W164 1430935-1•BVwG W164 1430935-1
W164 1430935-1Federal Administrative CourtApr 15, 2014
alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr
W164 1430935-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, STA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 7.11.2012, Zl. 12 12.584-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.3.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 i. d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 i.d.g.F. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) stellte am 3.9.2012 beim Polizeianhaltezentrum Graz einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 13.9.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 6.12.2012 wurde die BF durch das Bundesasylamt abermals befragt.
Die BF machte im Wesentlichen übereinstimmend folgende Angaben:
Sie sei afghanische Staatsbürgerin, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an; sie sei am XXXXin Kabul geboren, habe 10 Jahre die Schule besucht und habe die Schneiderei erlernt. Die BF sei seit 10 Jahren traditionell verheiratet.
Der Mann der BF habe kurz nach ihrer Heirat Probleme bekommen und sei ausgereist. Die BF habe in Kabul weiter bei ihren Eltern gelebt. Der Vater sei krank und arbeite nicht; die Mutter arbeite als Schneiderin. Nach der Ausreise ihres Mannes habe die BF etwa sechs Jahre lang nicht gewusst, wo der Mann lebe. Dann habe sie von seinem Onkel seine Telefonnummer erhalten und habe ihn angerufen.
In Kabul habe die BF etwa ab ihrem 13. Lebensjahr von einem anderen Mann (manchmal über Vermittlung anderer Personen aus seiner Familie) regelmäßig Heiratsanträge erhalten, dies auch nach ihrer Heirat, von der dieser Mann zunächst nichts wusste. Der Mann sei fast jeden Tag vor ihrem Haus gestanden. Als sie ihm entgegnete, dass sie bereits verheiratet sei und dass es keine Möglichkeit für eine weitere Hochzeit gebe, habe er sie immer wieder damit bedroht, ihr Säure ins Gesicht zu schütten. Auch ihr Bruder sei bedroht worden. Die BF sei einmal zur Polizei gegangen, habe dann aber bemerkt, dass diese nichts unternehme. Daraufhin habe sie keine weiteren Anzeigen erstattet. Ihre Eltern hätten ihr dazu geraten, Afghanistan zu verlassen. Die Flucht habe ihre Mutter organisiert und bezahlt. Die BF habe sich ihren Nachbarn angeschlossen, die ebenfalls illegal ausreisten.
Die BF würde im Fall einer Rückkehr oder Abschiebung in die Heimat nicht dort leben können. Selbst wenn der Mann nicht mehr dort wäre, wäre seine Familie noch dort. Es handle sich um eine gefährliche Familie.
Wie aus dem im Akt befindlichen Bescheid des Bundesasylsenates vom 16.2.2007, Zl. 247.034/5/12E-IV/44/04, hervorgeht, wurde der Asylantrag des XXXX, geb. XXXX, STA Afghanistan, vom 28.1.2004 gemäß § 7 AsylG (in der damals geltenden Fassung) abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. XXXX wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Bescheid vom 7.11.2012, Az 12 12 584-BAG hat das Bundesasylamt
I. den Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1
i. V:m. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen, II. der BF gem. § 8 Abs 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und III. der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Zur Begründung von Punkt I. des Spruches stützte sich das Bundesasylamt auf folgende Feststellungen:
Die BF habe in Kabul zusammen mit ihren Eltern gelebt. Das Haus, in dem sie wohnten, habe der Familie gehört. Es sei der BF gestattet worden, sich zu bilden und das Haus zu verlassen. Ihr sei auch bei der Wahl des Ehemannes ein Mitspracherecht eingeräumt worden.
Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben der BF zu ihrer Person und zu ihrem Privat- und Familienleben als glaubwürdig. Jedoch habe die BF nicht glaubhaft darlegen können, dass sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass allein die Weigerung der BF bzw. ihrer Angehörigen dazu ausgereicht habe, die Absichten jenes Mannes über Jahre hinauszuzögern. Wenn dieser Mann so hartnäckig auf eine Verheiratung gepocht und Drohungen ausgesprochen hätte, sei nicht verständlich, warum es lediglich bei mündlichen Androhungen und Belästigungen geblieben sei. Es sei nicht verständlich, weshalb die BF so lange an ihrem Wohnort verblieben und nicht bereits früher verzogen oder ausgereist sei. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.1.2012, wo es unter anderem um die Bewegungsfreiheit unverheirateter Mädchen ging, sei es in Kabul für junge unverheiratete Mädchen möglich, sich ohne Einverständnis der Eltern bzw. ohne Begleitung mit einem Jungen in einem Park zu treffen oder Essen zu gehen. Kabul werde als kosmopolitische Stadt mit einem hohen Anteil an Ausländern betrachtet. Hier könne mehr Liberalismus als in anderen Teilen Afghanistans gesehen werden. Alleinstehende Mütter (Witwen) mit Kind würden eine bessere soziale Akzeptanz genießen, als Frauen, die allein leben. Dies lasse den Schluss zu, dass auch verheirateten Frauen eine bessere soziale Akzeptanz zukomme. Die BF habe durch ihr äußeres Erscheinungsbild und durch die von ihr dargebrachte Wertehaltung erkennen lassen, dass sie sich nicht an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die BF durch ihre Ausreise den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen entziehen wollte. Es sei davon auszugehen, dass die BF ausschließlich deswegen ausgereist sei, um hier mit ihrem Mann zusammenzuleben und um sich eine bessere Zukunftsperspektive zu verschaffen. Dies bilde keinen asylrelevanten Sachverhalt. Aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die BF bereits einen westlichen Lebensstil angewöhnt habe, der sie einer Verfolgung aussetzen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Die BF beantragt
Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.9.2012 Folge gegeben werde
in eventu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen und
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend bringt die BF im Wesentlichen vor, sie habe anlässlich der einleitend genannten Einvernahmen alles gesagt, was für sie wichtig war. Sie sei stets bemüht gewesen - auch im eigenen Interesse - ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktiv am Verfaheren mitzuwirken. Sie habe wahrheitsgetreu ausgeführt, dass sie in Afghanistan massiver Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die BF sei wegen ihres Mannes ausgereist. Wenn man in Afghanistan traditionelle verheiratet sei, dürfe die Frau keinen anderen Mann heiraten. Viele Männer hätten die BF heiraten wollen und hätten sie deshalb auch bedroht. Einen Mann habe die BF bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Dieser Mann habe der BF gedroht, er würde ihr Säure ins Gesicht schütten, wenn sie ihn nicht heiratet. Auch ihr Bruder sei bedroht worden. Während der sechs Jahr, in denen die BF nicht wusste, wo ihr Mann war, sei sie immer zu Hause gewesen. Sie habe Angst vor diesem Mann gehabt, weil er sie fast täglich belästigt habe. Aus Angst um ihr Leben sei sie schließlich aus ihrem Heimatland geflüchtet. Frauenrechte und Menschenrechte seien in Afghanistan eingeschränkt und würden täglich verletzt. Frauen würden unterdrückt und minderwertig behandelt. Als Frau dürfe sich die BF nicht weiterbilden und auch nicht so kleiden, wie sie will. Sie dürfe sich nicht einmal allein in der Öffentlichkeit zeigen, da dies in der afghanischen Gesellschaft nicht angeracht sei. Als alleinstehende Frau müsse sie zudem aufpassen, wie sie sich verhält. Alleinstehende Frauen seien an den Rand der Gesellschaft gedrängt. Es sei in Afghanistan üblich, dass man über solche Frauen Gerüchte verbreitet, die sogar tödliche Konsequenzen haben können. Frauen ohne Ehemann hätten das niedrigste Einkommen und würden statistisch am häufigsten von allen Bevölkerungsgruppen erkranken. Auch das Gesundheitssystem in Afghanistan sei schlecht. Für Frauen komme dazu, dass sie ohne Mann nicht allein zum Arzt gehen dürfen. Die BF habe keine Überlebenschance in Afghanistan. Die BF verwies auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand 24.11.2011, betreffend die Situation von Frauen in Afghanistan, weiters auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes C14 422601-1/2011 vom 12.3.2012, C4 418189-1/2012 vom 8.2.2012 und C13 415918-1/2010 vom 27.2.2012, weiters auf einen Bericht von ecoi.net, Stand 28.3.2012 über Angriffe auf Schulen sowie Einschüchterungen und Erpressungen mit Auswirkung auf Bildungseinrichtungen für Mädchen, auf einen Bericht von Welt-online mit dem Titel "Es herrscht allgemeine Straflosigkeit", Stand 6.10.2011.
