W184 1425145-1•BVwG W184 1425145-1
W184 1425145-1Federal Administrative CourtApr 11, 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W184 1425145-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 12 02.045-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Senegal, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.02.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Am 21.02.2012 wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion ... niederschriftlich einvernommen: Die wesentlichen Passagen aus dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt (F = Frage, A = Antwort):
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?
A: Ich wollte meine 18-jährige Freundin, die ich schon seit meiner Kindheit kenne, heiraten. Ihr Vater war jedoch dagegen und hatte schon eine Zwangsheirat mit einem anderen Mann organisiert. Nach der Hochzeit kam die Freundin zu mir. Als ihr Vater das erfahren hat, ist er zu mir gekommen und hat mich mit einem Messer am Oberschenkel verletzt. Der Mann der Frau hat mir gedroht, mich umzubringen. Als mir unbekannte Leute mein Haus umstellten, gelang es mir zu flüchten. Aus Angst um mein Leben habe ich meine Heimat verlassen.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe Angst, getötet zu werden.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 23.02.2012 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, AW = Asylwerber):
...
LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
AW: Ich stamme aus Senegal aus der XXXX.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Ich bin XXXX.
...
LA: Zu Ihrem Heimatland:
...
LA: Wann genau sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?
AW: Ich habe meine Heimat im November 2011 verlassen, aber an den genauen Tag kann ich mich nicht erinnern.
LA: An welchen Adressen im Heimatland haben Sie gelebt, von der Geburt bis zur Ausreise?
AW: Ich kann keine genaue Adresse angeben, ich lebte immer in der Stadt XXXX.
LA: Wo haben Sie sich vor der Ausreise aufgehalten?
AW: Ich habe meine Ausreise von (meiner Heimatstadt) angetreten.
LA: Mit welchen Personen haben Sie an der letzten Adresse gemeinsam gewohnt?
AW: Früher lebte ich mit meinen Eltern zusammen. Ich war jedoch noch ein Kind, als meine Eltern gestorben sind. Ich habe dann bei Freunden meines Vaters gelebt, also es war ein alter Mann. Vor der Ausreise lebte ich mit diesem Mann gemeinsam, seine Frau lebte auch dort.
LA: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit noch im Heimatland?
AW: Nein, ich habe keine Verwandten mehr. Ich bin ein Einzelkind.
LA: Was ist mit Ihrem Elternhaus passiert?
AW: Nach dem Tod meines Vaters konnte meine Mutter dort nicht mehr leben, sie ist mit mir zu ihrer Familie zurückgekehrt. Nachdem sie gestorben ist, bin ich dort geblieben.
LA: Was meinen Sie damit, dass Sie zur Familie zurückgekehrt sind?
AW: Meine Mutter ist zu Freunden meines Vaters in einen anderen Stadtteil übersiedelt, das meinte ich damit.
LA: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? Haben Sie gearbeitet?
AW: Dieser Freund meines Vaters hat mich versorgt, er war Landwirt. Ich habe diesem Mann auf seiner Landwirtschaft geholfen. Ich habe auch eine Maurerlehre gemacht.
LA: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?
AW: Ich habe 5.000 CFA bezahlt.
LA: Woher hatten Sie das Geld zur Verfügung?
AW: Ich bin zu meinem Großvater nach XXXX in Mauretanien gefahren, dort lebt der Vater meiner Mutter. Ich habe ihm mein Problem erklärt und er hat eine Kuh verkauft, durch den Verkauf hat er mir dann die Reise weiter finanziert.
LA: Weshalb sind Sie nicht gleich bei Ihrem Großvater geblieben?
AW: Er hat mir erklärt, dass ich dort nicht bleiben könnte. Er hat mir gesagt, dass das Problem, das ich ihm geschildert habe, sehr ernst sei, und wenn ich bei ihm bleibe, würde ihn das selbst in Gefahr bringen.
...
LA: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren.
