BVwG W206 1421928-2

W206 1421928-2Federal Administrative CourtApr 11, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W206 1421928-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1421928.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 1100.729-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 22.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 24.01.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am 14.04.1994 in Afgooye geboren worden zu sein und in den Jahren 2000 bis 2010 die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule bzw. allgemein höhere Schule besucht zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf die Islamistengruppe Al Shabaab, die ihn mehrmals zur Beteiligung am Heiligen Krieg aufgefordert habe. Seine Mutter hätte die Teilnahme aber abgelehnt und sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrfach bedroht worden, ehe er sich zur Ausreise entschlossen habe.

3. Am 28.01.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte er dabei über Nachfrage sein ursprünglich geltend gemachtes Geburtsdatum. Er erklärte sich mit einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung einverstanden.

Die Untersuchungen wurden am Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung durchgeführt. Mit Gutachten der genannten Einrichtung vom XXXX wurde zusammengefasst auf Basis der Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung, des Röntgenbildes der linken Hand, des Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung festgestellt, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von 20 Jahren ausgegangen werden müsse. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter, weiters könne das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von XXXX Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2011 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass nunmehr im Asylverfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Dazu hielt der Genannte fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass er das 18. Lebensjahr überschritten habe. In weiterer Folge gab er an, dem Volksstamm der Ashraf anzugehören und seit Dezember 2010 mit einer XXXX Jährigen verheiratet zu sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab getötet zu werden, da er sich geweigert habe, für diese Gruppe zu kämpfen. Sein Vater, der als Politiker und Fahrer für die Regierung gearbeitet habe, sei bereits im Jahr 2008 getötet worden, weil er sich nicht am Heiligen Krieg beteiligen habe wollen. Erst im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer schließlich von den Islamisten bedroht worden. Insgesamt wären sie drei Mal, beginnend von Mitte November bis Ende Dezember 2010, bei ihm zu Hause gewesen. Beim letzten Besuch sei seine Mutter anwesend gewesen und man habe ihr gedroht, dass der Beschwerdeführer sterben würde, wenn er nicht zeitgerecht am Stützpunkt erschiene. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner vorgeblichen Heimatstadt Afgooye zu tätigen und beteuerte abschließend, dass er bestimmt nicht 20 Jahre alt sei.

4. Mit Bescheid vom 26.09.2011, Zl. 11 00.729-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die instabile Sicherheits- und Menschenrechtslage zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Abweisung des Asylbegehrens wurde im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen gestützt.

5. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.06.2012, Zl. A5 421.928-1/2011/7E, statt, behob den Bescheid im bekämpften Umfang und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und des mangelnden In- Bezug -Setzens von dessen Angaben zu Aussagen in den Länderberichten. Weiters fehlten Feststellungen zur Frage, ob und welche Schutzmechanismen dem Beschwerdeführer konkret offen gestanden wären bzw. ob er sich allfälligen Bedrohungen durch Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels entziehen hätte können und ihm unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände ein solcher zumutbar gewesen wäre.

6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2012, in deren Rahmen er eingangs zu seiner Frau befragt wurde. Weiters wurden die Todesumstände seines Vaters angesprochen, wobei der Beschwerdeführer betonte, nicht dabei gewesen zu sein, als sein Vater im Jahr 2008 erschossen worden sei. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, Ende 2010 insgesamt drei Mal konkret von Angehörigen der Al Shabaab bedroht worden zu sein. Dies sei auch der Grund für seine Ausreise im Jänner 2011 gewesen. Die Gruppe versuche zuerst immer, den Jugendlichen vieles zu versprechen und sie dann dazu zu bewegen, sich ihr anzuschließen. Jugendliche, die sich weigerten, würden auch immer wieder getötet, um zu beweisen, dass es Al Shabaab mit ihren Drohungen ernst sei. Wäre sein Vater noch am Leben gewesen, hätte er sich vielleicht besser schützen können. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes damit konfrontiert, dass den jüngsten Entwicklungen zufolge Al Shabaab sowohl in Mogadischu als auch Afgooye praktisch verschwunden seien. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass dies schon zu einer Zeit behauptet worden sei, in der er noch in Somalia gelebt hätte und es hätte damals nicht gestimmt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Der Genannte sei zunächst persönlich unglaubwürdig gewesen, da er etwa zu Beginn seines Verfahrens behauptet habe, ledig zu sein und seine angebliche Eheschließung erst zu einem Zeitpunkt vorgebracht habe, zu dem er seitens des Bundesasylamtes auf Basis der veranlassten multifaktoriellen Untersuchung als volljährig eingestuft worden war. Dazu hätte sich der Genannte dahingehend geäußert, befürchtet zu haben, dass diese Angaben sonst nicht mit seinem angegebenen Alter (XXXX Jahre) zusammenpassen würden.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass diese der Wahrheit entsprechen würden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer über gezielte Nachfrage nicht imstande gewesen, seine Angaben zu konkretisieren bzw. hätte er sich beim Versuch näherer Erklärungen in Widersprüche verstrickt. Zudem ergäbe sich aus den aktuellen Länderberichten, dass die Islamisten zwischenzeitig den Rückzug angetreten hätten, und es zumindest in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers demnach zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen sei. In von Al Shabaab kontrollierten Gebieten sei die Menschenrechtslage zwar unvermindert schlecht, es lägen aber keine Berichte vor, dass Al Shabaab spezifische Gruppen speziell verfolgen würde. Insbesondere gäbe es keine Orientierung an bestimmten Clanlinien. Dass etwa Angehörige der Ashraf Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären, könne auf Grundlage der Berichte nicht bestätigt werden.

