BVwG W213 2001508-1

W213 2001508-1Federal Administrative CourtApr 14, 2014

Regest

Mietvertrag, Mitwirkungspflicht, Unterhaltspflicht,<br/>Wohnkostenbeihilfe

Full text

BVwG W213 2001508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001508.1.00

Spruch

W 213 2001508-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.11.2013, Zl. P1125293/7-HPA/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) hat am 2.9.2013 seinen Grundwehrdienst angetreten. Mit Schreiben vom 4.11.2013 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er vor, dass er seit 1.7.2012 Mieter der Wohnung in XXXXsei. Vermieter sei sein Vater, XXXX. Der Mietzins betrage € 556,10, die Betriebskosten € 120,- (insgesamt € 676,10). Er legte für den Zeitraum Juli 2012 bis November 2013 Quittungen über die jeweils zu Monatsbeginn erfolgte Zahlung von € 676,10 an die Firma seines Vaters, "XXXX, vor. Da er als Schüler über kein Einkommen verfüge, beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zu Berechnung der Wohnkostenbeihilfe.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 5.11.2013 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51; § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF als Schüler über kein geregeltes Einkommen verfüge und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Seine Eltern wären daher für ihn unterhaltspflichtig. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm sein Vater die gegenständliche Wohnung im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB als Naturalunterhalt in Form der Unterkunftsgewährung unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Eltern hätten den Bedarf eines Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung und Ausbildung etc. sicherzustellen. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe sei aber, dass dem BF und nicht seinem Vater für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstünden, was vom BF im Verfahren nachzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) wobei er die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. In der Begründung führte er aus, dass es zwar zutreffe, dass er als Schüler kein Einkommen beziehe. Allerdings werde er seitens seiner Familie finanziell unterstützt. Die Vermutung der belangten Behörde, dass sein Vater durch Leistung von Naturalunterhalt im Sinne einer Unterkunftsgewährung seiner Unterhaltspflicht nachkomme, sei unrichtig. Für die Beibehaltung der Wohnung würden ihm naturgemäß Kosten entstehen, die er zu tragen habe. Er verwies ferner auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2010, GZ. 2007/11/0011, der darin festgestellt habe, dass es unbedenklich für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe sei, wenn der Wehrpflichtige die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung mit den ihm von seinen Eltern zufließenden Unterhaltszahlungen finanziere. Dem stehe auch nicht entgegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Mutter des Wehrpflichtigen die Mietzinszahlungen trage.

Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen Ermittlungen zur Klärung Kostentragung hinsichtlich seiner Wohnung durchzuführen.

Die belangte Behörde legte die Berufung - in Entsprechung der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage - dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vor. Im Hinblick auf die vom BF gerügten Ermittlungsmängel forderte es mit Schreiben vom 19.12.2013, GZ. 1125938/8-PersC/2013 (Zugestellt am 7.1.2014), den BF auf nachstehende Fragen binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu beantworten:

"Zu Ihrer Berufung vom 16. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20. November 2013, Zl. P1125293/7-HPA/2013, werden Sie aufgefordert, binnen einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, 1090 Wien, Roßauer Lände 1, folgende Beweismittel vorzulegen bzw. Fragen schriftlich zu beantworten:

• Einkommenssteuerunterlagen Ihres Vaters, aus denen ersichtlich ist, dass er Einkünfte aus der Vermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung, in XXXX, erzielt.

• Wie ist der Widerspruch zu erklären, dass Sie im Fragebogen vom 04. November 2013, erklärten, dass Sie seit 01. Juli 2012 an verfahrensgegenständlicher Wohnung wohnen und lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister erst seit 17. Juni 2013 dort gemeldet sind?

• Ihren Angaben in der Berufung vom 16. Dezember 2013 zufolge entstehen Ihnen Kosten für die Beibehaltung der verfahrensgegenständlichen Wohnung, welche Sie zu tragen haben. Sie werden diesbezüglich aufgefordert, aussagekräftiger Unterlagen zu übermitteln, aus denen ersichtlich ist, dass Ihnen Kosten für die Mietzahlungen während des Zeitraumes von Juli 2012 bis November 2013 entstanden sind (Kontoauszüge, Sparbuchbehebungen, sonstige Einkünfte etc.).

