I404 2001645-1•BVwG I404 2001645-1
I404 2001645-1Federal Administrative CourtApr 15, 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel
I404 2001645-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 10.09.2013 betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses, nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 beantragte Frau Josefine Defranceschi (in der Folge: Beschwerdeführerin - BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: Bundessozialamt).
2. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte das Bundessozialamt Unterlagen bei den Universitätskliniken Innsbruck und beim behandelnden Arzt der BF, XXXX, ein.
Weiters holte das Bundessozialamt von Amts wegen das im Akt einliegende medizinische Sachverständigengutachten vom 20.05.2013 ein. Nach Wiedergabe der Anamnese, der derzeitigen Behandlungen, einer Sozialanamnese und eines Untersuchungsbefundes wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit nachstehenden Graden der Behinderung unter Heranziehung folgender Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt:
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Nr. Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate Pos. Nr. GdB %
andauern werden
1. Erfolgreich operiertes Aortenklappenvitium 05.06.04 30
2. Diffuse koronare Herzkrankheit 05.05.02 30
3. Störung des zentralen Sehens 11.02.01 10 Begründend wurde ausgeführt, dass ein Zustand nach Aortenklappenersatz sowie Resektion einer Aortenisthmusstenose bestehe.
Der Visus sei mit 0,8 rechts und 0,6 links bemessen worden, wegen der stark schwankenden Sehleistung rechts aufgrund des Glaukoms könne die Sehleistung des rechten Auges nicht immer verwertet werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 von Hundert, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bei gleichzeitig vorliegender diffuser KHK vorliege.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2013 übermittelte das Bundessozialamt Teile dieses Sachverständigengutachten an die BF.
Am 03.09.2013 langte bei der belangten Behörde ein mit "Augenärztlicher Befund" überschriebener Schriftsatz des XXXXein.
Der Leitende Arzt der Landesstelle Vorarlberg, Dr. Stefan Zoppel, gab eine mit 04.09.2013 datierte, handschriftliche Stellungnahme zu diesem Schriftsatz ab und führte wie folgt aus:
"Leiden 1-2 s. Abl. 19. Leiden 3 = Pos. 11.02.01 = 20 % "Störung des
zentralen Sehens" Gesamt = 40 % wie auf Abl. 19. Kommentar: # 3 auf
20 % bei 0,3 - 0,5 re schwankend +0,6 li aufgrund Abl. 26 verändert (schlechtesten Falls) ab 2013. NU = 0."
Diese Stellungnahme wurde nicht zum Parteiengehör übermittelt.
3. Mit Bescheid vom 10.09.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG vom Bundessozialamt abgewiesen, da die BF mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 45 Abs. 2 BBG ein Bescheid nur dann zu erteilen sei, wenn einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben werde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolge gemäß § 41 Abs. 1 BBG nach der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010. Das aufgrund des Antrages der BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung vierzig von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.06.2013 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Beiblatt bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der BF im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Im Zuge des Parteiengehörs habe die BF einen weiteren augenärztlichen Befund übermittelt. Eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen am 04.09.2013 habe ergeben, dass dieser Befund keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirke.
Im Beiblatt zu diesem Bescheid wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit nachstehenden Graden der Behinderung unter Heranziehung folgender Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt:
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten
Nr. Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate Pos. Nr. GdB %
andauern werden
1. Erfolgreich operiertes Aortenklappenvitium 05.06.04 30
2. Diffuse koronare Herzkrankheit 05.05.02 30
3. Störung des zentralen Sehens 11.02.01 20
bei 0,3 - 0,5 re. Schwankend und 0,6 li 4. Gegen diesen Bescheid hat die BF rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihre Sehbeeinträchtigung zu gering eingeschätzt worden und die Gesichtsfeldeinschränkung nicht berücksichtigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45 Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde hat daher ein Senat bestehend aus einem fachkundigen Laienrichter und zwei Berufsrichtern zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) bis (8) ..."
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung EVO) einzuschätzen.
§§ 3 und 4 EVO lauten:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Pathologie, vom 20.05.2013 und eine medizinische Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundessozialamts, Landesstelle Vorarlberg, Dr. Stefan Zoppel vom 04.09.2013 eingeholt.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an Gutachten im weiteren Sinne ist folgendes auszuführen:
Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten im engeren Sinne des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachten muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist. Ein Gutachten im weiteren Sinne, das sich in der Abgabe eines Urteils (eines "eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn") erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Darüber hinaus hängt der Beweiswert eines Gutachtens auch davon ab, ob die Meinung des Sachverständigen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, Rz 59 und 60 bis 62 zu § 52).