AW: Der Grund war die Liebe zu einer Frau, wir kannten uns bereits seit der Kindheit. Nach ihrem 18. Geburtstag hätten wir heiraten wollen. Der Vater der Frau war aber mit der Ehe nicht einverstanden, sie war jedoch entschlossen, Selbstmord zu begehen, sollte es zu dieser Ehe nicht kommen. Um die Ehe zu verhindern, hat der Vater der Frau eine Zwangsheirat organisiert, sie musste gegen ihren Willen einen anderen Mann heiraten. Trotzdem ist jedoch unsere Liebesbeziehung weitergegangen, wir haben uns geheim getroffen. Eines Tages wurden wir von Verwandten der Frau überrascht, dabei wurde ich am Bein verletzt. Als ich gemerkt habe, dass das Ganze zu gefährlich wird, habe ich versucht, sie zu meiden. Ich habe ihr gesagt, dass es besser wäre, wenn wir es lassen würden, aber sie ist weiterhin zu mir gekommen und hat mich nicht in Ruhe gelassen. Auch der Freund meines Vaters hat mir geraten, diese Beziehung zu beenden, aber leider hat sie mich weiterhin aufgesucht. Da die Verwandten der Frau mich bedroht haben, habe ich mich nicht mehr sicher gefühlt. Sie haben einen Freund von mir vergiftet und eines Tages haben sie auch das Haus angezündet. Befragt gebe ich an, dass sie mein Haus angezündet haben, in dem ich lebte. Als das Haus angezündet wurde, hat das Stroh Feuer gefangen, es hatte ein Dach aus Stroh. Als ich das Feuer bemerkte, bin ich sehr schnell durch die Tür gerannt. Ich bin am nächsten Tag sehr früh aufgebrochen Richtung Mauretanien zu meinem Großvater und dieser war auch der Meinung, dass es viel zu gefährlich wäre und ich fliehen sollte.
LA: Seit wann haben Sie eine Beziehung zu diesem Mädchen?
AW: Schon sehr lange, seit sie 17 Jahre alt ist. Befragt gebe ich an, dass sie jetzt 20 Jahre alt ist.
LA: Haben Sie den Eltern des Mädchens gesagt, dass Sie sie heiraten möchten?
AW: Ja, ich bin zu der Familie hingegangen und habe um ihre Hand angehalten. Sie haben jedoch nein gesagt und mich aus dem Haus gejagt.
LA: Wann haben Sie um die Hand des Mädchens angehalten?
AW: Ich habe zuerst einen älteren Mann damit beauftragt, in meinem Namen um ihre Hand anzuhalten, dieser Mann ging zur Familie, aber leider ohne Erfolg. Daraufhin ging ich selbst zur Familie. Es war im Jahr 2009.
LA: Wie ist die Beziehung dann weitergegangen, nachdem die Familie abgelehnt hat?
AW: Sie hat mich dann heimlich besucht, also z. B. in der Nacht.
LA: Wo haben Sie sich immer gemeinsam getroffen?
AW: In unserem Haus. Befragt gebe ich an, dass wir uns immer nur in meinem Haus getroffen haben.
LA: Wann nach dem Antrag wurde das Mädchen dann zwangsverheiratet?
AW: Ich glaube, das war 2010.
LA: Wie viel Zeit ist zwischen dem Heiratsantrag und der Zwangsheirat Ihrer Freundin vergangen?
AW: Das weiß ich nicht, aber es war keine lange Zeit. Ich weiß den Monat nicht, in dem sie verheiratet wurde, aber es war im Jahr 2010.
LA: Wie lange haben Sie sich nach der Eheschließung noch mit dem Mädchen getroffen?
AW: Bis kurz vor meiner Ausreise. Befragt gebe ich an, dass wir uns bis dorthin auch immer nur in meinem Haus getroffen haben.
LA: Schildern Sie den Tag, an dem Sie von Verwandten Ihrer Frau erwischt wurden?
AW: Es war im Jahr 2011, ich denke Oktober 2011. Verwandte der Frau haben uns überrascht und mich am Oberschenkel verletzt.
LA: Können Sie diesen Vorfall bitte etwas konkreter schildern, mit allen Details?
AW: Ich habe gerade geschlafen. Einer hat dann gesagt, dass sie mich heute töten werden. Er hat mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ich habe zurückgeschlagen. Ich habe ihn am Hals gegriffen, währenddessen haben andere Leute aus der Familie mich mit einem Holzknüppel geschlagen, dann habe ich losgelassen. Dann bin ich zu meinem Freund geflohen, ich habe dort drei Nächte verbracht. Nach dem dritten Tag bin ich zu meinem Haus zurückgekommen und die Leute sind nach ca. einem oder zwei Tagen in unser Haus gekommen und haben es angezündet.
LA: Bei diesem ersten Vorfall war Ihre Freundin auch anwesend?
AW: Ja, aber in dem Moment, als diese ins Haus kamen, hat sie die Flucht angetreten. Befragt gebe ich an, dass die Verwandten meiner Frau sie schon hinauslaufen gesehen haben.
