BVwG W228 2005378-1

W228 2005378-1Federal Administrative CourtApr 14, 2014

Regest

Bescheidqualität, Rechtskraft

Full text

BVwG W228 2005378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2005378.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den "Bescheid" der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, ZL. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit "Bescheid" der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, ZL. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 80,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2013 verspätet am 15.07.2013 vorgelegt wurde. Diese hätte bis zum 15.03.2013 erfolgen müssen.

Mit Schreiben/e-Mail datierend auf 21.08.2013, 17:08 Uhr, wurden die Beitragszuschläge, die auf der Beitragsabrechnung aufschienen, "beeinsprucht".

Mit Schreiben datierend auf 24.01.2014 wurde der angefochtene "Bescheid" "beeinsprucht". Das Schreiben wurde laut aufgebrachtem Stempel mittels Einschreiben der WGKK am 30.01.2014 zugestellt.

Im Akt ist kein Genehmiger (z.B. auf einem computergenerierten Aktenablaufblatt) ersichtlich. Dem Schreiben mangelt es an der Angabe des Namens des Genehmigenden gem. § 18 Abs. 4 AVG. Auch der Ausfertigung ist kein Genehmiger zu entnehmen.

Es sind dem vorgelegten Akt auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.

Außerdem mangelt es dem Schreiben an der Verwendung einer elektronischen Fertigung im Sinne einer Amtssignatur in Verbindung mit § 19 Abs. 3 E-GovG. Wie die Amtssignatur der Wiener Gebietskrankenkasse aussieht, ist dem folgenden Link zu entnehmen:

https://www.avsv.at/avi/dokument/pdf_dokumentanzeige_frameset.xhtml?dokid=2010%3D782dokStat=0csrId=3256tlId=1396891579940 (Ausdruck im Akt). Unterhalb des Erledigungstextes, wo eine Unterschrift üblicherweise zu erwarten ist, ist keine Signatur angebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat, da die Behörde ansonsten in rechtsstaatlich bedenklicher Weise das Verfahren nach Belieben beeinflussen könnte und es kann somit von einer fehlenden Genehmigung des "Bescheides" ausgegangen werden.

Weiters wird von einer fristgerechten Einbringung der "Berufung" ausgegangen, der nunmehr als Beschwerde umzudeuten ist, da keine Zustellnachweise seitens der WGKK im Akt ersichtlich sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen muss, dass die Bescheide erst am 14.01.2014 zugestellt wurden. Somit wurde der Fristenlauf zur Beschwerde erst mit diesem Tag ausgelöst.

Das Logo im Kopf des Schreibens, wie auch der Hinweis auf der linken Seite des Schreibens "Amtssigniert. Information zur Prüfung des Ausdrucks: http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" werden seitens des erkennenden Richters nicht als Amtssignatur angesehen, da die Bestandteile einer Amtssignatur im Falle des Zerreißens und der Platzierung an anderer Stelle als am Ende des Textes nicht als Unterschrift erkannt und somit gewertet werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) geht im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff davon aus, dass auch ein automationsunterstützt erzeugter Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss.

Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes läge dann vor, wenn die Behörde, in deren Namen ein Bescheid erlassen wird, diesen gar nicht veranlasst hätte. Die Behörde, welcher der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muss auch tatsächlich in der Lage sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung Einfluss zu nehmen.

Hiezu verweist der VfGH auf sein Erkenntnis VfSlg 8844/1980, worin er zum Ausdruck brachte, es sei nur wesentlich, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch (Verfassungs) Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes zurückführbar ist. Dies lasse sich ohne weiteres entweder dadurch bewirken, dass die von der Datenverarbeitungsanlage erstellten Ausdrucke dem kompetenten (damals Gemeinde)Organ zur Genehmigung vorgelegt werden oder das für den EDV-Einsatz benötigte Programm vom gesetzlichen Entscheidungsträger gebilligt und derart gestaltet wird, dass dem die Datenverarbeitungsanlage bedienenden Personal kein Entscheidungsspielraum überlassen wird.

Holzinger führte dazu aus, dass eine behördliche Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert" erfolgt, dann (verfassungs-)rechtlich zulässig ist, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.

Weder die Urschrift noch die sonst. Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereiche sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person sind demnach verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides. Diese Bestandteile bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides.

Für den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz ist es nach Meinung des VfGH wesentlich, dass einerseits die Form des automationsunterstützt erzeugten Bescheides keinen Zweifel an seiner rechtsverbindlichen Erlassung zulassen. Andererseits ist es notwendig, dass der Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit in seinem Wortlaut den Bezug zur Behörde herstellt, gegen deren Verfahren Rechtsschutz gewährt werden soll. Darüber hinaus ist es, wie bereits dargelegt, notwendig, dass der Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst wurde.