8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes erneut fristgereicht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dass er etwa in Bezug auf die Ermordung seines Vaters keine näheren Angaben hätte machen können, sei ihm nicht vorzuwerfen, da er nicht Augenzeuge der Geschehnisse gewesen sei. Er habe während des Verfahrens auch klargestellt, dass sein Vater nicht selbst Politiker gewesen sei, sondern als Fahrer für Politiker gearbeitet habe. Dass er selbst erst 2 Jahre nach dem Tod seines Vaters Probleme mit den Islamisten bekommen habe, liege an seinem jugendlichen Alter.

Das 2010 erwachsene spezielle Interesse der Islamisten an seiner Person sei deshalb entstanden, weil er nicht (nur) als Kämpfer, sondern auch als Übersetzer eingesetzt hätte werden sollen. In der Entscheidung fehlten konkrete Feststellungen zur Vorgangsweise der Al Shabaab und wäre somit dem Ermittlungsauftrag des Asylgerichtshofes nicht entsprochen worden.

Dass die Altersangaben als Begründung herangezogen worden seien, um den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, sei nicht nachvollziehbar, zumal nach den Feststellungen der belangten Behörde Männer im Alter von 20 bis 25 Jahren von Zwangsrekrutierungen betroffen seien. Dass sich die belangte Behörde weiters im Detail mit der Frage der Beziehung zu einer damals XXXX Jährigen befasst habe und die daraus abgeleiteten Widersprüche in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die damit überhaupt nicht im Zusammenhang stünden, einfließen habe lassen, sei verfehlt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Frage bestehender Schutzmechanismen zu untersuchen; es ergäbe sich angesichts der in Somalia herrschenden Strukturen kein Anhaltspunkt für die Existenz ebensolcher.

Der Beschwerdeführer betonte weiters, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ashraf einer besonders vulnerablen Gruppe anzugehören. Das Bundesasylamt hätte zwar umfassende Feststellungen zu den Ashraf getroffen, die belangte Behörde habe es aber verabsäumt, diese in Bezug den Aussagen des Beschwerdeführers zu setzen. In Bezug auf die Feststellung, dass Al Shabaab nicht entlang der Clanlinien rekrutieren würde, wurde festgehalten, dass es sich dabei um eine selektive Zitierung von Berichten handle. In den Zitaten fänden sich nämlich sehr wohl Aussagen, die einen Einfluss der Clanzugehörigkeit auf die Rekrutierung aufzeigten. So habe die belangte Behörde selbst festgehalten, dass die Ashraf im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbarer wären. Generell sei eine genaue Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers unterblieben.

Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei alleine aufgrund der in den Länderberichten getroffenen Feststellungen zur Menschenrechtslage in Somalia zu verneinen, insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit. Die von der belangten Behörde aufgezeigte Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu würde auch vom Beschwerdeführer positiv beurteilt werden, jedoch bedeute dies nicht, dass deshalb eine Niederlassung in der Hauptstadt möglich sei. So habe die belangte Behörde selbst angegeben, dass die Islamisten nach wie vor präsent seien und sich diese Präsenz insbesondere in Anschlägen und Schusswechseln manifestiere. Demgegenüber habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Polizei oder das Militär in der Lage sei, die Zivilbevölkerung vor den Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab zu schützen, angesichts der herrschenden Lage sei es allerdings fragwürdig, ob effektiver und dauerhafter Schutz bestünde. Gänzlich unbeachtet seien Berichte über die prekäre Lage jugendlicher/junger Rückkehrer nach Mogadischu geblieben, die seitens des Beschwerdeführers konkret dargelegt wurden.

Das Ermittlungsverfahren erweise sich zudem als mangelhaft, da dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den Länderberichten Stellung zu beziehen. Weiters erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig, da der Beschwerdeführer sehr wohl ein schlüssiges und plausibles Vorbringen erstattet hätte und die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gleichlautend vorgebracht, von Al Shabaab zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein bzw. hätten die Islamisten beabsichtigt, ihn aufgrund seiner Sprachkenntnisse als Übersetzer für die Kämpfer einzusetzen.

Bereits im ersten Verfahrensgang hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die Angaben des Beschwerdeführers in Relation zu den Länderberichten zu setzen bzw. Berichte heranzuziehen, die eine schlüssige Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers überhaupt zulassen.

Soweit der Beschwerdeführer in der nunmehrigen Beschwerde ein selektives Heranziehen von Aussagen aus den Berichten rügt, ist er im Recht. Im Ergebnis hat sich die belangte Behörde auch im zweiten Verfahrensgang nicht mit den entscheidungsrelevanten Fragen auseinandergesetzt.

Soweit das Bundesasylamt die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert, ist festzuhalten, dass Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Altersangaben oder dem Hochzeitstermin zwar die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen mögen. Alleine deshalb aber auf die Unglaubwürdigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fluchtgründen zu schließen, erscheint vor dem Hintergrund der Lage in Somalia und der in diesem Punkte geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht gerechtfertigt.

Zwar hat das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung knapp 60 Seiten Länderberichte zitiert. Jedoch vermag dieser beachtliche Umfang nicht darüber hinwegzutäuschen, dass dadurch die den konkreten Fall betreffenden Fragestellungen nicht oder nur mangelhaft abgedeckt wurden. Insbesondere aber sind die von der belangten Behörde aus den eigenen Feststellungen in der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse zum Teil nicht nachvollziehbar.

So hat der Beschwerdeführer behauptet (und dieser Umstand wurde seitens des Bundesasylamtes auch nicht in Zweifel gezogen), aus Afgooye zu stammen. Es scheint somit irrelevant, weitschweifige Ausführungen zur Sicherheitslage in Mogadischu und der dortigen Verdrängung der Al Shabaab zu tätigen. Soweit die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sich für den Beschwerdeführer in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative auftun würde, fehlen allerdings weitere Feststellungen der Zumutbarkeit eines solchen Ortswechsels abseits seiner familiären Anknüpfungspunkte und unter Berücksichtigung seines Alters, Bildungsgrades sowie seiner Clanzugehörigkeit.

Ebenfalls in den Berichten angeführte Aussagen, denen zufolge die Sicherheitslage außerhalb Mogadischus in Süd -und Zentralsomalia schlecht geblieben wäre (vgl. Bescheid S. 26) und manche der befreiten Gebiete nur tagsüber unter Kontrolle der Regierung seien, während bei Nacht Al Shabaab übernehme (vgl Bescheid S 26), wurde demgegenüber in der Beweiswürdigung keinerlei Bedeutung zugemessen. An diesem Punkte hätten die Ermittlungen zur Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts ansetzen müssen. Entscheidend wären somit genauere Informationen zur Lage in Afgooye und der dortigen Position der Al Shabaab gewesen, wobei im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen neben der - im angefochtenen Bescheid behandelten -Frage der Volksgruppenzugehörigkeit zu untersuchen gewesen wäre, ob Männer im Alter des Beschwerdeführers besonderen Gefahren ausgesetzt sind oder ob Zwangsrekrutierungen aktuell im Herkunftsgebiet nicht mehr stattfinden und keine konkrete auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Verfolgungsgefahr anzunehmen ist.

Nachdem eine abschließende Beurteilung der Frage der Asylrelevanz infolge mangelhafter Ermittlungen der belangten Behörde nicht möglich ist, war die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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