BVwG L512 2005998-1

L512 2005998-1Federal Administrative CourtApr 11, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L512 2005998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.2005998.1.00

Spruch

L 512 2005998-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl. 628987607/1640628, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 15.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:

In ihrem Heimatdorf gäbe es Schiiten, zu denen sie gehöre, und eine andere religiöse Gruppierung "Sipah-Sihaba", welche in der Mehrheit sei. Zwischen den beiden Gruppierungen habe es mehrmals Streit gegeben. Bei einem neuerlichen Streit im Juni 2012 sei sie schwer verletzt worden, es wurde ihr ein Bein gebrochen und habe sie Verletzungen am Kopf und Rücken erlitten; sie habe sich danach ca. 1 Woche im Krankenhaus befunden. Sie habe danach bei der Polizei eine Anzeige erstatten wollen, welche aber von der Polizei nicht angenommen wurde, und wäre weggeschickt worden. Im März 2013 haben mehrere Männer der Sihap-Sihaba auf sie geschossen. Diese wollten sie umbringen und bedrohten sie mehrmals. Ihr sei die Flucht gelungen. Aus diesem Grund habe sie die Heimat verlassen.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde (damals: Bundesasylamt) brachte die bP Folgendes vor:

Ihre bisherigen Angaben seien wahr gewesen, ergänzen möchte die bP diesbezüglich nichts.

Befragt zu ihrem Leben gab die bP an, sie die Grundschule besucht, nicht gearbeitet und im Elternhaus gelebt. Sie habe Pakistan am 10.3.2013 verlassen. Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass die bP Schiite sei, die Familie und das restliche Dorf jedoch Sunniten. Alle seien gegen die bP gewesen und es habe viele Streitereien gegeben. Im Juni 2012 habe sie sich bei einem Streit den Fuß gebrochen und durch einen Schlagstock eine Platzwunde auf der Stirn erlitten. Sie sei im Spital und dann bei der Polizei gewesen. Diese habe aber die Anzeige nicht entgegen genommen, sondern stattdessen die bP wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt. Deshalb sei die bP nach Karachi gezogen, wurde aber dort von der Polizei mitgenommen. Im März sei sie wieder in der Punjab gefahren. Am 9.3.2013 haben die Dorfbewohner auf die bP geschossen und habe sie daraufhin das Land verlassen.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.

Die bP habe wenig detailreich die behaupteten Geschehnisse geschildert, obwohl die bP dazu Gelegenheit hatte. Die Angaben der bP seien vage und oberflächlich gewesen. In Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis hätte die bP zudem widersprüchliche und unschlüssige Angaben getätigt.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bP habe aus Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen Pakistan verlassen, sie wäre vom sunnitischen Islam zur Religionsgemeinschaft der Schiiten konvertiert und wäre aus diesem Grund angegriffen und schwer verletzt worden. Die Polizei habe sich geweigert, die Anzeige aufzunehmen und habe die bP stattdessen grundlos angezeigt. Nachdem auch der Versuch der innerstaatlichen Fluchtalternative fehlgeschlagen und sie auch in Karachi verfolgt worden wäre, musste sie nach Österreich flüchten.

Die Erklärungen des Bundesasylamtes, die bP wäre im Wesentlichen deshalb nicht glaubwürdig, da sie keine ausreichend genauen Auskünfte über die Konversion zum schiitischen Glauben gemacht habe, wären nicht nachvollziehbar. Die bP habe konkrete und äußerst umfangreiche Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall gemacht und habe diesen mit Nennung von konkreten Namen, Daten, Orten und sämtlichen anderen relevanten Details zu ihren Fluchtgründen geschildert. Auch habe die bP zum Ablauf der Konversion angegeben, dass die Konversion formlos in einer schiitischen Moschee geschehen sei, wo sie sich öffentlich zum schiitischen Glauben bekannt habe, nachdem sie bereits von Freunden in die entsprechenden Lehren eingeführt worden sei. Auch wäre die Aussage der bP, "seine Familie und sein Dorf" seien Sunniten, vom Bundesasylamt missverständlich interpretiert worden, da es sich um eine im Redefluss allgemein verständliche Übertreibung handle, jedoch die Tatsache, dass der schiitische Glauben in Pakistan eine Minderheit darstelle und von der sunnitischen Mehrheit massiv unterdrückt werde, nicht in Zweifel stünde.

Bestritten werde außerdem die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Verleugnung der eigenen Identität und des Glaubens sowie der Hinweis, dass eine solche bereits gescheitert wäre.

Die Glaubwürdigkeit der bP sei daher in keinster Weise widerlegt, das Vorbringen der bP entspräche der Wahrheit, wäre glaubwürdig und substantiiert; ihr drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihr daher Asyl zu gewähren. Die Behörde habe es verabsäumt, die konkrete und aktuelle Situation zu untersuchen und wäre daher eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen.

Es wurde die Bestellung eines landeskundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der aktuellen Situation in Pakistan beantragt sowie eine mündliche Verhandlung, um die vorgeworfenen Punkte persönlich entkräften zu können.

I.4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014, Zl. L512 1435114-12E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl 2005/100 idgF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

I.5. Ohne einen weiteren Ermittlungsschritt zu setzen wurde der bP mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2014 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt Feststellungen auf Basis der Akteninhaltes jedoch ohne Einvernahme der bP treffe. Hinsichtlich der Feststellungen zur Integration der bP in Österreich wird widersprochen. Die bP wünsche sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen, zudem sei die bP unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wäre nicht adäquat beurteilt worden. Die Nicht-Durchführung einer Einvernahme sei nicht erklärt worden und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. der Ungleichbehandlung Fremder untereinander dar. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen konkrete Feststellungen nach entsprechender Recherche zu treffen und diese im Rahmen der Beweiswürdigung einfließen zu lassen.

Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Mit der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG stellte der Gesetzgeber klar, dass der Entscheidungsrahmen der Beschwerdeinstanz ab dem 1.1.2014 durch § 10 AsylG in der Fassung, wie er von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung anzuwenden war, abgesteckt wird. In diesem Rahmen hat das ho. Gericht zu prüfen, ob schon aufgrund dieses Sachverhalts feststeht, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem sich die belangte Behörde ua. im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewegt, über jenen, den sie vor dem 1.1.2014 gem. § 10 AsylG in der Fassung, wie er von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung anzuwenden hatte, hinausgeht, kann über die Frage Rückkehrentscheidung bzw. der weiteren spruchgemäß entschiedenen Sachverhalte selbstredend erst dann bescheidmäßig abgesprochen werden, wenn dieser weitergehende Sachverhalt ermittelt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. So ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesasylamt, bzw. obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.

Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses -

ausgebliebene Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich ein willkürliches Verhalten der belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;

Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.