Die BF führte abschließend aus, dass für sie als Frau in Afghanistan keine Zukunft bestehe, was sich auch in den folgenden Jahren nicht bessern werde. In ihrem Fall sei eine wohlbegründete Furcht und ein nachvollziehbarer Asylgrund im Sinne der GFK gegeben. Die BF hätte auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Ihr Heimatland könne ihr in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihr angegebenen Verfolgung geben.
Mit einem weiteren in der Sprache Dari abgefassten Schreiben, das übersetzt wurde, hat die BF vorgebracht, ihr Problem sei gewesen, dass ihr Mann hier war und sie dort. In Afghanistan als alleinstehende Frau zu leben sei sehr schwer. Sie habe einen lästigen Interessenten gehabt, der sie heiraten wollte und nicht nachließ. Sie habe sein Angebot abgelehnt und gesagt, dass sie eine verheiratete Frau wäre. Er habe ihr jedoch mit dem Tod gedroht oder mit "...".
Am 20.3.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die BF hat anlässlich dieser Verhandlung im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben zum Sachverhalt gemacht:
Ihr Vater sei mittlerweile verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister würden im Iran leben. Die Schwiegereltern seien verstorben. In den letzten Jahren vor ihrer Ausreise habe die Mutter für das Familieneinkommen gesorgt. Die BF habe zuletzt im Stadtteil Zorabat in Kabul gelebt, es handle sich dabei um einen Stadtteil ohne Wasser und Strom, die Bewohner dieses Stadtteils seien nicht reich.
In ihrer Nachbarschaft sei bekannt gewesen, dass sie verheiratet war, im Übrigen wäre sie jedoch als alleinstehende Frau angesehen worden. Sie habe Übergriffe unterschiedlicher Art befürchtet, auch Entführungen und habe daher das Haus nicht verlassen. Daheim habe sie von ihrer Mutter das Nähen gelernt und für Kunden genäht. Die Kunden seien mit der Familie bekannt gewesen und hätten die Stoffe mitgebracht. Einkäufe für sonstiges Material habe die Mutter, manchmal der Vater erledigt. Mit einer Freundin habe die BF die ganzen Jahre Kontakt gehalten, diese habe in unmittelbarer Nachbarschaft gelebt. Mit deren Familie sei die BF letztendlich geflüchtet. Arztbesuche habe die BF vermieden, indem sie selbst Medikamente nahm. Wenn sich ein Arztbesuch nicht vermeiden ließ, habe sie der Vater oder es hätten sie die Nachbarn zum Arzt begleitet. Die BF möchte ihren Beruf in Österreich weiter ausüben und sich weiterbilden. Das Kopftuch trage sie seit ihrem 13. Oder
14. Lebensjahr, nicht nur weil es der Islam vorschreibe sondern auch weil es ihr gefällt.
Der Mann, der sie belästigt hatte, sei der Schwager ihrer Cousine gewesen. Die Familie sei nett, aber er und sein Bruder hätten sie regelmäßig belästigt und bedroht. Sein Bruder rufe sogar jetzt noch ihren Bruder im Iran an und bedrohe ihn. Angesprochen darauf, dass sie von der gefährlichen Familie dieses Mannes gesprochen hatte gab die BF an, sie haben damit den Bruder dieses Mannes gemeint. Dieser habe eine Familie, sie habe diese Familie gemeint.