LA: Wie viele und welche Personen kamen zu Ihnen ins Haus?
AW: Es waren Verwandte des Ehemannes der Frau und Verwandte der Frau selbst.
LA: Wie viele Personen waren es?
AW: Ich habe nicht genau gezählt, aber es waren viele Leute. Es waren ca. acht Leute, die ich gekannt hatte, aber es waren noch welche dabei, die ich nicht gekannt habe.
LA: Wer waren die Leute, die Sie gekannt haben?
AW: Es war ein Bruder ihres Mannes dabei und die anderen waren Brüder der Frau, aber nicht von derselben Mutter.
LA: War auch der Mann der Frau dort oder der Vater der Frau?
AW: Nein, ich kann mich nicht erinnern, dass diese dort waren. Ich glaube, dass ich seine Stimme vernommen habe, ich habe gehört, wie er von Weitem geschrien hat. Ich denke, er stand vor dem Eingang.
LA: Wer hat Sie dann mit dem Messer verletzt?
AW: Der Schwager hat mich mit dem Messer verletzt.
LA: Wie war es Ihnen dann möglich zu flüchten? Wie haben Sie dies gemacht bei so vielen Angreifern?
AW: Den Mann, der mich verletzt hat, habe ich mit der Hand geschlagen und am Hals getroffen. Ich habe ihn gehalten und ihm gesagt, dass sie aufhören müssen, dann waren alle einen Moment still, da habe ich ihn losgelassen und bin hinausgelaufen.
LA: Und keiner dieser vielen Personen hat Sie festgehalten?
AW: Sie haben mich schon verfolgt, aber mich nicht mehr erreicht.
LA: Wohin sind Sie dann gelaufen?
AW: Ich bin zu meinem Freund gelaufen. Befragt gebe ich an, dass
dieser in derselben Stadt wohnt. Es ist etwa ... geschätzt 400
Meter.
LA: Wurden Sie nicht verfolgt, während Sie gelaufen sind?
AW: Sie haben mich bis zum Eingang des Hauses meines Freundes verfolgt, sind aber dort stehen geblieben, denn der Vater dieses Freundes ist bekannt als sehr strenger Mann. Er hat ihnen gesagt, dass niemand es wagen sollte, mein Haus zu betreten, er hat auch eine Waffe.
LA: Welche Uhrzeit war zu dieser Zeit gerade?
AW: Es war in der Nacht, ich weiß nicht, wie spät es war.
LA: Wie war das, als Sie zum Haus Ihres Freundes kamen? Sind Sie einfach ins Haus hineingegangen?
AW: Der Vater des Freundes ist vor dem Eingang gesessen und hat dort den Abend verbracht, er kennt mich, weil ich des Öfteren dort war, ich habe ihm dann gesagt, dass ich in Gefahr war, und deshalb hat er mich hineingelassen.
LA: Warum saß der Vater mitten in der Nacht vor der Tür?
AW: Es ist dort üblich, den Abend und auch die Nacht draußen zu verbringen. Die Tochter dieses Mannes hat Tee für ihn zubereitet und er hat diesen zu sich genommen.
LA: Wie konnten die Verwandten des Mädchens eigentlich in Ihr Haus gelangen?
AW: Das ist nicht wie hier, dort ist die Tür immer offen, jeder kann in ein Haus hineinkommen. Der Eingang hat keine Tür und das Zimmer, in dem ich mich aufgehalten habe, hatte zwar eine Tür, aber diese war nicht versperrt.
LA: Wie lange waren Sie dann bei diesem Freund untergebracht?
AW: Ich habe dort die Nacht verbracht, danach, also am nächsten Tag, bin ich zu unserem Haus zurückgekehrt. Nach ca. zwei Tagen sind sie gekommen.
LA: Können Sie diesen Vorfall genau schildern?
AW: Sie haben das Haus angezündet.
LA: Geht es vielleicht mit etwas mehr Details?
AW: Ich habe gerade geschlafen und hatte eine kurze Hose an. Ich habe die Hitze gespürt und bin wach geworden, ich habe dann den Rauch gesehen. Sofort bin ich geflohen, ich habe die Tür eingetreten und bin geflohen.
LA: Welche Tür haben Sie eingetreten?
AW: Die Tür zu meinem Zimmer. Befragt gebe ich an, dass die Tür einen Riegel hat, aber ich musste schnell handeln, da die Leute auch anwesend waren, ich habe nicht lange überlegt.
