W210 2003059-1•BVwG W210 2003059-1
W210 2003059-1Federal Administrative CourtApr 10, 2014
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Unterfertigung,<br/>Verfolgungsverjährung, Verjährung
W210 2003059-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richter Dr. Sibyll BÖCK und Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, p.A. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten, XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Bereich Integrierte Aufsicht vom XXXX, Zl. XXXX in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 11.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Börsegesetzes sowie der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung für schuldig erkannt (Spruchpunkt I.) und die Haftung der XXXX gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 27.08.2010 bei der FMA als belangter Behörde ein.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2011 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übermittelte dieser am 25.11.2011 den mit 14.11.2011 datierten Berufungsbescheid per Telefax an die FMA sowie an den Beschwerdeführer. Diese Ausfertigung wies keine Unterfertigung des Beglaubigungsvermerks und keine Amtssignatur auf. In der Zustellverfügung wurden der Beschwerdeführer, die XXXX, jeweils zu Handen des Rechtsvertreters sowie die FMA genannt, wobei diese mit der Zustellung der Parteiausfertigungen beauftragt wurde.
Am 13.12.2011 wurden Ausfertigungen des Berufungsbescheides vom 14.11.2011 mit einem Beglaubigungsvermerk versehen der FMA zugestellt. Auftragsgemäß übermittelte diese die Bescheidausfertigungen an den Beschwerdeführer und an die XXXX zuhanden ihrer Rechtsvertretung, ein Angestellter der berufsmäßigen Parteienvertreterin übernahm diese laut Rückschein am 20.12.2011.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 24.02.2014, 2012/17/0015, hob dieser nun den bekämpften Berufungsbescheid vom 14.11.2011 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG mit der Begründung zur Gänze auf, dass seit 01.01.2011 eine Zustellung per Telefax ohne Amtssignatur nicht mehr möglich ist (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126) und damit der Berufungsbescheid vom 24.11.2011 erst mit der Zustellung an die FMA am 13.12.2011 erlassen wurde, da erst dort den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genüge getan war (VwGH 28.05.2008, 2004/03/0026). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach § 51 Abs. 7 VStG bereits abgelaufen, das Straferkenntnis war damit im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG außer Kraft getreten und die Erlassung einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde damit unzulässig (VwGH 16.11.2007, 2007/02/0052).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Durch die Aufhebung eines angefochtenden Bescheides (§ 42 Abs. 3 VwGG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013), nunmehr eines angefochtenen Erkenntnisses oder eines angefochtenen Beschlusses (§ 42 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I 33/2013) tritt die Rechtssache in die Lage vor Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Entscheidung zurück.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.08.2011 erhoben. Gemäß § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung vor BGBl. I 33/2013, bzw. nunmehr § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis ex lege außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen das Straferkenntnis mehr als 15 Monate vergangen sind. Diese 15-Monats-Frist lief am 27.11.2011 ab.
Das Verfahren ist aus diesem Grund einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die gegenständliche Entscheidung dient zudem der Herstellung des in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2014 zu 2012/17/0015 dargestellten Rechtszustandes (siehe oben I.).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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