Die Begründung des gegenständlichen Gutachtens vom 20.05.2013 beschränkt sich auf einige wenige Sätze, aus denen es dem Gericht nicht möglich war, zu erkennen, wie die Gutachterin zum Gutachten im engeren Sinne gekommen ist. Dies insbesondere deswegen, da die Ausführungen der Gutachterin sich auf die Ergebnisse beschränken und weder die Methode noch die Methodik wiedergeben wurde, mit welcher der Leidenszustand der BF in die Systematik der hier anwendbaren Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet wurde. Ohne diese Ausführung ist es dem Gericht jedoch verwehrt, die Gedankengänge des Gutachters nachzuvollziehen und die vorgenommene Einordung zu überprüfen.
Ähnliches gilt für die Stellungnahme des Dr. Zoppel vom 04.09.2013, wobei in diesem Fall in Ermangelung der Ausformulierung der Überlegungen des Sachverständigen von Seiten des Gerichts keine Rückschlüsse auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme gezogen werden können. Auffallend ist, dass der zweite Gutachter anhand der von der BF vorgelegten Unterlagen dem Leiden 3 (Störung des zentralen Sehens) einen GdB von 20% zuweist, während im Gutachten vom 20.05.2013 lediglich ein GdB von 10% für dieses Leiden festgestellt wurde, was zur Folge hatte, dass dieses 3. Leiden - offensichtlich wegen Geringfügigkeit - bei der Prüfung des Gesamtgrades der Behinderung im Gutachten vom 20.05.2013 nicht berücksichtigt wurde.
Nach der Einschätzungsverordnung zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ist durch den Sachverständigen zu erheben, ob eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken. Hiefür ist eine gutachterliche Aussage über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer wechselseitigen Beeinflussung der oder mehrerer sonstiger Leiden mit jedem Leiden, für welches der höchste Grad der Behinderung festgestellt wurde, notwendig.
Nachdem der Gutachter vom 04.09.2013 dem Leiden Nr. 3 (Störung des zentralen Sehens) einen GdB von 20% zuwies, wäre auch anzuführen gewesen, ob eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, diesbezüglich fehlen jedoch Ausführungen im Gutachten und ist der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
2.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen der BF in der Beschwerde hinzuweisen, wonach die Gesichtsfeldeinschränkung nicht berücksichtigt worden ist.
Gemäß Position Nr. 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung hängt bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) der Grad der Behinderung vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab.
Die eingeholten Gutachten enthalten jedoch diesbezüglich keine Feststellungen, sondern wurde offensichtlich nur die Beeinträchtigung der Sehschärfe berücksichtigt. Auch dies wäre im fortgesetzten Verfahren zu beachten und diesbezügliche Feststellungen zu treffen.
Außerdem wurden die von der BF mehrfach vorgebrachten Leiden lediglich von einer Fachärztin für Pathologie beurteilt. Es wäre aber erforderlich gewesen, auch ein Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde einzuholen.
2.2.4. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die Schlüssigkeit sowohl der gutachterlichen Ausführungen vom 20.05.2013 als auch jener vom 04.09.2013 vom Gericht mangels eines ausführlichen Gutachtens im engeren Sinne nicht nachvollzogen werden kann und sich die vorhandenen Teile des Gutachtens als unvollständig darstellen.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch das Bundessozialamt nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid des Bundessozialamtes aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.2.5. Abschließend ist anzuführen, dass das Bundessozialamt das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.05.2013 zwar der BF mit Schriftsatz vom 20.08.2013 zur Kenntnis gebracht hat, jedoch wurden nur die Ergebnisse des ärztlichen Sachverständigengutachtens, somit die beiden letzten Seiten des gesamten von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens, übermittelt.
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (dh Befund, Hilfsbefund sowie Gutachten im engeren Sinne einschließlich Ergänzungsgutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 28 zu § 45 und 17 zu § 46).
Das Bundessozialamt wird daher im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der BF nicht nur Auszüge bzw. "Ergebnisse" des Ermittlungsverfahrens zum Parteiengehör zu übermitteln sind.
2.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundessozialamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Grundlagen unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen war.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
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