LA: Woher wussten Sie, dass Leute anwesend waren?
AW: Sofort, als ich den Rauch gesehen habe bzw. verstanden habe, dass es ein Brand war, habe ich sofort an die Familie meiner Freundin gedacht, weil nur sie so etwas tun konnten.
LA: Dann sind Sie hinausgelaufen. Wie ging es dann weiter?
AW: Ich bin wieder zu diesem Freund gelaufen und bin am nächsten Tag in der Früh losgefahren.
LA: Was ist mit dem Haus passiert?
AW: Welches Haus?
LA: Das Haus, das gebrannt hat.
AW: Ich weiß nicht, was weiter mit dem Haus passiert ist.
LA: Was ist mit den Besitzern des Hauses? Wo sind die verblieben?
AW: Es gab mehrere Wohneinheiten dort und es hat nicht das ganze Haus gebrannt, sondern nur die Wohneinheit, in der ich geschlafen habe. Befragt gebe ich an, dass ich nach dem Brand nicht mehr zurückgekehrt bin.
LA: Weshalb sind Sie nun gleich aus dem Land geflüchtet? Ein Umzug in eine andere Stadt hätte vermutlich gereicht.
AW: Ich hätte in einen anderen Ort des Senegal flüchten können, aber sie müssen verstehen, innerhalb des Landes spielen die Beziehungen eine große Rolle. Sie hätten mich gefunden, wenn ich im Senegal geblieben wäre. Ich habe Ihnen ja von einem Freund erzählt, der vergiftet wurde, der ist auch innerhalb des Senegals umgezogen, ich wäre also nicht in Sicherheit gewesen.
LA: Wann war dies, als Ihr Freund vergiftet wurde, und aus welchem Grund?
AW: Das war auch wegen einer Frau. Befragt gebe ich an, dass dies nichts mit meiner Freundin zu tun hat, das ist eine andere Angelegenheit.
LA: Von wem wurde dieser Freund vergiftet?
AW: Ich weiß es nicht, ich habe ihn nur eines Tages besucht, er saß da mit einem riesigen Bauch und er hat mir erklärt, dass er mit einer Speise vergiftet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hat er noch gelebt, aber er ist kurz danach gestorben.
LA: Wie wäre es den Verwandten der Frau nun möglich, Sie innerhalb von Senegal zu finden?
AW: Zum Beispiel könnte mich jemand, der mich kennt, in diesem Ort sehen und die Familie benachrichtigen, dass ich mich dort aufhalte.
LA: Was befürchten Sie, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
AW: Sie würden mich töten.
LA: Droht Ihnen im Heimatland Verfolgung seitens des Staates?
AW: Nein.
LA: Droht Ihnen im Heimatland Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion?
AW: Eines Tages war ich in der Moschee und habe meine Hand vor dem Körper zusammengeschlagen, ein Mann hat mich dann geschlagen und gemeint, es würde sich nicht gehören. Ich wurde in meiner Stadt verfolgt, wenn die Leute dort wissen, dass jemand keine Familie hat, ist man ein leichtes Opfer.
LA: Schildern Sie bitte diese Vorfälle.
AW: Seit ich ein Kind war, wurde ich immer verfolgt in dieser Stadt.
LA: Was genau ist passiert? Es reicht nicht zu behaupten, dass Sie verfolgt wurden.
AW: Nachdem die Leute in der Stadt wussten, dass ich keine Familie habe, haben sie mich immer wieder verfolgt, egal was passiert ist, wurde ich beschuldigt, ich war immer der Schuldige.
LA: Haben Sie alle Vorfälle im Heimatland geschildert?
AW: Ja, ich habe alles geschildert.
LA: Es werden Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland übersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
LA: Möchten Sie dazu etwas angeben?
AW: Das kann nicht so stimmen, man wird verfolgt, wenn man zurückkommt.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
AW: Ja ..."
Es folgten im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem im Fall einer derartigen Privatverfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
In der Folge musste das Asylverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 19.02.2014 konnte das Verfahren wieder fortgesetzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Senegal und führte am 09.04.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = Beschwerdeführer):
"R: Von wo genau im Senegal kommen Sie her?
BF: Aus XXXX ...
...
R: Unter welchen Umständen haben Sie dort gelebt, welchen Beruf, welche Wohnung haben Sie in (Ihrer Heimatstadt) gehabt?
BF: Ich habe als Maurerhelfer gearbeitet.