Der Ehemann der BF bestätigte, dass er nach seiner Fluch erst nach sechs Jahren zu ihr Kontakt aufnehmen konnte, nun mit ihr zusammenlebe und mit der von ihr geplanten Berufstätigkeit einverstanden sei.
Das Bundesasylamt, das von der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben ist, hat das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung erhalten und keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF führt den Namen XXXX. Sie ist afghanische Staatsbürgerin, ist geboren am XXXX, spricht die Sprache Dari, hat 10 Jahre lang die Schule besucht, die Schneiderei erlernt.
Die BF hat etwa im Jahr 2002 XXXX, geb. XXXX, traditionell geheiratet. Ihr Mann hat bald nach der Hochzeit Afghanistan verlassen und lebt in Österreich. Seine Aufenthaltsberechtigung gründet sich auf subsidiären Schutz. Die BF hat, nachdem ihr Mann Afghanistan verlassen hatte, bei ihren Eltern im Stadtteil Zohrabat gelebt, einem Stadtteil ohne Wasser und Strom. Ihr Vater konnte infolge einer schweren Erkrankung nicht mehr arbeiten. Die Mutter hat als Schneiderin gearbeitet und für das Familieneinkommen gesorgt. Die BF selbst hat zu Hause gearbeitet und genäht. Sie hatte keine Kinder. Die BF hat das Haus nur selten verlassen, dies nicht, weil es ihre Eltern nicht erlaubt hätten sondern, weil sie - als alleinstehende Frau - Furcht vor Übergriffen hatte. Diese Furcht hatte sie allgemein, weil sie (abgesehen vom Bereich ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, wo man wusste, dass sie verheiratet war) als alleinstehend angesehen wurde. Ihre Furcht betraf weiters insbesondere einen Mann aus dem Bekanntenkreis der Familie, der die BF seit vielen Jahren heiraten wollte und, da er nicht den gewünschten Erfolg hatte, sowohl ihr gegenüber als auch dem Bruder gegenüber Drohungen ausgesprochen hatte. Die BF hält diesen Mann und seinen Bruder mit seiner Familie für gefährlich. Vor mehreren Jahren hat sie ihn bei der Polizei angezeigt, aber ohne Erfolg. Da die BF sich keine Hilfe von den staatlichen Behörden erwartete, hat sie in weiterer Folge keine weiteren Anzeigen mehr eingebracht.
Die Kontakte der BF haben sich auf ihre unmittelbare Nachbarschaft beschränkt, wo sie eine langjährige Freundin hatte. Arztbesuche hat die BF zu vermeiden versucht, wenn dies nicht möglich war, hat ihr Vater oder die langjährig bekannte Nachbarsfamilie sie begleitet. Dieser Familie hat sie sich auch bei der Flucht aus Afghanistan angeschlossen.
In Österreich möchte die BF mit ihrem Mann leben, die Sprache erlernen als Schneiderin arbeiten und sich weiterbilden. Sie besucht Deutschkurse und hat an einem vom AMS vermittelten Beschäftigungsprojekt teilgenommen. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Vater der BF ist mittlerweile verstorben, ihre Mutter und ihre Geschwister leben im Iran. Die Schwiegereltern sind verstorben.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Afghanische Regierung hat Bemühungen gestartet, um die Gleichheit der Geschlechter zu fördern. Dennoch sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftsrechtlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Untersuchungen von UNAMA ergaben, dass Frauen, die allein in der Öffentlichkeit auftreten, ihren guten Ruf und ihre Sicherheit riskieren. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebende Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind diese kaum in der Lage zu überleben.
Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.
Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird auch durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Frauen zählen zu den durch staatliche und nicht-staatliche Akteure besonders gefährdeten Personengruppen:
Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013, S. 15.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben der BF. Diese Angaben sind insgesamt betrachtet im Wesentlichen widerspruchsfrei, stimmen mit den Angaben ihres Ehemannes überein und stehen mit den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation von Frauen in Afghanistan im Einklang. Die Identität der BF erscheint unbedenklich. Die BF hat ihre vor der Flucht erlebte Lebenssituation nachvollziehbar und lebensnahe geschildert.
Soweit sich im Laufe des Verfahrens Widersprüche in den Aussagen der BF ergaben, waren diese nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer für die Beurteilung wesentlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen:
Aus dem Umstand, dass die BF im erstinstanzlichen Verfahren laut Protokoll ihren Heimatbezirk mit dem Namen Karte Nau bezeichnete, was sie im Beschwerdeverfahren nicht bestätigte, ist im vorliegenden Zusammenhang zu schließen, dass es im Zuge der Protokollierung der ersten Aussage zu einem Missverständnis über die Ortsbezeichnung gekommen sein dürfte. Ihrer Aussage, sie würde die Familie jenes Mannes, der sie in Kabul bedroht hatte, für gefährlich halten, hat die BF im Beschwerdeverfahren ebenfalls widersprochen, hat auf Nachfrage aber klargestellt, dass sie jene Familie fürchten würde (und mit ihrer ersten Aussage gemeint habe), die der Bruder jenes Mannes selbst gegründet hatte.
3.1. Verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A, Frage der Flüchtlingseigenschaft:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)
3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Für die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem Klima ständiger latenter Bedrohung und struktureller Gewalt und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan ohne den effektiven Schutz eines Mannes zu leben hätte sodass sie insofern einem noch erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt. Die BF hat auch keine Verwandten in Afghanistan mehr.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Die Beschwerdeführerin kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der BF, die ohne den effektiven Schutz eines Mannes in Afghanistan zu leben hätte, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation wie eben dargelegt auszugehen ist.
Würde die BF als de facto alleinstehende Frau am wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben in Afghanistan teilnehmen, so hätte sie Diskriminierungen, Schikanen und Einschüchterungen zu erwarten und wäre einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Belästigungen, Bedrohungen, Übergriffen, Entführungen und sexueller Gewalthandlungen zu werden. Ihr Schutz wäre infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet. Daraus muss aktuell abgeleitet werden, dass die BF in Afghanistan nicht mehr gefahrlos berufstätig sein könnte, also auch nicht für ihr Überleben sorgen könnte: Die BF hat in Afghanistan aktuell keine Verwandten mehr, die die notwendigen Einkäufe für sie erledigen könnten.
Die von der BF dargelegte Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Die der BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der BF dar. Sie droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Die BF würde in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung finden.
Der Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach alleinstehende Witwen mit Kind eine bessere soziale Akzeptanz genießen würden, als Frauen, die allein leben, was den Schluss zulasse, dass auch der BF als verheirateter Frauen eine gute soziale Akzeptanz zukommen würde, wird vor diesem Hintergrund nicht gefolgt.
Die Frage, ob die konkrete Bedrohung durch den von der BF genannten einzelnen Mann, geeignet war, für die BF einen Asylgrund zu bilden, muss angesichts der dargelegten allgemeinen Bedrohung nicht mehr untersucht werden.
Der im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Umstand, dass die BF lange Jahre in ihrem Wohnort verblieben ist und nicht bereits früher verzogen oder ausgereist ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, gegen ihre Flüchtlingseigenschaft zu sprechen:
Zwar fordert der VwGH in ständiger Judikatur einen zeitliche Zusammenhang zwischen den von einer Asylwerberin/einem Asylwerber behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes - der allerdings auch bei länger zurückliegenden Ereignissen als gegeben angesehen werden kann, wenn sich der Asylwerber/die Asylwerberin während seines/ihres bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Für den vorliegenden Fall ist diesbezüglich folgendes zu berücksichtigen:
Die BF konnte sich dadurch, dass sie ihr Elternhaus praktisch nie verließ, der allgemein drohenden Gewalt entziehen. Damit war sie jedoch unfreiwillig in ihrer Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt, dass ihr Zustand einem "sich Verstecken" im Sinne der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gleichzuhalten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die BF als allein reisende Frau auch während der Flucht besonders gefährdet war, was verständlich erscheinen lässt, dass sie gezögert und zugewartet hat, und sich erst dann zur Flucht entschied, als sich die Gelegenheit bot, sich ihren langjährig bekannten Nachbarn anzuschließen. Aus dem Umstand, dass die BF viele Jahre in Afghanistan geblieben ist, bis sie sich zur Flucht entschied, ist daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nichts abzuleiten, was gegen ihre Flüchtlingseigenschaft sprechen würde.