Mit dem Computerprogramm "MVBBE" der Wiener Gebietskrankenkasse werden die Bescheide zur Verhängung von Zuschlagsbeiträgen gemäß 113 ASVG automatisch generiert. Es ist daher nach dem soeben Ausgeführten davon auszugehen, dass diese Bescheide den verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff erfüllen: Die Bescheide lassen keine Zweifel über ihre rechtsverbindliche Erlassung offen und der Bezug zur bescheiderlassenden Behörde ist gegeben. Des Weiteren ist auch die Veranlassung durch die Behörde gegeben, da das Programm von der Wiener Gebietskrankenkasse (als örtlich und sachlich zuständige Behörde) eingerichtet und derart gestaltet wurde, dass dem Personal, welches das Programm bedient, kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Bescheiderlassung zukommt.

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sog Genehmigung der Erledigung. Gem. § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also z. B. durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insb. der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig.

Der VwGH hat die rechtliche Wirksamkeit einer Ausfertigung bejaht, in welcher der Name des Genehmigenden am Ende des Dokuments falsch wiedergegeben wurde, jedoch der Name der betreffenden Person aus dem Gesamtzusammenhang (insb. aus dem Spruch) eindeutig erkennbar war, es sich also lediglich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides i. S. d. § 62 Abs. 4 AVG handelte.

"Genehmigender" i. S. d. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung

(§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen.

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. Im vorliegenden Fall sei der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt sei. Dieses Erfordernis werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur).

Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG, idF BGBl Nr. 86/2013, die Versicherungsträger die §§ 18, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG in ihren Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen bis zum 31.12.2013 anzuwenden hatten. Dieser Paragraph ist nun aufgehoben, die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich daher aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG.

Sondervorschriften, analog jener im § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, wie sie der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 zugrunde lagen, gibt es im ASVG nicht.

Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.

Weiters sieht § 19 E-GovG vor, dass die Kennzeichnung elektronischer Dokumente durch Amtssignatur zu erfolgen hat. Als Mindestbestandteile hat eine Amtssignatur eine Bildmarke, einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, und einen Prüfhinweis zu beinhalten. Die Amtssignatur gewährleistet daher neben der Prüfbarkeit des Dokuments die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde. An dieser mangelt es im gegebenen Fall ebenfalls. Laut den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) sind elektronische Dokumente immer mit Amtssignatur zu versehen.

Weiters ist anzumerken, dass gemäß Definition des Duden eine Unterschrift "zum Zeichen der Bestätigung, des Einverständnisses o. Ä. eigenhändig unter ein Schriftstück, einen Text geschriebener Name" (Hervorhebung ergänzt). Einer allfälligen Argumentation der Wiener Gebietskrankenkasse, dass das Zerreißen der "Amtssignatur" auf die Bildmarke als irrtümlich verstandenes "Logo" und den Texthinweis auf der linken Seite des Dokuments ist sohin der Boden entzogen. Eine Signatur ist am Ende des Textes anzubringen, da diese gemäß ihrer Intention verschiedenste Aufgaben erfüllt (Warnfunktion, Willensbekundung nach außen, etc.).

Abgesehen davon wäre im Falle einer elektronischen Zustellung dieses Dokuments die Unversehrtheit des elektronischen Dokuments anhand des Hinweises auf der linken Seite mangels sichtbar aufgebrachten Hashwertes ebenfalls nicht nachvollziehbar. Darauf ist aber nicht näher einzugehen, da eine elektronische Zustellung in diesem Fall nicht vorliegt.

Eine Amtssignatur könnte daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4

AVG.

Das Programm "MVBBE" generiert automatisch die Höhe des Zuschlages, den "Bearbeiter" = "Auskunftsperson" und das Datum, wobei die "Bescheide" keine Unterschrift enthalten. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195 ausgesprochen:

"Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung."

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Verifikation eines Ausdrucks eines Dokuments gem. § 20 E-GovG die Angabe des Namens des Genehmigenden nicht ersetzt, da diese nur eine Bestätigung darstellt, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Stelle stammt und nicht verändert wurde. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch einer Amtssignatur, weshalb eine Verifikation im Sinne des Gesetzes ohnehin nicht in Frage kommt.

Da die durch das Programm der Wiener Gebietskrankenkasse "MVBBE" automatisch generierten "Bescheide" nicht den Namen des Genehmigenden sowie keine Amtssignatur aufweisen, ist davon auszugehen, dass diese nicht den oben angeführten Voraussetzungen entsprechen und daher nichtig sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zu § 9 VwGVG und der Frage, welche Kriterien amtswegig zu prüfen sind und von der Beschwerde nicht vorgebracht werden müssen. In dieser Entscheidung wurde die amtswegige Prüfung des Vorliegens eines Bescheids angenommen, obwohl dies in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/14/0014, usw.) und des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11590, usw.) zum Bescheidbegriff unterschiedlich, weshalb auch aus diesem Grunde die Revision zugelassen wird.

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