R: Haben Sie ein eigenes Haus gehabt oder eine Mietwohnung?
BF: Ich schlief zuletzt bei einem Freund im Haus, ich konnte zu Hause nicht mehr wohnen.
R: Was war mit dem elterlichen Haus?
BF: Es war das Problem mit der Frau.
R: Was ist mit dem elterlichen Haus gewesen?
BF: Weder mein Vater noch meine Mutter haben dort gewohnt.
R: Heißt das, dass Sie seit Ihrer Kindheit bei diesem Freund gewohnt haben?
BF: Ich habe dort gewohnt von meiner Geburt bis zum Alter, als man mich in die Koranschule schickte. Als ich fertig war mit der Koranschule, haben diese Probleme begonnen.
R: In welchem Jahr waren Sie mit der Koranschule fertig?
BF: Das habe ich nicht in Erinnerung. Ich war damals ungefähr 25 Jahre alt.
R: Warum haben Sie den Senegal verlassen?
BF: Ich habe mich in ein Mädchen verliebt und wir wollten beide heiraten. Meine Familie war einverstanden, aber ihre war nicht einverstanden. Sie haben mir zu verstehen gegeben, dass sie für jemand anderen bestimmt war.
R: Wenn Sie sagen, dass Ihre Familie einverstanden war, wen meinen Sie damit?
BF: Meinen Onkel väterlicherseits beispielsweise.
R: Lebte dieser Onkel auch in (Ihrer Heimatstadt)?
BF: Der Onkel lebt in XXXX in der Region XXXX.
R: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben diese Probleme begonnen?
BF: Ungefähr zwei Jahre und drei Monate.
R: Schildern Sie uns bitte detailliert, was damals passiert ist.
BF: Die Frau hat sich auch für mich entschieden. Sie hat mich in meiner Wohnung besucht. Eines Tages hat jemand beobachtet, wie sie sich in meine Wohnung begeben hat, und das der Familie der jungen Frau weitererzählt. Mitglieder der Familie sind daraufhin zu mir gekommen und ich habe die Flucht ergriffen.
R: Wo wohnte die Frau mit ihrer Familie?
BF: Wir lebten alle in derselben Ortschaft.
R: Sie haben gesagt, Sie haben die Flucht ergriffen, wohin sind Sie geflüchtet?
BF: Ich habe die Hütte durch eine Hintertür verlassen und bin bis zum äußeren Rand des Dorfes gegangen, dort habe ich Zuflucht gefunden neben einem Brunnen.
R: Und was war dann weiter?
BF: In der Nacht habe ich mich immer wieder in meine Hütte hineingeschlichen. In der dritten Nacht haben sie mich überrascht. Als ich versucht habe zu fliehen, haben sie mich mit einer Machete am Bein verletzt. Es waren Leute von der Familie der jungen Frau sowie des Mannes, für den ihre Familie sie bestimmt hatte.
R: Sie sagen, in der Nacht, war es schon finster?
BF: Es war schon finster draußen, es war zum Zeitpunkt des Abendessens.
R: Was ist weiter passiert?
BF: Leute, also die Familie der Frau und des Mannes, haben mir gesagt, dass sie gegen diese Ehe sind und dass ich mich fernhalten soll von ihr. Da ich das nicht tun konnte, weil ich sie liebte, bin ich zu meinem Großvater nach Mauretanien geflohen.
R: Wie sind Sie dahin gekommen, mit dem Zug?
BF: Durch meine Arbeit als Maurerhelfer habe ich ein bisschen Geld zusammengespart, das Geld hinterließ ich immer bei einer älteren Frau im Dorf. Ich habe einen Betrag von 15.000 CFA gespart gehabt. Mit diesem Betrag habe ich meine Reise finanziert. Ich bin mit dem Auto nach Mauretanien gefahren.
R: Haben Sie ein Auto besessen?
BF: Es war ein Auto eines öffentlichen Verkehrsdienstes mit sieben Plätzen.
R: War Ihre Freundin damals mit diesem Mann schon verheiratet?
BF: Die Ehe war schon vor dem Imam geschlossen, aber das Hochzeitsfest hatte noch nicht stattgefunden. Das heißt, die beiden waren noch nicht zusammen.
R: Wo lebt Ihre Freundin jetzt?
BF: Sie ist in (meiner Heimatstadt).
R: Haben Sie Kontakt mit Bekannten im Senegal?
