quellen der Länderberichte.
Die belangte Behörde hat im zweiten Verfahrensgang die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durch Heranziehen diverser Länderberichte analysiert und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zulässig ist.
Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung eben dieser Berichte und der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ergänzten Dokumente nicht anschließen. Die belangte Behörde hat hier sehr selektive Schlussfolgerungen gezogen und (nur) die positiven Elemente aus den Berichten, zum Teil aus dem Gesamtkontext herausgenommen, aneinandergefügt.
In einer Gesamtbetrachtung der vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte mag es zutreffen, dass das Einschreiten der AMISOM -Truppen zu einer geringfügig positiven Veränderung der Lage in Teilen Somalias, konkret auch in Mogadischu geführt hat.
Dennoch ist dabei nicht zu übersehen, dass es sich um eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau handelt; die fortgesetzten Kampfhandlungen und Anschläge auch in Mogadischu zeigen, dass von einer nachhaltigen Beruhigung der Sicherheitslage (noch) nicht gesprochen werden kann, insbesondere ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es nach wie vor keine funktionierenden staatlichen Strukturen gibt und der Bevölkerung daher nach wie vor kein Schutz vor Angriffen offensteht. Es ist davon auszugehen, dass in Somalia nach wie vor Bürgerkrieg herrscht.
Der Beschwerdeführer weist auch zurecht darauf hin, dass die Versorgungslage der Menschen in Zentral - und Südsomalia anhaltend problematisch ist und daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass auch der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage gerät. Aus dem Umstand, dass es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er nicht in eine den Art. 3 EMRK verletzende Situation geraten würde. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit scheint es kaum vorstellbar, dass es dem Genannten möglich ist, sich nach seiner Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie andere Verwandte in Mogadischu leben, zumal diese Personen für sich selbst zu sorgen haben und angesichts der geringen vorhandenen Mittel nicht auch noch ein weiteres Familienmitglied dauerhaft erhalten können.
4.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (u.a. § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Überdies ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, u.a. zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). In Hinblick auf die Gesundheitssituation von Beschwerdeführern ist unter Darstellung ihrer maßgebenden persönlichen Verhältnisse (insbesondere zu ihren finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) allenfalls weiter zu prüfen, ob ihnen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208; vgl. auch VfGH 16.09.2013, U 496/2013).
4.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Wie sich aus den Länderberichten zur Sicherheit- und Menschenrechtslage in Somalia, konkret in Mogadischu, ergibt, bestehen trotz des Einschreitens der AMISOM- Truppen keine ausreichende Verbesserung in Bezug auf das Vorhandensein staatlicher (Schutz)mechanismen in der nachhaltigen Bekämpfung terroristischer Anschläge oder in der Beendigung der immer wieder aufflackernden Kampfhandlungen, in denen Zivilpersonen regelmäßig zu Opfern werden. Zudem scheint auf Basis dieser Feststellungen auch die Versorgung mit den lebenswichtigen Gütern als prekär und ausschließlich von Hilfsorganisationen auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind des weiteren ebenfalls nicht so, dass von einer Existenzbegründung und Selbsterhaltungsfähigkeit von mittellosen Rückkehrern ausgegangen werden kann.
Somit kann nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer "realen Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da weiters weder gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, noch sich Hinweise auf das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben haben, war dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremde und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 4.2.1. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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