W210 1438886-1•BVwG W210 1438886-1
W210 1438886-1Federal Administrative CourtApr 14, 2014
Gegenstandslosigkeit
W210 1438886-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2013 und den Bescheid des Bundesasylamts vom 25.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3
AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 01.07.2013 nach Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2013 befragt wurde. Er sei am XXXX geboren und XXXX. Am 24.10.2013 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bereits am 25.04.2013 in die XXXX zurückgereist sei.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 25.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Nach Übergang des Asylgerichtshofes in das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W210 zugeteilt und eine Verhandlung für 24.03.2014 ausgeschrieben. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde als "nicht behoben" vom Zustelldienst an das Bundesverwaltungsgericht zurückgestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Ausreisebestrebung bereits mittels Dokumentenvorlage (ON 5) dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hatte, wurde seitens seines Betreuers am 21.03.2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zurückkehren möchte und kein Interesse an der Verhandlung habe. Die Verhandlung wurde infolge abberaumt.
Am 04.04.2014 langte eine Ausreisebestätigung für den Beschwerdeführer, vorgelegt von der International Organization for Migration Wien, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach reiste er am 02.04.2014 aus Österreich aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener XXXX, er stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 01.07.2013.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.10.2013 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer in die XXXX ausgewiesen, dagegen erhob er fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Am 02.04.2014 reiste der Beschwerdeführer nach Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet Österreichs in sein Heimatland aus.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, jene zur Identität aus den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Heimreise ergeben sich aus der vorgelegten Heimreisebestätigung.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Zur Ablegung des Antrags auf internationalen Schutz als gegenstandlos:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. 87/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist.
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe am 02.04.2014, er ist somit freiwillig ausgereist.
Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen, der Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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