BF: Ein Cousin von mir, ein Sohn des älteren Bruders meines Vaters, war vor einiger Zeit in XXXX und ich konnte mit ihm über Facebook in Kontakt treten. Im Dorf gibt es kein Internet.
R: Was hat der Cousin erzählt, wie geht es Ihrer Freundin und Ihren Verwandten?
BF: Über den Cousin habe ich erfahren, dass sie schwanger ist und dass sie behauptet, ich wäre der Vater. Er hat auch betont, dass sie nach wie vor nur mich liebt und nicht diesen Mann. Leider kann ich aber nichts unternehmen.
R: Der Ehemann Ihrer Freundin, wie heißt er, wie alt ist er und welchen Beruf übt er aus?
BF: Ich weiß nicht, wie alt er ist, ich weiß nur, dass er etwas älter ist als ich. Von Beruf ist er Schweißer, sein Name ist ...
R: Wer wohnt jetzt in Ihrer Hütte?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie jetzt in den Senegal zurückkehren würden?
BF: Ich habe Angst um mein Leben, denn ich war Zeuge bei einem ähnlichen Fall und damals wurde der Betreffende ermordet.
R: Sie haben vorher erzählt, dass Ihr Cousin erfahren hat, Ihre Freundin ist schwanger. Ist das Kind schon auf die Welt gekommen?
BF: Ich erfuhr von der Schwangerschaft, als ich XXXX verlassen hatte. Aber konkret habe ich keine Informationen mehr.
R: Was spricht dagegen, dass Sie in einer anderen Stadt im Senegal leben könnten?
BF: Ich habe keine Familie in einer anderen Gegend im Senegal.
R: Wann haben Sie mit Ihrem Cousin Kontakt gehabt. Wie lange ist das her?
BF: Im Mai 2012.
R: Jetzt haben Sie keinen Kontakt mehr in den Senegal?
BF: Nein, ich habe zurzeit keinen Kontakt.
R: Wo waren Sie voriges Jahr?
BF: Letztes Jahr war ich bei meiner Freundin in XXXX.
R: Welche Bindungen haben sie in der Zwischenzeit in Österreich?
BF: Als ich XXXX verließ, wurde ich in ein Heim einquartiert, dort traf ich Leute von verschiedenen Nationen. So lernte ich auch meine
Freundin ... kennen.
R: Leben Sie mit Ihrer Freundin zusammen?
BF: Nein, sie ist nach Deutschland zurückgekehrt.
R: Haben Sie in Österreich eine Arbeit ausgeübt oder eine Ausbildung oder einen Kurs gemacht?
BF: Ich habe keine Kurse besucht, ich habe ein wenig gearbeitet, allerdings schwarz, weil ich über keine Papiere verfüge.
R: Wieso haben Sie in den letzten zwei Jahren keinen Kontakt in den Senegal aufgenommen?
BF: Der Cousin ist der einzige, der Bescheid weiß, wo ich mich aufhalte. Seit ich XXXX verlassen habe im Mai 2012, hatte ich keinen Kontakt, weil der Cousin nicht mehr in XXXX war. Dieser kommt nur gelegentlich nach XXXX, um zu arbeiten. Das ist aber in der letzten Zeit nicht passiert. Daher habe ich keinen Kontakt mehr.
R: Erzählen Sie mir nochmals die Situation im Detail, wie Sie aus Ihrem Haus vertrieben wurden.
BF: Es war eine Gruppe, sie war zahlreich, ich konnte sie nicht zählen.
R: Sie waren allein zu Hause?
BF: Ich war mit meinem Freund zu Hause. In jener Nacht war der Freund selbst nicht anwesend, weil er an einem traditionellen Ringkampf als Zuschauer teilgenommen hat.
R: Das heißt, Sie waren allein zu Hause, als diese Gruppe gekommen ist?
BF: Ja.
R: Wie haben Sie diese Leute bemerkt? Haben diese angeklopft oder gerufen?
BF: Ich habe geschlafen, dann habe ich plötzlich einen Knall an der Tür gehört. Sie haben die Tür eingeschlagen und wollten mich im Bett überraschen, da hatte ich aber das Bett schon verlassen. Ich hatte mich hinter der Tür versteckt. Danach bin ich geflüchtet und während der Flucht haben sie mich mit der Machete am rechten Oberschenkel verletzt.
R: Waren Sie schwer verletzt? Hat die Wunde stark geblutet?
BF: Ich habe stark geblutet, die Wunde war zwei bis drei Zentimeter tief.
