G311 2001666-1•BVwG G311 2001666-1
G311 2001666-1Federal Administrative CourtApr 11, 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
G311 2001666-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren des XXXX, StA. Mazedonien, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2013 und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2014, Zl. 831922200/1777232, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Feststellungen
Die o.g. beschwerdeführende Partei hat am 28.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.01.2014, Zahl:
831922200/1777232, erhob er innerhalb offener Frist Beschwerde.
Am 13.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der XXXX ("XXXX"), Länderbüro XXXX, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 28.02.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
Dies wurde auch mittels Email vom 13.03.2014 von der Rückkehrberatung XXXX bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei ist am 07.02.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien ausgereist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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