BVwG L508 1435150-1

L508 1435150-1Federal Administrative CourtApr 15, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, wesentlicher Verfahrensmangel

Full text

BVwG L508 1435150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1435150.1.00

Spruch

L508 1435150-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 25.04.2013, Zl. 12 12.761-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im September 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sei und deswegen Probleme gehabt habe. Er habe Probleme mit einer Familie gehabt und sei er schikaniert und bedroht worden. Der Konflikt sei eskaliert, da ihm vorgeworfen worden sei, dass er den Vater und einen Sohn dieser Familie, welche zum Glauben der Ahmadis übergetreten waren, im Glauben bestärkt und zum Glaubensübertritt bewegt zu haben. Es habe bestimmte Vorfälle gegeben, die ihn gezwungen hätten, sein Heimatdorf zu verlassen und habe er sich in einem anderen Landesteil Pakistans niedergelassen. Auch dort sei der Beschwerdeführer für die Ahmadi-Gemeinde tätig gewesen und sei einer seiner Freunde von der Polizei festgenommen worden und habe er Angst gehabt, dass ihm dasselbe passieren könnte. Er habe sich in Pakistan nicht mehr sicher gefühlt und daher zum Verlassen des Heimatlandes entschlossen. In Österreich würde er regelmäßig die Ahmadiyya-Muslim Gemeinde besuchen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013, Zl: 12 12.761-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Das Bundeasylamt hat es für glaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya handelt, jedoch dessen Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft abgetan. Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter dem Mangel, dass sich die Beweiswürdigung des BAA als nicht schlüssig darstellt und sich das BAA mit der Tatsache, dass es sich beim BF um einen Angehörigen der Ahmadiyya Religion handelt, nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das BAA hat die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausschließlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtgrund "Kein Geld, keine Arbeit, keine Zukunft" angegeben haben soll. Diesbzgl. ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12 hinzuweisen, in welchem u.a. judiziert wird, dass § 19 Abs. 1 AsylG 2005 das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung beinhaltet. Diese Regelung bezwecke den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorgangen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Ahmadiyya Religion handelt und bei Vorbringen dieser Personengruppe gemäß aktueller Rechtsprechung ein erhöhter Ermittlungsaufwand zu tätigen ist, hätte sich das BAA nicht ausschließlich auf diese Ungereimtheit zwischen den Einvernahmen stützen dürfen.

Wenn das BAA ausführt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsszenario ausschließlich im zwischenmenschlichen Bereich angesiedelt und auf den Heimatort beschränkt gewesen sei, so hat es die Erstbehörde unterlassen den Beschwerdeführer zu den einzelnen Gegebenheiten detailliert zu befragen, hat der BF doch auch angegeben, dass er den Vater und den Sohn der besagten Familie im Glauben bestärkt und zum Glaubensübertritt bewegt habe, wodurch eine etwaige Missionierungstätigkeit des BF - ohne detaillierte Befragung - nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die Umstände welche zur Festnahme seines Freundes in XXXX geführt haben, wären näher zu hinterfragen gewesen, gab der Beschwerdeführer doch an, dass dieser Freund mit ihm dort zusammengearbeitet habe und er dort für die Ahmadi-Gemeinde tätig gewesen sei und damit für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Gefährdung, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungstätigkeiten zu führen haben.

Woraus sich nun ansonsten der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zum Vorbringen tätigte, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen und führt das BAA auch selbst aus, dass eine latent feindselige Stimmung zwischen Privatpersonen durchaus vorstellbar erscheine. Bei der Ausführung der Erstbehörde hinsichtlich der Unplausibilität der Selbstverletzung, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand hält. Es handelt sich dabei um eine bloße Spekulation, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Dementsprechend hat das BAA auch keine gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst Repressalien, Verfolgungen und Bedrohungen gegen Ahmadis sowie Diskriminierungen feststellt.

2.3.2. Der angefochtene Bescheid leidet ferner unter dem Mangel, dass sich das BAA in keinster Weise mit dem Vorbringen im Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 18.03.2013 auseinandergesetzt hat und sämtliche Ausführungen zur allgemeinen Gefährdungslage der Mitglieder der Ahmadiya Religionsgemeinschaft in Pakistan sowie auch das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 völlig negiert hat. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA diese Mängel nachzuholen haben.

2.3.3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BAA ausreichend konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis getroffen wurden bzw. die individuelle Lage des BF in seinem Herkunftsstaat ausreichend konkret erfragt wurde, um die durch das genannte Urteil aufgeworfene Fragen zur Lage der Ahmadis im Allgemeinen und des BF im Besonderen ausreichend beantworten zu können. Es sind daher ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde erforderlich.

Beispielsweise (aber möglicherweise nicht nur) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fragen nachzugehen haben, ob es für Ahmadi möglich ist, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich ist, womit Angehörige der Ahmadi zu rechnen haben, die in Pakistan äußere Zeichen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit zeigen (z.B. den Ring der Ahmadis), ob und welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahmadi sowohl in beruflicher als auch gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen haben und ob der pakistanische Staat gegenüber Ahmadis schutzfähig und -willig ist.

2.3.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden aktuelle und individuelle das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Ermittlungen und Feststellungen zur Religionsfreiheit in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis im fortgesetzten Verfahren zu verwenden sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Bei der Befragung wird auch im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.3.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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