R: Wie haben Sie die Wunde versorgt?
BF: Ich habe die Wunde mit zermahlenen Blättern behandelt.
R: Wo haben Sie die Blätter hergehabt?
BF: Diese habe ich in Mauretanien gefunden.
R: In dem Haus, wo Sie überrascht wurden, gab es da noch andere Wohnungen?
BF: Es waren drei Wohnungen in diesem Gehöft.
R: Was haben die Bewohner der anderen Wohnungen gemacht? Sind diese auch herausgekommen?
BF: Die anderen beiden Wohnungen waren unbewohnt.
R: Wie konnten Sie flüchten, wenn eine größere Gruppe hinter Ihnen her war und Sie am Bein verletzt waren?
BF: Es war kein Problem für mich zu flüchten, da es finster war. Es gab keine Beleuchtung. Ich konnte leicht von Versteck zu Versteck fliehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsbürger von Senegal und gehört der Volksgruppe der XXXX und einer islamischen Religionsgemeinschaft an.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch Privatpersonen wegen der Beziehung zu einer verheirateten Frau kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Der beschwerdeführenden Partei stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil des Senegal eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Es leben auch noch nahe Verwandte in Senegal, insbesondere ein Onkel.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine Erkrankung liegt ebenfalls nicht vor.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Februar 2012 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei das Asylverfahren allerdings mehr als ein halbes Jahr wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt war.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei bestreitet ihren Lebensunterhalt über die Grundversorgung. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Senegal ist seit seiner Unabhängigkeit 1960 politisch vergleichsweise stabil. Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Präsident Abdoulaye Wade (2000 - 2012) hat durch zahlreiche Verfassungsänderungen, häufige Regierungsumbildungen, die Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften versucht, seine Macht langfristig zu erhalten. Seine erneute Kandidatur war verfassungsrechtlich umstritten. Präsident Wade wurde am 25.03.2012 in einem demokratischen Wahlprozess abgewählt und hat noch am Wahlabend seine Niederlage anerkannt. Es gab mehrere Oppositionskandidaten. Aus dem ersten Wahlgang ging am 26.03.2012 Macky Sall als erfolgreichster Oppositionskandidat hervor, der daraufhin von allen anderen Oppositionskandidaten unterstützt wurde. Im Vorfeld waren alle wichtigen politischen Kräfte an der Wahlbeobachtergruppe (Comité de Veille) beteiligt, die u. a. Vorschläge zur Reform des Wahlgesetzes machte und die von der Regierung vorgenommene Neuregelung der Wahlbezirke kritisierte. EU, USA und Deutschland hatten Beobachterstatus im Comité de Veille. Beide Wahlgänge wurden von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern (u. a. der EU) begleitet. Neuwahlen zum Parlament fanden am 01.07.2012 statt. Die Mehrheit errang das Wahlbündnis Benno Bokk Yakaar um Präsident Sall. Die PDS ("Partie démocratique du Sénégal") ist nunmehr mit 12 Sitzen in Fraktionsstärke im Parlament vertreten, kleinere Oppositionsparteien erhielten 4 Sitze. Erstmals zogen auch muslimische Geistliche ins Parlament ein.
Weiterhin ungelöst ist der Konflikt in der Casamance im Süden des Landes. Präsident Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Verhandlungen gestalten sich allerdings schwierig, auch wegen der instabilen Lage in Guinea-Bissau und in Gambia. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) ließen 2012 deutlich nach.
Staatliche Repressionen
In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Druck durch staatliche Stellen wegen politischen Überzeugungen kam bisher aber in Einzelfällen vor.
Minderheiten
Der Staat achtet gemäß Artikel 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die am stärksten mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört. Im August veröffentlichten RADDHO und International Dalit Solidarity Network einen Bericht über Formen von der Regierung geduldeter oder verleugneter Kastendiskriminierung in der Ehe, auf dem Arbeitsmarkt, im sozialen Umfeld, in Religion und Politik. Die Kastendiskriminierung gilt in Senegal als Tabuthema; Intellektuelle oder Geschäftsleute aus unteren Kasten versuchen oftmals, ihre Herkunft zu verschleiern.
Ausweichmöglichkeiten
Lokal begrenzte bewaffnete Auseinandersetzungen in der Casamance lösten dort zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jahr 2010 bei 22.400, neuere Angaben liegen nicht vor.