Soweit im angefochtenen Bescheid aus dem äußeren Erscheinungsbild der BF geschlossen wurde, dass diese, sich nicht an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere und mit ihrer Ausreise nicht das Ziel verfolgt habe, sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden gesellschaftlichen Zwängen und Diskriminierungen zu entziehen, wird auch diesen Ausführungen nicht gefolgt: Die BF hat nachvollziehbar dargelegt, dass ungehindert einer Berufstätigkeit nachgehen möchte; sie hat weiters unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Tragen des Kopftuchs nicht die Bereitschaft signalisieren möchte, sich der in Afghanistan über Hand nehmenden Gesellschaftsordnung unterzuordnen sondern dass sie, was ihre Kopfbedeckung betrifft, eine Gewohnheit beibehalten möchte, die sie seit ihrer ganz frühen Jugend pflegt und die ihr gefällt.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach Kabul als kosmopolitische Stadt gelte, wo mehr Liberalismus als in anderen Teilen Afghanistans herrsche, wird folgendes entgegnet:
Es muss davon ausgegangen werden, dass sich in Kabul wie in jeder Großstadt sowohl liberal gesinnte Personen aufhalten, als auch solche Personen, die dazu geneigt sind, schädliche traditionelle Bräuche zu pflegen und Frauen auf diesem Weg Gewalt anzutun. Die zweitgenannte Gruppe hat infolge des Fehlens eines funktionierenden Staatsapparates keine Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten. Die besondere Gefährdung der BF ergibt sich daraus, dass sie als de facto allein lebende Frau auf einen besonders effektiven Schutz einer funktionierenden Staatsgewalt gegen Personen der zweitgenannten Gruppe angewiesen wäre, de facto aber gar keinen Schutz durch die Staatsgewalt erwarten könnte. Diese besondere Gefährdung betrifft das gesamte Staatsgebiet Afghanistans.
Die BF hat überdies selbst dargestellt, dass sie in einem Stadtteil ohne Wasser und Strom gelebt hat. Diese Information legt nahe, dass in diesem Stadtteil keine Personen mit "westlicher" Herkunft gelebt haben werden, und auch kaum Personen mit Kontakten zur westlichen Lebensweise, da angenommen werden kann, dass etwa Kontakte mit Europäern und Amerikanern in Afghanistan mit einem guten finanziellen Einkommen einhergehen. Vor diesem Hintergrund muss aber auch davon ausgegangen werden, dass ein Verlassen des Hauses ohne Begleitung eines Mannes für die BF in ihrem Heimatbezirk ähnlich riskant gewesen wäre, wie das bezüglich ländlicher Gebiete Afghanistans bekannt ist. Dies unterstreicht im vorliegenden Gesamtzusammenhang das glaubwürdige Bild der Aussagen der BF.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der BF droht aktuell eine ihrem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung. Sie hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus dem Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die in Afghanistan ohne den effektiven Schutz eines Mannes leben müsste, zu befürchten. Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann. Die Beschwerdeführerin kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die aktuell verfügbaren UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013. Der Verwaltungsgerichtshof räumt den Empfehlungen des UN-Flüchtlingshochkommissariats besonders hohes Gewicht ein (VwGH 2006/01/0788 vom 16.12.2010). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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