L507 1408484-1•BVwG L507 1408484-1
L507 1408484-1Federal Administrative CourtApr 14, 2014
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
L507 1408484-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zl. 08 11.585-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der Religion und/oder Volksgruppe der Sardashti zu sein. Er reiste am 19.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus XXXX stamme und der Religion und/oder der Volksgruppe der Sardashti angehöre. Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er von Terroristen, die von ihm Informationen über Bachtiar gefordert hätten, bedroht worden sei, und weil er Sardashti sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zl. 08 11.585-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2010 erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt unter anderem ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgung auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit lediglich auf allgemeine Benachteiligungen von Angehörigen dieser Religion und Volksgruppe im Irak gestützt und diesbezüglich keine individuellen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen glaubhaft gemacht.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.08.2009 persönlich zugestellt, wogegen 21.08.2009 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Seite 22 festgestellt worden sei, dass die Polizei Familien mitgeteilt habe, dass sie keinen individuellen Schutz bekommen könnten. Die Länderberichte der Behörde sprächen weiters von unmittelbarer Verfolgung von Minderheiten durch staatliche Behörden und davon, dass der irakische Zentralstaat Anschläge und massive Diskriminierungen durch Islamisten nicht verhindern könne und weiters, dass die irakischen Polizeikräfte noch nicht in der Lage seien, Recht und Ordnung wirksam durchzusetzen und nicht-islamischen Opfern jeder Rechtsschutz versagt bliebe. Selbst wenn man die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer als nichtstaatlich qualifizieren würde, würde somit dennoch Asylrelevanz vorliegen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer Angehöriger einer kleinen Minderheit sei. Die Behörde habe auf Feststellungen zur spezifischen Lage der Sardashti im Irak verzichtet, vor allem jedoch im Bereich der Stadt XXXX. Diese wären jedoch notwendig gewesen, um objektiv und abschließend über das Vorbringen des Beschwerdeführers absprechen zu können. Die Situation in XXXX sei nun so gefährlich geworden, dass man mittlerweile von einer Gruppenverfolgung bezüglich der Minderheit, der der Beschwerdeführer angehört, ausgehen könne. All diese Aspekte seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2009 unter anderem vor, dass er unter anderem wegen seiner Zugehörigkeit zur Religion und/oder Volksgruppe den Irak verlassen habe.
Obwohl das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid über achtzehn Seiten hinweg - für den gegenständlichen Fall meist nicht entscheidungsrelevante - Feststellungen trifft, hat es betreffend die Lage und Situation von Angehörigen der Religion und/oder Volksgruppe der Sardashti - insbesondere in der Region XXXX - keinerlei Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen, sodass im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, worauf die Würdigung der Asylrelevanz im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gestützt wurde.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, was im gegebenen Fall insbesondere auch auf Grund der beantragten Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtes zur Situation der Cakey bzw. Sardashti in XXXX jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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