Bürgerkriegsgebiete
Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MFDC gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend. In der Casamance finden sich Minen, die im Laufe des Bürgerkriegs gelegt, aber nicht kartografiert wurden. Die Regierung unternimmt Anstrengungen zur Minenräumung, hierbei wird sie unter anderem von der EU unterstützt. Zum Jahreswechsel 2010/2011 kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Armee und Rebellengruppen in der Stadt Bignona mit neun Todesopfern auf Seiten der Streitkräfte und ca. 40 getöteten Rebellen. 2011 intensivierte sich der Konflikt mehrfach, so im März und im Dezember. Übergriffe forderten über 70 Menschenleben. Am 13. und 20.12.2011 gab es erneut zwei schwere Zwischenfälle, die gegen die senegalesischen Streitkräfte gerichtet waren, mit insgesamt ca. 15 Toten, neun Verletzten und vier Entführungsopfern allein auf Seiten der Streitkräfte. Auch im Frühjahr 2012 kam es wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Rebellen der MFDC und der Armee, als das senegalesische Militär versuchte, die Rebellen aus ihren Operationsstützpunkten im Gebiet nordöstlich von Ziguinchor zu vertreiben. Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er-Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft. Seit den Präsidentschaftswahlen 2012 ist es zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen gekommen. Präsident Sall erhält auch in der Casamance einen Vertrauensvorschuss. Die neue Regierung hat internationale Vermittlungen zur Befriedung angestoßen. Ende 2012 fanden Gespräche zwischen Regierung und einer MFDC-Fraktion bei St. Egidio in Rom statt. Im Dezember ließen die Rebellen durch Vermittlung Gambias acht senegalesische Soldaten frei.
Situation für Rückkehrer
Die neue senegalesische Regierung steht vor beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die neue Regierung bislang nicht erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Die neue Regierung strebt integratives Wachstum an und unternimmt erste Schritte zum Aufbau eines Sozialsystems. Die Haushaltslage ist allerdings äußerst angespannt. Die Staatsverschuldung hat sich seit dem Schuldenschnitt 2006 wieder fast verdoppelt. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Der Haushalt 2013 hat die Ausgaben deutlich begrenzt. Maßnahmen zur Budgetkontrolle wurden eingeführt. Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert.
Quelle: deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Senegal, 11.09.2013.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht blieben in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich.
Bei der Einvernahme am 23.02.2012, also verhältnismäßig kurz nach den angeblichen Vorfällen, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihn etwa im Oktober 2011 Verwandte seiner Freundin und Verwandte des Ehemannes seiner Freundin mit dieser zusammen in seinem Haus erwischt hätten. Einer habe ihn mit einem Messer verletzt. Die beschwerdeführende Partei sei zu einem Freund im selben Ort geflüchtet und am nächsten Tag in das eigene Haus zurückgekehrt. Nach rund zwei Tagen seine jene wieder gekommen und hätten sein Haus angezündet, woraufhin er ausgereist sei. Demgegenüber gab die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nach dem ersten Vorfall bis zum äußeren Rand des Dorfes gegangen sei und dort neben einem Brunnen Zuflucht gefunden habe. In der Nacht habe er sich immer wieder in seine Hütte hineingeschlichen und in der dritten Nacht hätten sie ihn überrascht. Als er versucht habe zu fliehen, hätten sie ihn mit einer Machete am Bein verletzt. In der Folge sei er geflüchtet. Dass seine Hütte angezündet worden sein soll, erwähnte er hingegen in der Verhandlung mit keinem Wort. Die Verletzung mit dem Messer wäre ihm laut der einen Schilderung bei dem ersten Vorfall und laut der anderen Schilderung erst mehrere Tage später bei dem zweiten Überfall zugefügt worden. Und nach dem ersten Vorfall soll er laut einer Version in das Haus eines Freundes und laut der anderen Version an den Rand des Dorfes zu einem Brunnen geflohen sein. Derartige einschneidende Ereignisse müssten jedoch hinsichtlich ihrer Chronologie und ihrer wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können, wenn es sich tatsächlich um persönliche Erlebnisse handelte. Unplausibel erscheint etwa die Darstellung, dass eine Person mit einer tiefen Schnittverletzung am Oberschenkel einer großen Zahl von Angreifern entkommen hätte können.
Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Die beschwerdeführende Partei vermochte die diesbezüglichen Länderfeststellungen nicht auf substanziierte Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist also letztlich nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern in einer anderen Region aufgefunden werden könnte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Ihr Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen ihrer Volksgruppe oder Kirche zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in gewissen Landesteilen labil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.