• Aufklärung des Widerspruches betreffend die Angaben im Mietvertrag, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung aus folgenden Räumen besteht, Vorzimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad (keine Küche wurde angeführt). Im Fragebogen vom 04. November 2013 gaben Sie an, dass Sie auch eine Küche benutzen.

Wenn Sie jedoch binnen der Ihnen gesetzten Frist die angeforderten Beweismittel nicht vorlegen bzw. Fragen nicht beantworten, so wird der Bescheid auf der Grundlage des oben angeführten Erhebungsergebnisses sowie der bereits vorliegenden Beweismittel erlassen werden."

Der BF hat bis dato nicht auf dieses Schreiben geantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 5.7.2013 wurde dem BF der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 2.9.2013 zugestellt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung Schüler und verfügte über kein eigenes Einkommen. Seit 1.7.2012 ist er Mieter Wohnung in XXXX, die seinem Vater, XXXX, gehört. Beginnend mit Juli 2012 hat er jeweils zu Monatsbeginn € 676,10 (Miete plus Betriebskosten) bar an seinen Vater bezahlt. Er legte für den Zeitraum Juli 2012 bis November 2013 Kasseneingangsbestätigungen der Firma seines Vaters vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Die §§ 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."

Gemäß § 31 Abs.1 HGG sind dem Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Wehrdienstes aus der erforderlichen Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen, in der er bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Diese zwingenden Tatbestandsmerkmale sind vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF als Schüler über kein eigenes Einkommen verfügt. Ebenso unstrittig ist das Bestehen eines Mietvertrages zwischen dem BF und seinem Vater hinsichtlich der dem Vater als Wohnungseigentümer gehörenden Wohnung in XXXX. Obwohl der BF Quittungen über die von ihm geleisteten Mietzahlungen vorgelegt hat, ist es im gegenständlichen Fall zu hinterfragen ob dadurch dem BF tatsächlich Wohnkosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG entstanden sind. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Vater des BF diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist, da dieser als Schüler über kein eigenes Einkommen verfügt. Sie ist daher davon ausgegangen, dass dem BF die gegenständliche Wohnung von seinem Vater im Rahmen der ihn treffenden Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt wurde und daher diesen und nicht den BF die Kosten für die vom BF bewohnte Wohnung treffen.

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen hat die belangte Behörde den BF aufgefordert Nachweise vorzulegen, dass er die Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung trägt. Die ihm gesetzte Frist ist jedoch ergebnislos verstrichen. Vor allem fehlen Einkommensteuerunterlagen des Vaters des BF die beweisen würden, dass er tatsächlich Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung erzielt hat. Ebenso hat es der BF unterlassen Beweise vorzulegen, dass ihm tatsächlich Kosten für die in Rede stehende Wohnung entstanden sind (Kontoauszüge, Sparbuchbehebungen, sonstige Einkünfte etc.). Da der BF trotz nachweislicher Aufforderung keine derartigen Beweismittel vorgelegt hat, kann den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

An diesem Ergebnis vermag auch das vom BF ins Treffen geführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2010, GZ. 2007/11/0011, nichts zu ändern: In diesem Fall hat der Wehrpflichtige die Wohnung von einem Dritten gemietet und die Mietzinszahlungen - zum Teil - durch Unterstützungszahlungen seiner Mutter finanziert. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe bejaht (vgl. hiezu auch das Erk. des VwGH vom 14.3.2000, GZ. 98/11/0259). Im vorliegenden Fall aber liegt ein Mietverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem vor. Auf Basis der vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Vater des BF diesem im Rahmen seiner Unterhaltsleistung die Barmittel für die Bezahlung des Mitzinses zur Verfügung stellt. Es liegt auf der Hand, dass wirtschaftlich gesehen der Vater des BF die Kosten für die in Rede stehende Wohnung trägt und daher dem BF mangels Kostentragung keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt werden konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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